Die Entsorgergemeinschaft hat folgendes durch Satzung oder auf andere Weise verbindlich zu regeln:
die Festlegung der Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe, Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Personen, die mindestens den Anforderungen der EfbV entsprechen müssen,
die Festlegung des Überwachungs- und Zertifizierungssystems einschließlich der Qualitätssicherung,
die Prüfung und Dokumentation der Qualifikation der beauftragten Sachverständigen bzw. ggf. der Anforderungen an eine TÜO
die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Entsorgergemeinschaft einerseits, der Mitgliedsbetriebe und beauftragten Sachverständigen bzw. der beauftragten Technischen Überwachungsorganisation andererseits.
(1) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert jede Änderung mitzuteilen, die die Struktur der Gemeinschaft oder das Überwachungs- und Zertifizierungssystem betreffen;
(2) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert die Mitglieder des Überwachungsausschusses zu benennen bzw. Änderungen der Zusammensetzung mitzuteilen.
(3) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, in von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Abständen dieser Änderungen des Mitgliederbestandes mitzuteilen.
(4) Die Entsorgergemeinschaft hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft weitere, bisher nicht benannte Sachverständige oder eine technische Überwachungsorganisation beauftragt werden. Sie hat der Behörde den / die Sachverständigen zu benennen und deren Qualifikation entsprechend der Nr. 1.1 bis 1.3 i.V.m. Anlage 1 auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(5) Die zuständige Behörde kann die Entsorgergemeinschaft verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Überwachung - insbesondere über festgestellte Mängel - sowie die Erteilung von Überwachungszertifikaten zu berichten.
(6) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, den zuständigen Behörden unverzüglich den Entzug eines Überwachungszertifikates mitzuteilen.
Anlage 1: Nachweis für sachverständige, die Entsorgungsbetriebe prüfen und überwachen
Nachweis der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 UAG oder als Umweltgutachterorganisation nach § 10 UAG jeweils für den Unternehmensbereich "Recycling, Behandlung, Vernichten oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen" oder
Nachweise der Qualifikation der Sachverständigen, bestehend aus
Nachweis der Zuverlässigkeit
Erklärung, ob
sie/er wegen Verstoßes gegen die in Nr. 1.1 Abs. 2 Buchst. a) genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist, soweit die Strafe noch im Führungszeugnis aufzunehmen bzw. die Geldbuße im Gewerbezentralregister noch nicht getilgt ist,
gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren/ Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne der zu 1.1 Abs. 2 Buchst a) genannten Vorschriften anhängig ist und
ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist,
sie/er die Pflichten als Betriebsbeauftragte/r im Sinne von Nr. 1.1 Abs. 2 Buchst. b) II) verletzt hat,
sie/er infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.
Erklärung, daß sie/er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden oder eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister.
Nachweis der Unabhängigkeit, bestehend aus einer Erklärung,
ob und ggf. welche Stellung sie/er innerhalb eines Unternehmens, einer unternehmensberatenen Organisation oder einer technischen Überwachungsorganisation inne hat oder im Begriff ist zu übernehmen,
ob sie/er Inhaber/in von Unternehmen oder bevollmächtigte/r Vertreter/in im Sinne von Nr. 1.2 Abs. 2 Buchst. a) i) ist und ggf. welcher,
ob und ggf welche anderen beruflichen öder sonstigen Tätigkeiten im Sinne von Nr. 1.2 Buchst. a) ii) bis iv) der Sachverständige zusätzlich ausübt oder ausüben will,
daß sie/er keinen Weisungen im Sinne von Nr. 1.2 Abs. 2 Buchst. b) unterliegt,
daß Verflechtungen im Sinne von Nr. 1.2 Buchst. c) nicht vorliegen,
daß sie/er keine Beratungstätigkeit i.S.d. Nr. 1.2 Abs. 2 Buchst. d) ausübt,
daß sie/er keine Anteile i.S.d. Nr. 1.2 Abs. 2 Buchst. e) besitzt.
Nachweise zur Fachkunde
Lebenslauf mit Angaben über die Ausbildung und den beruflichen Werdegang,
Kopien oder beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome etc.
Teilnahmebescheinigungen über Lehrgänge
Nachweise über bisherige Tätigkeiten
Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
Anlage 2: Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag
Neben dem Überwachungsvertrag sind die im folgenden einzeln aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Die erforderliche Zahl der Mehrfertigungen ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Schriftlicher Antrag
Inhaltsverzeichnis
Angaben zur technische Überwachungsorganisation (Name, Hauptsitz und Anschrift)
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 04.12.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)