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Regelwerk

LAbfZuVO - Verordnung des Umweltministeriums zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten
- Baden-Württemberg -

Vom 22. Oktober 2013
(GBl. Nr. 15 vom 18.11.2013 S. 310; 17.12.2013 S. 498 13; 25.11.2014 S. 621 14; 21.05.2019 S. 228 19)



Auf Grund von § 27 Satz 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370) wird verordnet:

§ 1 13

Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 LAbfG ist die höhere Abfallrechtsbehörde sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für

  1. die Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 35 Abs. 3 KrWG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 KrWG, die Überwachung nach § 47 KrWG und die Anordnungen nach § 62 KrWG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 LAbfG bei Deponien nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012, S. 25) in den jeweils geltenden Fassungen,
  2. die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem
    1. mindestens eine Anlage nach 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

    in den jeweils geltenden Fassungen vorhanden ist oder errichtet werden soll,

  3. den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallgesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen auf einem Betriebsgelände, auf dem
    1. mindestens eine Anlage nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a BImSchG

    in den jeweils geltenden Fassungen vorhanden ist oder errichtet werden soll.

§ 1a 14

Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 7 LAbfG und von § 1 Nummer 3 dieser Verordnung und zusätzlich zu den in § 23 Absatz 6 LAbfG aufgeführten Zuständigkeiten ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für die Überwachung der Einhaltung der produktbezogenen Anforderungen des § 8 und des § 9 Absatz 1 und 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S 2215), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 326), der §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531), des § 3 Absatz 1, 2 und 5 und des § 17 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2010 S. 3) in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 1b (aufgehoben)

§ 1c

Abweichend von § 23 Absatz 4 Nummer 8 LAbfG ist das Regierungspräsidium Tübingen zuständig für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 1d 19

Die oberste Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig für

  1. die Genehmigung des Betriebs eines dualen Systems nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
  2. den nachträglichen Erlass von erforderlichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6

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