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Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen
- Brandenburg -
Vom 30. Juni 2000
(ABl. 2000 S. 658; 12.01.2012 S. 119aufgehoben)
Runderlass a 3/00 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
1. Anwendungsbereich
Bei der Beräumung von Havarien, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen (im Folgenden Havarien genannt) fallen häufig auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle an. Soweit nicht z.B. bei Straßentransporten das Ladegut selbst zu Abfall geworden ist, handelt es sich dabei typischerweise um Abfälle, die den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen sind:
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung (Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
13 0601 | Ölmischungen a.n.g. |
15 02 99 D1 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen |
17 05 99 D1 | Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen |
Deren Entsorgung ist ein notwendiger Teil bzw. eine notwendige Ergänzung der ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr. Dabei sind insbesondere folgende abfallrechtliche Vorschriften zu beachten:
Im Havariefall kann das bei Gefahr im Verzug zu nicht hinnehmbaren Zeitverzögerungen führen. Mit dem Erlass werden deshalb Vereinfachungen hinsichtlich
eingeführt, die einerseits
2. Adressatenkreis
Die abfallrechtlichen Regelungen des Abschnittes 5. (Handlungsanweisungen) sind von allen Behörden zu beachten, die im Rahmen der Beräumung von Havarien betroffene Bürger und Unternehmen beratend unterstützen oder im Fall von Ersatzvornahmen selbst tätig werden. Das können im Einzelnen u. a. sein:
Wegen der Vielzahl der infrage kommenden Behörden, deren Zuständigkeit sich aus dem Einzelfall ergibt und nicht Gegenstand dieses Erlasses ist, wird im Nachfolgenden nur von Ordnungsbehörden gesprochen.
Die in Abschnitt 6. (Voraussetzungen) genannten Behörden, wie Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin mhH (SBB), Landesumweltamt (LUA) oder die für die Überwachung von Entsorgungsanlagen nach der AbfBodZV zuständigen Behörden, haben auf Antrag durch die Erteilung der dort angeführten Befreiungen von der Nachweispflicht u. a. Verwaltungsakte die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Regelungen dieses Erlasses zu schaffen.
3. Allgemeine Regelungen
Soweit bei der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen, Erzeugernummern in Formularen zur abfallrechtlichen Nachweisführung einzutragen sind, sind die in Anlage 1 angegebenen Havarie-Erzeugernummern zu verwenden. Damit wird einerseits eine Vielzahl nie wiederkehrender Einzel-Erzeugernummern für jeden einzelnen Havariefall vermieden und andererseits bereits durch die vom Normalfall abweichende Struktur signalisiert, die Abfülle stammen aus einer Havarie im Gebiet des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt. Sie bedeutet keine Festlegung des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt als Abfallerzeuger bzw. -besitzer im Hinblick auf damit verbundene rechtliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen.
Anlage 2 enthält das zu verwendende Formblatt Havarie-Entsorgung. Die Anlage kann als Kopiervorlage verwendet werden.
LUa a veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der gemäß Abschnitt 6. (Voraussetzungen) erteilten Befreiungen u. a. Verwaltungsakte im Amtsblatt des Landes Brandenburg. Darüber hinaus ist das Verzeichnis im Internet unter der Adresse http://www.brandenburg.de/land/mlur/a/havarie.htm abrufbar.
4. Einteilung der Havarien
Bei der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfüllen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergibt sich insbesondere aus der Art und der Menge und damit eng verbunden der Handhabbarkeit der anfallenden Abfülle. Die zu den einzelnen Fallkonstellationen angegebenen Beispiele dienen nur zur Illustration. Soweit die Fallkonstellationen auf andere Havarien und dabei anfallende Abfülle zutreffen, ist entsprechend zu verfahren. Die in den einzelnen Fällen zu beachtenden Regelungen sind in Abschnitt 5. (Handlungsanweisungen) detailliert dargestellt.
Fall I: | typisierbare Havarien, bei denen geringe Abfallmengen mit bekannten Verunreinigungen anfallen |
Beschreibung: | Unter Fallgruppe 1 werden häufiger vorkommende Havarien zusammengefasst, bei denen aufgrund ihrer weitgehend gleichen Begleitumstände Abfälle mit gleichartigen schädlichen Verunreinigungen in relativ geringen Mengen anfallen. Unter diesen Voraussetzungen können die angefallenen Abfälle eindeutig einer Abfallart zugeordnet werden und infrage kommende Entsorgungswege stehen fest. Deshalb bietet sich für Fallgruppe I die Anwendung von Sammelentsorgungsnachweisen an. |
Beispiel: | Unfälle bei der Betankung von Heizungsanlagen mit leichtem Heizöl in Wohngebieten Unfälle bei der Betankung von Arbeitsmaschinen mit Diesel |
Fall II: | nicht typisierbare Havarien, bei denen entweder große Abfallmengen oder Abfälle mit unbekannten Verunreinigungen anfallen |
Beschreibung: | Der Fallgruppe II sind Havarien zuzuordnen, bei denen größere Mengen an Abfällen oder Abfälle mit unbekannten Verunreinigungen anfallen. Ausgebend von der Vielzahl unterschiedlichster Havarien, dabei anfallender Abfälle und deren Verunreinigungen scheiden Vorabverfahren wie die vorausschauende Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und die Zuweisung der Abfälle zu Entsorgungsanlagen aus. |
Bei dieser Fallgruppe ist weiter zu differenzieren:
Fall IIa: | lagerfähige Abfälle |
Beschreibung: | Die nach ihrer Art und Verunreinigung nur unzureichend bekannten Abfülle sind zunächst in geeigneten Sicherstellungsbereichen sicherzustellen. Das können in Abhängigkeit von der Art und Menge der Abfälle befestigte Flächen oder verschließbare Räumlichkeiten (z.B. im Feuerwehrdepot) sein. Infrage kommen auch Teilbereiche von Entsorgungsanlagen. Für diesen ersten Teilschritt im Rahmen der Gefahrenabwehr sind weder Entsorgungsnachweise noch Transportgenehmigungen erforderlich. |
Die Entsorgung der sichergestellten Abfülle erfolgt in einem zweiten Teilschritt nach Klärung von Art und Verunreinigung des Abfalls und Festlegung des Entsorgungsweges. Als Abfallerzeuger bzw. -besitzer tritt der Unfallverursacher/Entsorgungspflichtige bzw. bei Ersatzvornahmen die jeweilige Ordnungsbehörde auf Für diesen zweiten Schritt gelten die normalen Anforderungen des Abfallrechts, insbesondere Nachweisverfahren, Zuweisung und Transportgenehmigung. | |
Das wesentliche Kriterium für die Zuordnung von Havarien zu Fallgruppe IIa ist, dass die bei der Beräumung anfallenden Abfälle ausgehend von ihrer Art und Menge lagerfähig sind. | |
Beispiele: | Sicherstellung der im Rahmen der Gefahrenabwehr angefallenen Abfälle auf dem Gelände der Feuerwehr |
Sicherstellung von ausgekofferten Böden mit schädlichen Verunreinigungen im Eingangsbereich einer Deponie | |
Fall IIb: | aufgrund ihrer Art oder Menge nicht lagerfähige Abfälle |
Beschreibung: | Soweit im Ausnahmefall aufgrund der Art oder der Menge der angefallenen Abfälle eine Sicherstellung gemäß Fall IIa nicht möglich ist, muss unverzüglich in einer geeigneten Entsorgungsanlage mit der Behandlung der Abfülle begonnen werden. Damit gilt Fallgruppe IIb. |
Die unzureichenden Kenntnisse über die Art der Abfälle, insbesondere über ihre Beschaffenheit und ihre Zusammensetzung erfordern bei der Auswahl der Entsorgungsanlage ein besonders hohes Maß an Sorgfalt. Das betrifft sowohl den entsorgungspflichtigen Havarieverursacher als auch den Betreiber der Entsorgungsanlage. | |
Beispiele: | Öl-Verunreinigung von Gewässern, Menge des aufzunehmenden verunreinigten Wassers übersteigt Sicherstellungskapazitäten |
5. Handlungsanweisungen
5.1 Fall I: typisierbare Havarien
Ablauf der Entsorgung:
5.2 Fall II: nicht typisierbare Havarien
5.2.1 Fall IIa: nicht typisierbare Havarien mit lagerfähigen Abfällen
Ablauf der Entsorgung:
5.2.2 Fall IIb: nicht typisierbare Havarien mit nicht lagerfähigen Abfällen
Ablauf der Entsorgung
6. Voraussetzungen
Zur ständigen Aktualisierung des Verzeichnisses nach Abschnitt 3. (Allgemeine Regelungen) sind dem Landesumweltamt, Abteilung Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz (LUa A) die nach diesem Abschnitt erteilten Befreiungen u. a. Verwaltungsakte mitzuteilen.
6.1 Fall I: typisierbare Havarien
6.2 Fall II: nicht typisierbare Havarien
6.2.1 Fall ha: nicht typisierbare Havarien mit lagerfahigen Abfällen
6.2.2 Fall hb: nicht typisierbare Havarien mit nicht lagerfähigen Abfällen
Havarie-Erzeugernummern | Anlage 1 |
Für das Ausfüllen von Formularen nach dem Abfallrecht im Zusammenhang mit der Entsorgung von bei der Beräumung von Havarien angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfüllen gelten für die Eintragung von Angaben zum Abfallerzeuger, zur Abfallherkunft und zur Erzeugernummer die nachfolgenden Festlegungen:
1. Als Abfallerzeuger ist der jeweilige Havarieverursacher/Entsorgungspflichtige einzutragen, im Fall von Ersatzvornahmen die jeweils die Ersatzvornahme anordnende Ordnungsbehörde.
2. Unter Abfallherkunft sind Angaben zum konkreten Havarieort einzutragen.
3. Als Erzeugernummer sind die nachfolgend dargestellten Havarie-Erzeugernummern einzutragen.
Kreisfreie Städte/Landkreise | Havarie-Erzeugernummer |
Brandenburg an der Havel | PEH510000 |
Cottbus | PEH520000 |
Frankfurt (Oder) | PEH530000 |
Potsdam | PEH540000 |
Barnim | PEH600000 |
Dahme-Spreewald | PEH610000 |
Elbe-Elster | PEH620000 |
Havelland | PEH630000 |
Märkisch-Oderland | PEH640000 |
Oberhavel | PEH650000 |
Oberspreewald-Lausitz | PEH660000 |
Oder-Spree | PEH670000 |
Ostprignitz-Ruppin | PEH680000 |
Potsdam-Mittelmark | PEH690000 |
Prignitz | PEH700000 |
Spree-Neiße | PEH710000 |
Teltow-Fläming | PEH720000 |
Uckermark | PEH730000 |
Für Havarieorte auf Grundstücken, die bereits als Anfallstelle von Abfällen mit einer eigenen Erzeugernummer registriert sind und deren Nutzungsberechtigte (Betreiber der Anfallstelle) als Havarieverursacher zur Entsorgung der angefallenen Abfälle verpflichtet sind, sind abweichend von den vorstehenden Regelungen die üblichen Erzeugernummern und Angaben zu verwenden.
Formblatt Havarie-Entsorgung (HE) | Havarie-Erzeugernummer |
PEH |
Formblatt Havarie-Entsorgung | Anlage 2 |
1. Zuständige Ordnungsbehörde
Bezeichnung
Ansprechpartner | Telephon |
[ ] Die beschriebenen Abfälle sind bei der Beräumung eines Havarieortes angefallen.
[ ] Nach allgemeiner Kenntnis ist der Havarieort nicht durch Schadstoffe vorbelastet.
Die Havarie ist dem nachfolgend gekennzeichneten Fall zuzuordnen:
[ ] | Fall I: | Abfallentsorgung über Havarie-Sammelentsorgungsnachweis |
[ ] | Fall IIa: | vorübergehende Sicherstellung von Abfällen |
[ ] | Fall IIb: | sofortige Entsorgung und Behandlung in einer Entsorgungsanlage |
Ort | Datum | Unterschrift | |
2. Havarieort Ort/ (Anlagen-)Bezeichnung |
|||
Straße | Nr. | PLZ | Ort |
3. Havarieverursacher / Entsorgungspflichtiger Name/Firma |
|||
Straße | Nr. | PLZ | Ort |
4. Beschreibung der Abfälle verbale Beschreibung |
|||
ASN | Bezeichnung | ||
geschätzte Abfallmenge | |||
5. Sicherstellungsbereich/Entsorgungsanlage Ort/(Anlagen-)Bezeichnung |
ggf. Entsorgernummer | ||
Firma/Körperschaft/Betreiber | |||
Straße | Nr. | PLZ | Ort |
6. Unterschrift Havarieverursacher / Entsorgungspflichtiger | |||
Ort | Datum | Unterschrift |
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(Stand: 16.06.2018)
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