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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Juli 2023
(GVBl. Nr. 15 vom 31.07.2023 S. 207)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gültig ab 01.09.2023 siehe =>

Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Barrierefreiheit im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719) zu berücksichtigen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 20 Abs. 2 KrWG" durch die Verweisung " § 20 Abs. 3 KrWG" ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Verwertung" die Worte "sowie der Erstellung von Restabfallanalysen nach § 6 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Verweisung " § 20 Abs. 3 KrWG" wird durch die Verweisung " § 20 Abs. 4 KrWG" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Aufwendungen" werden die Worte "für die Sammlung und Entsorgung" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans und unter Berücksichtigung von Analysen zur stofflichen Zusammensetzung des Restabfalls aus Haushaltungen (Restabfallanalysen) einschließlich der hausabfallähnlichen Siedlungsabfälle aus gewerblicher Tätigkeit, die gemeinsam mit häuslichem Restabfall erfasst werden. Restabfall sind alle festen, nicht verwertbaren Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen. Die Restabfallanalysen sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern spätestens zum 1. Juli 2024 und danach wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre nach dem Stand der Technik zu erstellen und auszuwerten. Analysen und Auswertung sind der oberen Abfallbehörde spätestens drei Monate nach Vorliegen der Analyseergebnisse zu übermitteln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium gibt den Stand der Technik bekannt, nach dem die Restabfallanalysen zu erstellen sind."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen in ihrer zeitlichen Abfolge und unter Bewertung ihrer Umweltverträglichkeit, "3. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Vermeidung unter Berücksichtigung des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 KrWG, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich spezieller Vorkehrungen für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, in ihrer zeitlichen Abfolge und unter Bewertung ihrer Umweltverträglichkeit,"

bbb) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. Beurteilung

a) der bestehenden Abfallsammelsysteme insbesondere für die in § 20 Abs. 2 KrWG genannten Abfallarten, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung,

b) der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 KrWG, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und

c) der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme,"

ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

ddd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6

und erhält folgende Fassung:

alt neu
6. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung und ihrer zeitlichen Abfolge, "6. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG einschließlich der Darlegung der zeitlichen Abfolge der geplanten Maßnahmen,"

eee) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art,".

fff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und erhält folgende Fassung:

alt neu
8. die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen.

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