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Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2010 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG 1 , insbesondere auf Artikel 21 Absätze 2 und 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verlängerung der durchschnittlichen Lebensdauer von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien könnte zur Verringerung der Abfallmengen beitragen. Durch Wahl der geeigneten Batterie für ein Gerät würden geringere Mengen von Altbatterien und -akkumulatoren anfallen.
(2) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angaben zur Kapazitätskennzeichnung über harmonisierte, kontrollierbare und wiederholbare Verfahren zur Verfügung gestellt werden, damit ein fairer Wettbewerb und kohärente Qualitätswerte für die Hersteller gewährleistet sind.
(3) Nach der Richtlinie 2006/66/EG muss auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren deren Kapazität angegeben werden. Die Kennzeichnung zur Angabe der Kapazität soll den Endnutzern beim Kauf von Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren nützliche, leicht verständliche und vergleichbare Informationen an die Hand geben.
(4) Gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2006/66/EG können Ausnahmen von den Kapazitätskennzeichnungsvorschriften gewährt werden.
(5) Es ist angemessen, solche Ausnahmen für Batterien und Akkumulatoren zu gewähren, die in das Gerät eingebaut verkauft werden und aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen, aus Gründen der Vollständigkeit von Daten oder im Hinblick auf eine ununterbrochene Stromversorgung vom Endnutzer nicht entnommen werden sollen. Diese Batterien und Akkumulatoren sind für den Endnutzer nicht zugänglich, weshalb die Endnutzer in Bezug auf sie keine Kaufentscheidung zu treffen brauchen.
(6) Die Angaben sollten sich auf bestehende internationale und europäische Normen stützen, damit eine solide wissenschaftliche und technische Grundlage für die Genauigkeit der dem Endnutzer an die Hand gegebenen Informationen gewährleistet ist.
(7) Die bestehenden Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren müssen harmonisiert werden. Außerdem sollte eine etwaige Harmonisierung der Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf primären (nicht wiederaufladbaren) Gerätebatterien geprüft werden.
(8) Die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren benötigen mindestens 18 Monate, um ihre technologischen Verfahren an die neuen Vorschriften für die Angabe der Kapazität anzupassen.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie für Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, die achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 5 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren.
Artikel 2 Bestimmung der Kapazität
(1) Als Kapazität einer Batterie oder eines Akkumulatoren gilt die elektrische Ladung, die der Batterie bzw. dem Akkumulator unter einer bestimmten Reihe von Bedingungen entnommen werden kann.
(2) Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien und Akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil A spezifizierten chemischen Stoffe anhand der Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 61951-2, IEC/EN 60622, IEC/EN 61960 und IEC/EN 61056-1 bestimmt.
(3) Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil B spezifizierten chemischen Stoffe anhand der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 bestimmt.
Artikel 3 Maßeinheit der Kapazität
(1) Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren wird in Milliamperestunde(n) oder Amperestunde(n) unter Verwendung der Abkürzung "mAh" bzw. "Ah" ausgedrückt.
(2) Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren wird in Amperestunde(n) (Ah) und "Kaltstartstrom in Ampere" (A) unter Verwendung beider Abkürzungen ausgedrückt.
Artikel 4 Gestaltung des Kennzeichens zur Angabe der Kapazität
(Stand: 11.03.2019)
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