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Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
- Niedersachsen -
Vom 4. Juni 2014
(GVBl. Nr. 10 vom 10.06.2014 S. 152)
Aufgrund
des § 17 Nrn. 3 und 4 und des § 42 Abs. 5 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254),des § 167 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), und
des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom 18. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 625), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
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§ 1 Anordnungen040607
Jede nach den §§ 2 bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für Anordnungen nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), nach § 45 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) und nach § 2 Abs. 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 1 Anordnungen
Jede nach den §§ 2bis 6 zuständige Behörde ist bei den dort genannten Maßnahmen auch zuständig für
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2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 KrW-/ AbfG" durch die Verweisung " § 20 Abs. 2 KrWG" ersetzt.
b) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG,
3. die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG, |
"2. die Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG,
3. die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 2 die Region Hannover zuständig ist,". |
c) In Nummer 6 werden die Worte "(BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" durch die Worte "(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende Überschrift eingefügt:
"Zentrale Stelle für Sonderabfälle".
b) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
69. die Befreiung nach § 26 Abs. 1 NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 in Verbindung mit Teil 2 Abschnitt 1 NachwV, | "6. die Freistellung nach § 26 Abs. 1 NachwV von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung nach Teil 2 Abschnitt 4 in Verbindung mit den Abschnitten 1 und 2 NachwV sowie von der Pflicht zum Führen elektronischer Register nach Teil 3 NachwV,". |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende Überschrift eingefügt:
"Staatliche Gewerbeaufsichtsämter".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
1. Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG zur Durchsetzung der Grundpflichten nach den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, soweit
2. die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung nach § 40 KrW-/AbfG einschließlich der Überwachung des Beförderers von Abfällen sowie bei Abfallbehandlungsanlagen, die von ihm genehmigt werden, auch nach Maßgabe der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen, |
(Stand: 16.06.2018)
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