Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen1

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

§ 4 Messungen

§ 5 Fachkunde

Abschnitt 3
Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm

§ 6 Auslösewerte bei Lärm

§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition

§ 8 Gehörschutz

Abschnitt 4
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen

Abschnitt 5
Unterweisung der Beschäftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 11 Unterweisung der Beschäftigten

§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

Abschnitt 6
Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

§ 15 Ausnahmen

§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Übergangsvorschriften

Anhang
Vibrationen

1. Hand-Arm-Vibrationen

2. Ganzkörper-Vibrationen

Artikel 2
Änderung der Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Anhang VI(zu § 12)
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 4
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 42 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung weiterer Verordnungen

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

A.I. Ausgangslage

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EG-Arbeitsschutz-Richtlinien zu Lärm (RL 2003/10/EG) und Vibrationen (RL 2002/44/EG) in nationales Recht umzusetzen. Mit der vorliegenden Verordnung kommt die Bundesregierung ihren europäischen Verpflichtungen nach.

Kern der Umsetzungsmaßnahme ist eine neue, auf das Arbeitsschutzgesetz gestützte Rechtsverordnung. Ferner sind Folgeänderungen sowie einige redaktionelle Änderungen und Berichtigungen in anderen Rechtsverordnungen erforderlich.

A.II. Ausführung

Die Umsetzung erfolgt in Form einer Artikelverordnung. Artikel 1 setzt die EG-Richtlinien zu Lärm und Vibrationen in nationales Recht um. Als Folgeänderung wird die 3. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz aufgehoben.

Artikel 2 bis 5 enthalten redaktionelle Änderungen und Berichtigungen der Biostoffverordnung, der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung.

Die Änderungen in Artikel 6 ersetzt die Fundstelle von Bekanntmachungen.

A.III. Kosten und Preiswirkungen

A.III.1 Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

A.III.2 Sonstige Kosten

Für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten.

Für die Wirtschaft entstehen durch die vorliegende Artikelverordnung keine zusätzliche Kosten, da entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen bereits aufgrund bisher geltenden Rechts getroffen werden mussten.

B Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung LärmVibrationsArbSchV)

Zu § 1 Anwendungsbereich

§ 1 legt den Anwendungsbereich der gesamten Verordnung fest.

Absatz 1 entspricht Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/44/EG. Die Verordnung deckt sowohl die Exposition bei Lärm und Vibrationen ab, die unmittelbar als Folge von Tätigkeiten bei der Arbeit gegeben ist, als auch die Exposition, die äußere Ursachen hat - also nicht unmittelbare Folge von Tätigkeiten ist. Dies ist dadurch begründet, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit unabhängig von der Quelle besteht, und dass auch bei Messungen nicht zwischen Lärm aus unterschiedlichen Quellen unterschieden werden kann.

Absatz 2 beinhaltet die Ausnahme für den bestehenden Vorrang bergrechtlicher Vorschriften (vgl. die §§ 11 und 12 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBL. I S. 2452) an die Richtlinien 2003/10/EG und 2003/35/EG angepasst worden sind.)

Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung für Beschäftigte der Bundeswehr, die bei Tätigkeiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung vorzusehen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass in bestimmten, für die öffentlichen Belange wichtigen Tätigkeitsbereichen, insbesondere der Bundeswehr, die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte. In diesen Fällen ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch ergänzende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, durch zusätzliche persönliche Schutzausrüstung und durch begleitende Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gewährleistet werden.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

Absatz 1 definiert den Begriff "Lärm" entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148.

Absätze 2 bis 4: Hier sind die Definitionen der Begriffe "Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak"), "Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h)" und "Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h)" gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/10/EG aufgenommen.

In Absatz 2 entfällt die in der Richtlinie verwendete Formulierung "einschließlich impulsförmigen Schalls", da der Tagesexpositionspegel LEX,8h entsprechend ISO 1999 als äquivalenter Dauerschalldruckpegel LpAeq,8h mit der Zeitbewertung "Fast" ermittelt wird. Damit ist der Energieinhalt von Schallimpulsen im Messergebnis enthalten. Impulsspitzen werden über den zu ermittelnden Spitzenschalldruckpegel LpC,peak erfasst.

Absatz 5 definiert den Begriff "Vibrationen" entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148. Die Begriffe "Hand-Arm-Vibrationen" und "Ganzkörper-Vibrationen" werden gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/22/EG definiert.

Absatz 6 definiert den Begriff "Stand der Technik" in Analogie zur Gefahrstoffverordnung und zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hierdurch wird ein einheitlicher Maßstab bewirkt sowie die Anwendung der in den Richtlinien 2003/10/EG (Art. 2 Buchstaben b und c) und 2002/44/EG (Anhänge A und B) genannten Normen ermöglicht.

Zu § 3 Gefährdungsbeurteilung

§ 3 legt fest, was bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes speziell für die Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten durch Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen zu beachten ist.

Absatz 1 enthält insoweit die grundlegenden Bestimmungen und übernimmt die Inhalte aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/10/EG sowie Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/44/EG.

Absatz 2 benennt einzelne Aspekte, die der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat. Damit werden Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2002/44/EG umgesetzt.

Absatz 3 enthält Bestimmungen zu möglichen Wechsel- und Kombinationswirkungen und setzt insofern Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe d) der Richtlinie 2002/44/EG und Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe d) und e) der Richtlinie 2003/10/EG um.

Absatz 4 enthält die Vorschriften zur Dokumentation und zur Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Er setzt Artikel 4 Abs. 7 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2002/44/EG um.

Zu § 4 Messungen

§ 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/10/EG und von Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/44/EG.

Absatz 1 enthält Bestimmungen zur Durchführung von Messungen sowie eine Verpflichtung zur Dokumentation der Messergebnisse. Durch den Verweis auf den Stand der Technik (vgl. z.B.: § 2 Abs. 6) wird die Verknüpfung zu den einschlägigen technischen Normen hergestellt. Die Regelung, die Ergebnisse der Messungen zu speichern und für mindestens 30 Jahre aufzubewahren, ist vor dem Hintergrund möglicher Berufskrankheitenverfahren fachlich gerechtfertigt und geht auf die einvernehmliche Forderung der beteiligten Kreise in den Anhörungen zurück.

Absatz 2 bindet den Anhang bezüglich der Bestimmungen für Messungen von Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen an die Verordnung an.

Zu § 5 Fachkunde

§ 5 stellt die fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die fachkundige Durchführung von Messungen sicher (Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/44/EG).

Zu § 6 Auslösewerte bei Lärm

Die oberen und unteren Auslösewerte hinsichtlich des Tages-Lärmexpositionspegels und hinsichtlich des Spitzenschalldruckpegels werden aus Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG übernommen. Bei der Anwendung der Auslösewerte ist die Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes nicht zu berücksichtigen (Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG).

Zu § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition

Absatz 1 übernimmt Regelungen des Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG (Minimierungsgebot) und führt in Konkretisierung des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die allgemeingültige Rangfolge der Schutzmaßnahmen auf.

Absatz 2 übernimmt die weiteren Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG. In Nr. 5 wird die Erstellung von Arbeitsanweisungen bei besonderen Gefährdungen verlangt. Im Gegensatz zur allgemeinen Unterweisung der Beschäftigten, die in der Regel mündlich durchgeführt wird, handelt es sich bei Arbeitsanweisungen um schriftliche Handlungsanleitungen für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Gefährdung für die Beschäftigten verbunden sind. Arbeitsanweisungen können z.B. erforderlich sein, wenn während bestimmter Tätigkeiten Ereignisse mit sehr hohen Schalldruckpegeln eintreten.

Absatz 3 setzt Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/10/EG um, wonach der Lärm in den Beschäftigten zur Verfügung gestellten Ruheeinrichtungen soweit zu verringern ist, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist.

Absatz 4 setzt Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2003/10/EG um und enthält Vorgaben zur Abgrenzung und Kennzeichnung von Arbeitsbereichen, in denen einer der oberen Auslösewerte (LEX,8h, LpC,peak) überschritten wird. In diesen Bereichen dürfen nur hierzu berechtigte Beschäftigte tätig werden.

Absatz 5 setzt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG um, wonach der Arbeitgeber bei Überschreitung der oberen Auslösewerte ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen muss. Das Lärmminderungsprogramm entspricht dem in § 6 der BGV B3 geforderten Programm. Danach hat der Arbeitgeber bei Überschreitung der oberen Auslösewerte bisher schon ein Lärmminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen müssen. Reichen die unter Berücksichtigung des Standes der Technik getroffenen Maßnahmen nicht aus um die Lärmexposition hinreichend zu mindern, bleibt als zeitlich befristete Schutzmaßnahme die Verwendung von Gehörschutz. Wegen der besonderen Gefährdung einer Exposition oberhalb der oberen Auslösewerte ist das Lärmminderungsprogramm kontinuierlich zu überprüfen und erneut auszuarbeiten und durchzuführen, wenn sich wesentliche Änderungen am Arbeitsplatz oder aufgrund der Weiterentwicklung beim Standes der Technik ergeben.

Zu § 8 Gehörschutz

Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG. Er verpflichtet den Arbeitgeber bei Überschreitung der unteren Auslösewerte den Beschäftigten wirksamen persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Bei Erreichen oder Überschreitung von 80 dB (A) ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2).

Absatz 2 bestimmt, dass unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung eines angewandten Gehörschutzes die Werte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) eingehalten werden müssen. Die Regelung setzt Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/10/EG um. Die Verordnung reduziert den EU-Grenzwert für den Schalldruckpegel am Innenohr von 87 dB (A) (bzw. LpC,peak = 140 dB(C)) auf 85 dB (A) (bzw. LpC,peak = 137 dB(C)). Dieser Wert ist fachlich unumstritten und vermeidet irreversible Schädigungen (Lärmschwerhörigkeit) des Innenohrs. Er wurde für den untertägigen Bereich auch in die vom Bundesminister für Wirtschaft kürzlich erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung übernommen.

Absatz 3 setzt Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG um. Er beinhaltet die Arbeitgeberpflicht, dafür zu sorgen, dass bei Überschreitung der oberen Auslösewerte die Beschäftigten den zur Verfügung gestellten Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Die Pflicht der Beschäftigten, einen solchen Gehörschutz zu tragen, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes.

Absatz 4 enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zustand und die einwandfreie Funktion des persönlichen Gehörschutzes regelmäßig zu überprüfen. Schadhaften Gehörschutz hat er zu ersetzen. Diese Bestimmung geht auf Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG zurück. Weiterhin werden Regelungen für den Fall getroffen, dass sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine Überschreitung der zulässigen Expositionswerte ergibt (Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG).

Zu § 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

Absatz 1 übernimmt den Auslösewert und den Expositionsgrenzwert für Hand-Arm-Vibrationen aus Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/44/EG.

Absatz 2 übernimmt den Auslösewert für Ganzkörper-Vibrationen aus Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/44/EG. Der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen wird für die X- und Y-Richtung - wie in der Richtlinie - auf 1,15 m/s² festgelegt. Für die Z-Richtung wird der Wert aufgrund aktueller arbeitsmedizinischer Erkenntnisse auf 0,8 m/s² reduziert. Dies steht auch im Einklang mit der im Jahr 2005 vom Bundesminister für Wirtschaft erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung. Im Übrigen bindet § 9 den Anhang an die Verordnung an.

Zu § 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen

Absatz 1 übernimmt Bestimmungen aus Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/44/EG (Minimierungsgebot) und enthält in Konkretisierung des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die Rangfolge der Schutzmaßnahmen.

Absatz 2 enthält einen Katalog von Maßnahmen, die der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat und setzt damit Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2002/44/EG um.

Absatz 3 enthält in Umsetzung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/44/EG die Festlegung, dass Beschäftigte keinen Expositionen oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt sein dürfen. Weiterhin sind Bestimmungen darüber enthalten, welche weiteren Maßnahmen der Arbeitgeber zu ergreifen hat, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.

Absatz 4 bestimmt, dass der Arbeitgeber bei Überschreitung der Auslösewerte für Vibrationen ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition auszuarbeiten und durchzuführen hat (Art. 5 der Richtlinie 2002/44/EG). Dieses Programm kann in Analogie zum Lärmminderungsprogramm nach § 7 Abs. 5 durchgeführt werden. Dazu liegen Erfahrungen aufgrund der BGV B3 vor.

Zu § 11 Unterweisung der Beschäftigten

§ 11 dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d) und der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2003/10/EG sowie des Artikels 5 Abs. 2 Buchstabe f) und der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/44/EG.

Absatz 1 bestimmt, dass bei Überschreitung der unteren Auslösewerte bei Lärmexposition oder bei Expositionen durch Vibrationen, die über den Auslösewerten liegen, durch den Arbeitgeber eine Unterweisung der betroffenen Beschäftigten sicher zu stellen ist.

Absatz 2 macht Vorgaben zu den Inhalten der Unterweisung. Durch die Absätze 1 und 2 werden Artikel 8 der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 6 der Richtlinie 2002/44/EG umgesetzt.

Absatz 3 setzt Artikel 8 Buchstabe g) der Richtlinie 2003/10/EG und Artikel 6 Buchstabe e) der Richtlinie 2002/44/EG um. Bei der Überschreitung der unteren Auslösewerte für Lärm und Vibrationen sieht er für die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung vor.

Zu § 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 12 legt fest, dass der Ausschuss für Betriebssicherheit auch zu Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm und Vibrationen Beratungsaufgaben wahrnehmen kann. Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von seiner Möglichkeit Gebrauch, die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt zu publizieren, lösen die Regeln und Erkenntnisse die Vermutungswirkung aus. Die Regelungen des § 12 folgen dem Muster anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung).

Zu § 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 13 enthält in Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 2003/10/EG und des Artikels 8 der Richtlinie 2002/44/EG die grundlegenden Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Bezug auf Lärm und Vibrationen. Die hier getroffenen Bestimmungen zu Art, Zeitpunkt, Umfang und durchführendem Arzt der Vorsorgeuntersuchungen sowie zum Umgehen mit dem Untersuchungsbefund und zur Vorsorgedatei entsprechen den modernen Regelungen der Gefahrstoff- und der Biostoffverordnung. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ermöglicht. Die Bestimmungen des § 13 regeln nur die grundsätzlichen Pflichten. Die verfahrensspezifischen Pflichten finden sich in § 14. Daher sind z.B. Erstuntersuchungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 gemäß der Maßgaben in § 14 Abs. 1 und 3 durchzuführen.

Zu § 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

§ 14 dient des Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2002/44/EG sowie des Artikels 10 der Richtlinie 2003/10/EG. Er berücksichtigt, wie im EG-Recht ausdrücklich vorgesehen, die in Deutschland üblichen Gepflogenheiten und orientiert sich in seiner Gestaltung ebenfalls an den entsprechenden Bestimmungen der Gefahrstoff- und der Biostoffverordnung.

Absatz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen hat, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden. Gleiches gilt, wenn bei Exposition durch Vibrationen die Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen erreicht oder überschritten werden.

Absatz 2 bestimmt, dass die Durchführung der vom Arbeitgeber zu veranlassenden Pflichtuntersuchungen nach Absatz 1 Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit durch den Beschäftigten ist.

Absatz 3 sieht vor, dass der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten hat, wenn bei Lärm- und Vibrationsexpositionen die entsprechenden Auslösewerte überschritten werden.

Absatz 4 trifft Regelungen für den Fall, dass sich Beschäftigte einen Gesundheitsschaden oder eine Erkrankung durch eine Exposition gegenüber Lärm oder Vibrationen zugezogen haben.

Absatz 5 enthält Bestimmungen für den Fall, dass bei Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen eine weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen.

Zu § 15 Ausnahmen

Absatz 1 wurde in enger Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der Gefahrstoffverordnung formuliert. Seine Bestimmungen eröffnen die Möglichkeit, dass die zuständige Vollzugsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5 bis 11, 13 und 14 sowie des Anhangs gewähren kann.

Absatz 2 setzt die Ausnahmebestimmung des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/10/EG national um. Zum Grenzwert von 85 dB(A) gelten die Ausführungen zu § 8 Abs. 2.

Zu § 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 16 enthält die üblichen Sanktionsbestimmungen. Absatz 1 bezeichnet bestimmte schwere Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 25 des Arbeitsschutzgesetzes mit Geldbuße geahndet werden können. Werden durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann dies durch Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Arbeitsschutzgesetzes bestraft werden.

Zu § 17 Übergangsvorschriften

Absatz 1 dient der Umsetzung der Regelungen des Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/10/EG zum Musiksektor.

Die Übergangsregelung des Absatzes 2 ist aufgrund der speziellen Anforderungen an Wehrmaterial notwendig zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.

Absatz 3 enthält eine Ausnahme für Baumaschinen und Baugeräte, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind, und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen (vorzugsweise organisatorischer Maßnahmen) nach dieser Verordnung, die Einhaltung des Expositionsgrenzwerts für Ganzkörpervibrationen nach § 9 Abs. 2 nicht möglich ist. Danach dürfen an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expositionsgrenzwert für Ganzkörpervibrationen in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s2 überschritten werden, sofern die Exposition der Beschäftigten in Z-Richtung an diesen Tagen den Wert von A(8) = 1,15 m/s² nicht übersteigt. Die Ausnahme ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

Zu Artikel 2 (Änderung der Biostoffverordnung)

Zu den Nummern 1 und 2

Redaktionelle Anpassung an die kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/679/EWG

Zu den Nummern 3 und 4

Berichtigung

Zu Nummer 5

Redaktionelle Anpassung an Text der Arbeitsschutz- Lärm- und Vibrationsverordnung

Zu Nummern 6

Berichtigung

Zu Nummer 7

Die Änderung ist erforderlich wegen der Einstellung des Bundesarbeitsblattes. Die entsprechenden Bekanntmachungen des BMAS erfolgen zukünftig im Gemeinsamen Ministerialblatt

Zu Nummer 8

Berichtigungen

Zu Artikel 3 (Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung)

Berichtigung

Zu Artikel 4 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)

Zu Nummer 1

Notwendige Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses auf Grund der Anfügung der neuen Nummer 31 im Anhang IV.

Zu Nummer 2

Da im EG-Binnenmarktrecht eine entsprechende Ausnahme nicht vorgesehen ist, wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 gestrichen.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Änderung

Zu Nummer 4

Redaktionelle Verschiebung der Dokumentationspflichten

Zu Nummer 5

Redaktionelle Änderung und Folgeänderung zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Redaktionelle Änderung

Zu Nummer 7

Redaktionelle Anpassung an Text der Arbeitsschutz - Lärm- und Vibrationsverordnung

Zu Nummer 8

Die Änderung ist erforderlich wegen der Einstellung des Bundesarbeitsblattes. Die entsprechenden Bekanntmachungen des BMAS erfolgen zukünftig im Gemeinsamen Ministerialblatt.

Zu Nummer 9

Streichung wegen Ablauf der Übergangsfrist

Zu Nummer 10

Die in Buchstabe a) gestrichene Regelung ist entbehrlich; die Regelung in Buchstabe b) passt die bestehende Formulierung den praktischen Erfordernissen an.

Zu Nummer 11

Anpassung der Straftatbestände an die getroffenen Berichtigungen.

Zu Nummer 12

zu Buchstabe a):

Anpassung an die Formulierung in § 12 GefStoffV. Dort wird in der entsprechenden Aufzählung keine "und"-Verknüpfung verwendet.

zu Buchstabe b):

Klarstellung des Gewollten zu Buchstabe c:

Berichtigung zu Buchstabe d:

Klarstellung des Gewollten

Zu Nummer 13

Übernahme der mit den Ressort, den Ländern und den beteiligten Kreisen abgestimmten Beschränkung des Verwendens von krebserzeugenden Korrosionsschutzmitteln. Die EG-Kommission hat gegen den Entwurf im Notifizierungsverfahren keine Einwände erhoben.

Zu Nummer 14

Redaktionelle Änderungen mit Klarstellung des Gewollten

Zu Artikel 5 (Änderung der Betriebssicherheitsverordnung)

Zu Nummer 1:

Die Änderung ist erforderlich wegen der Einstellung des Bundesarbeitsblattes. Die entsprechenden Bekanntmachungen des BMAS erfolgen zukünftig im Gemeinsamen Ministerialblatt.

Zu Nummer 2:

Die Änderung ermöglicht es, dem Ausschuss für Betriebssicherheit Aufgaben gemäß § 24 der Betriebssicherheitsverordnung auch bezüglich anderer Rechtsverordnungen nach § 18 des Arbeitsschutzgesetzes zuzuweisen.

Zu Artikel 6 (Änderung weiterer Verordnungen)

Zu den Absätzen 1 bis 4

Wegen der Einstellung des Bundesarbeitsblattes erfolgen die in Rechtsvorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen des BMAS zukünftig im Gemeinsamen Ministerialblatt. Die einschlägigen Verordnungen werden entsprechend angepasst.

Zu Absatz 5

Redaktionelle Anpassung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Satz 2 setzt die Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GPSGV) außer Kraft. Die 3. GPSGV diente der Umsetzung der "Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz". Diese wird durch Artikel 15 der "Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)" mit Wirkung ab 15. Februar 2006 aufgehoben.