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2 Voraussetzungen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag

Das Verfahren für die Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV setzt einen schriftlichen Antrag der Technischen Überwachungsorganisation (im folgenden TÜO genannt) bei der für die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde am Hauptsitz der TÜO voraus, dem die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen sind.

Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 EfbV setzt voraus, daß der Überwachungsvertrag die in den §§ 12 bis 14 EfbV genannten Anforderungen erfüllt und die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, und Fachkunde besitzen.

Im folgenden sind die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Organisation, die personelle und sachliche Ausstattung der technischen Überwachungsorganisation sowie an das der Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes zugrunde liegende Verfahren konkretisiert.

2.1 Definition der technischen Überwachungsorganisation (TÜO)

Eine technische Überwachungsorganisation i.S.d. § 52 KrW-/AbfG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluß oder eine Personenvereinigung mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist.

2.2 Allgemeine Anforderungen an die TÜO

2.2.1 Wirtschaftliche Verhältnisse

Die Organisation muß sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

2.2.2 Unabhängigkeit

(1) Die Organisation darf keinem wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Druck ausgesetzt sein, der die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen könnte.

(2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die technische Überwachungsorganisation

  1. Inhaber eines Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EfbV ist oder die Mehrheit der Anteile an einem solchen Unternehmen besitzt,
  2. Weisungen aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen im Rahmen ihrer Tätigkeit auch dann zu befolgen hat, wenn sie sie zu, gutachterlichen. Handlungen gegen ihre Überzeugung verpflichten,
  3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne daß deren Einflußnahmen auf die Wahrnehmung der Aufgaben als technische Überwachungsorganisation durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist,
  4. in dem zu überprüfenden Betrieb beratend tätig ist oder
  5. Anteile an dem zu überprüfenden Betrieb besitzt.

Vereinbar mit der Tätigkeit als technische Überwachungsorganisation ist die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten nach DIN EN ISO 9001 und 14001 ff sowie nach dem Umweltauditgesetz oder vergleichbaren Regelungen.

2.2.3 Anerkennung aufgrund anderer Regelungen

Die Anforderungen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.2 gelten als erfüllt, wenn die Organisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Umweltauditgesetzes für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikel 2 i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 besitzt.

Die Anforderungen nach Nr. 2.2.1 und 2.2.2 gelten in der Regel als erfüllt, wenn die Organisation

  1. für die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen (DIN EN ISO 14001 ff) oder Qualitätsmanagementsystemen (DIN EN 1S09001 ff) im Bereich Recycling und Entsorgung akkreditiert ist oder
  2. aufgrund anderer Rechtsvorschriften - wie z.B. bei der Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA) nach GewO, StVZO u.ä. - als "technische Überwachungsorganisation" anerkannt ist.

2.2.4 Haftungsfreistellung

Die Überwachungsorganisation hat die Länder, in denen Sachverständige der Organisation Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit der beauftragten Sachverständigen freizustellen.

2.3 Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung der TÜO

(1) Die technische Überwachungsorganisation hat sicherzustellen, daß sie Sachverständige i.S.d. Nr. 1 in der für die ordnungsgemäße Überwachung und Zertifizierung der (des) Entsorgungsbetriebe(s) erforderlichen Anzahl vertraglich gebunden hat sowie über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen verfügt. Die erforderliche Anzahl von Sachverständigen bemißt sich nach der Anzahl der von der TÜO mit Entsorgungsbetrieben bereits geschlossenen Verträge bzw. (insbesondere im Fall der allgemeinen Zustimmung) beabsichtigten Vertragsabschlüsse sowie evtl. Beauftragungen durch Entsorgergemeinschaften jeweils unter Berücksichtigung der Art und Größe der Entsorgungsbetriebe (z.B. Zahl der Mitarbeiter).

(2) Mit der Überwachung eines Entsorgungsbetriebes dürfen nur Sachverständige beauftragt werden, die die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde gemäß Nr. 1.1 bis 1.3 aufweisen. Die entsprechenden Nachweise sind der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Unbeschadet der Eigenverantwortung der beauftragten Sachverständigen verbleibt die Verantwortung für die Überwachung und Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes bei der technischen Überwachungsorganisation.

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