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Regelwerk; Abfall

Landesausführungsgesetz zum Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 469; 25.07.2023 S. 207 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-21



§ 1 Zweck 23

Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ( BinSchAbfÜbkAG) vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Überwachung, Anordnungsbefugnis 23

Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der in § 1 genannten Vorschriften und hat dazu die Befugnisse nach § 17 BinSchAbfÜbkAG. Die abfallwirtschaftlichen Fachbehörden wirken im Rahmen des § 19 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG), die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden im Rahmen des § 93 des Landeswassergesetzes (LWG) beim Vollzug dieses Gesetzes mit. Die zuständige Behörde kann sich sachverständiger Personen bedienen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes. § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2 und § 21 LKrWG sowie § 47 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) gelten entsprechend.

§ 3 Zuständigkeiten 23

(1) Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik ist im Rahmen von Fahrzeugkontrollen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen zuständige Behörde für die Überwachung derjenigen Pflichten, die auf Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 Buchst. g des Übereinkommens zu erfüllen sind, insbesondere für die Überwachung

  1. der Einhaltung des für Schiffsabfälle im Sinne des Artikels 1 Buchst. a des Übereinkommens und für die Ladung geltenden Einleitungs- und Einbringungsverbots nach Artikel 3 und Anlage 2 Artikel 2.01, 6.01 und 9.01 des Übereinkommens,
  2. der weiteren Pflichten des Schiffsführers nach Anlage 2 Artikel 2.01 bis 2.03, 6.01 bis 6.03 und 9.01 bis 9.03 des Übereinkommens,
  3. der Pflichten zur Führung der Dokumente nach Anlage 2 Artikel 3.04 und Anhang II Abs. 3 Satz 6 des Übereinkommens und § 11 BinSchAbfÜbkAG sowie
  4. der Pflichten nach Anlage 2 Artikel 7.01 bis 7.04 und 7.09 des Übereinkommens.

(2) Die obere Wasserbehörde ( § 92 Abs. 2 LWG) ist zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V Nr. 2 des Übereinkommens. Sie teilt dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik die Ergebnisse ihrer Überprüfung mit.

(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 3 Abs. 1 LKrWG überwacht die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für Abfall nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 bis 4 BinSchAbfÜbkAG, in Verbindung mit § 12 BinSchAbfÜbkAG.

(4) Der Träger der Abwasserbeseitigung nach § 57 Abs. 1 und 3 LWG überwacht die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für häusliches Abwasser nach § 2 Abs. 5 BinSchAbfÜbkAG und für Waschwasser nach § 2 Abs. 7 BinSchAbfÜbkAG, auch in Verbindung mit § 12 BinSchAbfÜbkAG.

(5) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion überwacht die Einrichtung und den Betrieb von Annahmestellen für Dämpfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 7 BinSchAbfÜbkAG, auch in Verbindung mit § 12

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