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Regelwerk

Vollzugshilfe zu den Anerkennungs- und Zustimmungsverfahren nach EfbV und Entsorgergemeinschaften-RL

Stand 14. März 1997
(LAGA- Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall)



Vorbemerkung:

Die Möglichkeit der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, die mit der Regelung des § 52 KrW-/AbfG i.V.m. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10.09.1995 (BGBl. I S. 1421) und der Richtlinie für die Anerkennung und Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 09.09.1996 geschaffen wurde, verfolgt mehrere Zielrichtungen.

Zum einen soll ein Anreiz zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft geschaffen werden, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des Verzichts auf eine Transportgenehmigung oder der Möglichkeit des privilegierten Nachweisverfahrens, verbunden.

Die Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes erfolgt entweder durch eine technische Überwachungsorganisation auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat, oder durch eine behördlich anerkannte Entsorgergemeinschaft. Die Überprüfung des Betriebes vor Ort wird jeweils durch beauftragte Sachverständige durchgeführt. Die erfolgreiche Umsetzung der mit dem Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" verfolgten Ziele setzt damit zum einen voraus, daß die technische Überwachungsorganisation bzw. die Entsorgergemeinschaft eine ordnungsgemäße Zertifizierung organisatorisch, personell, inhaltlich und verfahrensmäßig sicherstellt In personeller Hinsicht ist insbesondere ein entsprechendes Qualifikationsniveau des / der eingesetzten Sachverständigen erforderlich. Die folgenden Regelungen konkretisieren die Anforderungen, die Sachverständige sowie technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften, insbesondere im Hinblick auf die Beauftragung von Sachverständigen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überprüfung von Entsorgungsbetrieben, zu erfüllen haben.

Der Text gliedert sich in die Bereiche:

Anlagen:

Anlage 1: Unterlagen zum Nachweis der Qualifikation von Sachverständigen

Anlage 2: Antragsunterlagen zu Nr. 2 der Vollzugshilfe

Anlage 3: Inhalte des Zertifizierungs- und Überwachungssystems

Anlage 4: Antragsunterlagen zu Nr. 3 der Vollzugshilfe

1 Anforderungen an die Qualifikation der beauftragten Sachverständigen

Sachverständige, die Entsorgungsbetriebe für eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung überprüfen, müssen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EfbV und § 6 Abs. .2 Satz 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit1 Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen. Sie müssen sicherstellen, daß sie durch geeignete Fortbildung über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen.

Die folgenden, Anförderungen an Sachverständige wurden in Anlehnung an die Regelungen des Umweltauditgesetzes zur Qualifikation des Umweltgutachters sowie die Voraussetzungen der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person nach der EfbV konkretisiert.

Die Anforderungen an die folgenden Nrn. 1.1 bis 1.3 gelten als erfüllt, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 oder die technischen Überwachungsorganisation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG) vom 07.12.1995 (BGBl. I S. 1591) jeweils für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikels 2 i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 besitzt.

Für den Fall, daß die TÜO eine Zulassung nach § 10 UAG besitzt, hat sie sicherzustellen, daß die von ihr eingesetzten Sachverständigen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllen.

1.1 Zuverlässigkeit

(1) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Sachverständige

  1. wegen Verletzung der Vorschriften

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(Stand: 06.02.2021)

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