Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften'

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ist in deutsches Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, die großen Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer zu beseitigen und gleichzeitig den gegenwärtig hohen Sicherheitsstandard des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft zu erhalten. Des Weiteren trägt die Richtlinie zur Erhöhung der beruflichen Mobilität von Triebfahrzeugführern bei, indem sie harmonisierte Vorschriften schafft, die den Wechsel der Triebfahrzeugführer zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen Eisenbahnunternehmen erleichtert.

Die materiellen Anforderungen der Richtlinie entsprechen weitgehend der in Deutschland bislang als anerkannte Regel der Technik geltenden Richtlinie 753 des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege.

Des Weiteren ist die Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung in deutsches Recht umzusetzen.

B. Lösung

Zur Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG ist bereits das Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften am 30. Juli 2009 ausgefertigt worden und am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Mit der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung erfolgt der Erlass einer Mantelverordnung mit

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung regelt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins sowie für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung. Basierend auf dem Allgemeinen Eisenbahngesetz werden die Anforderungen an Ausbildung und Prüfung sowie an die Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen konkretisiert. Außerdem enthalten die Vorschriften Regeln zu den Registern der Triebfahrzeugführerscheine und der Zusatzbescheinigungen. Schließlich beinhaltet die Verordnung Überwachungs- und Kontrollbestimmungen.

In Umsetzung der Richtlinie 2009/149/EG enthält die Mantelverordnung eine Änderung der Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV). Die Regelung betrifft europäisch harmonisierte Definitionen für gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Bund

Beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) entsteht durch die im Zusammenhang mit der Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und der Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen stehenden Aufgaben ein erhöhter Aufwand. Dieser beläuft sich auf Personalkosten in Höhe von 2 Millionen Euro und Sachkosten in Höhe von 0,4 Millionen Euro. Auf der Grundlage des Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurden die erforderlichen Planstellen sowie die entsprechenden Personal- und Sachausgaben bereits im Bundeshaushalt 2010 und der geltenden Finanzplanung berücksichtigt. Durch die Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung werden die Voraussetzungen zur Erhebung von Gebühren für die in der TfV aufgeführten Amtshandlungen des Bundes geschaffen. Für den aus gebührenpflichtigen Tätigkeiten entstehenden Verwaltungsaufwand des EBA werden kostendeckende Gebühren erhoben.

Die Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung verursacht beim EBA keine zusätzlichen Kosten.

Länder und Gemeinden

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.

E. Sonstige Kosten

Zusätzliche Kosten entstehen bei Eisenbahnen durch die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Triebfahrzeugführerschein.

Wenngleich eine exakte Quantifizierung der entstehenden Kosten noch nicht möglich ist, sind doch Auswirkungen zumindest auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Dagegen können kosteninduzierte Einzelpreisänderungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten.

Die Änderung der ESiV bewirkt für die Eisenbahnunternehmen keine zusätzlichen Kosten. Der Aufwand für die Erfassung der geänderten Indikatoren geht über den bisher erforderlichen Aufwand nicht hinaus.

F. Bürokratiekosten

Die TfV bewirkt 14 neue Informationspflichten für die Wirtschaft im Rahmen ihres Anwendungsbereiches. Es ist mit jährlichen Kosten für die Wirtschaft in Höhe von unter 500 Euro ab 2011, ca. 3.500 Euro ab 2013 und ca. 45.000 Euro ab 2018 sowie einmaligen Kosten in Höhe von ca. 648.000 Euro (zusammengefasst für die Jahre ab 2011, 2013 und 2018) zu rechnen. Die TfV enthält eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger. Die bürokratische Belastung wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Stunden pro Jahr ab 2011, 230 Stunden pro Jahr ab 2013 und 3000 Stunden pro Jahr ab 2018 belaufen. Für die Verwaltung werden insgesamt sieben Informationspflichten eingeführt. Da die Informationspflichten erstmals erfasst werden und sie zum Teil in vergleichbarer Form schon in der bisherigen Praxis bestehen, ist nicht mit erheblichen Mehrkosten für die Betroffenen zu rechnen.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. Februar 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2

Vom ...

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des - § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 13 bis 16 jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 16 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 bis 15 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden sind;

Artikel 1
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

§ 3 Fahrberechtigung

§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Zweiter Abschnitt
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung

§ 5 Voraussetzungen

§ 6 Ausbildung

§ 7 Prüfungen

§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung

Dritter Abschnitt
Einsatz als Triebfahrzeugführer

§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

§ 11 Regelmäßige Überprüfungen

§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer

§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Vierter Abschnitt
Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation

§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation

§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen

§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 18 Rechts- und Fachaufsicht

Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung anerkannten Personen und Stellen.

Fünfter Abschnitt
Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsvorschriften

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)
Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.

D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)
Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

A. Inhalt

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

Das Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.

Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.

Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.

C. Fälschungsschutz

Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:

Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.

D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
Muster eines vorläufigen Führerscheins

Der vorläufige Führerschein ist auf A4-Papier und nach folgendem Muster zu erstellen:

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)
Medizinische und psychologische Anforderungen

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Ein Triebfahrzeugführer

darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:

1.2. Sehvermögen

Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:

1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

Dafür gelten folgende Richtwerte:

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1. Ärztliche Untersuchungen

2.2. Psychologische Untersuchungen

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen Untersuchungen mindestens

Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen

2. Ausbildungsinhalte

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Prüfungen und Kontrollen

Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere

2. Kenntnis der Fahrzeuge

Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:

3. Bremsberechnung und Bremsprobe

Der Triebfahrzeugführer muss

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

Der Triebfahrzeugführer muss

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.

Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.

7. Stillstand des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.

Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Bremsberechnung

Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.

3. Kenntnis über Bahnanlagen

Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.

Folgende Aspekte sind wichtig:

Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.

4. Führen des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

6. Sprachprüfungen

Triebfahrzeugführer müssen sich in deutscher Sprache verständigen können. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.

Die mündliche Ausdrucksfähigkeit der Triebfahrzeugführer muss der Stufe 3 der folgenden Tabelle entsprechen:

StufeBeschreibung
5- kann die Art der Äußerung an jeden Gesprächspartner anpassen
- kann einen Standpunkt vertreten
- kann verhandeln
- kann überzeugen
- kann beraten
4- kann völlig unerwartete Situationen meistern
- kann Vermutungen äußern
- kann einen begründeten Standpunkt äußern
3- kann praktische Situationen mit einem unerwarteten Element meistern
- kann beschreiben
- kann ein einfaches Gespräch führen
2- kann einfache praktische Situationen meistern
- kann Fragen stellen
- kann Fragen beantworten
1- kann mit Hilfe auswendig gelernter Sätze sprechen

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3)
Ausbildungsmethode

Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3)
Register der Triebfahrzeugführerscheine

1. Register der Triebfahrzeugführerscheine

Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten
InhaltFormatStatus der Angabe

Teil 1: Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1Nummer des TriebfahrzeugführerscheinsEIN (12 Ziffern)Verbindlich
2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1Angabe des aktuellen Status des TriebfahrzeugführerscheinsTextVerbindlich
- gültig
- ausgesetzt
- entzogen
2.2Grund der Aussetzung bzw. der EntziehungTextVerbindlich
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV

Teil 2:
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)

3 Name des Inhabers
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich
4 Vorname des Inhabers
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich
5 Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich
6 Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich
7 Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins
7.1Ausstellungsdatum des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins
8.1Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
9 Bezeichnung der zuständigen Behörde
9.1Bezeichnung der zuständigen BehördeTextVerbindlich
11 Lichtbild des Inhabers
11.1LichtbildOriginal/Fotokopie/ eingescanntes BildVerbindlich
12 Unterschrift des Inhabers
12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/ eingescannte UnterschriftVerbindlich
13 Anschrift des Inhabers
13.1Anschrift des InhabersStraße und HausnummerTextVerbindlich
13.2OrtTextVerbindlich
13.3LandTextVerbindlich
13.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
14 Weitere Angaben
14.1Zusätzliche AngabenKodierte InformationVerbindlich
Feld 9a.1 - Muttersprache(n) des TriebfahrzeugführersText
Feld 9a.2 - ZusatzinformationText
15 Gesundheitlich bedingte Einschränkungen
15.1Angaben zu medizinischen AnforderungenKodierte InformationVerbindlich
Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontaktlinsen(Gemeinschaftskodierung b. 1 )
Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe(Gemeinschaftskodierung b.2)
15a Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
15a.1Anschrift des UnternehmersStraße und HausnummerTextVerbindlich
15a.2OrtTextVerbindlich
15a.3LandTextVerbindlich
15a.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
15a.5TelefonnummerTextVerbindlich
15a.6FaxnummerTextVerbindlich
15a.7E-Mail-AdresseTextVerbindlich

Teil 3:
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins

16 Datum der Ersterteilung
16.1Datum der ErsterteilungJJJJ-MM-TTVerbindlich
17 Datum des Ablaufs der Gültigkeit
17.1Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraussichtlichen Verlängerung) des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
19 Änderung(en)
19.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
19.2Grund der ÄnderungTextVerbindlich
20 Aussetzung(en) nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
20.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich
20.2Grund der AussetzungTextVerbindlich
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV
21 Entziehung nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV
21.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich
21.2Grund der EntziehungTextVerbindlich
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfV
22 Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
22.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
22.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
23 Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
23.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
23.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich
24 Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein
24.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
24.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich

Teil 4:
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

25 Ausbildung
25.1Grundlegende AnforderungHöchstes ZertifizierungsniveauTextVerbindlich
26 Körperliche Eignung
26.1Grundlegende AnforderungBescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfVTextVerbindlich
26.2Datum der UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich
26.3Nachfolgende regelmäßige UntersuchungenBestätigt/nicht bestätigtTextVerbindlich
26.4(mehrere Einträge möglich)Datum der letzten UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich
26.5Nächste UntersuchungVoraussichtliches Datum der nächsten UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich
26.6AnmerkungenErläuterung der AnmerkungenTextVerbindlich
- normaler Zeitplan
- voraussichtlicher Zeitplan (nach ärztlichem Attest)
- Änderung der Beschränkungskodierung
27 Psychologische Eignung
27.1Grundlegende AnforderungBescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich
27.2Datum der UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich
27.3Nächste Untersuchung(en)Nur falls notwendigTextVerbindlich
27.4Datum etwaiger FolgeuntersuchungenJJJJ-MM-TTVerbindlich
28 Allgemeine Fachkenntnisse
28.1Grundlegende AnforderungBescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1TextVerbindlich
Nummer 5 TfV
28.2Datum der PrüfungJJJJ-MM-TTVerbindlich
28.3Nachfolgende ÜberprüfungenJJJJ-MM-TTVerbindlich

2. Auskunftsrechte

Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu erteilen:

Anlage 10
(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

1. Register der Zusatzbescheinigungen

Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten
InhaltFormatStatus der Angabe

Teil 1:
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins
1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeugführerscheine ermöglichtEIN (12 Ziffern)Verbindlich
2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins
2.1Angabe des aktuellen Status des TriebfahrzeugführerscheinsTextVerbindlich
- gültig
- ausgesetzt
- entzogen

Teil 2:
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)

3 Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich
4 Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)
4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich
5 Geburtsdatum des Inhabers
5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich
6 Geburtsort des Inhabers
6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich
7 Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung
7.1Datum der Ausstellung derJJJJ-MM-TTVerbindlich
Zusatzbescheinigung
8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristetTextVerbindlich
9 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens
9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmensTextVerbindlich
11 Lichtbild des Inhabers
11.1LichtbildOriginal oder eingescanntes BildVerbindlich
12 Unterschrift des Inhabers
12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/ eingescannte UnterschriftVerbindlich
14 Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt
14.1Anschrift des UnternehmersStraße und HausnummerTextVerbindlich
14.2OrtTextVerbindlich
14.3LandTextVerbindlich
14.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich
14.6TelefonnummerTextVerbindlich
14.7FaxnummerTextVerbindlich
14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich
15 Klasse
15.1Entsprechende KodierungTextVerbindlich
16 Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf
16.1(Auflistung)TextVerbindlich
16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
17 Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf
17.1(Auflistung)TextVerbindlich
17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
18 Sprachkenntnisse
18.1(Auflistung)TextVerbindlich
18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich
19 Zusätzliche Angaben
19.1(Auflistung)TextVerbindlich
20 Einschränkungen
20.1(Auflistung)TextVerbindlich

Teil 3:
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

23 Änderung(en)
23.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der ZusatzbescheinigungTextVerbindlich
- Änderungen in Feld 3, "Klasse"
- Änderungen in Feld 4, "Zusätzliche Angaben"
- Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprachkenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
- Änderungen in Feld 6, "Einschränkungen"
- Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
- Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
24 Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
24.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich
24.2Grund der AussetzungTextVerbindlich
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV
25 Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV
25.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich
25.2Grund der EntziehungTextVerbindlich
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
- Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfV
26 Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung
26.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
26.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
27 Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung
27.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
27.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
28 Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung
28.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich
28.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich

Teil 4:

Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
29 Sprachkenntnisse
29.1Grundlegende AnforderungArbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Nummer 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
29.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der Kenntnisbescheinigung für jede Sprache (Prüfung bestanden)JJJJ-MM-TTVerbindlich
30 Fahrzeugkenntnis
30.1Grundlegende AnforderungFahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
30.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
31 Infrastrukturkenntnis
31.1Grundlegende AnforderungInfrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
31.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich

2. Auskunftsrechte

Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:

Anlage 11 (zu § 11)
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen

1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen

Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.

Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.

Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

2. Häufigkeit der Überprüfungen

Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:

Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2)
Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.

2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

Das Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.

3. Fälschungsschutz

Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.

4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

§ 3 Absatz 1 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs."

Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung:

Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ist in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie zielt darauf ab, die großen Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer zu beseitigen und gleichzeitig den gegenwärtig hohen Sicherheitsstandard des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union zu erhalten. Des Weiteren trägt die Richtlinie zur Erhöhung der beruflichen Mobilität von Triebfahrzeugführern bei, indem sie harmonisierte Vorschriften schafft, die den Wechsel der Triebfahrzeugführer zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen Eisenbahnunternehmen erleichtert.

Die materiellen Anforderungen der Richtlinie entsprechen weitgehend der VDV-Schrift 753 "Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege - Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie", die in Deutschland bislang als anerkannte Regel der Technik gilt.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG ist bereits das Sechste Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften am 30. Juli 2009 ausgefertigt worden und am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Insbesondere wurde die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für den Triebfahrzeugführerschein und die hiermit verbundenen Aufgaben sowie die Verordnungsermächtigung für die Triebfahrzeugführerscheinverordnung verankert.

Mit der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung erfolgt der Erlass einer Mantelverordnung mit

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung bezieht sowohl die in der Entscheidung 2010/17/EU als auch die in der Verordnung (EU) Nr. 036/2010 enthaltenen Konkretisierungen in Bezug auf die Richtlinie 2007/59/EG ein. Sie regelt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins sowie für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung. Des Weiteren werden die Anforderungen an Ausbildung und Prüfung sowie an die Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen konkretisiert. Außerdem enthalten die Vorschriften Regeln zu den Registern der Triebfahrzeugführerscheine und der Zusatzbescheinigungen. Schließlich beinhaltet die Verordnung Überwachungs- und Kontrollbestimmungen.

Des Weiteren enthält die Mantelverordnung in Umsetzung der Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung eine Änderung der Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV). Die Regelung betrifft europäisch harmonisierte Definitionen für gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen. Sie bewirkt aber keine neuen Aufgaben für Eisenbahnen und das Eisenbahn-Bundesamt.

Der Verordnungsentwurf ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union.

Ermächtigungsgrundlagen

Ermächtigungsgrundlagen sind für - Artikel 1: § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Nummer 16; Nummer 4, 5 und 16 jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG),

Um einen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, müssen für alle Eisenbahnen, die auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen fahren und für die eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich ist, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder nichtöffentliche Eisenbahnen handelt, dieselben Regeln gelten.

Die Verordnungen unterliegen der Zustimmung des Bundesrates.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand:

Bund

Beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) entsteht durch die im Zusammenhang mit der Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und der Anerkennung von Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie von Ärzten und Psychologen stehenden Aufgaben ein erhöhter Aufwand. Dieser beläuft sich auf Personalkosten in Höhe von 2 Millionen Euro und Sachkosten in Höhe von 0,4 Millionen Euro. Auf der Grundlage des Sechsten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften wurden die erforderlichen Planstellen sowie die entsprechenden Personal- und Sachausgaben bereits im Bundeshaushalt 2010 und der geltenden Finanzplanung berücksichtigt. Durch die Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung werden die Voraussetzungen zur Erhebung von Gebühren für die in der TfV aufgeführten Amtshandlungen des Bundes geschaffen. Für den aus gebührenpflichtigen Tätigkeiten entstehenden Verwaltungsaufwand des EBA werden kostendeckende Gebühren erhoben.

Die Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung verursacht beim EBA keine zusätzlichen Kosten.

Länder und Gemeinden

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Sonstige Kosten

Zusätzliche Kosten entstehen bei Eisenbahnen durch die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Triebfahrzeugführerschein.

Wenngleich eine exakte Quantifizierung der entstehenden Kosten noch nicht möglich ist, sind doch Auswirkungen zumindest auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Dagegen können kosteninduzierte Einzelpreisänderungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten.

Die Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung bewirkt für die Eisenbahnunternehmen keine zusätzlichen Kosten. Der Aufwand für die Erfassung der geänderten Indikatoren geht über den bisher erforderlichen Aufwand nicht hinaus.

Bürokratiekosten

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung enthält 14 neue Informationspflichten für die Wirtschaft. Des Weiteren bewirkt sie eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger sowie sieben Informationspflichten für die Verwaltung.

Ein Teil der Informationspflichten bestand bereits über die "Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege (Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie)" des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, die bislang als anerkannte Regel der Technik gilt. Die Informationspflichten folgen aus der Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie. Alternativen zu den neuen Informationspflichten bestehen nicht.

Bei der Ermittlung der Bürokratiekosten war die schrittweise Einführung der neuen Regelungen zu berücksichtigen (s. § 21 TfV). Den umfangreichen Übergangsfristen wurde durch eine zeitliche Aufteilung Rechnung getragen.

Lfd. Nr. VorschriftInformationspflichtWirtschaft (Jahr/Euro)FallzahlPeriodizi tätTarif
1§ 8 Abs. 7 S. 3 TfVAnzeige über den Verlust des Triebfahrzeugführerscheins2011 / 2 2013 / 45 2018 / 5602011 / 1 2013 / 25 2018 / 300122,50
2§ 9 Abs. 5 S. 2 TfVAntrag auf Schlichtungsempfehlung2011 / 5 2013 / 75 2018 / 11302011 / 1 2013 / 20 2018 / 300122,50
3§ 10 Abs. 3 und Abs. 7 TfVAntrag auf Auskunft aus dem Führerscheinregister2011 / 5 2013 / 85 2018 / 852011 / 3 2013 / 45 2018 / 45122,50
4§ 10 Abs. 4 TfVFühren eines Registers der Zusatzbescheinigungen2011 / 850 2013 / 44.570 2018 / 573.000 2011 / 25 2013 / 1.300 2018 / 16.7002011 / 40 2013 / 2100 2018 / 27000 2011 / 13 2013 / 690 2018 / 8900einmalig 128,30 22,50
5§ 10 Abs. 5 S. 3 TfVÜbermittlung der Daten aus dem Register der Zusatzbescheinigungen2018 / 102018 / 1128,30
6§ 10 Abs. 6 und Abs. 7 TfVAuskunftspflicht bzgl. des Bescheinigungsregisters2011 / 5 2013 / 45 2018 / 5602011 / 1 2013 / 10 2018 / 150122,50
7§ 11 Abs.1 TfVWeiterleitung der Überprüfungsergebnisse an die Behörde2011 / 30 2013 / 1.450 2018 / 18.5602011 / 45 2013 / 2340 2018 / 300000,3322,50
8§ 12 Abs. 1 S. 2 TfVUnterrichtung der Behörde2011 / 2 2013 / 45 2018 / 5602011 / 1 2013 / 25 2018 / 300122,50
9§ 12 Abs. 3 TfVUnterrichtung des Unternehmers über Mängel der beruflichen Eignung auf Grund des Gesundheitszustands2011 / 1 2013 / 20 2018 / 2252011 / 1 2013 / 25 2018 / 300122,50
10§ 13 Abs. 1 TfVUnterrichtung der Behörde über Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses2011 / 2 2013 / 135 2018 / 1.6902011 / 1 2013 / 70 2018 / 900122,50
11§ 13 Abs. 2 S. 2/ § 4
Abs. 3 S. 3 TfV
Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung2011 / 8 2013 / 300 2018 / 40002011 / 2 2013 / 80 2018 / 1050122,50
12§ 17 Abs. 2 S. 2 TfVInformationspflicht über Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen2011 / 952011 / 25122,50
13§ 19 Abs. 4 S. 2 TfVUnterrichtung der Behörde über ergriffene Maßnahmen2011 / 8 2013 / 80 2018 / 1.1402011 / 1 2013 / 10 2018 / 150130,40
14§ 21 Abs. 7 TfVDatenübermittlung für die Kosten-Nutzen-Analyse nach Art. 37 (5) der Richtlinie 2007/59/EG2011 / 30.3502011 / 333einmalig30,40

Lfd. Nr. VorschriftInformationspflichtBürger (h)FallzahlPeriodizi tät
1§ 8 Abs. 1 TfVAntrag auf Triebfahrzeugführerschein2011 / 4,5 2013 / 230 2018 / 30002011 / 45 2013 / 2300 2018 / 300000,1

Lfd. Nr. VorschriftInformationspflicht der Verwaltung
1§ 8 Abs. 8 TfVVeröffentlichung des Verfahrens zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
2§ 10 Abs. 2 TfVFühren eines Führerscheinregisters
3§ 10 Abs. 3 und Abs. 7 TfVAuskunft aus dem Führerscheinregister
4§ 17 Abs. 1 TfVVeröffentlichung eines Registers über anerkannte Personen und Stellen
5§ 19 Abs. 3 S. 3, 5 und 7, Abs. 4 S. 4, Abs. 6 S. 1 TfVUnterrichtung über Entscheidung von Kontrollmaßnahmen bei Nichterfüllung von Voraussetzungen
6§ 19 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 S. 1 TfVUnterrichtung über Entscheidung von Kontrollmaßnahmen bei einer erheblichen Gefährdung
7Anlage 2 Unterabschnitt A Nr. 2 Buchstabe h Doppelbuch st. bb TfVFühren einer Liste mit den geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Verordnung wurde auf Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die enthaltenen Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (TfV)

Zu § 1

§ 1 setzt Artikel 2 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Die Vorschrift legt in Absatz 1 den Geltungsbereich der Verordnung fest. Vom Geltungsbereich sind alle Triebfahrzeugführer erfasst, die Triebfahrzeuge

auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen.

Vom Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung ist des Weiteren die Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal erfasst.

Daneben umfasst der Geltungsbereich die mit der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und der Ausstellung einer Zusatzbescheinigung im Zusammenhang stehenden Personen und Stellen, wie die vorgenannten Unternehmen, Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen, Ärzte und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen, und das Eisenbahn-Bundesamt.

Die TfV ersetzt in ihrem Geltungsbereich die Richtlinie 753 des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen, darüber hinaus findet die vorgenannte Richtlinie weiterhin Anwendung.

Nach Absatz 2 findet die Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7 AEG. Das Erfordernis des Triebfahrzeugführerscheins und der Zusatzbescheinigung kann nicht für technische Einrichtungen wie Werkstätten übernommen werden, denn es handelt sich hierbei um vereinfachte Betriebsverhältnisse, die beispielsweise nur kurze Rangierbewegungen und Schrittgeschwindigkeit vorsehen.

Des Weiteren gilt die Verordnung nicht für Fahrten mit Straßenbahnen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes. Diese Ausnahme vom Geltungsbereich kommt über § 1 Absatz 2 AEG zur Anwendung. Außerdem findet die Verordnung keine Anwendung auf Triebfahrzeugführer, die ausschließlich Triebfahrzeuge auf nichtöffentlicher Eisenbahninfrastruktur bewegen, denn der Geltungsbereich ist auf öffentliche Eisenbahninfrastrukturen begrenzt.

Zu § 2

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie 2007/59/EG.

Nummer 1 setzt Artikel 3 Buchstabe b der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um. Unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) kommt es nicht darauf an, ob der Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug unmittelbar bedient oder steuert.

Nummer 2 legt den Begriff des Triebfahrzeuges fest. Dies sind Lokomotiven, Triebwagen, Kleinlokomotiven und Nebenfahrzeuge mit eigenem Antrieb. Anhaltspunkte gibt die DIN 25003:2001.

Nummer 3 definiert den Begriff des Unternehmers. Die Formulierung ist weit gefasst. Sie umfasst auch Gleisbauunternehmen als Halter, die selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Der Unternehmer ist meist der Arbeitgeber des Triebfahrzeugführers.

Nummer 4 bestimmt für Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt als "zuständige Behörde" und Nummer 5 enthält die Definition der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Beide Nummern setzen somit Artikel 3 Buchstabe a der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Nummer 6 definiert den Begriff des Triebfahrzeugführerscheins.

Nummer 7 setzt Artikel 3 Buchstabe g der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

In Nummer 8 wird der Begriff Rangierfahrt, der die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie aufgeführten Aufzählung abdeckt, definiert.

Zu § 3

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fahrberechtigung eines Triebfahrzeugführers. Sie dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2007/59/EG.

Absatz 1 beinhaltet die Voraussetzungen dafür, dass ein Triebfahrzeugführer eigenständig ein Triebfahrzeug führen darf. Da Ausbildungs- und Prüfungsfahrten kein eigenständiges Führen von Triebfahrzeugen darstellen, ist für den Auszubildenden oder den Prüfling keine Fahrberechtigung erforderlich. Vielmehr ist auf die Fahrberechtigung des Ausbilders oder des Prüfers abzustellen, unter dessen Verantwortung der Auszubildende oder Prüfling ein Triebfahrzeug führt.

Der Triebfahrzeugführer benötigt gemäß Satz 2 Nummer 1 einen personenbezogenen Triebfahrzeugführerschein. Der Triebfahrzeugführerschein ist der behördliche Teil, der die Fahrberechtigung dokumentiert. Das Muster eines deutschen Triebfahrzeugführerscheins ist in Anlage 1 enthalten.

Darüber hinaus bedarf der Triebfahrzeugführer laut Satz 2 Nummer 2 zusätzlich einer Zusatzbescheinigung des Unternehmers. Die Zusatzbescheinigung ist die Bescheinigung nach dem AEG, die ergänzend zum Triebfahrzeugführerschein auszustellen ist, damit der Triebfahrzeugführer fahrberechtigt ist. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass der Triebfahrzeugführer die jeweilige Triebfahrzeugbaureihe beherrscht und auf der in Frage kommenden Infrastruktur, auf der ein bestimmtes Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungs- und Signalsystem angewendet wird, eingesetzt werden kann.

Sie wird unternehmensbezogen erteilt. Für einen Triebfahrzeugführer können mehrere Zusatzbescheinigungen von mehreren Unternehmern ausgestellt werden. Verantwortlich dafür, dass der Triebfahrzeugführer über die erforderliche Zusatzbescheinigung verfügt, ist der ihn einsetzende Unternehmer.

Des Weiteren enthält diese Nummer die Legaldefinition für Infrastrukturen.

Absatz 2 differenziert nach Rangierfahrten - Klasse A und Zugfahrten - Klasse B in der Zusatzbescheinigung. Nur Klasse B berechtigt nicht zu Rangierfahrten, daher wird als Regelfall betrachtet, dass wer die Klasse B vorweisen kann, auch Klasse A eingetragen hat.

Absatz 3 regelt die Fälle, in denen ein Triebfahrzeugführer auch ohne den grundsätzlich erforderlichen Eintrag in der Zusatzbescheinigung bestimmte Triebfahrzeuge führen oder Infrastrukturen befahren darf. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der Triebfahrzeugführer von einem weiteren Triebfahrzeugführer begleitet wird, der mittels Nachweis in seiner Zusatzbescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Es ist nicht erforderlich, dass der beaufsichtigende Triebfahrzeugführer die erforderliche Zusatzbescheinigung in vollem Umfang besitzt, er muss aber das Defizit, das beim das Triebfahrzeug führenden Triebfahrzeugführer vorliegt, ausgleichen können. Für folgende Fälle kann auf die vorgenannte Regelung zurückgegriffen werden:

Nummer 1 erfasst den Fall, dass auf Grund von Bau- und Instandhaltungsarbeiten oder Betriebsstörungen eine Umleitung des Zuges notwendig wird. Mit Hinblick auf § 9 Absatz 6 sind nicht Fälle von fehlender Streckenkenntnis gemeint. Die Möglichkeiten der "eingeschränkten Streckenkenntnis" sowie der Ausnahmen nach der Streckenkenntnis-Richtlinie 755 des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen der Abschnitt e 5 und 6 bleiben unberührt. Es handelt sich hierbei um betriebliche Regelungen, die der Unternehmer treffen kann.

Nummer 2 ermöglicht Fahrten mit einem Ersatztriebfahrzeug, wenn während der Fahrt an dem ursprünglich eingesetzten Triebfahrzeug ein Schaden auftritt.

Nummer 3 regelt durchgeführte Sonderfahrten mit historischen Zügen. Nummer 4 enthält den Fall der Auslieferungs- und Vorführungsfahrten.

Die Entscheidung über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist dem Unternehmer vorbehalten. Wenn er sich jedoch dafür entscheidet, hat er die Anforderungen des Absatzes 3 zu erfüllen und unterliegt auch insoweit der Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes.

Im Hinblick auf § 19 Absatz 2 regelt Absatz 4 für den Triebfahrzeugführer die Mitführungs- und Ausweispflicht der Dokumente, durch die die Fahrberechtigung nachgewiesen wird.

Zu § 4

§ 4 setzt Artikel 6 und 7 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Gemäß Absatz 1 steht der Triebfahrzeugführerschein im Eigentum des Triebfahrzeugführers und verbleibt bei einem Unternehmenswechsel bei ihm. Die ausstellende Stelle ist das Eisenbahn-Bundesamt.

Nach Absatz 2 wird der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Triebfahrzeugführerschein in Deutschland automatisch anerkannt, wenn er den Vorgaben der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie entspricht.

Absatz 3 begrenzt die Geltung der Zusatzbescheinigung auf die darin aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Der Absatz ordnet die Zuständigkeit für die Ausstellung und das Eigentum an der Zusatzbescheinigung dem Unternehmer zu, für den der Triebfahrzeugführer Triebfahrzeuge führt. Der Triebfahrzeugführer kann sich aber einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausstellen lassen.

Zu § 5

§ 5 konkretisiert die Anforderungen an die Fahrberechtigung nach § 3 Absatz 1 und zählt die Voraussetzungen auf, die ein Triebfahrzeugführer für die Erlangung eines Triebfahrzeugführerscheins und einer Zusatzbescheinigung erfüllen muss. Die Vorschrift setzt somit Artikel 9 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um, der allgemein die Anforderungen an die Fahrberechtigung aufzählt.

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, die ein Triebfahrzeugführer für den Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins oder eines vorläufigen Führerscheins erfüllen muss.

Satz 1 Nummer 1 setzt Artikel 10 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um und enthält die Regelung zum Mindestalter. Das Mindestalter beläuft sich auf 20 Jahre. Um Wettbewerbsnachteile und die Benachteiligung von inländischen Unternehmen zu vermeiden, wird vom Mindestalter der Triebfahrzeugführer nach § 48 Absatz 1 EBO abgewichen und das in Artikel 10 der Richtlinie 2007/59/EG zulässige Mindestalter übernommen. Nach Satz 2 darf einem Triebfahrzeugführer ab 18 Jahren ein Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn dieser seine geistige Eignung durch ein medizinischpsychologisches Gutachten nachweist. Dann erhält der Triebfahrzeugführer einen Triebfahrzeugführerschein, in dem die Beschränkung des Geltungsbereichs auf das Inland bis zur Vollendung des Mindestalters von 20 Jahren vermerkt ist. Mit Vollendung des Mindestalters muss der Triebfahrzeugführerschein nicht geändert werden, vielmehr kann dieser bis zum Ablauf der Gültigkeit genutzt werden, wenn keine sonstigen Angaben sich ändern. Des Weiteren ergeben sich wegen des § 48 Absatz 7 EBO für die Zusatzbescheinigung Beschränkungen.

Satz 1 Nummer 2 regelt in Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie die erforderliche Schulausbildung. Ein erfolgreicher Schulabschluss im Sekundarbereich I ist Voraussetzung für den Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins. Voraussetzung ist zumindest ein Hauptschulabschluss, der am Ende der Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann, denn nach der Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1993 i.d. F. vom 1. 10.2010) werden im Sekundarbereich I sowohl der Hauptschulabschluss als auch der Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluss, Mittlere Reife) vergeben. Somit entspricht diese Voraussetzung den europäischen Vorgaben nach einer mindestens neunjährigen Schulausbildung (Sekundarstufe).

Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 setzen Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um und beinhalten die Untersuchungen der erforderlichen physischen und psychologischen Eignung entsprechend den Regelungen der Anlage 4, die von einem Arzt und die psychologischen Anforderungen von einem Psychologen oder jeweils unter deren Aufsicht (Satz 3) durchgeführt werden müssen.

Satz 1 Nummer 5 setzt Artikel 11 Absatz 4 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um. Der Triebfahrzeugführer muss über die notwendige Fachkunde verfügen. Die Mindestvoraussetzungen hierfür sind in Anlage 5 enthalten. Eine bestandene Abschlussprüfung der Fachrichtung Lokführer und Transport nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird dem Anforderungsprofil der Anlage 5 gleichgesetzt und ist daher als Nachweis der Fachkunde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anzuerkennen (Satz 4).

Die Erlangung des Triebfahrzeugführerscheins setzt außerdem gemäß Satz 1 Nummer 6 voraus, dass der Triebfahrzeugführer zuverlässig ist.

Neben den im Rahmen der für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nachzuweisenden persönlichen und allgemeinen fachlichen Anforderungen muss der Triebfahrzeugführer in Umsetzung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2007/59/EG nach Absatz 2 nachweisen, dass er die betreffenden Triebfahrzeugbaureihen beherrscht und mit den infrastrukturbezogenen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungs- sowie den Signalsystemen vertraut ist, um die Zusatzbescheinigung zu erhalten.

Zunächst wird in Satz 1 Nummer 1 klar gestellt, dass der Triebfahrzeugführer Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins sein muss. Satz 1 Nummer 2 beinhaltet die Anforderungen an den fahrzeugbezogenen Teil, die in Anlage 6 konkretisiert sind.

Nach Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ist weitere Voraussetzung für den Erwerb der Zusatzbescheinigung eine bestandene Prüfung im Hinblick auf die Infrastrukturen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus Anlage 7. Außerdem wird das Erfordernis der Sprachkenntnis geregelt.

Der Triebfahrzeugführer muss darüber hinaus gemäß Satz 1 Nummer 4 mit den für ihn einschlägigen Regelungen des von dem Unternehmer einzurichtenden Sicherheitsmanagementsystems vertraut sein.

Zu § 6

Mit dieser Vorschrift werden die Regelungen des Artikels 23 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie umgesetzt.

Gemäß Absatz 1 sind die Ausbildungsinhalte und -ziele in Anlage 5, 6 und 7 geregelt.

Ergänzende Ausbildungsinhalte können sich nach Absatz 2 aus den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sowie von der Europäischen Eisenbahnagentur vorgeschlagenen Kriterien ergeben.

Absatz 3 verweist auf Anlage 8 und regelt damit die generellen Anforderungen an die Methode der Ausbildung, unabhängig davon, ob es sich um den Erwerb der allgemeinen, der fahrzeugbezogenen oder der infrastrukturbezogenen Fachkenntnis handelt.

Laut Absatz 4 darf ausbilden, wer nach § 14 Absatz 1 anerkannt oder Unternehmer ist, dem eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c AEG erteilt oder deren bestellter Eisenbahnbetriebsleiters bestätigt worden ist.

Absatz 5 regelt die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikation von Triebfahrzeugführern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die den Triebfahrzeugführerschein beim Eisenbahn-Bundesamt in Deutschland beantragen möchten, nachdem sie ihn bereits in einem Drittland erworben haben. Als Drittland ist ein Staat zu verstehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.

Absatz 6 verweist auf die Regelung in der Sicherheitsrichtlinie, die den Unternehmer verpflichtet, im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems die notwendigen Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Weiterbildung der von ihm eingesetzten Triebfahrzeugführer einzurichten.

Artikel 24 der Richtlinie 2007/59/EG zu Ausbildungskosten bedarf keiner Umsetzung. Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet, kann grundsätzlich über eine Rückzahlung der aufgewandten Ausbildungskosten eine privatrechtliche Regelung getroffen werden. Dies ist aber nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes dann nicht möglich, wenn es sich um eine Ausbildung zum Eisenbahner/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst handelt.

Zu § 7

Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 25 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie.

Absatz 1 regelt die Anzahl der zu absolvierenden Prüfungen für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins sowie der Zusatzbescheinigung. Die durchzuführenden Prüfungen können miteinander verbunden werden. Doppelprüfungen werden dadurch vermieden, dass bereits bestandene Prüfungsteile der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung, die auch für die Prüfung der Zusatzbescheinigung relevant sind, in der Regel anzuerkennen sind. Vor dem Hintergrund der Sicherheitsverantwortung des Unternehmers muss es ihm aber möglich sein, den geprüften Stoff noch einmal zu hinterfragen. Der Einsatz von Simulatoren zu Prüfungszwecken ist ausdrücklich erlaubt.

Durch die Festlegung eines maximalen Zeitraums zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sowie zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung in Absatz 2 wird dem Sicherheitsaspekt zusätzlich Rechnung getragen.

Nach Absatz 3 dürfen nur nach § 15 anerkannte Prüfer Prüfungen abnehmen. Zur Abnahme der Prüfung ist ein Prüfer ausreichend. Die Unabhängigkeit vom Unternehmen, welches den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat oder ihn beschäftigt, muss gewahrt sein. Deshalb hat der Unternehmer in einem solchen Fall die Unabhängigkeit nachzuweisen. Um einen Interessenskonflikt zu vermeiden, darf vor allem der Prüfer den Triebfahrzeugführer nicht zuvor ausgebildet haben. Mindestens einer der Prüfer muss die Fahrberechtigung der zu prüfenden Klasse und des bei der Prüfung verwendeten Triebfahrzeuges sowie die Kenntnis der zu prüfenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungs- sowie Signalsysteme besitzen.

Absatz 4 und Absatz 5 regeln die Bestehensgrenzen für die theoretische und die praktische Prüfung.

Das Prüfungsverfahren für den Erwerb eines Triebfahrzeugführerscheins richtet sich laut Absatz 6 nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung. Im Hinblick auf die Prüfungen für den Erwerb der Zusatzbescheinigung erfolgen nach Absatz 7 die Prüfungen nach einer Prüfungsordnung der Prüfungsorganisation, deren Prüfungsinhalte neben den Anlagen 6 und 7 maßgeblich durch die vom Unternehmer aufgestellten Anforderungen bestimmt werden.

Zu § 8

Diese Regelung setzt Artikel 14 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Absatz 1 regelt Antragsberechtigung und Antragsumfang bezüglich eines Triebfahrzeugführerscheins.

Absatz 2 enthält eine Regelung über das Verfahren betreffend den Erhalt eines vorläufigen Führerscheins, damit Triebfahrzeugführer sofort einsetzbar sind. Diesen Führerschein darf der Triebfahrzeugführer nur auf deutschem Hoheitsgebiet bis zu sechs Wochen verwenden. Zusätzlich zum vorläufigen Führerschein muss er, wenn er ein Triebfahrzeug führt, seinen Personalausweis oder Reisepass sowie die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 vorweisen können. Der Prüfer händigt dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung aus. Das Muster wird das EBA im Rahmen der Verfahrensbeschreibung nach § 8 Absatz 8 festlegen.

In Absatz 3 wird die zuständige Behörde verpflichtet, den Triebfahrzeugführerschein unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen auszustellen.

Die Regelung in Absatz 4 legt fest, dass der Triebfahrzeugführerschein nur im Original erteilt wird.

Gemäß Absatz 5 ist ein Triebfahrzeugführerschein zehn Jahre gültig. Er kann jeweils nach Ablauf der Geltungsdauer um weitere zehn Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind.

Hierfür muss der Triebfahrzeugführer einen Antrag auf Verlängerung des Triebfahrzeugführerscheins nach Absatz 1 stellen. Die zuständige Behörde prüft gemäß Absatz 6 an Hand des Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt worden sind.

In Absatz 7 werden Verfahren beschrieben, die bei der Änderung von Angaben im Triebfahrzeugführerschein oder bei einem abhanden gekommenen Triebfahrzeugführerschein anzuwenden sind.

Die zuständige Behörde erarbeitet gemäß Absatz 8 eine Verfahrensbeschreibung mit näheren Ausgestaltungen zu den Regelungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins sowie des vorläufigen Führerscheins. Insbesondere zählt hierzu auch die Veröffentlichung eines einheitlichen Formulars für die Beantragung eines Triebfahrzeugführerscheins. Die Verfahrensbeschreibung wird auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlicht.

Zu § 9

Die Vorschrift setzt Artikel 15 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, der für die Ausstellung der Zusatzbescheinigung verantwortlich ist, die Verfahren für die Ausstellung und Änderung der Bescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems einzurichten, und konkretisiert damit insoweit die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG.

Die unbefristete Gültigkeit der Zusatzbescheinigung ist in Absatz 2 geregelt.

In Ergänzung zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gestattet Absatz 3 die Erteilung der Zusatzbescheinigung an eine unter 20jährige Person. Hiernach soll es jungen Triebfahrzeugführern ermöglicht werden, Fahrten bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen, beispielsweise Rangierfahrten, durchzuführen. § 48 Absatz 7 EBO ist in einem solchen Fall anzuwenden.

In Absatz 4 findet sich die Verpflichtung des Unternehmers, die Zusatzbescheinigung auch im Interesse des Triebfahrzeugführers unverzüglich zu erweitern, wenn dieser zusätzliche bescheinigungsrelevante Befähigungen erlangt. Dieser Absatz regelt aber auch im Falle einer Aberkennung der Befähigung die Verpflichtung, diese ebenso unverzüglich aus der Zusatzbescheinigung zu entfernen.

Des Weiteren wird in Absatz 5 der Unternehmer verpflichtet, im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein internes Beschwerdeverfahren für den Fall einzurichten, dass es Unstimmigkeiten zwischen dem Triebfahrzeugführer und dem Unternehmer über die Entscheidung des Unternehmers im Hinblick auf die Zusatzbescheinigung gibt. Ist der Triebfahrzeugführer nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens weiterhin anderer Auffassung als der Unternehmer, kann er entweder gegen den Unternehmer gerichtlich vorgehen oder sich an die zuständige Behörde zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wenden. Die zuständige Behörde fungiert dann als unabhängige Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG. Aber auch der Unternehmer hat das Recht, die Durchführung eines Schlichtungsverfahren zu beantragen.

In Absatz 6 wird klar gestellt, dass die Dokumentation über die Streckenkenntnis nicht Teil der Zusatzbescheinigung ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer über die erforderliche Streckenkenntnis verfügt, wobei dem Unternehmer freigestellt ist, wie dem Triebfahrzeugführer die Streckenkenntnis vermittelt wird.

Zu § 10

Diese Regelung setzt Artikel 22 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um. Absatz 1 enthält die Zweckbestimmung der Register.

Absatz 2 regelt das von der zuständigen Behörde zu führende Register der Triebfahrzeugführerscheine. Die Ausgestaltung des Führerscheinregisters richtet sich nach Anlage 9 Nummer 1.

Ein Recht auf Auskunft aus dem im Führerscheinregister gespeicherten Daten haben nach Absatz 3 der Unternehmer, die Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Eisenbahnagentur, die Untersuchungsbehörde sowie die Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten und die Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder. Einzelheiten über Auskunftsrechte sind in Anlage 9 Nummer 2 geregelt.

Das Register, welches in Absatz 4 festgelegt ist, beinhaltet die ausgestellten Zusatzbescheinigungen. Die Zuständigkeit für diese Register liegt bei den Unternehmern. Die Ausgestaltung des Bescheinigungsregisters richtet sich nach Anlage 10 Nummer 1.

Absatz 5 enthält eine Regelung im Hinblick auf die Registerführung für den Fall, dass der Unternehmer, bei dem der Triebfahrzeugführer beschäftigt ist, seinen Betrieb, wie zum Beispiel als Folge einer Insolvenz, einstellt.

Das Eisenbahn-Bundesamt sowie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten bei grenzüberschreitend tätigen Triebfahrzeugführern benötigen gegebenenfalls im Rahmen der Aufsicht Informationen aus dem Register der ausgestellten Zusatzbescheinigungen. Dafür ist ihnen nach Absatz 6 Zugang zu gewähren. Des Weiteren sind auf Verlangen der Untersuchungsbehörde sowie den Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder Informationen aus dem Bescheinigungsregister zu erteilen. Einzelheiten über die Auskunftsrechte sind in Anlage 10 Nummer 2 geregelt.

Nach Absatz 7 hat der Triebfahrzeugführer Anspruch auf Auskunft über seine in den Registern gespeicherten Daten.

Nach Absatz 8 ist die Löschungsfrist grundsätzlich spätestens jeweils nach Ablauf von zehn Jahren ab Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins betreffend das Register der Triebfahrzeugführerscheine und ab Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung betreffend das Register der Zusatzbescheinigungen vorgesehen. Diese Frist ergibt sich aus der Entscheidung der Kommission 2010/17/EU. Sie ist entsprechend § 20 Absatz 5 der Transeuropäischen-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung ausgestaltet und entspricht dem Erfahrungswert.

Die nähere Ausgestaltung zum Datenformat und zu den Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenübertragung wird nach Absatz 10 vom Eisenbahn-Bundesamt festgelegt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Insbesondere zählt hierzu auch die Erstellung eines Formulars für die Beantragung einer Auskunft aus dem Register.

Zu § 11

Die Regelung beinhaltet in Umsetzung von Artikel 16 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie die Anforderungen, die an einen Triebfahrzeugführer gestellt werden, nachdem ihm der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung ausgestellt wurden.

Absatz 1 bezieht sich auf den Triebfahrzeugführerschein. Die Triebfahrzeugführer müssen sich nach der Ausstellung des Triebfahrzeugführerscheins regelmäßigen Überprüfungen unterziehen, damit sichergestellt ist, dass die im Einsatz befindlichen Triebfahrzeugführer insbesondere die gesundheitlichen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 weiterhin erfüllen. Die Mindesthäufigkeit von Untersuchungen ist in Anlage 11 Nummer 1 geregelt. Die Anordnung der psychologischen Untersuchung liegt im Ermessen des Unternehmers. Es ist die Pflicht des Unternehmers, sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer den Anforderungen nach diesem Absatz genügt.

Der Unternehmer muss gemäß den Regelungen des Absatzes 2 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung der Triebfahrzeugführer, für die er eine Zusatzbescheinigung ausgestellt hat, sicherstellen. Die Häufigkeit von Überprüfungen ist in Anlage 11 Nummer 2 festgelegt. Bei den regelmäßigen Überprüfungen handelt es sich nicht um erneute Prüfungen im Sinne von § 7. Die Überprüfung kann in Form einer Begleitfahrt stattfinden. Der Unternehmer hat eine durchgeführte Überprüfung sowohl auf der Bescheinigung als auch im Register der ausgestellten Bescheinigungen zu vermerken.

Zu § 12

Diese Vorschrift setzt Artikel 16 und 18 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Nach Absatz 1 darf der Unternehmer den Triebfahrzeugführer erst dann wieder einsetzen, wenn Zweifel an der Befähigung ausgeräumt sind. Der Unternehmer wird des Weiteren verpflichtet, die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins entfallen sind oder der Triebfahrzeugführer länger als drei Monate arbeitsunfähig war.

Absatz 2 regelt das Verfahren für den Fall, dass ein Triebfahrzeugführer eine regelmäßige Überprüfung versäumt oder diese ein negatives Ergebnis ergibt. Der Unternehmer ordnet zunächst eine erneute Überprüfung des Triebfahrzeugführers an. Ist das Überprüfungsergebnis weiterhin negativ, dann erkennt er Befähigungen ab, setzt die Zusatzbescheinigung befristet aus oder entzieht sie.

Absatz 3 verpflichtet den Triebfahrzeugführer, das ihn beschäftigende Unternehmen über Mängel seiner beruflichen Eignung auf Grund des Gesundheitszustands in Kenntnis zu setzen. Den Triebfahrzeugführer trifft diese Pflicht nur in Bezug auf bevorstehende Einsätze. Keine Unterrichtspflicht besteht hingegen bei vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigung etwa während des Urlaubs.

In Absatz 4 wird die Verpflichtung des Unternehmers geregelt, eine Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Triebfahrzeugführers bestehen.

Zu § 13

In Umsetzung des Artikels 17 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie wird das Verfahren nach Beendigung und bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses geregelt.

Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei ihm endet, das Eisenbahn-Bundesamt entsprechend zu informieren.

Die unternehmensbezogene Zusatzbescheinigung verliert gemäß Absatz 2 mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ihre Gültigkeit. Zur Erleichterung der Anerkennung der vom Triebfahrzeugführer erworbenen Befähigungen durch andere Unternehmer hat der Triebfahrzeugführer jedoch Anspruch auf einen Nachweis der Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 und der sonstigen Nachweise seiner beruflichen Befähigung. Mit "sämtlichen Nachweisen seiner Ausbildung" sind alle in der Personalakte geführten Nachweise zu verstehen.

Die in Absatz 3 getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass, sofern der Triebfahrzeugführer ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Unternehmer aufnimmt, dieser den nachgewiesenen Befähigungen Rechnung tragen soll. Allerdings entscheidet der Unternehmer auf Grund seiner Sicherheitsverantwortung letztlich selbstverantwortlich, welche Befähigungen er anerkennt.

Zu § 14

Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 20 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie, in dem die Anerkennung von Personen und Stellen geregelt ist.

Absatz 1 regelt die Verpflichtung von Personen und Stellen, die Triebfahrzeugführer nach dieser Verordnung auszubilden beabsichtigen, sich auf Antrag anerkennen zu lassen, und knüpft somit an § 7d Satz 1 Nummer 1 AEG an. Die Anerkennungspflicht trifft Personen und Stellen für die Durchführung der Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins sowie der Zusatzbescheinigung. Eine Anerkennungspflicht nach dieser Vorschrift besteht nicht im Falle des § 7d Satz 2 AEG. Von dieser Regelung erfasst sind Eisenbahnen, denen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt oder deren bestellter Eisenbahnbetriebsleiter durch die zuständige Behörde bestätigt worden ist. Des Weiteren bedürfen keiner Anerkennung staatliche Schulen, die zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst ausbilden. Anerkannte Ausbildungseinrichtungen wählen das eigene Personal eigenverantwortlich aus.

Absatz 2 legt die Teilbereiche allgemeine Fachkenntnisse, fahrzeugbezogene Fachkenntnisse, infrastrukturbezogene Fachkenntnisse sowie Sprachkenntnisse fest, für die ein Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsorganisation gestellt werden kann. Wenn der Antrag auf Anerkennung auf den Teilbereich Infrastrukturwissen gerichtet ist, ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem sich die Infrastruktur befindet, zuständig für die Anerkennung. Dies kann ein anderer Mitgliedstaat sein als der, in dem die Schulungseinrichtung ihren Hauptsitz hat. Erleichterungen, die in Grenzübergangsverträgen geregelt sind, bleiben unberührt.

Die Regelung in Absatz 3 enthält im Einzelnen die Anforderungen an die Ausbildungsorganisation, die eine Anerkennung beantragt.

Absatz 4 verdeutlicht, dass die Anerkennung einer Ausbildungsstelle alle Ausbildungsstätten unabhängig von der Örtlichkeit umfasst.

Die Befristung der Anerkennung auf maximal fünf Jahre ist in Absatz 5 geregelt. Bei Vorliegen der in Absatz 3 aufgeführten Voraussetzungen wird auf Antrag die Anerkennung verlängert.

Die Regelung des Absatzes 6 trägt dem Umstand Rechnung, dass nach § 7d Satz 1 Nummer 1 AEG die Anerkennungspflicht auch für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal gilt und überträgt die Anforderungen an die Anerkennung entsprechend Absatz 1 bis 5 auch auf diesen Adressatenkreis.

Zu § 15

§ 15 setzt Artikel 20 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie in Bezug auf die Anerkennung der Prüfungsorganisation um.

Die Vorschriften des Absatzes 1 regeln die Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung von Triebfahrzeugführern sowie im Einzelnen die Anforderungen an die Prüfer. Dieser Absatz knüpft an die Anerkennungspflicht aus § 7d Satz 1 Nummer 2 AEG an. Der Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsorganisation kann - wie auch der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsorganisation - für folgende Teilbereiche gestellt werden: allgemeine Fachkenntnisse, fahrzeugbezogene Fachkenntnisse, infrastrukturbezogene Fachkenntnisse sowie Sprachkenntnisse. Anerkannte Prüfungseinrichtungen wählen das eigene Personal eigenverantwortlich aus.

Im Absatz 2 wird die Anerkennung der Prüfer auf fünf Jahre begrenzt und auf Antrag bei Vorliegen der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen verlängert.

Zu § 16

Diese Regelung setzt Artikel 20 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie in Bezug auf die Anerkennung von Ärzten und Psychologen um. Sie stellt eine Konkretisierung von § 7d Satz 1 Nummer 3 AEG dar.

Nach Absatz 1 erkennt die zuständige Behörde Ärzte, Psychologen und Stellen an, die Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern nach Anlage 4 durchführen.

Absatz 2, 3 und 4 beinhalten die Anforderungen an die Anerkennung von Ärzten, Psychologen und Stellen.

Die in Absatz 5 geregelte Fortbildung dient dazu, Ärzte und Psychologen für eisenbahnspezifische Fragestellungen zu sensibilisieren.

Zu § 17

Diese Vorschrift setzt Artikel 20 und 26 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Die anerkannten Personen und Stellen sind laut Absatz 1 in einem Register durch das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Namen und Anschrift sowie unter Nennung der Teilbereiche, für die sie anerkannt sind, zu führen.

In Absatz 2 ist geregelt, dass bei Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweilige Anerkennung zu widerrufen ist. Die anerkannten Personen und Stellen haben eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist.

Absatz 3 enthält die generelle Verpflichtung für Ausbildungs- und Prüfungsorganisationen sowie für Ärzte und Psychologen, ihre Tätigkeiten anhand eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.

Absatz 4 ordnet dem Eisenbahn-Bundesamt die Überwachung der Qualitätssicherung der nach §§ 14, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen zu.

Zu § 18

Diese Vorschrift regelt, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Rechts- und Fachaufsicht gegenüber den von ihr anerkannten Personen und Stellen ausübt.

Zu § 19

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 29 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie umgesetzt.

Die Bestimmungen des Absatzes 1 eröffnen in Konkretisierung der Bestimmungen des § 5a Absatz 2 AEG dem Eisenbahn-Bundesamt die Möglichkeit, die vom Geltungsbereich der TfV Beteiligten zu überwachen.

Absatz 2 regelt das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde, zu prüfen, ob ein Triebfahrzeugführer einen Triebfahrzeugführerschein und die erforderliche Zusatzbescheinigung vorweisen kann.

Absatz 3, 4 und 5 konkretisieren die Ermächtigungsgrundlage des § 5a Absatz 2 AEG und enthalten Maßnahmen, die das Eisenbahn-Bundesamt bei Feststellung von Verstößen ergreifen kann. Und zwar kann es in Bezug auf Mängel des Triebfahrzeugführerscheins zusätzliche Kontrollen anordnen, den Triebfahrzeugführerschein befristet aussetzen oder entziehen. Im Hinblick auf Mängel der Zusatzbescheinigung kann das Eisenbahn-Bundesamt den Unternehmer auffordern, den Triebfahrzeugführer zu überprüfen, dem Triebfahrzeugführer Befähigungen abzuerkennen, die Zusatzbescheinigung befristet auszusetzen oder zu entziehen. Der Unternehmer hat das Eisenbahn-Bundesamt über die ergriffene Maßnahme zu informieren. In der Zwischenzeit kann das Eisenbahn-Bundesamt dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. In Absatz 5 sind die erforderlichen Erstmaßnahmen geregelt, wenn das Eisenbahn-Bundesamt feststellt, dass ein Triebfahrzeugführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs darstellt.

Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern sind die Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu beachten.

Das Eisenbahn-Bundesamt hat gemäß Absatz 6 die Möglichkeit, die Europäische Kommission einzuschalten, wenn es der Meinung ist, dass eine Maßnahme einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates nicht die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt. Es hat das Recht, eine auf der Grundlage von Absatz 3, 4 und 5 erteilte Untersagung des Führens von Triebfahrzeugen bis zum Abschluss des Verfahrens auf europäischer Ebene aufrechtzuerhalten, wenn die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates ergriffene Maßnahme nach seiner Auffassung nicht ausreicht.

Zu § 20

§ 20 regelt in Umsetzung von Artikel 30 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie die Ordnungswidrigkeitentatbestände für den Fall der Verstöße gegen die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung.

Zu § 21

Diese Vorschrift setzt Artikel 37 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um. Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung wird schrittweise eingeführt.

Absatz 1 sieht vor, dass das Register der Triebfahrzeugführerscheine und die Register der Zusatzbescheinigungen bis zum 29. Oktober 2011 einzurichten sind.

Gemäß Absatz 2 müssen spätestens bis zum 29. Oktober 2018 alle Triebfahrzeugführer, die in den Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung fallen, im Besitz eines Triebfahrzeugführerscheins und einer Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung sein. Die auf der Grundlage der VDV Schrift 753 erteilten Führerscheine dürfen bis zum 29. Oktober 2018 eingesetzt werden.

Absatz 3 enthält die Verpflichtung, ab dem 29. Oktober 2011 Triebfahrzeugführern, die erstmalig einen Triebfahrzeugführerschein erwerben und die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen nach Maßgabe dieser Verordnung auszustellen. Unabhängig davon unterfallen alle Triebfahrzeugführer, die nach Satz 1 grenzüberschreitend tätig sind, dem Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung nach § 11.

Des Weiteren regelt Absatz 4 die Verpflichtung bei erstmaliger Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Ausstellung von Zusatzbescheinigungen nach den Regeln dieser Verordnung ab dem 29. Oktober 2013 vorzugehen.

Nach Absatz 5 haben Triebfahrzeugführer, die sich bis zu den in diesem Absatz genannten Fristen in Ausbildung befinden, die Wahl zwischen dem Erwerb einer Erlaubnis nach der VDV-Schrift 753 und der Fahrberechtigung nach dieser Verordnung.

Wenn ein Triebfahrzeugführer über eine Erlaubnis nach der VDV-Schrift 753 verfügt, muss er gemäß Absatz 6 den Antrag auf Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins bis zum 29. Oktober 2016 stellen.

Absatz 7 verpflichtet die Unternehmer, dem Eisenbahn-Bundesamt auf Anfrage die für die Erstellung der Kosten- Nutzen- Analyse nach Artikel 37 Absatz 5 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie erforderlichen Informationen mitzuteilen.

Zu Anlage 1

Anlage 1 enthält das europäisch harmonisierte Muster eines Triebfahrzeugführerscheins. Die Anforderungen an das Muster sind dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 036/2010, der den Anhang I Abschnitt 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie konkretisiert, entnommen. Die Verordnung (EU) Nr. 036/2010 sieht die Möglichkeit vor, für nationale Zwecke einen Mikrochip auf dem Triebfahrzeugführerschein zu verwenden, um unternehmensbezogene Informationen einschließlich der in der Zusatzbescheinigung enthaltenen Daten zu speichern. Hiervon wird kein Gebrauch gemacht.

Zu Anlage 2

Anlage 2 beinhaltet das europäisch harmonisierte Muster einer Zusatzbescheinigung. Diese Anlage enthält die Vorgaben für eine Bescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 036/2010, die Anhang I Abschnitt 3 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie konkretisieren.

In Nummer 8 der Zusatzbescheinigung "Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf" ist nicht die Streckenkenntnis des Triebfahrzeugführers in ihrer Gesamtheit aufzulisten, sondern es sind die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die er beherrscht, aufzuführen.

In Deutschland gibt es derzeit folgende Betriebsverfahren und Zugbeeinflussungssysteme: - Steilstreckenbetrieb,

Zu Anlage 3

Das Muster eines vorläufigen Führerscheins ist in Anlage 3 enthalten.

Zu Anlage 4

In Anlage 4 sind die medizinischen und psychologischen Anforderungen an einen Triebfahrzeugführer sowie die Mindestinhalte der Einstellungsuntersuchung und der regelmäßigen Untersuchung aufgeführt. Diese Vorgaben ergeben sich aus dem Anhang II der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie.

Zu Anlage 5

Anlage 5 bestimmt die allgemeinen Fachkenntnisse und Anforderungen für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1. Diese Mindestanforderungen entsprechen dem Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG.

Zu den Anlagen 6 und 7

In Anlage 6 sind die Mindestanforderungen an die fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse und in Anlage 7 an die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung festgelegt. Diese Anlagen setzen Anhang V und VI der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Zu Anlage 8

In Anlage 8 ist die Ausbildungsmethode geregelt. Diese Regelung setzt Anhang III der Richtlinie 2007/59/EG um.

Zu den Anlagen 9 und 10

Anlage 9 führt auf, welche Daten im Triebfahrzeugführerscheinregister nach § 10 Absatz 2 aufzunehmen sind und bestimmt die Auskunftsrechte. Diese Anlage beinhaltet die Vorgaben des Anhangs I der Entscheidung 2010/17/EU, die die Angaben in Anhang I Abschnitt 4 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie konkretisieren.
Anlage 10 legt die Angaben fest, die im Zusatzbescheinigungsregister nach § 10 Absatz 4 festzuhalten sind und bestimmt die Auskunftsrechte. Diese Anlage beinhaltet die in Anhang II der Entscheidung 2010/17/EU enthaltenen Vorgaben, die die Angaben des Anhangs I Abschnitt 4 der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie konkretisieren.

Die Register enthalten die jeweiligen Informationen über die Voraussetzungen, die für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung erfüllt sein müssen, und über die Überprüfungen. Die Register bilden den Inhalt des jeweiligen Dokuments ab.

Zu Anlage 11

Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 und 2 ist in Anlage 11 geregelt. Diese Vorgaben setzen Anhang II Abschnitt 3.1 und Anhang VII der Triebfahrzeugführerscheinrichtlinie um.

Zu Anlage 12

Anlage 12 enthält das europäisch harmonisierte Muster eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung nach § 13 Absatz 2. Es handelt sich hierbei um Vorgaben des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 036/2010.

Zu Artikel 2 (Änderung der ESiV)

In § 3 Absatz 1 wird die Änderung der Richtlinie 2004/49/EG durch die Richtlinie 2009/149/EG eingefügt. Die Richtlinie 2009/149/EG ändert den Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG ab. Sie enthält europäisch harmonisierte Definitionen für gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen.

Durch diese Änderung haben die Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, nach § 6 Nummer 2 in ihrem jährlichen Sicherheitsbericht an das Eisenbahn-Bundesamt den neuen Anhang I im Hinblick auf die Entwicklung der dort festgelegten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren bezogen auf ihr Unternehmen zu beachten. Ebenso hat das Eisenbahn-Bundesamt in dem Jahresbericht nach § 7 die Vorgaben des neuen Anhangs I für seinen Bericht zu berücksichtigen (§ 7 Absatz 2 Nummer 1).

Zu Artikel 3 (Änderung der BEGebV) zu Nummer 1 (Gebührenverzeichnis, Teil I, Abschnitt 1)

In Abschnitt 1 wird die Gebührenposition 1.13 aufgehoben. Die Anerkennung als Ausbilder ist nun nach Abschnitt 10 - Amtshandlungen nach der TfV Gebührenposition 10.4 verschoben worden.

Zu Nummer 2 (Gebührenverzeichnis, Teil I, Abschnitt 10)

Es wird ein neuer Abschnitt 10 für Amtshandlungen nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung eingeführt.

Die Höhe der Gebühren ist auf die Deckung der mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung verbundenen Verwaltungskosten gerichtet.

Die Berechnung eines Stundensatzes unter der Geltung des Äquivalenzprinzips erfolgt dadurch, dass nach Festlegung des Kostendeckungssatzes das öffentliche Interesse an der Amtshandlung gegen den typischerweise vorliegenden privaten Nutzen der Amtshandlung abzuwägen ist und durch dementsprechende Aufschläge oder Abzüge zum oder vom Kostendeckungssatz der äquivalente Stundensatz zu bestimmen und in der Kostenverordnung festzusetzen ist, wobei der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt (BVerwG, Urt. v. 30.04.2003, Az. 6 C 5/02, zitiert nach Juris, Rz. 13). Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind nicht nur die aus den jeweiligen Jahreshaushalten ersichtlichen Verwaltungsausgaben zu berücksichtigen, sondern beispielsweise auch der vom einzelnen Haushalt unabhängige kalkulatorische Aufwand für Gebäude und sonstige Auslagen (Amtliche Begründung zum Verwaltungskostengesetz, Bundesrats-Drucksache 530/69 ). Bei der Gebührenbemessung ist es zulässig, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen. Daher dürfen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - NVwZ 2003, S. 715, 717).

Diese Berechnungsweise entspricht auch dem Kostendeckungsprinzip, nach dem die zurechenbaren Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind. Basierend auf den von einer Vollkostendeckung ausgehenden Ergebnissen der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) im Eisenbahn-Bundesamt, die auf den Vorgaben der Standard-KLR für die Bundesverwaltung beruhen, ist ein Stundensatz in Höhe von 100 Euro errechnet worden. Dabei sind die in einem Jahr angefallenen Gesamtkosten für verschiedene Amtshandlungen den dafür aufgewendeten Stunden gegenübergestellt und ein Durchschnittswert (inklusive Personal- und Sachkosten) ermittelt worden, der ferner kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen, Miete und Zinsen berücksichtigt.

Ein gesonderter Zuschlag für die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebühren- und Auslagenschuldner (vgl. § 3 Satz 1 VwKostG) wird nicht erhoben. Die Gebührensätze sind im Verhältnis zum sonstigen wirtschaftlichen Aufwand des Antragstellers in ihrer Gesamtheit folglich nicht unangemessen hoch.

Zu Gebührenposition 10.1

Das Ausstellen eines vorläufigen Führerscheins und das anschließende Erteilen eines Triebfahrzeugführerscheins erfordert, dass sich die zuständige Behörde zweimal mit dem Vorgang beschäftigt. Das Eisenbahn-Bundesamt prüft, bearbeitet und entscheidet zunächst über den Antrag auf Erteilung eines vorläufigen Führerscheins. In diesem Verfahren ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 TfV mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 festzustellen. Die zuständige Behörde stellt den vorläufigen Führerschein aus und lässt ihn dem Prüfer zukommen. Nach bestandener Prüfung lässt das Eisenbahn-Bundesamt den Triebfahrzeugführerschein im Scheckkartenformat fertigen und übersendet ihn nach Überprüfung an den Triebfahrzeugführer. Der Aufwand der Bundesdruckerei beläuft sich auf etwa 50 Euro. Für die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und das Erteilen eines neuen Triebfahrzeugführerscheins beläuft sich der durchschnittliche Zeitaufwand auf über eine Stunde. Ausgehend von einem Stundensatz in Höhe von 100 Euro wurde unter Berücksichtigung des Aufwands der Bundesdruckerei die Gebührenhöhe auf 175 Euro festgelegt.

Zu Gebührenposition 10.2

Das Erteilen eines neuen, geänderten oder verlängerten Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführerscheins erfordert eine Prüfung, Bearbeitung und Entscheidung des Antrags. Es sind die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 TfV zu prüfen. Die für die Herstellung des Triebfahrzeugführerscheins notwendigen Daten werden an die Bundesdruckerei weitergeleitet. Die Bundesdruckerei, die den Triebfahrzeugführerschein herstellt und personalisiert, erhält für ihren Aufwand pro Führerschein ca. 50 Euro. Anschließend überprüft das EBA den Triebfahrzeugführerschein, bevor es den Führerschein dem Triebfahrzeugführer zukommen lässt. Der durchschnittliche zeitliche Aufwand pro Amtshandlung beträgt ungefähr eine Stunde. Der Verwaltungsaufwand für einen Triebfahrzeugführerschein beläuft sich unter Berücksichtigung des Aufwands der Bundesdruckerei auf 150 Euro.

Zu Gebührenposition 10.3

Bei der Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführerschein aus dem Führerscheinregister hat die zuständige Behörde zunächst die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung zu prüfen und zu entscheiden. Anschließend hat sie den Antrag zu prüfen, zu bearbeiten, zu entscheiden und letztendlich die Auskunft zu erteilen. Der durchschnittliche zeitliche Aufwand pro Amtshandlung wird etwa eine halbe Stunde betragen, so dass bei einem Stundensatz von 100 Euro, sich der Verwaltungsaufwand auf 50 Euro beläuft.

Zu den Gebührenpositionen 10.4 bis 10.6

Der Anerkennungsantrag nach § 14 Absatz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 6, § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 TfV muss durch das Eisenbahn-Bundesamt geprüft, bearbeitet und entschieden werden. Die anzuerkennende Person oder Stelle erhält zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid. Die Erfahrungen bei vergleichbaren Verwaltungsverfahren belegen, dass durchschnittlich für eine Anerkennung ungefähr etwas mehr als einen Arbeitstag aufgewendet wird, so dass bei der Zugrundelegung von 100 Euro pro Stunde ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 850 Euro anfällt.

Zu Nummer 3 (Gebührenverzeichnis, Teil I, Abschnitt 11)

Der Abschnitt 10 wird als Folgeänderung zu Nummer 2 Abschnitt 11.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Anlage
Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG

RichtlinieUmsetzung
Artikel 1keine Umsetzung erforderlich
Artikel 2 Abs. 1§ 1 Abs. 1 TfV
Artikel 2 Abs. 2keine Umsetzung erforderlich
Artikel 2 Abs. 3§ 1 Abs. 2 TfV, § 1 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 PBefG
Artikel 3§ 2 TfV
Artikel 4 Abs. 1§ 3 Abs. 1 TfV
Artikel 4 Abs. 2§ 3 Abs. 3 TfV
Artikel 4 Abs. 3§ 3 Abs. 2 TfV
Artikel 4 Abs. 4keine Umsetzung erforderlich
Artikel 5Anlage 2 Unterabschnitt C und Anlage 12 Nr. 3 TfV, StGB
Artikel 6§ 4 TfV
Artikel 7§ 4 TfV
Artikel 8keine Umsetzung erforderlich
Artikel 9 Abs. 1§ 5
Artikel 9 Abs. 2§ 4 Abs. 2 TfV
Artikel 10§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 TfV
Artikel 11 Abs. 1§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TfV
Artikel 11 Abs. 2§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3 TfV
Artikel 11 Abs. 3§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 3 TfV
Artikel 11 Abs. 4§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TfV
Artikel 12§ 5 Abs. 2 S. 2 TfV
Artikel 13 Abs. 1§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TfV
Artikel 13 Abs. 2§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 TfV
Artikel 13 Abs. 3§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TfV
Artikel 14 Abs. 1§ 8 Abs. 8 TfV
Artikel 14 Abs. 2§ 8 Abs. 1 S. 1 TfV
Artikel 14 Abs. 3§ 8 Abs. 1 S. 2 TfV
Artikel 14 Abs. 4§ 8 Abs. 3 TfV
Artikel 14 Abs. 5§ 8 Abs. 5 TfV
Artikel 14 Abs. 6§ 8 Abs. 4 TfV
Artikel 15 Abs. 1§ 9 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 TfV
Artikel 15 Abs. 2§ 9 Abs. 5 S. 2 TfV
Artikel 15 Abs. 3§ 9 Abs. 4 TfV
Artikel 16 Abs. 1 UAbs. 1§ 11 Abs. 1 TfV
Artikel 16 Abs. 1 UAbs. 2§ 8 Abs. 6 TfV
Artikel 16 Abs. 2§ 11 Abs. 2 TfV
Artikel 16 Abs. 3§ 12 Abs. 2 TfV
Artikel 17§ 13 TfV
Artikel 18§ 11 und 12 TfV
Artikel 19§ 5 Abs. 1 e S. 1 Nr. 3, Nr. 8 AEG, § 1 Abs. 1a BEVVG
Artikel 20 Abs. 1 und Abs. 2§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 TfV i.V.m. § 7d AEG
Artikel 20 Abs. 3§ 17 Abs. 1 TfV
Artikel 21VwVfG, VwGO
Artikel 22 Abs. 1 Buchst. a§ 10 Abs. 2 TfV
Artikel 22 Abs. 1 Buchst. b§ 10 Abs. 3 TfV
Artikel 22 Abs. 2§ 10 Abs. 4 und 6 TfV
Artikel 22 Abs. 3§ 10 Abs. 7 TfV
Artikel 22 Abs. 4keine Umsetzung erforderlich
Artikel 22 Abs. 5§ 10 Abs. 9 und 10 TfV
Artikel 22 Abs. 6keine Umsetzung erforderlich
Artikel 23 Abs. 1§ 6 Abs. 1 TfV
Artikel 23 Abs. 2§ 6 Abs. 3 TfV
Artikel 23 Abs. 3§ 6 Abs. 2 TfV
Artikel 23 Abs. 4§ 7e Abs. 2 Nr. 3 AEG
Artikel 23 Abs. 5 und 6§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 TfV
Artikel 23 Abs. 7§ 6 Abs. 5 TfV
Artikel 23 Abs. 8§ 6 Abs. 6 TfV
Artikel 24keine Umsetzung erforderlich
Artikel 25 Abs. 1 Buchst. a§ 7 Abs. 6 TfV
Artikel 25 Abs. 1 Buchst. b§ 7 Abs. 7 TfV
Artikel 25 Abs. 2, 3 und 4§ 7 Abs. 3 i.V.m. 15 Abs. 1 TfV,
Artikel 25 Abs. 5§ 15 Abs. 1 TfV
Artikel 25 Abs. 6§ 7 Abs. 1 TfV
Artikel 26§ 17 Abs. 3 und 4 TfV
Artikel 27keine Umsetzung erforderlich
Artikel 28keine Umsetzung erforderlich
Artikel 29 Abs. 1§ 19 Abs. 2 TfV
Artikel 29 Abs. 2 und 3§ 19 Abs. 1 TfV
Artikel 29 Abs. 4§ 19 Abs. 3, 4 und 5 TfV
Artikel 29 Abs. 5§ 19 Abs. 6 TfV
Artikel 30§ 20 TfV
Artikel 31 bis Artikel 36keine Umsetzung erforderlich
Artikel 37§ 21 TfV
Artikel 38 und 39keine Umsetzung erforderlich
Anhang IAnlage 1, 2, 9 und 10 TfV
Anhang IIAnlage 4 und 11 Nr. 1 TfV
Anhang IIIAnlage 8 TfV
Anhang IVAnlage 5 TfV
Anhang VAnlage 6 TfV
Anhang VIAnlage 7 TfV
Anhang VIIAnlage 11 Nr. 2 TfV

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1468:
Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Die im Entwurf enthaltene "Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung" (TfV) enthält vierzehn neue Informationspflichten für die Wirtschaft, sieben für die Verwaltung sowie eine für Bürgerinnen und Bürger.

Bei der Ermittlung der entsprechenden Bürokratiekosten wurden die umfangreichen Übergangsfristen der neuen Regelungen berücksichtigt (schrittweise Einführung). Die Berechnung der Kosten erfolgte daher durch zeitliche Aufteilung auf die Jahre 2011/ 2013/ 2018, wobei der Großteil der Gesamtkosten erst ab dem Jahr 2018 anfallen wird.

Die Informationspflichten werden nunmehr erstmals in einer Verordnung erfasst. Sie finden jedoch durch die in der Praxis bisher gültige "Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie" des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen für viele Bereiche bereits jetzt Anwendung.

Insgesamt ist für die Wirtschaft ab dem Jahr 2018 mit jährlichen Kosten in Höhe von ca. 45.000 € (ab dem Jahren 2011 unter 500 € und ab 2013 ca. 3.500 €) sowie einmaligen Kosten in Höhe von ca. 648.000 € (zusammengefasst für die Jahre ab 2011, 2013 und 2018) zu rechnen. Die im Entwurf enthaltene Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung (Artikel 3) regelt entsprechend für einige Informationspflichten die damit verbundenen Gebührensätze.

Für den Bereich Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht eingeführt, die einen Aufwand von ca. 1 Std. je Fall verursacht (insgesamt pro Jahr: 2011 = 4,5 Std., 2013 = ca. 230 Std. und 2018 = ca. 3.000 Std.). Für die Verwaltung werden sieben neue Informationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter