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Anlage 4 Antragsunterlagen für die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft

Schriftlicher Antrag auf Anerkennung

Nachweise zur Organisation der Entsorgergemeinschaft

Angaben zu den einzelnen Mitgliedsbetrieben

Unterlagen zu den beauftragten Sachverständigen

Regelungen zu Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe gemäß § 5 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie

Überwachungszeichen der Entsorgergemeinschaft



Teil B: Gebühren für die Anerkennung / Zustimmung nach TgV 2 und EfbV

Vorbemerkung:

Die EfbV und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie enthalten eine Reihe von Regelungen, die gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten auslösen können.

Da die Verwaltungstätigkeiten bundesweite Auswirkungen haben können, ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen eine bundeseinheitliche Regelung zur Gebührenerhebung notwendig.

Die Gebührenerhebung bedarf überwiegend einer landesrechtlichen Regelung. Daher können die Gebührensätze nur empfehlenden Charakter haben.

Gem. § 3 Verwaltungskostengesetz sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Daher ist es zweckmäßig, zur Bemessung die Gebühr grundsätzlich in Grundgebühr (Verwaltungsaufwand) und variablem Anteil (Nutzen) aufzuteilen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Verwaltungskostengesetz erhoben.

In besonderen Fällen, insbesondere bei geringem Verwaltungsaufwand und/oder bei geringem Wirtschaftlichen Nutzen kann gem. § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz die Verwaltungsgebühr aus Billigkeitsgründen bis auf 25 von Hundert des vorgegebenen Gebührensatzes vermindert oder ganz auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet werden

Zusätzlich zu den Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen können gem. § 10 VwKostengesetz auch die der Behörde entstandenen Auslagen (Telefon, Porto etc.) dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

GEBÜHRENÜBERSICHT BETRAG 1 Gebühren nach EfbV

1.1 Zustimmung zum Überwachungsvertrag

1.1.1 Zustimmung im konkreten Einzelfall (§ 52 Abs. 1 300 bis Satz 2, 1. Halbsatz KrW-/AbfG) 10.000 DM

1.1.2 allgemeine Zustimmung (§ 52 Abs. 1 Satz 2, 2. 5.000 bis Halbsatz KrW-/AbfG) 80.000 DM

1.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungs- 1.000 DM zertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV

1.3 Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV 1.000 DM

1.4 Gestattung nach § 16 EfbV 200 DM

2 Gebühren nach Entsorgergemeinschaften RL

2.1 Anerkennung gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG 5.000 bis 80.000 DM

2.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungs- 1.000 DM zertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EntsorgergemeinschaftenRL, je Mitgliedsbetrieb

2.3 Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemein- 5.000 DM schaftenRL

2.4 Gestattung nach § 12 EntsorgergerneinschaftenRL 200 DM



Teil C: Abstimmungsregelung zwischen den Bundesländern

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