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Vollzugshinweise BImSchG-Novelle "Klimaschutz und Beschleunigung"
Stand: 5. März 2025
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de)
I. Vorbemerkung
Am 9. Juli 2024 ist das "Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht" in Kraft getreten (Ausnahme § 5 Absatz 2 Satz 3 BImSchG, siehe II.2.). Die Rechtsänderungen sind ab diesem Zeitpunkt nach § 67 Absatz 4 BImSchG i. V. m. § 25 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ( 9. BImSchV) auch in laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 der 9. BImSchV nicht erforderlich.
Mit diesem Gesetz wurde unter anderem auch bereits ein großer Teil der Maßnahmen des "Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern" von November 2023 umgesetzt. Zur Verbesserung des Klimaschutzes ist eine zentrale Voraussetzung, dass die Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energien und aber auch die notwendigen Transformationsprozesse in Deutschland insgesamt durchgreifend beschleunigt werden.
Da die neuen Regelungen zum Teil noch Auslegungsfragen aufwerfen und durch ergänzende Vollzugshinweise die beschleunigende Wirkung auch noch weiter verstärkt werden kann, wurde im Rahmen der ad-hoc-AG "Optimierung Genehmigungsverfahren" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entschieden, dass die Ausschüsse für Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) sowie anlagenbezogenen Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) im Rahmen von gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften LAI-Vollzugshinweise zu diesen neuen Rechtsänderungen des BImSchG und der 9. BImSchV erarbeiten.
Da sich viele Auslegungsfragen erst im Laufe der Zeit in der Praxis zeigen und die Vollzugsbehörden aber gleichzeitig möglichst frühzeitig durch diese Vollzugshinweise unterstützt werden sollen, hat die LAI beschlossen diese Vollzugshinweise als sogenannte "living documents" zu behandeln. Das bedeutet die Vollzugshinweise sollen bis auf Weiteres bei Bedarf aktualisiert werden.
Die vorliegenden LAI-Vollzugshinweise BImSchG-Novelle "Klimaschutz und Beschleunigung" umfassen den weit überwiegenden Teil der Rechtsänderungen.
Zu den Rechtsänderungen für das Repowering von Anlagen erneuerbarer Energien nach § 16b BImSchG werden parallel LAI-Vollzugshinweise "Repowering" auf Grundlage der "LAI-Vollzugshinweise zu § 10 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Absatz 3a Nummer 4 BImSchG" vom 10. August 2022 erarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die bisherigen Ausführungen zu § 10 Absatz 5 BImSchG in den Vollzugshinweisen von 2022 aus systematischen Gründen in die vorliegenden Vollzugshinweise überführt und aktualisiert wurden.
Zu den Rechtsänderungen in Bezug auf die formelle Vollständigkeit und das Nachreichen von Antragsunterlagen nach § 7 der 9. BImSchV wird auf die LAI-Vollzugshinweise "Vollständigkeitsprüfung und Nachreichen von Unterlagen" verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits eine LAI-Vollzugshilfe zur Beschleunigung durch Teilgenehmigung und vorzeitigen Beginn nach §§ 8 , 8a BImSchG veröffentlicht wurde 1 . Auf diese Vollzugshilfe wird nachfolgend teilweise Bezug genommen.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass das Änderungsgesetz weitere Rechtsänderungen beinhaltet, die in den Vollzugshinweisen nicht dargestellt werden. Es handelt sich dabei insbesondere um die folgenden Änderungen:
II. Vollzugshinweise zur BImSchG-Novelle "Klimaschutz und Beschleunigung"
Die Vollzugshinweise sind entsprechend des chronologischen Ablaufs des Genehmigungsverfahrens aufgebaut. Dabei wird jedoch nur auf die Verfahrensschritte eingegangen, in denen es Rechtsänderungen durch die BImSchG-Novelle "Klimaschutz und Beschleunigung" gegeben hat.
1. Aufnahme des Schutzguts Klima ( § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 BImSchG)
(Stand: 24.04.2025)
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