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Regelwerk, Abfall

AbfVerbrGebV - Abfallverbringungsgebührenverordnung
Verordnung zur Erhebung von Gebühren bei notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland

Vom 17. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 63 vom 23.12.2003 S. 2749; 23.05.2007 S. 952 07; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a; 18.07.2016 S. 1666 16;aufgehoben)



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Nachfolgend geregelt durch das Bundesgebührengesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich 13

Diese Verordnung gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes als zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Gebühren und Auslagen 07 13

Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6.000 Euro. Auslagen werden nicht gesondert erhoben.

§ 3 Gebühren bei erfolglosen und zurückgenommenen Widersprüchen 13

(1) Wenn der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, wird für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr darf die Gebühr nicht überschreiten, die für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, beträgt aber mindestens 25 Euro. Bei einem allein gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber 15 Euro. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages nach Absatz 1 Satz 1, mindestens aber 15 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung, ist eine Gebühr von 15 Euro zu erheben.

§ 4 (aufgehoben) 07 13 

.

  Gebührenverzeichnis Anlage 07
(zu § 2)


  Verwertung Beseitigung
Abfallart Anhang IV
("Gelbe" Abfallliste) der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1013/20061
Gefährliche Abfälle gemäß Anhang V sowie Abfälle AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061 Andere Abfälle
Grundgebühr in Euro 50 50 50
Zuschlag je ange- fangene 25 t der notifizierten Menge in Euro 1,5 1,5 1
  1. Abfälle, die nicht einem der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061 zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.
  2. Für in Anhang III ("Grüne" Abfallliste) oder IIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061 aufgeführte Abfälle, für die ein Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/20061 ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1 wählt, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. Dies gilt auch gemäß Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1, wenn ein Staat keine Bestätigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1 erteilt oder wenn an einen Staat kein Ersuchen ergangen ist.
  3. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (insbesondere von Notifizierungsformularen und Begleitformularen) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.

1) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung.

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