A. Problem und Ziel
- Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EG-Arbeitsschutz-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen und Lärm fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinien ist abgelaufen. Klageverfahren vor dem EUGH stehen kurz bevor.
- Die Bundesregierung hat ferner das ILO-Übereinkommen Nr. 148 zu Lärm ratifiziert. Hierfür wird nunmehr eine neue Basis geschaffen.
B. Lösung
- Die Umsetzung der EG- Richtlinien und des ILO- Übereinkommens erfolgt in Form einer auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Artikelverordnung. Artikel 1 bildet den Kern der Umsetzung in Form einer neuen "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)". Damit entsteht eine widerspruchsfreie Rechtsvorschrift, die den europäischen und internationalen Verpflichtungen der Bundesregierung gerecht wird. Die Verordnung gibt Spielräume für individuelle betriebliche Lösungen und stärkt somit die Eigenverantwortung der Arbeitgeber. Im Rahmen der weitgehend inhaltsgleichen Übernahme der Richtlinienvorgaben waren fachliche und sprachliche Anpassungen sowie Konkretisierungen erforderlich.
- Artikel 2 bis 5 enthalten redaktionelle Änderungen und Berichtigungen der Biostoffverordnung, der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. Die in die Gefahrstoffverordnung aufgenommenen Verwendungsbeschränkungen für krebserzeugende Korrosionsschutzmittel wurden in einem Notifizierungsverfahren von der EU- Kommission gebilligt.
- Als Folge der Einstellung des Bundesarbeitsblattes zum Jahresende erfolgt in Artikel 6 eine Umstellung des Organs für Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf das Gemeinsame Ministerialblatt der Bundesregierung. Als Folgeänderung der LärmVibrationsArbSchV kann die 3. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung) aufgehoben werden (Artikel 7).
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bezüglich des Bundes zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Es ist kein höherer Vollzugsaufwand bei den Vollzugsbehörden der Länder zu erwarten, da entsprechende Regelungen und daraus resultierender Vollzugsaufwand schon jetzt bestehen.
E. Sonstige Kosten
- Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten. Langfristig kann mit sinkenden Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für durch Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz hervorgerufene Berufskrankheiten gerechnet werden.
- Für die Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Artikelverordnung keine nennenswerten zusätzlichen Kosten, da entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen bereits aufgrund bisher geltenden Rechts getroffen werden mussten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen1
Vom ...
Auf Grund
- - der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
- - der §§ 3a, 14, 17, 19 und § 20b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), von denen § 17 durch Art. 2 § 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und § 19 durch Art. 2 § 3 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist,
- - des § 14 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, und
- - des § 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 9 jeweils in Verbindung mit § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 7 Abs. 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 186) geändert worden, § 30 Abs. 2 im Eingangssatz durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 186) und in Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden und § 41 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) eingefügt worden ist, verordnet,
- - hinsichtlich des § 17 des Chemikaliengesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und
- - hinsichtlich des § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzes nach Anhörung des besonderen Ausschusses, die Bundesregierung und auf Grund
- - des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) und
- - des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet,
- - hinsichtlich des § 25 des Sprengstoffgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
- - hinsichtlich des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
- 1 Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der
- 1. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG (Nr. ) L 177 S. 13)
- 2. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG (Nr. ) L 42 S. 38)
- 3. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. EG (Nr. ) L 38 S. 36)
- 4. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG (Nr. ) L 262 S. 21) - kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG (Nr. ) L 268 S. 71), angepasst durch die Richtlinien der Kommission 95/30/EG vom 30. Juni 1995 (ABl. EG (Nr. ) L 155 S. 41), 97/59/EG vom 07. Oktober 1997 (ABl. EG (Nr. ) L 282 S. 33) und 97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG (Nr. ) L 335 S. 17).
Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
- (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gesundheitsgefahren führen kann.
- (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel in einer Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.
- (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche.
- (4) Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.
- (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehören insbesondere
- 1. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen, und
- 2. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursachen oder verursachen können (Ganzkörper-Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
- (6) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.
Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
- (1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber vor Aufnahme einer Tätigkeit festzustellen, ob Beschäftigte Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.
- (2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere
- 1. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm
- a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm,
- b) die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2,
- c) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),
- d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,
- e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus,
- f) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln,
- g) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und
- h) Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie
- 2. bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen
- a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschließlich besonderer Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Tätigkeiten bei niedrigen Temperaturen,
- b) die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 und 2,
- c) die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),
- d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu,
- e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus,
- f) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und
- g) Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.
- 1. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm
- (3) Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist. Zu berücksichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahrnehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erforderlich ist. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern, sind störende und negative Einflüsse in Folge einer Exposition durch Lärm oder Vibrationen zu berücksichtigen.
- (4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
§ 4 Messungen
- (1) Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Dazu müssen
- 1. Messverfahren- und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften des zu messenden Lärms oder der zu messenden Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Umgebungsbedingungen und
- 2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9 festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der Arbeitgeber hat die ermittelten Messergebnisse in einer Form zu speichern, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, und mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
- (2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend Nummer 1.2 und 2.2 des Anhangs durchzuführen.
§ 5 Fachkunde
- Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Abschnitt 3
Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm
§ 6 Auslösewerte bei Lärm
- Die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:
- 1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C),
- 2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C).
- Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
- (1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 5 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- 1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
- 2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
- (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
- 2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
- 3. die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
- 4. technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
- 5. die Erstellung von Arbeitsanweisungen bei besonderen Gefährdungen,
- 6. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
- 7. arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.
- (3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition soweit wie möglich zu verringern.
- (4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten wird, als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt.
- (5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
§ 8 Gehörschutz
- (1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt.
- (2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm- oder Schalldruckpegel die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.
- (3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.
- (4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.
Abschnitt 4
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
- (1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
- 1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und
- 2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
- (2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
- 1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und
- 2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.
§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
- (1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 5 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern. Dabei müssen Vibrationen am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
- (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition gegenüber Vibrationen verringern,
- 2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen,
- 3. die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche die Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibrationen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder schwingungsgedämpfte Handwerkzeuge, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern,
- 4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen sowie Fahrbahnen,
- 5. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
- 6. die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsgemäßen Einsatz und in der sicheren und vibrationsarmen Bedienung von Arbeitsmittel,
- 7. die Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition,
- 8. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition und
- 9. die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Beschäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe.
- (3) Der Arbeitgeber hat, insbesondere durch die Maßnahmen nach Absatz 1, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Exposition der Beschäftigten die Expositionsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschritten werden. Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten Maßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.
- (4) Werden die Auslösewerte nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
Abschnitt 5
Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 11 Unterweisung der Beschäftigten
- (1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt . Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.
- (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende Informationen enthält:
- 1. die Art der Gefährdung,
- 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
- 3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
- 4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
- 5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
- 6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,
- 7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen,
- 8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.
- (3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 13 Abs. 4 genannten Arztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.
§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
- Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
- (1) Im Rahmen der zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen.
- (2) Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten. Sie erfolgen als
- 1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,
- 2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,
- 3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit und
- 4. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 14 Abs. 4.
- (3) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
- 1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
- 2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
- 3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
- 4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
- 5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
- (4) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Es dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.
- (5) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
- 1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
- 2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
- 3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und
- 4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 14 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen.
- (6) Für Beschäftigte, die nach § 14 Abs. 1 ärztlich untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen.
- (7) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
§ 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
- (1) Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn
- 1. bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1 erreicht oder überschritten werden oder
- 2. bei Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Hand-, Arm- oder Ganzkörpervibrationen erreicht oder überschritten werden.
- (2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit nach Absatz 1.
- (3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn
- 1. bei Lärmexposition die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden oder
- 2. bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden.
- (4) Haben sich Beschäftigte Erkrankungen oder Gesundheitsschäden zugezogen, die auf eine Exposition durch Lärm oder Vibrationen zurückzuführen sein können, hat ihnen der Arbeitgeber unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
- (5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Beschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 13 Abs. 5 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Abschnitt 6
Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 15 Ausnahmen
- (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 5 bis 11, 13 und 14 erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum reduziert werden. Diese Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu
- 1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren Dokumentation,
- 2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,
- 3. den Messergebnissen,
- 4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
- 5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten, und
- 6. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der Beschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Exposition.
Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
- (2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel verwendet wird, sofern
- 1. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionswert LEX,40h = 85 dB(A) nicht überschreitet und dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird, und
- 2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.
§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposition nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang ermittelt und bewertet,
- 2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert oder in der Dokumentation entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht macht,
- 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicher stellt, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden,oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die Messergebnisse nicht speichert,
- 4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicher stellt, dass die Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht die dort genannten Personen mit der Durchführung der Messungen beauftragt,
- 5. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nicht kennzeichnet oder abgrenzt,
- 6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt,
- 7. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 den dort genannten Gehörschutz nicht zur Verfügung stellt,
- 8. entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass die Beschäftigten den dort genannten Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden,
- 9. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
- 10. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen nicht durchführt,
- 11. entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicher stellt, dass die Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die in § 11 Abs. 2 genannten Informationen enthält,
- 12. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 ohne die dort genannten Angaben oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 3 nicht in der dort angegebenen Weise führt.
- (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 17 Übergangsvorschriften
- (1) Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors ist diese Verordnung erst ab dem 15. Februar 2008 anzuwenden.
- (2) Für Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem 1. Juli 2007 erstmals in Betrieb genommen wurde, gilt bis zum 1. Juli 2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung ein Expositionsgrenzwert von A(8)=1,15 m/s².
- (3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 darf bis zum 31. Dezember 2011 bei Tätigkeiten mit Baumaschinen und Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwerts für Ganzkörpervibrationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht möglich ist, an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expositionsgrenzwert für Ganzkörpervibrationen in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s2 bis höchstens 1,15 m/s2 überschritten werden.
Anhang
Vibrationen
1. Hand-Arm-Vibrationen
- 1.1 Ermittlung und Bewertung der Exposition Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen nach dem Stand der Technik erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz. Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.
- 1.2 Messung im Fall von Messungen gemäß § 4 Abs. 2
- a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die fraglichen Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen hierbei den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst sein;
- b) an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, sind die Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand wird ebenfalls angegeben.
- 1.3 Interferenzen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.
- 1.4 Indirekte Gefährdung § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen nachteilig auswirken.
- 1.5 Persönliche Schutzausrüstungen Persönliche Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil des Maßnahmenprogramms gemäß § 10 Abs. 4 sein.
2. Ganzkörper-Vibrationen
- 2.1 Bewertung der Exposition Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen nach dem Stand der Technik erfolgt anhand der Berechnung der Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von 8 Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy, ahwz.
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.
- 2.2 Messung Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2 können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetzten Verfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst sein.
- 2.3 Interferenzen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.
- 2.4 Indirekte Gefährdungen § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen nachteilig auswirken.
- 2.5 Ausdehnungen der Exposition Wenn die Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus dazu führt, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber überwachte Ruheräume benutzen, müssen in diesen die Ganzkörper-Vibrationen auf ein mit dem Zweck und den Nutzungsbedingungen der Räume zu vereinbarendes Niveau gesenkt werden. Fälle höherer Gewalt sind ausgenommen.
Artikel 2
Änderung der Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 (ABl. EG (Nr. ) L 262 S. 21)."
- 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Richtlinie 90/679/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2000/54/EG" ersetzt.
- 3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "in den Fällen des § 8 Satz 1" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
- 4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "Richtlinie 90/679/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2000/54/EG" ersetzt.
- 5. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 " durch die Angabe "§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
- 6. § 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten."
- 7. In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "§ 15 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe "§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
- 8. In § 17 Abs. 4 wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
- 9. Anhang IV Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Spalte 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Chlamydia" und "Chlamydophilia" werden jeweils durch das Wort "Chlamydophila" ersetzt.
- bb) Das Wort "Fransciscella" wird durch die Angabe "Francisella*)" ersetzt.
- cc) Das Wort "Gelbfieber" wird durch die Angabe "Gelbfieber -Virus*)" ersetzt.
- dd) Die Angabe "Influenza-A+B*)" wird durch die Angabe "Influenza-A+B-Virus*)" ersetzt.
- ee) Den Wörtern "Poliomyelitisvirus", "Streptococcus pneumoniae" und "Salmonella Typhi" wird jeweils die Angabe "*)" angefügt.
- ff) Die Angabe "Leptospiraspezies*)" wird durch die Angabe "Leptospira spp.*)" ersetzt.
- gg) Nach der neuen Angabe "Leptospira spp.*)" wird in einer neuen Zeile die Angabe "Neisseria meningitidis*)" eingefügt.
- hh) Das Wort "cruzii" wird durch das Wort "cruzi" ersetzt.
- ii) Das Wort "vibrio" wird durch das Wort "Vibrio" ersetzt.
- b) Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Referenzlaboratorien" wird durch das Wort "Laboratorien" ersetzt.
- bb) Die Wörter "Behinderten- und geriatrische Einrichtungen" werden durch das Wort "Behinderteneinrichtungen" ersetzt.
- c) In Spalte 3 werden die Wörter "der Betreuung von älteren und behinderten Personen" durch die Wörter "der Betreuung von behinderten Personen" ersetzt.
- a) Die Spalte 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Anhang VI(zu § 12)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- 1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8, § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Regelungen und Maßnahmen.
- 2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.
- 3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben."
Artikel 4
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575), wird wie folgt geändert:
- 1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird nach der Angabe "Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol" folgende Angabe angefügt:
"Nr. 31 Korrosionsschutzmittel".
- 2. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
- 3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "1999/45/EWG" durch die Angabe "1999/45/EG" ersetzt.
- 4. § 7 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In der Dokumentation sind insbesondere anzugeben
- 1. die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen,
- 2. die Prüfung auf Möglichkeiten der Substitution nach Absatz 1 Nr. 5 und deren Ergebnis mit Begründung und
- 3. die nach dem dritten und vierten Abschnitt durchzuführenden Maßnahmen."
- 5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird das Wort "bevorzugt" durch das Wort "vorrangig" ersetzt
- b) Satz 4 wird aufgehoben.
- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden."
- 7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten."
- 8. In § 21 Abs. 4 wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
- 9. § 22 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 10. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 12 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 13 bis 36 werden die Nummern 12 bis 35.
- b) In der neuen Nummer 27 werden die Wörter "dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig unterwiesen wird" durch die Wörter "dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden" ersetzt.
- 11. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Nr. 24" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Nr. 27 Satz 1," die Angabe "Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2," eingefügt.
- b) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Nr. 25" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Nr. 26," die Angabe "Nr. 28 Satz 1 oder Nr. 29," eingefügt.
- 12. Anhang III wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1.1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4.4 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "Prüfung nach § 9 Abs. 1" durch die Angabe "Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" ersetzt.
- c) In Nummer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe "§ 15 Abs. 4" durch die Angabe "§ 15 Abs. 3" ersetzt.
- d) Nummer 5.3.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird aufgehoben.
- bb) Dem neuen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern Begasungen der Ausnahme nach Nummer 5.2 Abs. 2 unterliegen, muss kein Begasungsleiter bestellt werden; bei diesen Begasungen eingesetzte Personen bedürfen nicht der Sachkunde nach Nummer 5.3 Abs. 2."
- 13. Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 30 folgende Nummer angefügt:
"Nr. 31 Korrosionsschutzmittel".
- b) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 angefügt:
"Anhang IV Nr. 31 Korrosionsschutzmittel
- (1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z.B. Nitrit) und sekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
- (2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z.B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
- (3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß Absatz 1 und 2 entsprechen."
- a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 30 folgende Nummer angefügt:
- 14. Anhang V wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube" durch die Wörter "Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben" ersetzt.
- bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Belastung durch Isocyanate" durch die Wörter "Exposition gegenüber Isocyanaten" ersetzt.
- cc) In Nummer 5 werden die Wörter "Belastung durch" durch die Wörter "einer belastenden Exposition gegenüber" ersetzt.
- dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
7. Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder belastender inhalativer Exposition verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.
- b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Stunden" die Wörter "pro Tag" angefügt.
- bb) In Nummer 7 werden die Wörter "Belastung durch " durch die Wörter "Exposition gegenüber" ersetzt.
- a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "für Betriebssicherheit" gestrichen und das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für den Anwendungsbereich dieser Verordnungen zugewiesen werden."
- c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
- 2. In § 27 Absatz 6 wird nach den Wörtern "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" die Angabe ", längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010," eingefügt.
Artikel 6
Änderung weiterer Verordnungen
- (1) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
- (2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
- (3) In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Sechsten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern) vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesarbeitsblatt" durch die Wörter "Gemeinsamen Ministerialblatt" ersetzt.
- (4) In § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) werden nach dem Wort "Regeln" die Wörter "im Gemeinsamen Ministerialblatt" eingefügt.
- (5) In § 1 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3725) geändert worden ist, wird das Wort "Maschinenlärminformations-Verordnung" durch die Wörter "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
A.I. Ausgangslage
Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EG-Arbeitsschutz-Richtlinien zu Lärm (RL 2003/10/EG) und Vibrationen (RL 2002/44/EG) in nationales Recht umzusetzen. Mit der vorliegenden Verordnung kommt die Bundesregierung ihren europäischen Verpflichtungen nach.
Kern der Umsetzungsmaßnahme ist eine neue, auf das Arbeitsschutzgesetz gestützte Rechtsverordnung. Ferner sind Folgeänderungen sowie einige redaktionelle Änderungen und Berichtigungen in anderen Rechtsverordnungen erforderlich.
A.II. Ausführung
Die Umsetzung erfolgt in Form einer Artikelverordnung. Artikel 1 setzt die EG-Richtlinien zu Lärm und Vibrationen in nationales Recht um. Als Folgeänderung wird die 3. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz aufgehoben.
Artikel 2 bis 5 enthalten redaktionelle Änderungen und Berichtigungen der Biostoffverordnung, der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung.
Die Änderungen in Artikel 6 ersetzt die Fundstelle von Bekanntmachungen.
A.III. Kosten und Preiswirkungen
A.III.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- a. Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bezüglich des Bundes zu erwarten.
- b. Vollzugsaufwand Es ist kein höherer Vollzugsaufwand bei den Vollzugsbehörden der Länder zu erwarten, da entsprechende Regelungen und daraus resultierender Vollzugsaufwand schon jetzt bestehen.
A.III.2 Sonstige Kosten
Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten.
Für die Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Artikelverordnung keine zusätzliche Kosten, da entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen bereits aufgrund bisher geltenden Rechts getroffen werden mussten.
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung LärmVibrationsArbSchV)
Zu § 1 Anwendungsbereich
§ 1 legt den Anwendungsbereich der gesamten Verordnung fest.
Absatz 1 entspricht Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/44/EG. Die Verordnung deckt sowohl die Exposition bei Lärm und Vibrationen ab, die unmittelbar als Folge von Tätigkeiten bei der Arbeit gegeben ist, als auch die Exposition, die äußere Ursachen hat - also nicht unmittelbare Folge von Tätigkeiten ist. Dies ist dadurch begründet, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit unabhängig von der Quelle besteht, und dass auch bei Messungen nicht zwischen Lärm aus unterschiedlichen Quellen unterschieden werden kann.
Absatz 2 beinhaltet die Ausnahme für den bestehenden Vorrang bergrechtlicher Vorschriften (vgl. die §§ 11 und 12 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBL. I S. 2452) an die Richtlinien 2003/10/EG und 2003/35/EG angepasst worden sind.)
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung für Beschäftigte der Bundeswehr, die bei Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung vorzusehen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in bestimmten, für die öffentlichen Belange wichtigen Tätigkeitsbereichen, insbesondere der Bundeswehr, die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte. In diesen Fällen ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch ergänzende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, durch zusätzliche persönliche Schutzausrüstung und durch begleitende Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewährleistet werden.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
Absatz 1 definiert den Begriff "Lärm" entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148.
Absätze 2 bis 4: Hier sind die Definitionen der Begriffe "Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak"), "Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h)" und "Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h)" gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/10/EG aufgenommen.
In Absatz 2 entfällt die in der Richtlinie verwendete Formulierung "einschließlich impulsförmigen Schalls", da der Tagesexpositionspegel LEX,8h entsprechend ISO 1999 als äquivalenter Dauerschalldruckpegel LpAeq,8h mit der Zeitbewertung "Fast" ermittelt wird. Damit ist der Energieinhalt von Schallimpulsen im Messergebnis enthalten. Impulsspitzen werden über den zu ermittelnden Spitzenschalldruckpegel LpC,peak erfasst.
Absatz 5 definiert den Begriff "Vibrationen" entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148. Die Begriffe "Hand-Arm-Vibrationen" und "Ganzkörper-Vibrationen" werden gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/22/EG definiert.
Absatz 6 definiert den Begriff "Stand der Technik" in Analogie zur Gefahrstoffverordnung und zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hierdurch wird ein einheitlicher Maßstab bewirkt sowie die Anwendung der in den Richtlinien 2003/10/EG (Art. 2 Buchstaben b und c) und 2002/44/EG (Anhänge A und B) genannten Normen ermöglicht.
Zu § 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 3 legt fest, was bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes speziell für die Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten durch Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen zu beachten ist.
Absatz 1 enthält insoweit die grundlegenden Bestimmungen und übernimmt die Inhalte aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/10/EG sowie Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/44/EG.
Absatz 2 benennt einzelne Aspekte, die der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat. Damit werden Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/44/EG umgesetzt.
Absatz 3 enthält Bestimmungen zu möglichen Wechsel- und Kombinationswirkungen und setzt insofern Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe d) der Richtlinie 2002/44/EG und Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe d) und e) der Richtlinie 2003/10/EG um.
Absatz 4 enthält die Vorschriften zur Dokumentation und zur Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Er setzt Artikel 4 Abs. 7 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2002/44/EG um.
Zu § 4 Messungen
§ 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/10/EG und von Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/44/EG.
Absatz 1 enthält Bestimmungen zur Durchführung von Messungen sowie eine Verpflichtung zur Dokumentation der Messergebnisse. Durch den Verweis auf den Stand der Technik (vgl. z.B.: § 2 Abs. 6) wird die Verknüpfung zu den einschlägigen technischen Normen hergestellt. Die Regelung, die Ergebnisse der Messungen zu speichern und für mindestens 30 Jahre aufzubewahren, ist vor dem Hintergrund möglicher Berufskrankheitenverfahren fachlich gerechtfertigt und geht auf die einvernehmliche Forderung der beteiligten Kreise in den Anhörungen zurück.
Absatz 2 bindet den Anhang bezüglich der Bestimmungen für Messungen von Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen an die Verordnung an.
Zu § 5 Fachkunde
§ 5 stellt die fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die fachkundige Durchführung von Messungen sicher (Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/44/EG).
Zu § 6 Auslösewerte bei Lärm
Die oberen und unteren Auslösewerte hinsichtlich des Tages-Lärmexpositionspegels und hinsichtlich des Spitzenschalldruckpegels werden aus Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG übernommen. Bei der Anwendung der Auslösewerte ist die Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht zu berücksichtigen (Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG).
Zu § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
Absatz 1 übernimmt Regelungen des Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG (Minimierungsgebot) und führt in Konkretisierung des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die allgemeingültige Rangfolge der Schutzmaßnahmen auf.
Absatz 2 übernimmt die weiteren Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG. In Nr. 5 wird die Erstellung von Arbeitsanweisungen bei besonderen Gefährdungen verlangt. Im Gegensatz zur allgemeinen Unterweisung der Beschäftigten, die in der Regel mündlich durchgeführt wird, handelt es sich bei Arbeitsanweisungen um schriftliche Handlungsanleitungen für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Gefährdung für die Beschäftigten verbunden sind. Arbeitsanweisungen können z.B. erforderlich sein, wenn während bestimmter Tätigkeiten Ereignisse mit sehr hohen Schalldruckpegeln eintreten.
Absatz 3 setzt Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/10/EG um, wonach der Lärm in den Beschäftigten zur Verfügung gestellten Ruheeinrichtungen soweit zu verringern ist, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist.
Absatz 4 setzt Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2003/10/EG um und enthält Vorgaben zur Abgrenzung und Kennzeichnung von Arbeitsbereichen, in denen einer der oberen Auslösewerte (LEX,8h, LpC,peak) überschritten wird. In diesen Bereichen dürfen nur hierzu berechtigte Beschäftigte tätig werden.
Absatz 5 setzt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG um, wonach der Arbeitgeber bei Überschreitung der oberen Auslösewerte ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen muss. Das Lärmminderungsprogramm entspricht dem in § 6 der BGV B3 geforderten Programm. Danach hat der Arbeitgeber bei Überschreitung der oberen Auslösewerte bisher schon ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen müssen. Reichen die unter Berücksichtigung des Standes der Technik getroffenen Maßnahmen nicht aus um die Lärmexposition hinreichend zu mindern, bleibt als zeitlich befristete Schutzmaßnahme die Verwendung von Gehörschutz. Wegen der besonderen Gefährdung einer Exposition oberhalb der oberen Auslösewerte ist das Lärmminderungsprogramm kontinuierlich zu überprüfen und erneut auszuarbeiten und durchzuführen, wenn sich wesentliche Änderungen am Arbeitsplatz oder aufgrund der Weiterentwicklung beim Standes der Technik ergeben.
Zu § 8 Gehörschutz
Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG. Er verpflichtet den Arbeitgeber bei Überschreitung der unteren Auslösewerte den Beschäftigten wirksamen persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Bei Erreichen oder Überschreitung von 80 dB (A) ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2).
Absatz 2 bestimmt, dass unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung eines angewandten Gehörschutzes die Werte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) eingehalten werden müssen. Die Regelung setzt Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG um. Die Verordnung reduziert den EU-Grenzwert für den Schalldruckpegel am Innenohr von 87 dB (A) (bzw. LpC,peak = 140 dB(C)) auf 85 dB (A) (bzw. LpC,peak = 137 dB(C)). Dieser Wert ist fachlich unumstritten und vermeidet irreversible Schädigungen (Lärmschwerhörigkeit) des Innenohrs. Er wurde für den untertägigen Bereich auch in die vom Bundesminister für Wirtschaft kürzlich erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung übernommen.
Absatz 3 setzt Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG um. Er beinhaltet die Arbeitgeberpflicht, dafür zu sorgen, dass bei Überschreitung der oberen Auslösewerte die Beschäftigten den zur Verfügung gestellten Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Die Pflicht der Beschäftigten, einen solchen Gehörschutz zu tragen, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes.
Absatz 4 enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zustand und die einwandfreie Funktion des persönlichen Gehörschutzes regelmäßig zu überprüfen. Schadhaften Gehörschutz hat er zu ersetzen. Diese Bestimmung geht auf Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG zurück. Weiterhin werden Regelungen für den Fall getroffen, dass sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Überschreitung der zulässigen Expositionswerte ergibt (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG).
Zu § 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
Absatz 1 übernimmt den Auslösewert und den Expositionsgrenzwert für Hand-Arm-Vibrationen aus Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/44/EG.
Absatz 2 übernimmt den Auslösewert für Ganzkörper-Vibrationen aus Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/44/EG. Der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen wird für die X- und Y-Richtung - wie in der Richtlinie - auf 1,15 m/s² festgelegt. Für die Z-Richtung wird der Wert aufgrund aktueller arbeitsmedizinischer Erkenntnisse auf 0,8 m/s² reduziert. Dies steht auch im Einklang mit der im Jahr 2005 vom Bundesminister für Wirtschaft erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung. Im Übrigen bindet § 9 den Anhang an die Verordnung an.
Zu § 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
Absatz 1 übernimmt Bestimmungen aus Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/44/EG (Minimierungsgebot) und enthält in Konkretisierung des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die Rangfolge der Schutzmaßnahmen.
Absatz 2 enthält einen Katalog von Maßnahmen, die der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat und setzt damit Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2002/44/EG um.
Absatz 3 enthält in Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/44/EG die Festlegung, dass Beschäftigte keinen Expositionen oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt sein dürfen. Weiterhin sind Bestimmungen darüber enthalten, welche weiteren Maßnahmen der Arbeitgeber zu ergreifen hat, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.
Absatz 4 bestimmt, dass der Arbeitgeber bei Überschreitung der Auslösewerte für Vibrationen ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition auszuarbeiten und durchzuführen hat (Art. 5 der Richtlinie 2002/44/EG). Dieses Programm kann in Analogie zum Lärmminderungsprogramm nach § 7 Abs. 5 durchgeführt werden. Dazu liegen Erfahrungen aufgrund der BGV B3 vor.
Zu § 11 Unterweisung der Beschäftigten
§ 11 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d) und der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2003/10/EG sowie des Artikels 5 Abs. 2 Buchstabe f) und der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/44/EG.
Absatz 1 bestimmt, dass bei Überschreitung der unteren Auslösewerte bei Lärmexposition oder bei Expositionen durch Vibrationen, die über den Auslösewerten liegen, durch den Arbeitgeber eine Unterweisung der betroffenen Beschäftigten sicher zu stellen ist.
Absatz 2 macht Vorgaben zu den Inhalten der Unterweisung. Durch die Absätze 1 und 2 werden Artikel 8 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 6 der Richtlinie 2002/44/EG umgesetzt.
Absatz 3 setzt Artikel 8 Buchstabe g) der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 6 Buchstabe e) der Richtlinie 2002/44/EG um. Bei der Überschreitung der unteren Auslösewerte für Lärm und Vibrationen sieht er für die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung vor.
Zu § 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 12 legt fest, dass der Ausschuss für Betriebssicherheit auch zu Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm und Vibrationen Beratungsaufgaben wahrnehmen kann. Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von seiner Möglichkeit Gebrauch, die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt zu publizieren, lösen die Regeln und Erkenntnisse die Vermutungswirkung aus. Die Regelungen des § 12 folgen dem Muster anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung).
Zu § 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 13 enthält in Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 2003/10/EG und des Artikels 8 der Richtlinie 2002/44/EG die grundlegenden Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Bezug auf Lärm und Vibrationen. Die hier getroffenen Bestimmungen zu Art, Zeitpunkt, Umfang und durchführendem Arzt der Vorsorgeuntersuchungen sowie zum Umgehen mit dem Untersuchungsbefund und zur Vorsorgedatei entsprechen den modernen Regelungen der Gefahrstoff- und der Biostoffverordnung. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ermöglicht. Die Bestimmungen des § 13 regeln nur die grundsätzlichen Pflichten. Die verfahrensspezifischen Pflichten finden sich in § 14. Daher sind z.B. Erstuntersuchungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 gemäß der Maßgaben in § 14 Abs. 1 und 3 durchzuführen.
Zu § 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
§ 14 dient des Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2002/44/EG sowie des Artikels 10 der Richtlinie 2003/10/EG. Er berücksichtigt, wie im EG-Recht ausdrücklich vorgesehen, die in Deutschland üblichen Gepflogenheiten und orientiert sich in seiner Gestaltung ebenfalls an den entsprechenden Bestimmungen der Gefahrstoff- und der Biostoffverordnung.
Absatz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen hat, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden. Gleiches gilt, wenn bei Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen erreicht oder überschritten werden.
Absatz 2 bestimmt, dass die Durchführung der vom Arbeitgeber zu veranlassenden Pflichtuntersuchungen nach Absatz 1 Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit durch den Beschäftigten ist.
Absatz 3 sieht vor, dass der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten hat, wenn bei Lärm- und Vibrationsexpositionen die entsprechenden Auslösewerte überschritten werden.
Absatz 4 trifft Regelungen für den Fall, dass sich Beschäftigte einen Gesundheitsschaden oder eine Erkrankung durch eine Exposition gegenüber Lärm oder Vibrationen zugezogen haben.
Absatz 5 enthält Bestimmungen für den Fall, dass bei Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen eine weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen.
Zu § 15 Ausnahmen
Absatz 1 wurde in enger Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der Gefahrstoffverordnung formuliert. Seine Bestimmungen eröffnen die Möglichkeit, dass die zuständige Vollzugsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5 bis 11, 13 und 14 sowie des Anhangs gewähren kann.
Absatz 2 setzt die Ausnahmebestimmung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/10/EG national um. Zum Grenzwert von 85 dB(A) gelten die Ausführungen zu § 8 Abs. 2.
Zu § 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 16 enthält die üblichen Sanktionsbestimmungen. Absatz 1 bezeichnet bestimmte schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 25 des Arbeitsschutzgesetzes mit Geldbuße geahndet werden können. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies durch Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Arbeitsschutzgesetzes bestraft werden.
Zu § 17 Übergangsvorschriften
Absatz 1 dient der Umsetzung der Regelungen des Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG zum Musiksektor.
Die Übergangsregelung des Absatzes 2 ist aufgrund der speziellen Anforderungen an Wehrmaterial notwendig zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
Absatz 3 enthält eine Ausnahme für Baumaschinen und Baugeräte, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind, und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen (vorzugsweise organisatorischer Maßnahmen) nach dieser Verordnung, die Einhaltung des Expositionsgrenzwerts für Ganzkörpervibrationen nach § 9 Abs. 2 nicht möglich ist. Danach dürfen an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expositionsgrenzwert für Ganzkörpervibrationen in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s2 überschritten werden, sofern die Exposition der Beschäftigten in Z-Richtung an diesen Tagen den Wert von A(8) = 1,15 m/s² nicht übersteigt. Die Ausnahme ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.
Zu Artikel 2 (Änderung der Biostoffverordnung)
Zu den Nummern 1 und 2
Redaktionelle Anpassung an die kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG
Zu den Nummern 3 und 4
Berichtigung
Zu Nummer 5
Redaktionelle Anpassung an Text der Arbeitsschutz- Lärm- und Vibrationsverordnung
Zu Nummern 6
Berichtigung
Zu Nummer 7
Die Änderung ist erforderlich wegen der Einstellung des Bundesarbeitsblattes. Die entsprechenden Bekanntmachungen des BMAS erfolgen zukünftig im Gemeinsamen Ministerialblatt
Zu Nummer 8
Berichtigungen
Zu Artikel 3 (Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung)
Berichtigung
Zu Artikel 4 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)
Zu Nummer 1
Notwendige Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses auf Grund der Anfügung der neuen Nummer 31 im Anhang IV.
Zu Nummer 2
Da im EG-Binnenmarktrecht eine entsprechende Ausnahme nicht vorgesehen ist, wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 gestrichen.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Änderung
Zu Nummer 4
Redaktionelle Verschiebung der Dokumentationspflichten
Zu Nummer 5
Redaktionelle Änderung und Folgeänderung zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Redaktionelle Änderung
Zu Nummer 7
Redaktionelle Anpassung an Text der Arbeitsschutz - Lärm- und Vibrationsverordnung
Zu Nummer 8
Die Änderung ist erforderlich wegen der Einstellung des Bundesarbeitsblattes. Die entsprechenden Bekanntmachungen des BMAS erfolgen zukünftig im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Zu Nummer 9
Streichung wegen Ablauf der Übergangsfrist
Zu Nummer 10
Die in Buchstabe a) gestrichene Regelung ist entbehrlich; die Regelung in Buchstabe b) passt die bestehende Formulierung den praktischen Erfordernissen an.
Zu Nummer 11
Anpassung der Straftatbestände an die getroffenen Berichtigungen.
Zu Nummer 12
zu Buchstabe a):
Anpassung an die Formulierung in § 12 GefStoffV. Dort wird in der entsprechenden Aufzählung keine "und"-Verknüpfung verwendet.
zu Buchstabe b):
Klarstellung des Gewollten zu Buchstabe c:
Berichtigung zu Buchstabe d:
Klarstellung des Gewollten
Zu Nummer 13
Übernahme der mit den Ressort, den Ländern und den beteiligten Kreisen abgestimmten Beschränkung des Verwendens von krebserzeugenden Korrosionsschutzmitteln. Die EG-Kommission hat gegen den Entwurf im Notifizierungsverfahren keine Einwände erhoben.
Zu Nummer 14
Redaktionelle Änderungen mit Klarstellung des Gewollten
Zu Artikel 5 (Änderung der Betriebssicherheitsverordnung)
Zu Nummer 1:
Die Änderung ist erforderlich wegen der Einstellung des Bundesarbeitsblattes. Die entsprechenden Bekanntmachungen des BMAS erfolgen zukünftig im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Zu Nummer 2:
Die Änderung ermöglicht es, dem Ausschuss für Betriebssicherheit Aufgaben gemäß § 24 der Betriebssicherheitsverordnung auch bezüglich anderer Rechtsverordnungen nach § 18 des Arbeitsschutzgesetzes zuzuweisen.
Zu Artikel 6 (Änderung weiterer Verordnungen)
Zu den Absätzen 1 bis 4
Wegen der Einstellung des Bundesarbeitsblattes erfolgen die in Rechtsvorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen des BMAS zukünftig im Gemeinsamen Ministerialblatt. Die einschlägigen Verordnungen werden entsprechend angepasst.
Zu Absatz 5
Redaktionelle Anpassung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Satz 2 setzt die Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GPSGV) außer Kraft. Die 3. GPSGV diente der Umsetzung der "Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz". Diese wird durch Artikel 15 der "Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)" mit Wirkung ab 15. Februar 2006 aufgehoben.