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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften *

Vom 30. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2497)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

(ab 03.12.2009)

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 1 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. die Genehmigung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung von deren Tätigkeit; "3. die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen;".

b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. in den Fällen, in denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen über eine Sicherheitsgenehmigung verfügen muss,

  1. die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen;
  2. die
    1. a) Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Bescheinigungen über die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheines nutzen und führen darf (Bescheinigungen),
    2. b) Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Bescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
    3. c) Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Bescheinigungen;
  3. c) das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters;
  4. d) die Anerkennung oder Zulassung von
    1. a) Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und
    2. b) Prüfern

für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Bescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber."

2. In § 5a Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter "denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden," ersetzt.

3. ( *) § 7d wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 7d Genehmigung von Schulungseinrichtungen

(1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Personal von Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkenntnisse über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schulungen vermittelt werden, bedarf der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Sicherheitsbehörde erteilt, wenn

  1. der Antragsteller über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der Kenntnisse verfügt,
  2. im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt wird,
  3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel vorhanden sind,
  4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und
  5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.

(4) Öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1.

" § 7d Anerkennungen

Wer

  1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal die erforderlichen technischen Kenntnisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt werden,
  2. Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins oder der Bescheinigung durchführt,
  3. als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsuntersuchungen für die Erteilung, Aussetzung oder Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen lässt,

bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist."

4. In §

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