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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

Vom 11. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 33 vom 19.07.2006 S. 1575)


Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement" die folgenden Angaben angefügt:

"Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Abschnitt 30 Toluol

Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol".

2. In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Für die Abgabe portionsweise verpackter Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, gilt
  1. Satz 1 Nr. 4 nicht,
  2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind.
 "Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt."

4. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

"Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist."

5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "zur" die Wörter "industriellen und" angefügt.

6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
"Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-8 1. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.

2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen für die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) nicht überschreitet.

Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2
3. Benzo(a)anthracen (BaA) 56-55-3
4. Chrysen (CHR) 218-01-9
5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA) 205-99-2
6. Benzo(j)fluoranthen 205-82-3
(BjFA)  
7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA) 207-08-9

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