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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des Anhangs VI der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems

(ABl. Nr. L 141 vom 02.06.2007 S. 63)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 1 insbesondere auf Artikel 21c,

gestützt auf die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 2, insbesondere auf Artikel 21b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 18 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2001/16/EG lässt der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter bei der benannten Stelle seiner Wahl das EG-Prüfverfahren gemäß Anhang VI der genanten Richtlinien durchführen.

(2) Auf der Grundlage der von der benannten Stelle ausgestellten Konformitätsbescheinigung und des dieser beigefügten technischen Dossiers stellt der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter eine EG-Prüferklärung aus.

(3) Nach Ziffer 2 des Anhangs VI der Richtlinie 96/48/EG und Ziffer 2 des Anhangs VI der Richtlinie 2001/16/EG umfasst die Prüfung des Teilsystems folgende Stufen: Gesamtkonzeption; Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere Tiefbauarbeiten, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems; Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems.

(4) Das derzeitige Konzept der "Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems" ist nicht klar und genau genug. Es umfasst die Überprüfung, ob das Teilsystem den Bestimmungen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG und den anderen einschlägigen Bestimmungen entspricht und in Betrieb genommen werden kann, was insbesondere durch Überprüfung der Schnittstellen mit den anderen Teilsystemen unter Betriebsbedingungen geschieht.

(5) Es gibt jedoch Tests, die der Hersteller isoliert an der Interoperabilitätskomponente (IK) oder dem Teilsystem unabhängig von der Endumgebung, in die die IK oder das Teilsystem eingebaut und in der sie genutzt werden, durchführen kann. Solche eigenständigen Tests sind sinnvoll und in sich abgeschlossen und können unabhängig vom Schienennetz, auf dem das Erzeugnis in Betrieb genommen werden soll, durchgeführt werden.

(6) Daher sollte in den Anhängen VI der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Hersteller Erstbewertungen (für die Planungs- oder Fertigungsphase) beantragen kann, aufgrund deren die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen (ZPB) ausstellt. Auf der Grundlage dieser Zwischenprüfbescheinigungen soll der Hauptauftragnehmer oder der Hersteller für die jeweilige Phase eine "vorläufige EG-Konformitätserklärung für die Interoperabilitätskomponente oder das Teilsystem" erstellen können.

(7) Die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG sollten mithin entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen 2. Dezember 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2007

________
1) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 114. Berichtigung im ABl. Nr. L 220 vom 21.06.2004 S. 40).

2) ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG.

.

  Anhang

" Anhang VI
Prüfverfahren für Teilsysteme

1. Einleitung

Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein Teilsystem:

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