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Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
- Niedersachsen -
Vom 6. November 2000
(GVBl. 2000 S. 291; 16.11.2007 S. 625 07; 31.10.2013 S. 254 13; 04.06.2014 S. 152 14)
Gl.-Nr.: 284000112
Aufgrund des § 15 Abs. 2 und des § 17 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), wird verordnet:
Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach den §§ 15 bis 16a und 18 NAbfG (Zentrale Stelle) wird die Niedersächsische Gesellschaft zur EndAblagerung von Sonderabfall mbH (NGS) mit Sitz in Hannover bestimmt.
(1) Die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht nur für Sonderabfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG besteht nicht, wenn
(3) Von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG ist zusätzlich Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen ausgenommen, das
und die Beseitigung dieses Materials an dieser Stelle nach den §§ 28 und 35 KrWG zugelassen ist.
Abweichend von § 16 Abs. 1 NAbfG sind Sonderabfälle durch den Einsammler anzudienen, die
(1) Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis vorgesehenen Formblätter zu verwenden; durch Vorlage der ausgefüllten Formblätter bei der Zentralen Stelle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben und von nach § 3 andienungspflichtigen Einsammlern auch die Vorlage der von diesen zu führenden Register (§ 49 Abs. 3 KrWG) verlangen. Soweit die Nachweise nach Satz 1 nach der Nachweisverordnung elektronisch zu übermitteln sind, kann die Zentrale Stelle vorschreiben, dass ein bestimmtes Format und eine bestimmte Form der Übermittlung einzuhalten sind.
(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle als erfüllt.
(1) Eine von der Zentralen Stelle erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß den §§ 5, 6
(Stand: 10.10.2019)
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