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Regelwerk

Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
- Niedersachsen -

Vom 6. November 2000
(GVBl. 2000 S. 291; 16.11.2007 S. 625 07; 31.10.2013 S. 254 13; 04.06.2014 S. 152 14)
Gl.-Nr.: 284000112



Aufgrund des § 15 Abs. 2 und des § 17 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), wird verordnet:

§ 1 07

Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach den §§ 15 bis 16a und 18 NAbfG (Zentrale Stelle) wird die Niedersächsische Gesellschaft zur EndAblagerung von Sonderabfall mbH (NGS) mit Sitz in Hannover bestimmt.

§ 2 07 13 14

(1) Die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG besteht nur für Sonderabfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG besteht nicht, wenn

  1. vom Abfallerzeuger Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden oder
  2. beim Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 2000 kg Sonderabfälle jährlich anfallen und diese
    1. nach § 7 Satz 1 Nr. 2 NAbfG einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 9 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), einem Einsammler übergeben werden oder
    2. vom Abfallbesitzer selbst unter Verwendung des Übernahmescheins nach der Nachweisverordnung zur Entsorgungsanlage gebracht werden.

(3) Von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 NAbfG ist zusätzlich Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen ausgenommen, das

  1. im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) angefallen ist, wenn
    1. es im Bereich der von dieser Sanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll und
    2. durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 BBodSchG oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 BBodSchG sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, oder
  2. innerhalb eines Bodenplanungsgebietes gemäß § 4 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) angefallen ist, wenn
    1. das Material nicht von einem Altstandort oder einer AltAblagerung nach § 2 Abs. 5 BBodSchG stammt,
    2. die Verordnung nach § 4 NBodSchG darstellt, welche Art und Höhe von Bodenbelastung im beplanten Gebiet typisch ist und das Material ausschließlich diese typische Belastung aufweist und
    3. das Material auf einem in der Verordnung nach § 4 NBodSchG genannten Standort beseitigt wird, der
      aa) innerhalb des Bodenplanungsgebietes liegt, in dem das Material anfällt, oder
      bb) innerhalb eines entsprechend beplanten und vergleichbar belasteten Bodenplanungsgebietes in örtlicher Nähe liegt,

    und die Beseitigung dieses Materials an dieser Stelle nach den §§ 28 und 35 KrWG zugelassen ist.

§ 3 07

Abweichend von § 16 Abs. 1 NAbfG sind Sonderabfälle durch den Einsammler anzudienen, die

  1. über eine Sammelentsorgung nach § 9 NachwV beseitigt werden sollen oder
  2. beim Abfallerzeuger keiner Nachweispflicht unterliegen und die Anforderungen des § 9 Abs. 5 NachwV erfüllen.

§ 4 07 14

(1) Für die Andienung sind die in der Nachweisverordnung für den Entsorgungsnachweis vorgesehenen Formblätter zu verwenden; durch Vorlage der ausgefüllten Formblätter bei der Zentralen Stelle gilt die Andienungspflicht als erfüllt. Die Zentrale Stelle kann ergänzende Angaben und von nach § 3 andienungspflichtigen Einsammlern auch die Vorlage der von diesen zu führenden Register (§ 49 Abs. 3 KrWG) verlangen. Soweit die Nachweise nach Satz 1 nach der Nachweisverordnung elektronisch zu übermitteln sind, kann die Zentrale Stelle vorschreiben, dass ein bestimmtes Format und eine bestimmte Form der Übermittlung einzuhalten sind.

(2) Im Fall der grenzüberschreitenden Abfallverbringung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) gilt die Andienungspflicht mit der Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der Zentralen Stelle als erfüllt.

§ 5

(1) Eine von der Zentralen Stelle erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß den §§ 5, 6

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