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Regelwerk

Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 41 vom 28.06.2002 S. 2191)


Drucksachen: BT 14/6929, 14/8176 BR 343/01, 159/02

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 1 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen und in Nummer 2 das Wort "Schienenwege" durch das Wort "Eisenbahninfrastruktur" sowie das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Entscheidungen darüber, ob eine nicht zu den Eisenbahnen des Bundes gehörende Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient, treffen die obersten Landesverkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden von dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, beaufsichtigt. Die Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen, welches sie nach den Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernimmt. Sie kann anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Aufgaben der Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen.  "(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung

1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes betrifft,

3. von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,

sichergestellt."

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden neuen Absätze 1a bis 1c eingefügt:

"(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind zuständig

1. der Bund für

  1. Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,
  2. Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
  3. nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

2. die Länder für

  1. nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,
  2. nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist zuständig

1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1 a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,

2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1 a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die beteiligten Länder können etwas anderes vereinbaren.

(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Berührt eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Gebiet mehrerer Länder, so wird die Aufsicht von dem Lande geführt, in dem die Eisenbahn ihren Sitz hat, soweit nicht die Länder etwas anderes vereinbaren. "(2) Für den Bund ist zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), bestimmte Behörde, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung und das Eisenbahn-Bundesamt können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt zu übertragen. Das Eisenbahn-Bundesamt führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 4 oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat." 

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Für die Aufsicht und Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig.

wird gestrichen.

bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "Die Landesregierung bestimmt auch die Behörde, die zuständig ist für die Aufsicht über Eisen bahnen des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland" durch die Wörter "Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland" ersetzt.

e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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