Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch............ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch......... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch ..... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 1
Übertritt des Personals
§ 2
Besitzstandsschutz

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 11
Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen

Artikel 12
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die gesetzliche Unfallversicherung bedarf als ältester Zweig der Sozialversicherung der Neuausrichtung und Modernisierung. Über die Zielsetzung, dass Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Systems verbessert werden müssen, besteht Einvernehmen. Vor diesem Hintergrund haben Bund und Länder auf der Grundlage von Entschließungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates das Vorhaben in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorbereitet. Parallel dazu hat die Selbstverwaltung ihre Möglichkeiten genutzt, durch Fusionen die Organisation der Unfallversicherung zu modernisieren; insoweit hat sie den Gesetzgeber von dieser Aufgabe entlastet. So haben sich die beiden Spitzenverbände der Unfallversicherung zusammengeschlossen und die Zahl der Unfallversicherungsträger wird deutlich geringer. Zur Neuregelung der Altlastenverteilung hat die Selbstverwaltung ebenfalls ein tragfähiges Konzept vorgelegt. Die bei den Berufsgenossenschaften vorgesehenen Fusionen bedürfen der gesetzgeberischen Flankierung durch die Neugestaltung der Altlastenverteilung.

Der Gesetzgeber wird folgende Punkte zur Neuausrichtung und Modernisierung der Unfallversicherung umsetzen: Die neue Spitzenorganisation wird als Verein mit hoheitlichen Aufgaben beliehen. Zusätzlich werden Vorgaben zur Reduzierung der Trägerzahl bis zum 31. Dezember 2009 festgelegt. Daneben wird das Vermögensrecht der Unfallversicherungsträger neu gestaltet. Die Bildung von Betriebsmitteln und Rücklagen wird begrenzt und vom Verwaltungsvermögen abgegrenzt. Der Spitzenverband soll für die Träger ein Konzept zum Aufbau von Altersrückstellungen entwickeln. Das erhöht die Wirtschaftlichkeit und Transparenz in der Unfallversicherung. Um die Unfallversicherung von einer Fremdaufgabe zu entlasten, soll die Umlage für das Insolvenzgeld künftig nicht mehr durch die Unfallversicherungsträger, sondern durch die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erhoben werden.

I. Inhalt und Ziel

A. Ausgangslage

Die Organisationsstruktur der gewerblichen Unfallversicherung bildet nicht die aktuellen Wirtschaftsstrukturen ab. Bisherige gesetzliche Änderungen bezogen sich im Wesentlichen auf das Leistungsrecht, während grundlegende Strukturreformen unterblieben sind.

Die Funktion als Spitzenverband für die gewerblichen Berufsgenossenschaften nimmt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. wahr. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. ist durch Fusionsbeschluss der beiden bisherigen Spitzenverbände -Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und Bundesverband der Unfallkassen e.V. - vom 31. Mai 2007 entstanden. Die einzelnen Träger haben sich dabei in der Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins freiwillig zusammengeschlossen und diesem Koordinierungs- und Serviceaufgaben übertragen.

Reformbedarf besteht im Wesentlichen unter folgenden Gesichtspunkten:

B. Ziele und Maßnahmen

Es besteht Konsens über die Notwendigkeit, durch Straffung der Organisation die Wirtschaftlichkeit und Effektivität zu verbessern. Damit sollen die erfolgreichen Grundprinzipien der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten und zukunftsfest gemacht werden: z.B. die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht durch die Arbeitgeberfinanzierung, die Versicherungspflicht und eine verlässliche Leistungserbringung und Finanzierung durch die Solidargemeinschaft, die Verknüpfung und organisatorische Verbindung von Prävention, Unfallverhütung und Beitragssteuerung mit der Durchführung der Versicherung. Darüber hinaus muss die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung fortentwickelt und den Strukturveränderungen in der Wirtschaft und bei den Berufsbildern angepasst werden.

Durch eine umfassende Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung wird dem Reformbedarf Rechnung getragen. Hauptziel des Gesetzentwurfs ist eine Anpassung der Organisationsstrukturen an die veränderten Wirtschaftstrukturen, die Lösung der Altlastenproblematik sowie eine Modernisierung der Verwaltungsstrukturen. Zur Anpassung der nicht mehr zeitgemäßen Strukturen der gesetzlichen Unfallversicherung und der daraus resultierenden Problematik sieht der Gesetzentwurf folgendes Maßnahmenpaket vor:

Die Reformüberlegungen haben bei der Selbstverwaltung der gewerblichen Berufsgenossenschaften eine Entwicklung in Gang gesetzt: Auf der Mitgliederversammlung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. am 1. Dezember 2006 hat die Selbstverwaltung Beschlüsse zur strukturellen Neuordnung, zur berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeitszuordnung und zur Lastenverteilung gefasst, die durch den Gesetzentwurf weiterentwickelt werden:

Zu den Reformmaßnahmen des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

Trägerzahl und Selbstverwaltung

Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften

Die Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften wird neu gestaltet. Unter Beibehaltung des Branchenprinzips und der primären Verantwortlichkeit der einzelnen Gewerbezweige für die von ihnen verursachten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wird eine gerechte Lastenverteilung unter Berücksichtigung des in den vergangenen Jahrzehnten eingetretenen grundlegenden Strukturwandels erreicht. Die Ausgestaltung stärkt die solidarische Lastentragung und damit die Europafestigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung.

Jede Berufsgenossenschaft trägt künftig eigene Rentenlasten entsprechend ihrer aktuellen Wirtschafts- und Risikostruktur. So genannte alte Lasten, die hierzu nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen, werden künftig von allen Berufsgenossenschaften solidarisch getragen. In der gewerblichen Unfallversicherung umfassen diese Altlasten rund 30 Prozent der gesamten Rentenlasten. Aufgrund des wirtschaftlichen Strukturwandels sind die Verhältnisse bei den einzelnen Berufsgenossenschaften allerdings sehr heterogen.

Das neue Verfahren stärkt die solidarische Lastenverteilung zwischen den Gewerbezweigen nachhaltig. Indem die Eigenbelastung an der jeweils aktuellen Struktur der einzelnen Berufsgenossenschaft ausgerichtet wird, wird das rechtliche Instrumentarium geschaffen, künftig gesamtwirtschaftliche oder branchenspezifische Entwicklungen systemgerecht berücksichtigen zu können. Gleichzeitig bleibt eine angemessene und risikogerechte finanzielle Beteiligung der Mitgliedsunternehmen auch strukturschwacher Berufsgenossenschaften erhalten. Es erfolgt keine allgemeine Nivellierung der Beitragssätze. Unterschiedliche Gefährdungen werden sich auch künftig in unterschiedlichen Beitragsbelastungen widerspiegeln.

Der besonderen Interessenlage von kleinen Betrieben wird wie bisher durch eine Freibetragsregelung Rechnung getragen. Danach bleibt bei der solidarischen Lastentragung ein bestimmter Entgeltbetrag unberücksichtigt. Der Freibetrag wirkt umso stärker, je mehr die Lasten nach Entgelten und nicht nach anderen Kriterien auf die ausgleichspflichtigen Unternehmen verteilt werden. Das Gesetz sieht daher eine überwiegende Lastenverteilung nach Entgelten vor (§ 178 Siebtes Buch). Damit wird die angestrebte Entlastung für kleine Unternehmen erreicht.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen bleiben von der Verteilung der Lasten nach Entgelten vollständig ausgenommen. Dies entspricht dem geltenden Recht.

Vermögensrecht

Darüber hinaus bedarf das Vermögensrecht des Siebten Buches Sozialgesetzbuch einer Neugestaltung. Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger führt dazu, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist. Illiquide Vermögensbestandteile werden künftig im Verwaltungsvermögen bilanziert. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann, weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden und damit den Beitragszahlern entzogen ist. Durch die gesetzliche Verpflichtung, Altersrückstellungen zu bilden, ist sichergestellt, dass die Belastungen in Bezug auf die Altersvorsorge für zukünftige Generationen abgemildert werden.

Arbeitsschutz

Ein weiteres wesentliches Element des Gesetzentwurfs betrifft das duale Arbeitsschutzsystem.

Der an staatliche Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern gemeinsam gerichtete Handlungsauftrag soll fortentwickelt und auf eine moderne rechtliche Grundlage gestellt werden. Dies entspricht verbindlichen internationalen und europäischen Vorgaben. Zugleich werden damit entsprechende Beschlüsse der 81. und 83. Arbeits- und Sozialministerkonferenz umgesetzt. Ferner reagiert der Gesetzentwurf auf neue, in ihrer Bedeutung rasch zunehmende Anforderungen aus Demographie und Flexibilität im Arbeitsleben und deren Auswirkungen auf den Erhalt und die Förderung von Beschäftigungsfähigkeit. Die Beteiligten am Arbeitsschutzsystem in Deutschland, insbesondere der Bund, die Länder und die Unfallversicherungsträger, werden durch die Neuregelung verpflichtet die Wahrnehmung ihrer Aufgaben strategisch neu auszurichten. Ziel ist es, ein abgestimmtes einheitliches Handeln des Bundes, der Länder und der Unfallversicherungsträger in vereinbarten Handlungsfeldern, nach gemeinsamen Grundsätzen und in abgestimmten Programmen zu erreichen. Diese Aufgabe soll mit der Entwicklung einer gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie erfüllt werden. Mit dem Vorhaben wird auch ein Beitrag dazu geleistet, das Aufsichtshandeln von Länderbehörden und Unfallversicherungsträgern im Lichte stetig zurückgehender personeller Ressourcen noch besser abzustimmen und so die Aufsichtsdienste insgesamt effektiv und effizient einzusetzen.

Zugleich sollen dadurch die Betriebe von übermäßigen Belastungen befreit werden. Mit der Einrichtung einer Nationalen Arbeitsschutzkonferenz anstelle des bisherigen Spitzengesprächs Bund/Länder/Unfallversicherungsträger wird die Planung, Koordinierung und Evaluation der Strategieumsetzung in den Händen eines zentralen Entscheidungsgremiums zusammengeführt.

Insolvenzgeldumlage

Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit an die Berechtigten gezahlt. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ziehen bisher die Umlage zur Zahlung des Insolvenzgeldes ein. Die Feststellung und Berechnung der Umlage erfolgt durch die Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorjahresentgelte der Beschäftigten. Dabei haben die Unfallversicherungsträger vierteljährlich Abschläge an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Die Umlageerhebung durch die Unfallversicherungsträger erfolgt unterschiedlich, z.B. vierteljährlich, halbjährlich oder einmal im Jahr.

Der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld wird künftig den Einzugsstellen übertragen, die diese Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen und an die Bundesagentur für Arbeit weiterleiten. Dies ist auch für die Arbeitgeber von Vorteil, da der Finanzierungsfluss verstetigt wird, indem die Umlage monatlich bei ihnen erhoben wird. Zusätzlich wird die Bemessung des Umlagesatzes vereinfacht.

Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden für entsprechend anwendbar erklärt.

Weitere Maßnahmen

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung, Arbeitsschutz).

III. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Männern und Frauen sind im Rahmen der nach § 2 GGO durchzuführenden Relevanzprüfung keine Auswirkungen erkennbar die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Rechtsetzungskompetenz für den Bereich der Sozialversicherung obliegt den Mitgliedstaaten. Das Monopol der solidarisch finanzierten Unfallversicherung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Die Regelungen beachten den Grundsatz der Gleichheit aller Menschen und den Schutz vor Diskriminierung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Mit der Ergänzung des Absatzes 1 Nr. 14 wird klargestellt, dass auch solche Arbeitsuchende in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind, die nicht unmittelbar einer Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, sondern der Aufforderung eines von der Bundesagentur nach dem Dritten Buch beauftragten Dritten nachkommen.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Föderalismusreform. Allgemeiner Zweck der bisherigen Regelung ist die versicherungsrechtliche Absicherung einer Tätigkeit, die neben dem eigenen zugleich auch dem öffentlichen Interesse an der Förderung des Wohnungsbaus dient. Nach der neuen Rechtslage aufgrund der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz im Wohnungswesen und damit auch im Bereich der Wohnraumförderung weitestgehend den Ländern zugewiesen. Förderfälle werden sich daher künftig zunehmend auf landesrechtliche Bestimmungen stützen. Tätigkeiten im Rahmen der Selbsthilfe sind dabei in gleicher Weise schutzwürdig wie in den Fällen, die schon bisher erfasst wurden. Gegenüber dem bisherigen Recht werden daher künftig auch Personen in den Schutzbereich einbezogen, die nach landesrechtlichen Bestimmungen bei der Schaffung von Wohnraum Selbsthilfe im Bereich des geförderten Wohnungsbaus leisten.

Zu Nummer 3 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Seit dem Jahr 2005 ist gewählten Ehrenamtsträgern in gemeinnützigen Organisationen durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen der Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung geöffnet worden. Die formale Anknüpfung an ein offizielles Wahlamt, das in der Satzung der jeweiligen Organisation vorgesehen sein muss, engt den begünstigten Personenkreis unangemessen stark ein. Auch außerhalb eines Wahlamtes übernehmen Vereinsmitglieder aufgrund besonderer Aufträge in herausgehobener Weise Verantwortung und werden den gewählten Ehrenamtsträgern vergleichbar tätig. Mit der Ergänzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird auch diesen Personen die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung eingeräumt.

Zu Buchstabe b

Durch die Erweiterung um die Nummer 5 erhalten auch Personen, die sich ehrenamtlich für politische Parteien engagieren, die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Dies ist angemessen da Parteien die verfassungsrechtliche Legitimation besitzen, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und damit einerseits einen wichtigen Bestandteil des demokratischen Systems bilden, es sich andererseits aber um Organisationen mit privatrechtlichem Charakter handelt. Eine Gleichstellung mit den in Nummer 3 und 4 genannten Personenkreisen ist daher in gleicher Weise geboten wie genügend.

Zu Nummer 4 (§ 13)

Die geltende Regelung umfasst alle Personengruppen organisierter Helfer. Für einzelne Gruppen, wie zum Beispiel Angehörige der Feuerwehren, gelten daneben Sonderregelungen.

So sind in diesen Fällen die Gemeinden bereits nach den Landesbrandschutz- bzw. Feuerwehrgesetzen verpflichtet, Sachschäden von Feuerwehrangehörigen zu ersetzen.

Der danach bestehende öffentlichrechtliche Anspruch gegen die Kommunen geht teilweise nach Grund und Höhe über den des § 13 hinaus. Soweit eine Doppelzuständigkeit besteht ist daher der Anspruch nach § 13 subsidiär. Dies gilt nicht im Hinblick auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.

Zu Nummer 5 (§ 14)

Zu Absatz 3

Der neue Absatz 3 stellt in § 14 als grundlegender Vorschrift zu den Präventionsaufgaben der Unfallversicherungsträger klar, dass sie im Rahmen ihres Präventionsauftrages als einer der drei Träger der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie an dieser gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teilnehmen.

Zu Absatz 4

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. wird in ihrer Aufgabenwahrnehmung gestärkt und für bestimmte Aufgaben im Bereich der Prävention mit der Funktion eines Beliehenen ausgestattet: Einige Dienstleistungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., die bisher satzungsrechtlich festgelegt und in Art und Umfang freiwillig waren, werden als hoheitlicher Pflichtenkreis mit eigener Verantwortlichkeit gesetzlich festgeschrieben.

Damit wird sichergestellt, dass das weite Spektrum und die hohe Qualität des Präventionsangebots bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern auf der Grundlage gleichgerichteter Prinzipien und gemeinsamer verfahrensleitender Standards fortgeführt und ausgebaut werden. Die Beleihung ist hierfür das richtige Regelungsinstrument.

Sie lässt den Präventionsauftrag als solchen unangetastet in der autonomen Ausführung der Unfallversicherungsträger. Zugleich hebt die Beleihung bestimmte übergeordnete Tätigkeitsfelder im Zuständigkeitsbereich der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., insbesondere bei der Steuerung und Koordinierung von Präventionsmaßnahmen, in den gleichen Rang wie die Präventionsmaßnahmen selbst. Dieser Gleichklang ist ein notwendiger Beitrag zur Qualitätssicherung und ein Leistungsanreiz für die Erfüllung des Präventionsauftrags insgesamt.

Zu Nummer 6 (§ 15)

Zu Buchstabe a

Im Interesse eines überschaubaren und anwenderfreundlichen Vorschriften- und Regelwerks soll der Rechtsetzungsauftrag der Unfallversicherungsträger auf ein unabdingbar notwendiges Maß zurückgeführt werden. Das der allgemeinen Vorschriftenhierarchie zugrunde liegende Prinzip des Vorrangs des staatlichen Arbeitsschutzrechts wird festgeschrieben.

Die bisher schon wahrgenommenen und satzungsrechtlich fixierten Aufgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. beim Erlass von Unfallverhütungsvorschriften sollen in ihren wesentlichen Elementen gesetzlich festgeschrieben werden. Damit wird insbesondere das in der Vergangenheit nicht immer zufriedenstellend erreichte Ziel der Rechtseinheitlichkeit von Unfallverhütungsvorschriften in seinem besonderen Stellenwert hervorgehoben und der Aufwand bei deren Erlass reduziert.

Zu Buchstabe b

Der Verweis auf § 143e Abs. 4 Nr. 4 stellt klar, dass in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften mit Ausnahme von Vorschriften, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind, dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung obliegt.

Zu Buchstabe c

Die Voraussetzungen für die Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften, die bisher im Genehmigungsverfahren im Einzelnen nicht festgelegt sind, werden in das Gesetz aufgenommen und inhaltlich stringent gefasst. Die Unfallversicherungsträger sollen dazu angehalten werden ihre Maßstäbe und Kriterien, die sie an die mit der Neuregelung bezweckte restriktive Bedarfsprüfung von Unfallverhütungsvorschriften angelegt haben, offenzulegen und nachvollziehbar zu begründen (§ 15 Abs. 4 Satz 5). Der in § 15 Abs. 4

Satz 6 Nr. 1 genannte Fall, dass eine Regelung einer Schutzmaßnahme in staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen nicht zweckmäßig ist, kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Maßnahme nur für einen bestimmten Personenkreis oder eine bestimmte Wirtschaftsbranche relevant ist. Um die Bedarfsprüfung auf eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu stellen, enthält Nummer 3 ferner die Vorgabe, die Bedarfsprüfung in ein besonderes Verfahren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu betten. Satz 7 enthält wegen der im Regelungsbereich des Arbeitssicherheitsgesetzes vorrangig durch Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisierenden Arbeitgeberpflichten bezogen auf diesen Sonderfall erleichterte Genehmigungsvoraussetzungen.

Zu Nummer 7 (§ 17)

Zu Buchstabe a bis c

Folgeänderung zur Änderung von § 19 (Nummer 8 Buchstabe a).

Zu Buchstabe d

Die Zuweisung der Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften an die staatliche Behörde "Seemannsamt", wie sie der bisherige § 17 Abs. 5 vorsah, ist zukünftig nicht mehr erforderlich.

Die Überwachung der Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften ist nach § 17 Abs. 1 Aufgabe der zuständigen Berufsgenossenschaften. Eine Bestimmung, die staatlichen Behörden diese Aufgabe unmittelbar zuweisen würde, wäre grundsätzlich systemfremd. Soweit staatliche Arbeitsschutzbehörden mittelbar die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften überwachen können - z.B. wenn Unfallverhütungsvorschriften generalklauselartige Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechts ausfüllen oder wenn diese gleichlautend mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sind -, wird dies bereits von den Arbeitsschutzbehörden der Küstenländer wahrgenommen.

Auch spezielle Gründe aus dem Bereich der Seeschifffahrt für eine Zuweisung der Überwachung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) an die staatliche Behörde "Seemannsamt" sind nicht mehr gegeben. Die Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 5 des Siebten Buches war § 867 der damaligen Reichsversicherungsordnung. Den Seemannsämtern war gemäß § 867 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung über die Feststellung der Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften hinaus auch die Befugnis zur Verfolgung sowie zur Ahndung der Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorschriften eingeräumt. Nachdem die UVV-See den Seemannsämtern ursprünglich solche Befugnisse eingeräumt hatte, ist dies nach derzeit geltendem Recht nicht mehr der Fall. Die Seemannsämter werden gegenwärtig nur noch in § 46 Abs. 6 der UVV-See (Fahrterlaubnisschein) erwähnt. Darüber hinausgehende Ahndungs- sowie Verfolgungsbefugnisse - entsprechend dem damaligen § 867 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - obliegen den Seemannsämtern nun nicht mehr.

Zu Nummer 8 (§ 19)

Zu Buchstabe a

Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht. Sie fasst alle bisherigen Bestimmungen über das Treffen von Anordnungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 2) an einer Stelle zusammen und dient damit der Rechtsklarheit.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 9 (§ 20)

Zu Buchstabe a

Anpassung an die inhaltsgleiche Neuregelung in § 21 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes.

Absatz 2 legt Ordnung und Aufgabenstellung der gemeinsamen landesbezogenen Stellen neu fest. Im Interesse der beabsichtigten regionalen Ausrichtung wird es sich in der Praxis empfehlen von der Möglichkeit, gemeinsame landesbezogene Stellen für mehrere Länder zugleich vorzusehen, zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Regelung in Satz 1 lässt es zu, zur Vermeidung neuer Verwaltungsstrukturen die organisatorische Anbindung der gemeinsamen landesbezogenen Stellen als Zusammenschluss der jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger weiterhin bei den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu belassen. Mit dem neu aufgenommenen Koordinierungsauftrag in Satz 2 soll die in der Praxis bisher schon von den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger wahrgenommene Steuerungsfunktion für die Organisation und Arbeitsweise der gemeinsamen landesbezogenen Stellen auf die neue Spitzenorganisation übertragen und rechtlich abgesichert werden.

Materiell wird die bisher in der Praxis lediglich geschäftsführende Funktion ohne eigenes Mandat durch eine die vertretenen Unfallversicherungsträger unmittelbar bindende Befugnis der gemeinsamen landesbezogenen Stellen zum Abschluss von Vereinbarungen mit den in Satz 3 aufgeführten Inhalten ersetzt. Bei den zu vereinbarenden gemeinsamen Arbeitsprogrammen kann es sich gemäß Satz 3 Nr. 2 sowohl um solche handeln, die der Umsetzung der von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz beschlossenen Eckpunkte dienen als auch um solche, die eigenständig und spezifisch auf den Bedarf des betreffenden Landes zugeschnitten sind. Die Regelung in Satz 4 stellt sicher, dass auch die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ihrer bisherigen Praxis folgend weiterhin aktiv in den gemeinsamen landesbezogenen Stellen mitwirken.

Zu Buchstabe b

Die Regelung stellt klar, dass Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 3 das vorrangige Instrument zur Zusammenarbeit von Unfallversicherungsträgern mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sind.

Zu Nummer 10 (§ 44)

Zu Buchstabe a und b

Mit der Änderung des Satzes 1 wird der Pflegegeldrahmen an die seit dem Jahr 2002 geltenden Euro-Werte angepasst. Der bisherige Satz 2 kann wegen Zeitablaufs aufgehoben werden.

Zu Nummer 11 (§ 47)

Hierdurch wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Bei der Änderung des Absatzes 2 zum 1. Januar 2005 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde ein Teilsatz aus dem bisherigen Satz 1 nicht in den neuen Satz 2 überführt.

Zu Nummer 12 (§ 116)

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass bei Fusionen nach § 116 die an der Fusion beteiligten Träger der Unfallversicherung rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen haben und die Fusionen sozialverträglich umgesetzt werden.

Zu Nummer 13 (§ 117)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ermöglicht zusätzlich zu den bereits zulässigen Fusionen von Feuerwehr-Unfallkassen mit Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich die Fusion von Feuerwehr-Unfallkassen mit Unfallversicherungsträgern im Landesbereich. Hierzu gehört z.B. auch die Fusion mit länderübergreifenden Unfallkassen und mit gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich und die Fusion von länderübergreifenden Feuerwehr-Unfallkassen.

Zu Buchstabe b

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass bei Fusionen nach § 117 die an der Fusion beteiligten Träger der Unfallversicherung rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufstellen und die Fusionen sozialverträglich umgesetzt werden.

Zu Nummer 14 (§ 118)

§ 118 Abs. 1 lässt bei der Vereinigung von gewerblichen Berufsgenossenschaften für einen Übergangszeitraum von längstens 12 Jahren Abweichungen bei der Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung zu, um Beitragsverwerfungen für einzelne Gewerbezweige zu vermeiden.

Der neue Absatz 4 ermöglicht es der vereinigten Berufsgenossenschaft, für diesen Zeitraum die Rentenlast nach den §§ 176 ff. intern entsprechend den Zuständigkeitsbereichen vor der Vereinigung zu verteilen. Eine solche Regelung kann in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 4 oder in der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft getroffen werden. Die Regelung kann auf einen kürzeren Zeitraum als 12 Jahre erstreckt werden sowie einen gleitenden Übergang auf einen gemeinsamen Gefahrtarif vorsehen. Ist an der Fusion eine Berufsgenossenschaft mit einer sehr hohen Überaltlast beteiligt, ist nach Satz 2 der Vorschrift - unbeschadet der Pflicht, für die neue Berufsgenossenschaft einen gemeinsamen Gefahrtarif aufzustellen - eine Regelung auch über den 12-Jahres-Zeitraum hinaus zulässig, da sich in diesen Fällen die fusionsbedingten Beitragsverwerfungen auch nach dem Ende des Übergangszeitraums noch fortsetzen können. Voraussetzung ist, dass die Beitragsbelastung, die sich bei Anwendung eines gemeinsamen Gefahrtarifs ohne eine besondere Vereinbarung ergeben würde, für mindestens einen der früheren Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften um mehr als 5 Prozent ansteigen würde.

Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 4 ist infolge der Neugestaltung des Lastenausgleichs zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 ff.) entbehrlich.

Die bisherige Regelung über die berufsgenossenschaftsinterne Verteilung von Ausgleichszahlungen hat für die künftige Lastenverteilung keine Bedeutung mehr.

Der neue Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 220 Abs. 4 Satz 3.

Zu Nummer 15 (§ 119)

Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass Fusionen von Berufsgenossenschaften sozialverträglich umgesetzt werden.

Zu Nummer 16 (§ 136)

Um einen häufigen Wechsel des Unfallversicherungsträgers zu vermeiden, wird nach der geltenden Regelung ein Unternehmen, das aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, zum Beispiel durch Änderung der Arbeitsweisen, Erweiterung auf neue Geschäftsbereiche oder Verschiebung des Schwerpunkts innerhalb eines Gesamtunternehmens, materiell in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Unfallversicherungsträgers fällt nur dann an diesen anderen Unfallversicherungsträger überwiesen, wenn sich diese Veränderung als grundlegend und dauerhaft erweist. Diese Regelung war und ist Anlass für eine Vielzahl von Streitigkeiten. Die eher restriktive Auslegung der Kriterien durch die Unfallversicherungsträger und die Gerichte hat in der Vergangenheit häufig zum Verbleib der Unternehmen bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger geführt.

Durch den neuen Satz 3 werden die Voraussetzungen konkretisiert. In den dort genannten Fällen ist von einer wesentlichen Veränderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches auszugehen. Dies ist zum einen der Fall, wenn durch eine abrupte oder allmähliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit mehr als einem Jahr die materielle Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers begründet ist und sich in dieser Zeit auch keine gegenläufigen Tendenzen entwickelt haben. Zum anderen liegt eine wesentliche Veränderung dann vor, wenn das Unternehmen in Bezug auf abgrenzbare Unternehmensteile organisatorisch umgestaltet worden ist. Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Umgestaltung auf Dauer angelegt ist. Als Negativkriterium legt Satz 5 fest, dass eine Überweisung in den genannten Fällen dann nicht erfolgen soll, wenn bereits sicher ist dass die die Änderung der Zuständigkeit begründenden Umstände innerhalb von zwei Jahren wieder entfallen. In diesen Fällen fehlt es an der Dauerhaftigkeit.

Unternehmen gehen zunehmend dazu über, Hilfsunternehmen wie zum Beispiel Kantine oder Fuhrpark rechtlich zu verselbständigen, ohne dass mit dieser formalen Veränderung eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse einhergeht. Solange diese Unternehmen weiterhin ausschließlich dem ehemaligen Hauptunternehmen dienen und keine eigenen Zwecke verfolgen, soll sich nach Satz 4 die Zuständigkeit für diese Unternehmen abweichend vom Grundsatz der Unternehmeridentität, nach dem für jede rechtlich selbständige Einheit der zuständige Unfallversicherungsträger eigenständig zu bestimmen ist, weiterhin nach der Zuständigkeit für das ehemalige Hauptunternehmen richten.

In Satz 6 ist geregelt, dass in den Fällen, in denen sich innerhalb des ersten Jahres nach Bestandskraft des Aufnahmebescheides herausstellt, dass das Unternehmen von Anfang an oder durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers fällt, eine Überweisung auch dann erfolgt, wenn die weiteren Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 nicht vorliegen. Durch einen Verweis auf Satz 5 wird sichergestellt, dass eine Überweisung dann nicht erfolgt, wenn feststeht, dass die Abweichung der formellen von der materiellrechtlichen Zuständigkeit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren entfällt.

Zu Nummer 17 (§ 139a)

Zurzeit ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. aufgrund bestehender europarechtlicher Koordinierungsvorschriften die deutsche Verbindungsstelle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Aufgabenübertragung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Anhang 4 zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird es diese Anhangseintragung jedoch nicht mehr geben; die derzeitige europarechtliche Grundlage zur Aufgabenwahrnehmung fällt weg. Damit der Spitzenverband der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung auch künftig die Aufgaben einer Verbindungsstelle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnehmen kann, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung im nationalen Recht.

Mit dieser gesetzlichen Änderung werden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. keine neuen Aufgaben übertragen; es ändert sich lediglich die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung.

Zu Nummer 18 (§ 143)

Die Aufgabenstellung der Seemannskasse wird um die Möglichkeit erweitert, auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen zu gewähren.

Alleinige Aufgabe der Seemannskasse war es bislang, vor dem Hintergrund analoger internationaler Regelungen eine zusätzliche soziale Sicherung für Berufsseeleute zu schaffen, die ihnen in der Zeit ab der Vollendung des 55. Lebensjahres durch Zahlung eines Überbrückungsgeldes das Ausscheiden aus der Seefahrt und gegebenenfalls die Aufnahme einer Beschäftigung an Land erleichtert. Diese Aufgabe wird auch unverändert fortgeführt. Denn es muss weiterhin Berücksichtigung finden, dass die Berufe in der Seeschifffahrt insbesondere im Bereich des Deck- und Maschinendienstes mit hohen körperlichen Anstrengungen verbunden und damit deutlich höheren Risiken als eine Landbeschäftigung behaftet sind. Dies führt häufig zu einem Wechsel in eine - in der Regel mangels entsprechender Qualifikation sehr viel geringer vergütete - Landbeschäftigung. Auch dieser Einkommensverlust wird durch die Gewährung von Überbrückungsgeld finanziell abgefedert.

Durch die Erweiterung der Vorschrift wird darüber hinaus den veränderten Beschäftigungsbedingungen in der deutschen Seeschifffahrt Rechnung getragen. Für die Seemannskasse wird die Möglichkeit geschaffen, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes flexibler als bislang zu reagieren und einen Anreiz für ältere Berufsseeleute zu schaffen, die Beschäftigung in der Seefahrt erst zum Beginn der Regelaltersgrenze bzw. danach zu beenden und dennoch - im Gegensatz zu den heutigen Regelungen - eine, wenn auch geringere Leistung in Anspruch nehmen zu können. Hierdurch soll der sonst nicht zu deckende Bedarf an qualifiziertem Personal gedeckt und es den Unternehmen ermöglicht werden ihre im Rahmen des "maritimen Bündnisses" zugesagten Rückflaggungen einzuhalten.

Zu Nummer 19 (§ 153)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neugestaltung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 ff.).

Soweit Rentenlasten von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden, bleiben bestimmte Unternehmen nach § 180 Abs. 2 bei der Verteilung der Überaltlast auf die Berufsgenossenschaften vollständig außer Betracht. Als Folge werden diese Unternehmen auch von der internen Lastenverteilung ausgenommen.

Die gemeinsame Tragung der Rentenlasten nach § 178 erfolgt teilweise nach Entgelten.

Dem folgend regelt Satz 2, dass die Verteilung dieser Überaltlast auch im Innenverhältnis der Berufsgenossenschaften nach Entgelten vorzunehmen ist. Außerdem wird sichergestellt, dass die Freibeträge nach § 180 Abs. 1 den einzelnen Unternehmen zugeordnet werden.

Zu Nummer 20 (§ 157)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Vereinigung der See-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift ist in der Vergangenheit satzungsrechtlich nicht in Anspruch genommen worden und hat keine praktische Bedeutung.

Zu Nummer 21 (§ 159)

Die Änderung stellt sicher, dass den Unfallversicherungsträgern auch nach der Übertragung der Prüfung nach § 166 Abs. 1 auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (im Folgenden als Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz bezeichnet) die Informationen aus den Unternehmen zur Verfügung stehen die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags zur Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen und zu deren Änderung benötigen. Verletzt der Unternehmer seine Auskunftspflicht, hat der Unfallversicherungsträger die betrieblichen Verhältnisse einzuschätzen. Grundlage für die Einschätzung sind Mitteilungen der Unternehmer nach § 192, solche des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung, eigene Erkenntnisse und Erfahrungen sowie gegebenenfalls Ermittlungen in den Unternehmen.

Zu Nummer 22 (§ 166)

Im Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz ist die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2010 geregelt. Die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung erfolgt künftig zusammen mit der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in einem einheitlichen Verfahren. Jede Prüfung soll mit einer einheitlichen und gleichartig strukturierten Informationsgrundlage über den Betrieb, gleichen Planungsdaten für die Prüfungsdauer, einheitlichen fachlichen und inhaltlichen Informationen und mit gleichartiger technischer Unterstützung durchgeführt werden. Dies führt zu Synergieeffekten, verhindert Doppelarbeiten und entlastet so die Unternehmen. Das einheitliche Prüfverfahren führt zu größerer Transparenz, damit zu mehr Rechtssicherheit und stärkt insbesondere durch den einheitlichen Prüfrhythmus für alle Arbeitgeber die Beitragsgerechtigkeit.

Zu Buchstabe a

Die Formulierung im Satz 1 stellt klar, dass die Prüfung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz eingeführt wurde, im gesetzlichen Auftrag erfolgt und die damit entstehenden Kosten von den Unfallversicherungsträgern zu erstatten sind. Der Prüfdienst der Rentenversicherung prüft dabei, ob die Unternehmer die zur Berechnung der Beiträge zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte der Beschäftigten ordnungsgemäß angegeben und den jeweiligen Gefahrtarifstellen zutreffend zugeordnet haben. Diese Prüfung ist nach Satz 2 nicht vorzunehmen, soweit die Beiträge für die Unfallversicherung nicht nach den Arbeitsentgelten berechnet werden.

Hiernach entfällt eine Prüfung durch die Rentenversicherung nur dann, wenn in den Unternehmen ausschließlich Beiträge nach den §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 entrichtet werden.

Durch die Regelung des Satzes 3 wird klargestellt, dass bei Unternehmern, bei denen der Prüfdienst der Rentenversicherung nicht nach § 28p des Vierten Buches prüft, die Prüfung von den Trägern der Unfallversicherung durchzuführen ist. Betroffen davon sind Sonderfälle, wie z.B. Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, die keine Arbeitgeber sind oder private Haushalte, bei denen gemäß § 28p Abs. 10 des Vierten Buches der Prüfdienst der Rentenversicherung nicht prüft. Die Rechte der Unfallversicherungsträger nach § 98 des Zehnten Buches zur Durchsetzung der Generalunternehmerhaftung bleiben unberührt.

Zu Buchstabe b

Nach der Übertragung der Prüfung nach Absatz 1 auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet der gesetzlichen Rentenversicherung die Kosten zu ersetzen, die durch die Beitragsüberwachung entstehen. Wie bei der Regelung der Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber durch den Prüfdienst der Rentenversicherung nach § 28l des Vierten Buches ist auch hier vorgesehen, dass eine pauschale Vergütung vereinbart wird.

Da in der Anfangsphase der Beitragsüberwachung durch die Rentenversicherung unter Umständen noch nicht ausreichend gesicherte Erkenntnisse über Umfang und Kosten der Überwachung vorliegen, kann die Zahlung von Abschlägen vereinbart werden.

Zu Nummer 23 (§ 169)

Ab dem Zeitpunkt der Vereinigung der See-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen wird der Einzug für die von den Unternehmen der Seefahrt zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in eigener Verantwortung wahrgenommen.

Zu Nummer 24 (§§ 171 bis 172c)

Das bisherige, im Vergleich zu anderen Sozialversicherungszweigen eher großzügige Vermögensrecht des Siebten Buches bedarf einer Neugestaltung. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben aufgrund ihres Branchenbezugs und ihres umfassenden gesetzlichen Auftrags (vgl. § 1) Verwaltungs- und Versorgungsstrukturen aufgebaut, deren Effizienz verbessert werden kann. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben die im Vergleich zu anderen Sozialversicherungszweigen erheblichen Rücklagemittel, die bis zur Höhe der zweifachen Rentenlast gebildet werden sollen, nur teilweise darauf verwendet, Kapital zur Absicherung zukünftiger Verpflichtungen (Altlasten, Pensionsrückstellungen etc.) anzusparen. Vielfach haben sie einen erheblichen Teil der Rücklage zur Investition in Bildungs- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Unfallkrankenhäuser genutzt.

Das hat dazu geführt, dass die derzeitigen Rücklagen nur noch teilweise zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen und zur Beitragsstabilisierung verwendet werden können. Die Neuregelung sieht daher vor, dass das illiquide Rücklagevermögen nicht mehr Bestandteil der Rücklage sein soll, sondern in einem abgetrennten Verwaltungsvermögen bilanziert wird.

Die bisherige Orientierung der Höhe der Rücklage an der zweifachen jährlichen Rentenlast ist nicht mehr erforderlich. Entsprechend der für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung geltenden Regelungen wird sich die Höhe der Rücklage an der zwei- bis vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Gesamtausgaben des letzten Kalenderjahres orientieren.

Diese Höhe reicht aus, um Einnahme- und Ausgabeschwankungen auszugleichen und zur Beitragsstabilisierung beizutragen. Zur weiteren Liquiditätssicherung werden die Unfallversicherungsträger verpflichtet Betriebsmittel bis zu zwölf Monatsausgaben vorzuhalten.

Durch die gesetzliche Verpflichtung, Altersrückstellungen zu bilden, ist sichergestellt, dass die Belastungen in Bezug auf die Altersvorsorge für zukünftige Generationen abgemildert werden. Bestehende Vorsorgestrategien genießen Bestandsschutz. Zur Finanzierung wird den Berufsgenossenschaften aufgegeben, vorrangig Mittel, die aufgrund der Absenkung der Rücklage frei werden, in das zum Verwaltungsvermögen gehörende Deckungsvermögen für Altersrückstellungen zu überführen.

Zu § 171

Die Regelung folgt dem Gedanken des § 259 des Fünften Buches.

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einführung des § 172b. Durch die Neuregelung wird die Darstellung der Vermögensbestände transparenter und mit den anderen Sozialversicherungszweigen besser vergleichbar. Das zu bildende Vermögen zur Finanzierung der Altersrückstellungen sowie auch andere neu zu schaffende Sondervermögen (z.B. für Altlasten) sind Bestandteile des Verwaltungsvermögens. Die bisher notwendige Differenzierung zwischen dem liquiden und dem illiquiden Rücklagevermögen entfällt.

Zu § 172

Zu Absatz 1

Die Regelung orientiert sich an der Ausgestaltung des § 260 des Fünften Buches und legt die Verwendung von Betriebsmitteln abschließend fest.

Zu Absatz 2

Der Bezug zu den Gesamtausgaben folgt den Regelungen in den übrigen Sozialversicherungszweigen.

Inhaltlich entspricht dies dem bisherigen Recht. Gemäß der gesetzlichen Definition in § 81 des Vierten Buches umfassen die Betriebsmittel ausschließlich die kurzfristig verfügbaren Mittel eines Versicherungsträgers. Die Betriebsmittel müssen liquide angelegt werden, um bei Einnahme- und Ausgabeschwankungen kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

Die in der Regelung festgelegte Höchstgrenze in Höhe der Ausgaben des letzten Kalenderjahres ist in Verbindung mit der Möglichkeit der Vorschusserhebung (§ 164) ausreichend.

Wegen der in der Verwaltungspraxis vorherrschenden unterjährigen Vorschusserhebung werden Mittel in diesem Umfang regelmäßig nicht benötigt. Nur ausnahmsweise ist dies dann der Fall, wenn eine Berufsgenossenschaft auf eine Vorschusserhebung verzichtet und die Umlage ausschließlich im Wege der nachträglichen Bedarfsdeckung erhebt.

In diesem Fall werden Mittel für ein Kalenderjahr benötigt. Zusätzlich stehen dann aber für den Fall von Einnahme- und Ausgabeschwankungen die Mittel der Rücklage zur Verfügung, deren Liquidität gegenüber der bisherigen Rechtslage durch die gesonderte Ausweisung des Verwaltungsvermögens erhöht wird.

Im Ergebnis wird gegenüber dem geltenden Recht eine Absenkung der Summenbegrenzung vom eineinhalbfachen auf den einfachen Betrag der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres erreicht. Auf die zusätzliche Ermächtigung, die Betriebsmittel durch Satzung auf das Zweifache der Ausgaben anzuheben, kann ebenso verzichtet werden. Für die Beitragszahler ist diese Neugestaltung wirtschaftlicher als eine ständige Bindung von Vermögen durch die Unfallversicherungsträger. Der zweite Halbsatz trifft eine Stichtagsregelung gemäß dem Grundsatz "Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr".

§ 172a

Zu Absatz 1

Die Neuregelung folgt dem Gedanken des § 261 Abs. 1, 3 und 6 des Fünften Buches und ersetzt den bisherigen § 172 Abs. 1 des Siebten Buches.

Die Rücklage soll zukünftig der Liquiditätssicherung und der Beitragsstabilisierung des Unfallversicherungsträgers dienen, nicht mehr dem Aufbau des Verwaltungsvermögens.

Folglich soll die Rücklage vorrangig mittel- und langfristig in liquiden Vermögensanlagen angelegt werden (Guthaben, Wertpapiere, Wertpapier-Sondervermögen).

Zu Absatz 2

Die zukünftige Ausrichtung an der Entwicklung der Gesamtausgaben ist sachgerechter als die bisherige Ausrichtung an der Rentenlast, die jährlich erheblichen Schwankungen unterliegt. Die Gesamtausgaben beinhalten die Aufwendungen der Kontenklassen 4, 5, 6 und 7 nach § 25 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung. Bei der Bildung der durchschnittlichen Monatsausgaben sind Ausgaben im Rahmen des Lastenausgleichs zu berücksichtigen, Einnahmen aus dem Lastenausgleich vermindern die Ausgaben.

Die Orientierung an den Gesamtausgaben dient damit der besseren Vergleichbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung mit der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bzw. der sozialen Pflegeversicherung. Zudem sind bereits heute bei den Betriebsmitteln der gesetzlichen Unfallversicherung die Gesamtaufwendungen (Gesamtausgaben) Bezugsbasis.

Die Festlegung der Mindesthöhe ist wegen der fehlenden staatlichen Absicherung der Liquidität notwendig. Zugleich ist auch eine Höchstgrenze vorzusehen, um einen Grenzwert zu definieren, ab dem freie Rücklagemittel anderen Zwecken zuzuführen sind. Die Höchstgrenze ist zudem notwendig, um zu vermeiden, dass die Beitragszahler durch ein

Übermaß an Finanzreserven belastet werden. Die mit der Neuregelung festgelegte Höchstgrenze von vier Monatsausgaben stellt zusammen mit den vorzuhaltenden Betriebsmitteln eine ausreichende Finanzreserve dar. Die Stichtagsregelung zur Summenbegrenzung entspricht der Regelung in § 172 Abs. 2.

Zu Absatz 3

Da die Höhe der Rücklage sich künftig nach einem Vielfachen aller Aufwendungen - nicht nur wie bisher der Rentenaufwendungen - bemisst, ist eine Zuführungsquote von 1,5 Prozent angemessen und entspricht im Ergebnis etwa der heutigen Quote.

Zu Absatz 4

Die Regelung folgt dem geltenden Recht (§ 172 Abs. 2).

Zu Absatz 5

Die Regelung entspricht inhaltlich dem geltenden § 172 Abs. 3.

Zu § 172b

Die Neuregelung folgt weitgehend dem Gedanken des § 263 des Fünften Buches und des § 221 Satz 2 des Sechsten Buches. Die Anfangsbestände der Vermögensmassen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Buchwertfortschreibung zur erstmaligen Neuzuordnung aus den bisherigen Vermögensmassen gebildet.

Zu Absatz 1

Satz 1 legt die zum Verwaltungsvermögen gehörenden Vermögensteile fest und begrenzt den Umfang des Verwaltungsvermögens auf das zur Verwaltung erforderliche Maß. Durch die Abtrennung des Verwaltungsvermögens entfällt die bisher notwendige Differenzierung zwischen dem liquiden und dem illiquiden Rücklagevermögen. Die Darstellung der Vermögensbestände wird transparenter und mit den anderen Sozialversicherungszweigen besser vergleichbar. Das zu bildende Vermögen zur Finanzierung der Altersrückstellungen ist Bestandteil des Verwaltungsvermögens, ebenso die Sondervermögen zur Finanzierung zukünftiger Verbindlichkeiten (Kapitalabfindungen, Altlasten etc.) und der Investitionen (z.B. des Gemeinschaftsfonds A).

Die Finanzierung von Investitionen bei Gemeinschaftsfondsprojekten, wie z.B. Unfallkliniken, erfolgt zukünftig aus den Betriebsmitteln und aus dem Verwaltungsvermögen. Da die beitragspflichtigen Unternehmen über die Umlage unmittelbar zur Finanzierung beitragen müssen sind die Unfallversicherungsträger verstärkt zur Prüfung der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Investitionen angehalten.

Durch Satz 2 werden die Unfallversicherungsträger daher bei Investitionen in Immobilien der Eigenbetriebe sowie bei Beteiligungen und Darlehen veranlasst, nicht nur den eigenen Bedarf, sondern den Gesamtbedarf der gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen.

Dadurch sollen bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven stärker genutzt werden. Damit dient die Vorschrift der Umsetzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 des Vierten Buches).

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird klargestellt, dass es im Gegensatz zur privaten Versicherungswirtschaft in der Sozialversicherung kein so genanntes Freivermögen gibt, sondern das gesamte Vermögen des Unfallversicherungsträgers der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben (§ 30 des Vierten Buches) zu dienen hat.

Zu § 172c

Zu Absatz 1

Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Verpflichtung für alle Unfallversicherungsträger, Altersrückstellungen für die Versorgung der bei ihnen beschäftigten Dienstordnungs-Angestellten sowie für Beschäftigte, denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Die Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis und deren Hinterbliebene werden regelmäßig aus dem laufenden Haushalt gezahlt. Die hierfür benötigten Mittel werden demzufolge erst nach dem Zeitraum erwirtschaftet, in dem die Dienstleistungen, die die Versorgungsleistungen begründen, erbracht worden sind. Dies widerspricht dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Die Bildung von Altersrückstellungen ist zwingend mit dem Aufbau des entsprechenden Deckungskapitals verbunden.

Bislang haben nur einzelne Unfallversicherungsträger begonnen, Altersrückstellungen zu bilden. Aufgrund der demografischen Veränderungen kommt einer kapitalgedeckten Altersvorsorge aber wachsende Bedeutung zu. In der Bundesverwaltung besteht daher bereits die Verpflichtung, für neu eingestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen gewährleistet wird Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" zu bilden. Ähnlich wird bereits in vielen Länderverwaltungen verfahren; auch in der Privatwirtschaft ist die Bildung von Altersrückstellungen vielfach üblich. Damit werden die Belastungen für künftige Generationen nachhaltig verringert. Dies entspricht dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit.

Durch die gesetzliche Verpflichtung, Altersrückstellungen zu bilden, wird deutlich, dass den Altersrückstellungen als zusätzlicher Säule im Vermögensrecht der gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine ebenso essentielle Bedeutung zukommt wie den Betriebsmitteln, der Rücklage und dem sonstigen Verwaltungsvermögen.

Ebenso müssen die Unfallversicherungsträger Rückstellungen bilden, wenn sie ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt haben (unmittelbare Versorgungszusage), z.B. aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung.

Im Fall mittelbarer Zusagen sind Rückstellungen nicht erforderlich, da in diesen Fällen zunächst der entsprechende Finanzdienstleister (VBL, Pensionskasse, Lebensversicherung etc.) in Anspruch genommen wird. Die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers führt im Regelfall nicht zur Leistungsverpflichtung.

Soweit Beschäftigten einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, führt die Verpflichtung zur Bildung von Altersrückstellungen nach § 172c dazu, dass dieser Personenkreis auch bei Einstellungen nach dem 31. Dezember 2006 von der Zuweisungspflicht an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" befreit ist. Dagegen sind Beamtinnen und Beamte von der Regelung nicht betroffen. Für diesen Personenkreis finden die Versorgungsrücklagegesetze des Bundes und der Länder Anwendung.

Zu Absatz 2

Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden, um zu verhindern, dass die angesparten Mittel für andere Zwecke eingesetzt werden.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift bildet eine Ermächtigungsgrundlage, aufgrund derer das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorgaben zur Ausgestaltung des Verfahrens sowie zur Höhe der Zuführungen machen kann. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt zu übertragen, das insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tätig wird. Im Fall der Übertragung der Befugnis auf das Bundesversicherungsamt sind die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören.

Zu Nummer 25 (§§ 176 bis 181)

Zu § 176

Die Vorschrift beschreibt programmatisch den neuen Lastenausgleich in der gewerblichen Unfallversicherung. So genannte alte Lasten werden solidarisch getragen, soweit sie nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der aktuellen wirtschaftlichen Struktur der Gewerbezweige stehen, die diese Lasten in der Vergangenheit verursacht haben. Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Ablösung der individuellen Unternehmerhaftpflicht.

Insoweit ist sie - abweichend von den anderen Zweigen der Sozialversicherung - dem Verursachungsprinzip verpflichtet. Als Teil der Sozialversicherung folgt sie jedoch dem Solidargedanken. Im Ergebnis wird das Verursachungsprinzip durch das Solidarprinzip zurückgedrängt. Diesem Mechanismus folgt auch der neue Lastenausgleich. Nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung als Solidarversicherung ist damit - im Unterschied zu einem marktwirtschaftlich organisierten System - in Fällen der überproportionalen Belastung eines Unfallversicherungsträgers mit Renten- oder Entschädigungsleistungen eine solidarische Tragung der Lasten vorgesehen. Die Ursachen für das Vorhandensein einer überproportionalen Altlast - so genannte Überaltlast - können in der Bestandsentwicklung (Abnahme der versicherten Bestände) oder in der Risikoentwicklung (Abnahme der relativen Unfallhäufigkeit und der Schadenssumme) liegen. In der gesamten gewerblichen Unfallversicherung umfasst die Überaltlast rund 30 Prozent der Rentenlasten.

Bei den einzelnen Berufsgenossenschaften variiert dieser Anteil allerdings erheblich:

Das Spektrum reicht von einer Überaltlast von über 65 Prozent bis zu einer Unteraltlast von rund 20 Prozent. Diese Diskrepanzen sind auf die Strukturveränderungen in der Wirtschaft zurückzuführen. Sie bilden die Ursache für die Notwendigkeit eines trägerübergreifenden Ausgleichs.

Die Neuregelung des Lastenausgleichs basiert auf dem Grundsatz, dass zunächst alle Berufsgenossenschaften Rentenlasten in der Höhe ihres aktuellen Rentenwertes, ausgedrückt im Neurenten-Wert nach § 178 Abs. 1, zu tragen haben, Berufsgenossenschaften mit einer Unteraltlast somit über ihre bisherige Belastung hinaus. Die noch verbleibende Rentenlast - die Überaltlast der gesamten gewerblichen Unfallversicherung - wird anschließend solidarisch auf alle Träger umgelegt. Deren Verteilung regeln die §§ 178 und 179. Durch diese Ausgestaltung wird der Solidargedanke, der die gesetzliche Unfallversicherung trägt weiter gestärkt.

Zu § 177

Zu Absatz 1

Die Vorschrift definiert den Begriff Rentenlasten.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift definiert den Begriff Ausgleichsjahr. Das Ausgleichsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr, für das die Beiträge im Wege der Umlage festgesetzt werden (§ 152).

Zu Absatz 3

Die Vorschrift definiert den Begriff Neurenten. Statt der Rentenwerte (vgl. Absatz 4) wird aus praktischen Erwägungen das jeweilige Vielfache der Neurenten zugrunde gelegt (§ 178).

Zu Absatz 4

Die Vorschrift definiert den Begriff Rentenwert (§ 178). Dem Rentenwert einer Berufsgenossenschaft entsprechen ihre fiktiven Belastungen im Beharrungszustand. In diesem Zustand hätte sie Lasten in einer Höhe zu tragen, als hätte ihre gegenwärtige Risikostruktur bereits in der Vergangenheit bestanden. Der über- bzw. unterproportionale Anteil einer Berufsgenossenschaft an der Altlast wird bestimmt durch einen Vergleich der tatsächlichen Rentenlast mit der fiktiven Rentenlast, die sich im Beharrungszustand ergeben würde.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift definiert den Begriff Entgeltsumme. Der Begriff ist ein Bestandteil der Definition des Entgeltanteils (Absatz 6).

Zu Absatz 6

Die Vorschrift definiert den Begriff Entgeltanteil. Der Begriff ist ein Bestandteil der Definition des Latenzfaktors (Absatz 7).

Zu Absatz 7

Die Vorschrift definiert den Begriff Latenzfaktor. Mit dem Latenzfaktor wird der Neurenten-Wert für Berufskrankheiten (§ 178 Abs. 1 und 3) gewichtet: Rentenlasten im Umfang des 3,4fachen ihrer u. a. mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten (Absatz 3) trägt die einzelne gewerbliche Berufsgenossenschaft selbst. Darüber hinausgehende Rentenlasten aus Berufskrankheiten werden von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen.

Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zeitnah eingetretene Berufskrankheiten nicht identisch mit zeitnah verursachten Berufskrankheiten sind. Aktuell eintretende Berufskrankheiten wurden in der Vergangenheit ausgelöst. Der Latenzfaktor berücksichtigt die lange Latenzzeit bei Berufskrankheiten. Bei der Festlegung wurde ein Zeitraum von 25 Jahren zwischen Verursachung der Berufskrankheit und Erstfeststellung zugrunde gelegt.

Zu Absatz 8

Die Vorschrift definiert den Begriff Freistellungsfaktor. Freistellungsfaktor ist das Verhältnis der Arbeitsentgelte einer Berufsgenossenschaft ohne Unternehmen nach § 180 Abs. 2, dividiert durch die Arbeitsentgelte aller Unternehmen dieser Berufsgenossenschaft. Unter Anwendung dieses Faktors bleiben Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht (§ 180 Abs. 2) bei der Verteilung der Überaltlast (§ 178 Abs. 2 und 3) unberücksichtigt.

Zu Absatz 9

Die Vorschrift definiert für die in § 179 getroffene Sonderregelung den Begriff Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz als das Verhältnis der Berufskrankheiten-Neurenten einer in der Tarifstelle (§ 157 Abs. 2) einer Berufsgenossenschaft gebildeten Gefahrgemeinschaft zu deren Entgeltsumme.

Zu § 178

Zu Absatz 1

Nach der Vorschrift trägt die einzelne Berufsgenossenschaft Rentenlasten (§ 178 Abs. 1) der gewerblichen Unfallversicherung in dem Umfang, als hätte die gegenwärtige Risikostruktur einer Berufsgenossenschaft bereits in der Vergangenheit bestanden. Dies entspricht dem Prinzip der grundsätzlichen Eigenverantwortung eines jeden Gewerbezweigs für die von ihm verursachten Rentenlasten. Dieses Prinzip soll - unter Berücksichtigung des Solidarprinzips - so lange maßgebend sein, wie eine überproportionale Belastung eines Unfallversicherungsträgers mit Renten- und Entschädigungsleistungen nicht eintritt.

Aus praktischen Erwägungen werden die Rentenwerte für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch das jeweilige Vielfache der Arbeitsunfall- bzw. Berufskrankheiten-Neurenten ersetzt. Die hierfür maßgebliche Größe beträgt bei Arbeitsunfällen das 5,5fache ihrer Neurenten (§ 178 Abs. 1) für Arbeitsunfälle und bei Berufskrankheiten das 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor (§ 177 Abs. 7) gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

Nach aktuellen Berechnungen auf Basis der Sterbetafeln 2004/2006 und angesichts der begrenzten Berücksichtigung von Abfindungen nach § 177 Abs. 3 Satz 2 entsprechen diese Faktoren zurzeit annähernd den Rentenwerten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 177 Abs. 4): Der Arbeitsunfall-Rentenwert beträgt rund das 5,5fache des Aufwandes für Unfall-Neurenten; der Berufskrankheiten-Rentenwert ist rund 3,4mal so hoch wie der Aufwand für Berufskrankheiten-Neurenten. Die Neurenten-Werte werden bereits im Zusammenhang mit dem bisherigen Lastenausgleich ermittelt. Sie sind eine zuverlässige Größe und ermöglichen einen verwaltungseinfachen Einstieg in die neue Überaltlastverteilung. Die Faktoren sind in den Folgejahren versicherungsmathematisch zu überprüfen und anhand der tatsächlichen Entwicklung der Rentenwerte ggf. zu aktualisieren.

Zu Absatz 2

Übersteigen die Rentenlasten die von den einzelnen Berufsgenossenschaften nach § 178 Abs. 1 zu tragenden Rentenlasten, werden sie als Überaltlast von allen Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen. Die Vorschrift regelt die Verteilung der durch Arbeitsunfälle verursachten Überaltlast. Diese Überaltlast wird dem Grunde nach zu 30 Prozent nach Neurenten und zu 70 Prozent nach Entgelten verteilt. Damit wird für diesen Teil der Aufwendungen ein deutlich solidarischer Akzent gesetzt. Je stärker die Verteilung nach Entgelten erfolgt desto stärker findet ein sozialer Ausgleich zwischen den Gewerbezweigen statt. Dies entspricht den Anforderungen, die nach europarechtlichen Kriterien an die gesetzliche Unfallversicherung als Sozialversicherungssystem zu stellen sind. Die zusätzliche Gewichtung der Verteilung nach Neurenten durch den Freistellungsfaktor (§ 177 Abs. 8) stellt sicher, dass Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht (§ 180 Abs. 2) insoweit bei der Verteilung der Überaltlast unberücksichtigt bleiben.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt die Verteilung der durch Berufskrankheiten verursachten Überaltlast.

Diese Überaltlast wird dem Grunde nach zu 30 Prozent nach Neurenten und zu 70 Prozent nach Entgelten verteilt. Damit wird auch für diesen Teil der Aufwendungen ein deutlich solidarischer Akzent gesetzt. Die Gewichtung der Verteilung nach Neurenten durch den Freistellungsfaktor (§ 177 Abs. 8) stellt auch hier sicher, dass Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht (§ 180 Abs. 2) bei der Verteilung insoweit unberücksichtigt bleiben. Die zusätzliche Gewichtung dieser Verteilung nach Neurenten durch den Latenzfaktor (§ 177 Abs. 7) trägt dem wirtschaftlichen Strukturwandel - ausgedrückt durch die Entwicklung der Entgeltanteile der Berufsgenossenschaften - im Laufe der Latenzzeit zwischen dem Beginn der schädigenden Einwirkung und der erstmaligen Rentenfeststellung Rechnung.

Zu § 179

Zu Absatz 1

Die Vorschrift trifft eine Sonderregelung für Solidargemeinschaften in Tarifstellen (§ 157 Abs. 2) von Berufsgenossenschaften, wenn diese mit einer sehr hohen Berufskrankheiten-Neulast belastet sind, der nur eine geringe Entgeltsumme gegenübersteht. Der Schwellenwert nach Nummer 1 entspricht dem rund Einhundertfachen des Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatzes der gesamten gewerblichen Unfallversicherung und setzt damit eine außergewöhnliche Belastung der Tarifstelle voraus. Die Voraussetzung nach Nummer 2 stellt sicher, dass nur Tarifstellen mit einer wesentlichen Berufskrankheiten-Neulast berücksichtigt werden. Die Voraussetzung nach Nummer 3 gewährleistet, dass nur dauerhafte strukturelle Veränderungen einer Tarifstelle berücksichtigt werden.

Satz 2 stellt sicher, dass der Regelungsgehalt des Satzes 1 auch auf solche Sachverhalte Anwendung findet, bei denen die Tarifstelle aufgelöst wird. Die Tarifstelle wird hierzu fiktiv weitergeführt. Ihr werden die Berufskrankheiten-Neurenten und Entgeltsummen der dieser Tarifstelle vor ihrer Auflösung zugehörigen Unternehmen zugeordnet. Wie bei Satz 1 ist Voraussetzung, dass die Tarifstelle vor ihrer Auflösung mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung für den Bergbaubereich.

Infolge des massiven Rückgangs der Steinkohlenförderung sind sowohl die Rentenlast wie die Entschädigungslast der Tarifstelle Steinkohlenbergbau extrem hoch. Die Belastungen werden durch die vorgesehene weitere Rückführung und endgültige Einstellung der Steinkohlenförderung noch weiter ansteigen. Der überwiegende Teil der Rentenaltlasten aus der Tarifstelle wird als Überaltlast nach § 178 und die neuen Rentenlasten aus Berufskrankheiten nach § 179 Abs. 1 solidarisch auf alle Berufsgenossenschaften verteilt.

Absatz 2 bezieht auch die Rehabilitationslasten in die solidarische Lastenverteilung ein.

Dies ist gerechtfertigt, da diese Lasten ansonsten allein von den verbleibenden Mitgliedsunternehmen der Bergbau-Berufsgenossenschaft getragen werden müssten, obwohl diese bereits selbst weit überdurchschnittlich hoch belastet sind und zur Verursachung der Last aus dem Steinkohlenbereich nicht beigetragen haben. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Steinkohlenbereichs für die Bergbau-Berufsgenossenschaft (rd. 75 Prozent der Gesamtaufwendungen entfallen auf die Gefahrtarifstelle Steinkohlenbergbau) handelt es sich um eine singuläre Ausnahmesituation, die keine Parallele in anderen Branchen oder Berufsgenossenschaften hat.

Die Rehabilitationslasten sind wie die Überaltlast von den Berufsgenossenschaften gemeinsam zu tragen, und zwar Rehabilitationslasten aus Arbeitsunfällen nach § 178 Abs. 2 und Rehabilitationslasten aus Berufskrankheiten nach § 178 Abs. 3.

Satz 2 stellt sicher, dass der Regelungsgehalt des Satzes 1 auch auf solche Sachverhalte Anwendung findet, bei denen die Tarifstelle aufgelöst wird. Die Tarifstelle wird hierzu fiktiv weitergeführt. Ihr werden die Gesamtrentenlast und die Entschädigungslast sowie die Entgeltsummen der dieser Tarifstelle vor ihrer Auflösung zugehörigen Unternehmen zugeordnet.

Wie bei Satz 1 ist Voraussetzung, dass die Tarifstelle vor ihrer Auflösung mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat.

Satz 3 definiert die Rehabilitationslasten. Hierzu gehören die Aufwendungen für Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Verletztengeld, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft einschließlich Übergangsgeld, auf ergänzende Leistungen und auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

Satz 4 definiert die Entschädigungslast entsprechend dem bisherigen § 177 Abs. 2.

Zu § 180

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Freibeträge entsprechend dem geltenden Recht. Aufgrund stärkerer Akzentuierung des Solidargedankens tragen die Berufsgenossenschaften künftig 70 Prozent der Überaltlast im Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten gemeinsam.

Bei dieser Verteilung bleibt wegen der Schutzbedürftigkeit kleinerer Unternehmen das Arbeitsentgelt eines Unternehmens in Höhe von zurzeit (2008) 179.000 Euro unberücksichtigt.

Dies entspricht wie bisher dem Sechsfachen der Bezugsgröße (West).

Zu Absatz 2

Die Regelung bezweckt dem geltenden Recht entsprechend, förderungswürdige Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von der Ausgleichsverpflichtung freizustellen. Die Änderungen sind redaktioneller Art. Der bisher verwendete Begriff "gemeinnützige Unternehmen" wird der Verwaltungspraxis folgend ausdrücklich auf mildtätige und kirchliche Einrichtungen erstreckt. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege dienen mildtätigen Zwecken.

Daher werden von der Freistellungsregelung auch künftig Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erfasst.

Zu § 181

Zu Absatz 1

Mit der Vorschrift wird die Durchführung des Lastenausgleichs auf das Bundesversicherungsamt übertragen. Dem Bundesversicherungsamt sind vergleichbare Aufgaben bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Durchführung des Risikostrukturausgleichs und der Verwaltung des Gesundheitsfonds übertragen. Das Bundesversicherungsamt ist ein neutraler Sachwalter, der Konflikte auch im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Rentenlasten zwischen den Berufsgenossenschaften bewältigen kann. Es erlässt einen rechtsmittelfähigen Bescheid und teilt den ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften die Zahlbeträge und die Zahlungsadressaten mit.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt die erforderlichen Informationspflichten und Fristen zur Durchführung des Lastenausgleichs. Sie entsprechen der bisherigen Durchführung nach § 181 Abs. 2, angepasst an das neue Ausgleichsverfahren. Soweit sich gegenüber der Meldung der für den Ausgleich erforderlichen Angaben zum 20. März nachträglich Änderungen ergeben, sind diese entsprechend der bisherigen Praxis spätestens bis Ende Februar des Folgejahres zu melden. Das Bundesversicherungsamt hat in diesem Fall die Berechnungen der Ausgleichsanteile neu vorzunehmen. Die gegenüber der ursprünglichen Berechnung abweichenden Ausgleichsanteile können mit den Ausgleichsanteilen aufgrund der Berechnung im Folgejahr verrechnet werden.

Zu Absatz 3

Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind jährlich zu überprüfen und nach Maßgabe der dort festgelegten Kriterien bei Bedarf neu festzusetzen. Dies erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das diese Befugnis auf das Bundesversicherungsamt übertragen kann. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften betrifft ausschließlich den Bereich der Bundesverwaltung, da es sich bei diesen Berufsgenossenschaften um bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.

Zu Absatz 4

Die Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften wird grundlegend neu gestaltet. Im Hinblick auf die zu erwartenden Fusionen bei den Berufsgenossenschaften und die künftigen Strukturveränderungen im Industrie- und Dienstleistungsbereich bleibt zu beobachten, ob die mit dem neuen Verteilungsverfahren angestrebten Ziele dauerhaft erreicht werden. Hierzu wird die Bundesregierung zu einer regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet, beginnend im Jahr 2012.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt, dass dem Bundesversicherungsamt die Kosten, die ihm durch die Aufgabenübertragung entstehen, von den Berufsgenossenschaften erstattet werden. Dabei sind der Ermittlung der Verwaltungskosten die Personalkostenansätze des Bundes zugrunde zu legen. Auf diesem Wege finden die vom Bundesministerium der Finanzen erstellten Übersichten über die Personalkostenansätze für Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/ Richter, Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes oder Beschäftigten in der Bundesverwaltung Anwendung. Die Kostenansätze sind pauschal nach Stellenanteilen anzusetzen. Zusätzlich entstehende Verwaltungsausgaben, die nicht über die Sachkostenpauschale erfasst sind, können den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet werden. Das betrifft namentlich Kosten der Entwicklung von Datenverarbeitung und Beschaffung von Informationstechnik. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil der Berufsgenossenschaften am Rentenzahlungsvolumen.

Zu Nummer 26 (§ 184)

Die Vorschrift regelt die Höhe und die Zuführung zur Rücklage bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften abweichend von § 172a. Die Rücklage wird bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. Solange diese Höhe nicht erreicht ist, wird der Rücklage jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Jahres zugeführt. Zugleich stellt die genannte Mindesthöhe für die Rücklagemittel eine Mindestabsicherung auch aus Sicht der Gewährsträger im Sinne des § 120 dar. Darüber hinaus wird klargestellt, dass § 172a Abs. 4 auch im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anwendung findet.

Folglich kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft genehmigen dass die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine Beiträge zugeführt werden.

Zu Nummer 27 (§ 185)

Zu Buchstabe a

Satz 1 enthält eine Folgeänderung zur Neufassung des § 172 sowie der Einführung der §§ 172b und 172c.

Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, kraft Satzung abweichende Fälligkeitstermine zu regeln.

Nach dem bisherigen Verfahren wird der geschuldete Beitrag in einer Summe fällig. Abschlagszahlungen sind nicht möglich. Die Festlegung der Fälligkeitstermine durch Satzung kann insbesondere die Liquidität der Kommunen und des Landes berücksichtigen.

Zu Buchstabe b

Durch die Anfügung eines neuen Satzes 4 in Absatz 2 wird die Bildung einer Umlagegruppe für alle Unternehmen des Landes und der Kommunen ermöglicht, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1a). Im Übrigen besteht die Pflicht der Trennung fort.

Hintergrund der Regelung ist, dass zurzeit aufgrund der strikten beitragsrechtlichen Trennung von Landes- und kommunalem Bereich im Haushalt jeder Unfallkasse weiter zwei Träger existieren. Das ist solange sinnvoll, wie die Ausgaben tatsächlich unmittelbar aus den Haushalten von Kommunen und Ländern finanziert werden. Bei rechtlich selbständigen Unternehmen ist dies aber gerade nicht der Fall. Hier soll daher ermöglicht werden, alle oder bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand, die aus dem Landes- und dem kommunalen Bereich hervorgegangen sind, in einer gemeinsamen (d.h. über die Trennung Land, Kommune übergreifenden) Umlagegruppe zusammenzufassen, in der die beteiligten Unternehmen ihre Aufwendungen solidarisch tragen (z.B. Krankenhäuser der Kommunen und der Länder, Unikliniken).

Zum anderen wird die Möglichkeit eingeräumt, bei der Fusion von Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand im Landes- und im kommunalen Bereich durch gleichlautende Rechtsverordnungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Jahren jeweils getrennte Umlagegruppen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfallversicherungsträger vorzusehen. Diese Regelung entspricht dem Recht, das bereits für gewerbliche Berufsgenossenschaften gilt.

Zu Buchstabe c

Satz 6 stellt eine Folgeänderung zum Zusammenschluss der beiden bisherigen Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. dar.

Zu Nummer 28 (§ 186)

Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Neufassung des § 172 sowie der Einführung der §§ 172b und 172c.

Zu Nummer 29 (§ 193)

Zu Buchstabe a

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass sich die Meldepflicht für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a auch auf Unfälle von Personen erstreckt, die teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Anpassung an veränderte Strukturen der Arbeitsschutzbehörden in den Ländern. Die Überwachung des Arbeitsschutzes wird nicht mehr ausschließlich durch eigene für den Arbeitsschutz zuständige Sonderbehörden organisiert.

Zu Nummer 30 (§ 195)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Zusammenschluss der beiden bisherigen Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V..

Zu Nummer 31 (§ 205)

Zu Buchstabe a

Die Änderung berücksichtigt, dass bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) am 1. August 2001 die Organisation der Informationstechnik in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung insbesondere durch das vom Gesetzgeber festgelegte gemeinsame Rechenzentrum für alle Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 58b Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) entscheidend verändert worden ist. Als Folge dieser Regelung besteht für alle Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nur noch ein gemeinsames Rechenzentrum. Die bereits mit dem LSVOrgG eingeleitete Zusammenführung der Informationstechnik dient dem Ziel einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung.

Da das Gesetz bestimmt, dass an den hierzu geschaffenen Verfahren alle Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Spitzenverbände beteiligt sind, würde es dem Regelungsziel nicht gerecht, wenn auf diese Zusammenarbeit die Regelungen für die Datenübermittlung Anwendung fänden.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung; nach der Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 muss die Zulässigkeit von Datenübermittlungen zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hier nicht mehr bestimmt werden.

Zu Buchstabe c

Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 wird vom neu gefassten Absatz 1 mit erfasst.

Zu Nummer 32 (§ 210)

Die Vorschriften in Absatz 2 und 3 haben keine praktische Bedeutung.

Zu Nummer 33 (§ 215)

Nach § 215 Abs. 1 ist § 1150 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung für das Beitrittsgebiet weiter anzuwenden. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung enthält eine Frist bis zum 31. Dezember 1993. Ansprüche aus Unfällen und Krankheiten, die danach den Unfallversicherungsträgern bekannt werden, können nur nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden. Hiernach besteht kein Anspruch für Wehrpflichtige, da diese nach dem Soldatenversorgungsgesetz bzw. dem Bundesversorgungsgesetz anspruchsberechtigt sind. Für ehemalige Wehrpflichtige im Beitrittsgebiet besteht jedoch kein Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz. Bei Folgen von Wehrdienstunfällen oder von wehrdienstbedingten Berufskrankheiten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1993 auftreten, kann dieser Personenkreis nach dem Wortlaut des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Es besteht somit eine Versorgungslücke.

Bisher haben die Unfallversicherungsträger diese Lücke durch eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschrift zugunsten der Betroffenen vermieden.

Diese Auslegung kann jedoch aufgrund neuerer Rechtsprechung nicht mehr länger aufrecht erhalten werden. Zur Schließung der Versorgungslücke ist daher die Ergänzung des § 215 Abs. 1 erforderlich.

Zu Nummer 34 (§ 218d)

Mit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 wurde zur Abgrenzung von gewerblicher Unfallversicherung und Unfallversicherung der öffentlichen Hand im Bereich der privatisierten Unternehmen der Länder und Kommunen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die "Moratoriumslösung" eingeführt. Danach sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gebietskörperschaften überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen maßgeblichen Einfluss ausüben. Im Kommunalbereich sind Verkehrsunternehmen, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, Seefahrtsunternehmen und landwirtschaftliche Unternehmen hiervon ausgenommen (kommunale Ausnahmebetriebe).

Diese Regelung tritt gemäß § 218d am 31. Dezember 2009 außer Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist. Durch die Aufhebung von § 218d Abs. 1 wird die Regelung der "Moratoriumslösung", die zu Rechtssicherheit geführt hat, als Dauerrecht beibehalten.

Zu Nummer 35 (§ 218e)

Die Vorschrift eröffnet in Absatz 1 bis 3 die Möglichkeit, dass bei dem Übergang der Beitragsüberwachung auf die gesetzliche Rentenversicherung die Rentenversicherungsträger die bisher überwiegend mit der Betriebsprüfung Beschäftigten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen. Auf diese Weise können die bisher dort beschäftigten Personen in ihrem Arbeitsbereich tätig bleiben. Die gesetzliche Rentenversicherung hat die Möglichkeit, den Sachverstand der Betriebsprüfer der gesetzlichen Unfallversicherung für ihre neue Aufgabe zu nutzen. Es werden die arbeitsrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen einer solchen Übernahme geregelt. Sofern diese Personen auch nach ihrer Übernahme zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Betriebsprüfung eingesetzt werden, sind die entstehenden Personalkosten durch die Pauschale für die Kosten der Betriebsprüfung abgedeckt.

Die Regelung des Absatzes 4 ist erforderlich, um Einnahmeausfälle der Unfallversicherung zu vermeiden. Mit der Übernahme der Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern durch die Rentenversicherung im Jahr 2010 beginnt ein neuer Vier-Jahres-Prüfrhythmus, der die Beitragsjahre ab 2009 erfasst. Beiträge aus den Jahren 2005 bis 2008 können vom Prüfdienst der Rentenversicherung nicht geprüft werden, da ihm die dafür erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stehen. Da es der Unfallversicherung nicht möglich ist, in ihrem bisherigen Prüfrhythmus bis zum Beginn des Jahres 2010 alle Betriebe für die Zeit von 2005 bis Ende 2009 zu überprüfen, erhält sie zur Vermeidung von Beitragsausfällen für zwei weitere Jahre die Möglichkeit, die Betriebe für den genannten Zeitraum zu überprüfen.

Zu Nummer 36 (§ 219)

Der bisherige § 153 Abs. 4 ermöglicht es den gewerblichen Berufsgenossenschaften, bestimmte Rentenlasten ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr allein entgeltbezogen auf die Unternehmen umzulegen. Die damit bezweckte Stärkung des innerberufsgenossenschaftlichen Solidarprinzips ist durch die neu gestaltete Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften nach den §§ 176 ff. künftig entbehrlich. Die Regelung findet daher nur noch in dem Zeitraum bis zum Jahr 2010 Anwendung, in dem das bisherige Lastenausgleichsverfahren in einem stufenweisen Übergang durch das neue Verfahren abgelöst wird (§ 220).

Der bisherige Regelungsinhalt des § 219 ist entbehrlich. Es handelte sich um eine Übergangsvorschrift zur Ablösung der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Siebte Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1997. Sie stellte klar, dass die neuen Finanzierungsvorschriften des Siebten Buches erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden waren und bis dahin das alte RVO-Recht galt (Absatz 1). Darüber hinaus sah Absatz 2 vor die Rücklagenauffüllung bis zum Jahr 2000 auszusetzen. Dieser Regelungsgehalt hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Zu Nummer 37 (§ 219a)

Zu Absatz 1

Aufgrund der demographischen Veränderungen kommt einer kapitalgedeckten Altersvorsorge wachsende Bedeutung zu. Eine Absenkung der von den Berufsgenossenschaften zu bildenden Rücklage gegenüber dem geltenden Recht (§§ 172a, 184) gebietet es daher grundsätzlich die frei werdenden liquiden Rücklagemittel den Altersrückstellungen zuzuführen.

Im Zuge der anstehenden Fusionen beabsichtigen allerdings Berufsgenossenschaften, namentlich frei werdende Rücklagemittel zum Ausgleich von Beitragsdifferenzen zu nutzen, die insbesondere bei der Zusammenlegung der jeweiligen Gefahrtarifstellen "Verwaltung" der bis dahin getrennten Berufsgenossenschaften entstehen. Daher ist eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2012 - drei Jahre nach dem vorgesehenen spätesten Fusionsdatum - vorgesehen. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme soll sicherstellen, dass sie die Bildung von Altersrückstellungen nach § 172c nicht gefährdet.

Zu Absatz 2

In der Regelung wird die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. gemeinsam mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beauftragt, ein Konzept zur Ausgestaltung der Verpflichtung zur Bildung von Altersrückstellungen zu entwickeln.

Die Selbstverwaltungen erhalten damit die Möglichkeit, anhand der konkreten Vermögens- und Finanzsituation, aber auch unter Berücksichtigung bestehender und künftiger Versorgungsverpflichtungen der Träger, Vorschläge für Verfahren und Zuweisungshöhen der Rückstellungsverpflichtung zu entwickeln. Allein für Neueinstellungen von Personen, die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen, wird auf die auf Bundesebene bereits eingeführte Verfahrensweise nach der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" verwiesen, da es sich hierbei um langsam anwachsende Versorgungsverpflichtungen handelt, auf die Unfallversicherungsträger zudem tendenziell selbst Einfluss nehmen können. Altersrückstellungen für diesen Personenkreis dürften damit allgemein verkraftbar sein. Das Konzept soll bei der Umsetzung der Verordnungsermächtigung nach § 172c Abs. 4 berücksichtigt werden.

Zu Absatz 3

Die Versorgungsausgaben des nach § 172c einbezogenen Personenkreises sollen langfristig vollständig aus dem durch Altersrückstellungen gebildeten Sondervermögen gezahlt werden (so genanntes Volldeckungsmodell). Um eine ausreichende Dotierung des Sondervermögens sicherzustellen sind Entnahmen aus den Altersrückstellungen für den einbezogenen Personenkreis erst ab dem Jahr 2020 vorgesehen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Vorliegen einer besonders günstigen Finanzsituation eine frühere Entnahme genehmigen.

Zu Absatz 4

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass grundsätzlich keine parallelen, unwirtschaftlichen Versorgungsstrukturen aufzubauen sind. Für Unfallversicherungsträger, die bereits Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung sind, erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung der zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtung nach § 172c. Hat ein Unfallversicherungsträger eine vertragliche Vereinbarung mit einem externen Versorgungsträger (Lebensversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) abgeschlossen der der Finanzaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegt, wird das gebildete Deckungskapital im Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c anteilig berücksichtigt, sofern Versicherungsförmigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VAG) vorliegt. Diese liegt vor, wenn die Prämien zum Aufbau des Deckungskapitals nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert und Rechnungsgrundlagen im "Sinne der Vorsicht" zugrunde gelegt wurden, d. h. dafür genügt es nicht, wenn die Prämie lediglich "im Mittel" ausreicht, sondern es muss auch "praktisch sicher" sein, dass die Verpflichtungen dauerhaft erfüllbar sind. Ausreichendes Deckungskapital zur dauernden Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen kann nur dann gebildet werden, wenn die verwendeten Rechnungsgrundlagen entsprechende Sicherheitsmargen enthalten (z.B. durch die Verwendung von allgemein anerkannten Sterbetafeln). Entscheidend ist, dass eine ausreichende Kapitalvorsorge zur Ausfinanzierung der gegebenen Altersvorsorgezusagen besteht.

Zu Nummer 38 (§ 220)

Die Vorschrift regelt die stufenweise Einführung des neu gestalteten und die Ablösung des bisherigen Lastenausgleichsverfahrens bis zum Jahr 2010.

Zu Absatz 1

Durch die Vorschrift werden die Auswirkungen des neuen Lastenausgleichsverfahrens für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren begrenzt. Die stufenweise Einführung der gemeinsamen Lastentragung verhindert eine kurzfristige Überforderung der mehrbelasteten Wirtschaftszweige, ohne das neue Verfahren unzumutbar lange hinauszuschieben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist die Parallelvorschrift zu Absatz 1. Die Fortgeltung des bisherigen Lastenausgleichs wird auf drei Jahre begrenzt, die finanziellen Auswirkungen werden in diesem Zeitraum stufenweise abgeschmolzen. Dies erfolgt, indem für die Ermittlung der Ausgleichsberechtigung und deren Höhe die einfließenden Rechengrößen entsprechend zurückgeführt werden. Bei diesen Rechengrößen handelt es sich um diejenigen Größen, die in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Ermittlung des Rentenlastsatzes bzw. des Entschädigungslastsatzes herangezogen werden sowie um die Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen nach § 153 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung.

Damit sinken das Ausmaß der Umlage nach den §§ 153 Abs. 4, 176 Abs. 1 Nr. 2 sowie der Höchstbetrag nach § 176 Abs. 4, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ohne dass sich die Vom-Hundert-Werte selbst verändern.

Für die Ermittlung der Entbindung von der Ausgleichspflicht sowie die Umlage der Ausgleichspflicht erfolgt demgegenüber keine Abschmelzung der hierfür benötigten Rechengrößen, da dies für die stufenweise Abschmelzung des Ausgleichs nicht erforderlich ist. Satz 1 Nr. 2 modifiziert die bisherige Übergangsvorschrift des § 220 Abs. 1. Die seit dem Jahr 2003 laufende stufenweise Heranführung des Grenzwertes für den Rentenlastsatzanstieg wird verkürzt. Sie wird an den Übergangszeitraum zur Ablösung des bisherigen Lastenausgleichsverfahrens angeglichen, da sie Bestandteil dieses Verfahrens ist.

Satz 1 Nr. 3 modifiziert die bisherige Übergangsvorschrift des § 220 Abs. 2. Die seit dem Jahr 2003 laufende stufenweise Heranführung der Grenzwerte für die Ausgleichspflicht wird verkürzt. Sie wird an den Übergangszeitraum zur Ablösung des bisherigen Lastenausgleichsverfahrens angeglichen da sie Bestandteil dieses Verfahrens ist.

Satz 2 entspricht dem bisherigen § 220 Abs. 4 Satz 1.

Zu Absatz 3

Der bisherige § 118 Abs. 4 stellt sicher, dass Ausgleichszahlungen unter der Voraussetzung des § 176 Abs. 5 nur den Unternehmen zugute kommen, die den vor einer Vereinigung von Berufsgenossenschaften ausgleichsberechtigten Teilen der neuen Berufsgenossenschaft angehören. Die Regelung findet daher nur noch in dem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2010 Anwendung.

Zu Nummer 39 (§§ 222 bis 224)

Zu § 222

Die Selbstverwaltung hat am 1. Dezember 2006 einen Beschluss zur Reduzierung der Trägerzahl gefasst. Demnach soll die Trägerzahl auf neun reduziert werden. Diese Zahl wird im Gesetzentwurf aufgegriffen.

Der Selbstverwaltung wird vor diesem Hintergrund aufgegeben, der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht zum Stand der Umsetzung des Konzepts vorzulegen.

Die Bundesregierung wird den Bericht in Abstimmung mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung im Hinblick darauf bewerten, ob die Ziele der Neuorganisation mit neun Trägern erreicht werden können und belastbar dargelegt ist, dass das Konzept umgesetzt wird. Dabei wird eine Umsetzung bis zum 31. Dezember 2009 - wie im Eckpunktepapier - vorgegeben. Zu diesem Zeitpunkt muss die Fusion bereits abgeschlossen sein; ein Fusionsbeschluss genügt nicht. Die Fusionen sollen zeitnah und rechtzeitig vor den nächsten Sozialwahlen abgeschlossen sein.

Der Bericht muss konkrete Angaben enthalten über die am 31. Dezember 2008 bereits fusionierten Träger. Hinsichtlich der Fusionen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts angestrebt werden, ist in dem Bericht darzulegen, zu welchem Zeitpunkt die Vertreterversammlungen der beteiligten Berufsgenossenschaften Beschluss gefasst haben oder Beschluss fassen werden und zu welchem Zeitpunkt die weiteren Fusionen wirksam werden sollen. Der Bericht enthält zudem die zu erwartenden Einsparungen bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten.

Die Bundesregierung leitet den Bericht an die gesetzgebenden Körperschaften weiter und fügt eine Stellungnahme bei.

Bei den Fusionen ist eine angemessene Vertretung der Interessen der in den bisherigen gewerblichen Unfallversicherungsträgern vertretenen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen. Dies ist zum einen durch die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane zu gewährleisten. Zum anderen kann nach § 118 Abs. 1 Satz 5 die übergangsweise Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und Stellvertreter in den neuen Berufsgenossenschaften geregelt werden. Schließlich wird dieses Ziel auch durch die bestehende Regelung des § 119 Abs. 4, der auf sämtliche Fusionstatbestände der §§ 116 ff. Anwendung findet, erfüllt. Hiernach richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des neuen Trägers nach der Summe der Mitglieder, die in den Satzungen der fusionierten Träger vorgesehen war.

Zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten findet § 119 Abs. 5 Anwendung. Danach haben die beteiligten Berufsgenossenschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung aufzustellen, die in Ergänzung der bisherigen Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet. Die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte sind dabei zu berücksichtigen.

Zu § 223

In der Regelung wird die Selbstverwaltung der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand beauftragt, Konzepte zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung zu entwickeln und den Landesregierungen vorzulegen. Die Bestimmung richtet sich an die Selbstverwaltungen der Unfallversicherungsträger der Länder, in denen mehr als ein Unfallversicherungsträger besteht. Andererseits schließt die Regelung nicht aus, dass in den Ländern, in denen dies zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist Konzepte für die Errichtung länderübergreifender Träger erstellt werden.

Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren.

Dem steht es gleich, wenn jeweils mehrere landesunmittelbare Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand länderübergreifend fusionieren. Es wird angestrebt, dass die Gesamtzahl der fusionierten Unfallkassen der Anzahl der beteiligten Länder entspricht.

Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die bereits länderübergreifend fusioniert haben, können daher Bestand haben. Es ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsorganen zu gewährleisten. Dieses Ziel wird auch durch die bestehende Regelung des § 119 Abs. 4, der auf sämtliche Fusionstatbestände der §§ 116 ff. Anwendung findet, erfüllt.

Hiernach richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des neuen Trägers nach der Summe der Mitglieder, die in den Satzungen der fusionierten Träger vorgesehen war. Auch die fusionierten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.

Die Länder setzen die Konzepte bis zum 31. Dezember 2009 um. Die Umsetzung erfolgt nach den §§ 116, 117 durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung.

Zu § 224

Es wird angestrebt, dass künftig nur ein bundesunmittelbarer Träger besteht. In welchem organisatorischen und zeitlichen Rahmen dieses Ziel erreicht werden kann, soll von den Selbstverwaltungen der drei bundesunmittelbaren Träger (Unfallkasse des Bundes, Unfallkasse Post und Telekom und Eisenbahn-Unfallkasse) gemeinsam geprüft werden.

Hierbei sind die Aussagen des Eckpunktepapiers zu den Altlasten und die anstehende Privatisierung der Deutschen Bahn AG zu beachten. Neben der Möglichkeit, die drei Unfallkassen zu einem bundesunmittelbaren Träger zusammen zu schließen, ist auch die Option einer Zuordnung der Unfallkasse Post und Telekom und Eisenbahn-Unfallkasse in den Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu untersuchen. Dabei ist das Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen. Das Konzept ist den zuständigen Bundesressorts (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegen.

Diese Zeitvorgabe entspricht der für die landesunmittelbaren Träger der öffentlichen Hand.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 und 2 (Inhaltsübersicht und § 143)

Die Regelungen zur Seemannskasse werden zum 1. Januar 2009 in das Sechste Buch eingefügt (s. Artikel 5). § 143 kann deshalb aufgehoben werden.

Zu Nummer 3 (§ 205)

Redaktionelle Änderung aufgrund des Zusammenschlusses der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch das Gesetz zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1. Januar 2009.

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 2 (§§ 358-362)

Zu § 358

Die Umlage zur Zahlung des Insolvenzgeldes ist künftig monatlich zu zahlen. Sie wird nach dem in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet.

Wie bisher bleiben die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Klargestellt wird, dass - wie auch im geltenden Recht - mit der Umlage nicht nur das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die entstehenden Nebenaufwendungen zu finanzieren sind. Die Kosten der Einzugsstellen und die Kosten der Prüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung, die zu den Aufwendungen zählen, werden durch eine Pauschale abgegolten.

Zu § 359

Der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld wird den Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übertragen. Die Vorschriften für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag finden entsprechende Anwendung. Damit wird die Prüfung des Einzugs der Umlage im Rahmen der Prüfung des Einzugs des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vorgenommen. Ebenso gelten die Vorschriften über die Verteilung der Vergütung für den Einzug der Umlage entsprechend.

Die Einzugsstelle leitet die eingezogene Umlage wie den Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der der Bundesagentur für Arbeit zusteht, an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

Zu § 360

Der Umlagesatz ist nach dem zu erwartenden Finanzbedarf zu bemessen. Reichten die Mittel im vergangenen Jahr nicht aus, ist der Fehlbestand bei der Ermittlung des zu erwartenden Finanzbedarfs zu berücksichtigen. Ebenso sind Überschüsse in die Berechnung des Umlagesatzes einzubeziehen.

Zu § 361

Die Höhe des Umlagesatzes ist entsprechend den Erfordernissen des § 360 für jedes Jahr festzusetzen. Dies erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Befugnis hierzu nach Satz 2 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Da die Einschätzung der Entwicklung der Insolvenzereignisse auch nach allgemein politischen Gesichtspunkten erfolgt, hat die Festlegung des Umlagesatzes durch Rechtsverordnung durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erfolgen.

Des Weiteren wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und für die Kosten der Prüfung der Arbeitgeber festzusetzen. Dabei sind die Beteiligten anzuhören.

Zu § 362

Die Neuregelung der Insolvenzgeldumlage löst das bisherige Umlageverfahren ab. In diesem erfolgt die Feststellung und Berechnung der Umlage durch die Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorjahresentgelte der Beschäftigten.

Dabei haben die Unfallversicherungsträger vierteljährlich Abschläge an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Im neuen Verfahren wird die Umlage für das laufende Kalenderjahr durch Abführung eines monatlichen Betrages aufgebracht, dessen Höhe orientiert am zu erwartenden Bedarf festgesetzt wird. Um die Umlage für das Jahr 2008, die noch nach dem bisher geltenden Recht im Folgejahr berechnet wird, abwickeln zu können, bleiben hierfür die bisher geltenden Regelungen nach Inkrafttreten der Neuregelung in Kraft. Durch die Regelung des Satzes 2 wird vermieden, dass im letzten Jahr, in dem die Umlage durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. durchgeführt wird, Überzahlungen entstehen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Die Regelung hat keine praktische Bedeutung mehr, da aufgrund anderer Vorschriften die soziale Absicherung gewährleistet ist.

Zu Nummer 2 (§ 28a)

Durch die Änderung wird die Aufzählung der Angaben, die der Arbeitgeber bei der Jahresmeldung für die Sozialversicherung abzugeben hat, ergänzt um die Angaben, die durch die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf die Rentenversicherung für den Prüfvorgang bei der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Gefahrtarifstelle entsprechen im Wesentlichen den Angaben, die der Arbeitgeber im Lohnnachweis für die Unfallversicherung vermerkt. Die übrigen Angaben über die Ordnungsmerkmale sind zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung erforderlich.

Zu Nummer 3 und 5 (§§ 28b und 28p)

Es handelt sich um Folgeänderungen, die wegen der Übertragung der Betriebsprüfung von der Unfallversicherung auf die Rentenversicherung erforderlich sind.

In § 28p Abs. 1b wird dabei die Pflicht des Prüfdienstes der Rentenversicherung normiert, der Unfallversicherung ihre Feststellungen mitzuteilen, ob die Arbeitgeber die zur Berechnung der Beiträge für die Unfallversicherung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte ordnungsgemäß angegeben und den jeweils anzuwendenden Gefahrtarifstellen zutreffend zugeordnet haben.

In § 28p Abs. 8 werden die erforderlichen Änderungen in der Arbeitgeberdatei der Rentenversicherung vorgenommen. In diesem Rahmen wird auch die Kennzeichnung der Unternehmen vorgesehen die nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches nicht von der Rentenversicherung zu prüfen sind.

Die Ergänzung der Arbeitgeberdatei um die Angabe des zuständigen Unfallversicherungsträgers (Änderung des § 28p Abs. 8 Satz 1) ist bereits im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Unfallversicherung auf die Rentenversicherung durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz erfolgt. Um die Durchführung der Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2010 zu ermöglichen, muss die Ergänzung der Arbeitgeberdatei aber früher als im Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz vorgesehen, und zwar bereits am 1. Januar 2009, in Kraft treten. Dies wird durch die nochmalige Vornahme der Änderung in diesem Gesetz und den in Artikel 13 Abs. 4 vorgesehenen früheren Inkrafttretenszeitpunkt zum 1. Januar 2009 sowie die Aufhebung der Regelung im Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz (Artikel 11 Abs. 1) erreicht.

Zu Nummer 4 (§ 28i)

Folgeänderung zu Artikel 4 Nr. 1.

Zu Nummer 6 (§ 28r)

Die Regelung stellt sicher, dass die Rentenversicherung, wie bei der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, auch bei der Prüfung für die Unfallversicherung bei schuldhafter Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig ist.

Zu Nummer 7 (§ 48)

Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die Vertretung der Interessen der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren auch nach der Fusion einer Feuerwehr-Unfallkasse gewährleistet ist.

Zu Nummer 8 (§ 69)

Mit dem Benchmarking wird für den Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ein Instrument eingeführt, durch das Methoden, Abläufe und Strukturen systematisch gegenübergestellt und miteinander verglichen werden. Das Benchmarking umfasst Leistungs- und Qualitätsdaten, wie z.B. den Vergleich der Fallkosten, der internen Prozesse und der Kundenzufriedenheit. Durch diesen Analyseprozess lassen sich die Potentiale für Rationalisierung sowie Qualitäts- und Leistungssteigerung in der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufdecken. Hierdurch wird Transparenz erzeugt, die einen Lerneffekt ermöglicht.

Dieses schafft die Grundlage für einen internen Wettbewerb um die beste Aufgabenerfüllung innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu Nummer 9 (§ 87)

Zu Absatz 3

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. nimmt die Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches im Wege der Beleihung wahr. Es handelt sich dabei um folgende Aufgaben: der Abschluss von Verträgen mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Erlass von Richtlinien für die Erbringung von Leistungen der Heilbehandlung und zur Teilhabe sowie die Festlegung verbindlicher Aufgaben bei grundsätzlichen Angelegenheiten der Prävention im Rahmen der Teilnahme der Unfallversicherungsträger an der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Da es sich um hoheitliche Aufgaben handelt, untersteht die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. insoweit der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen kann. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Handelns. Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. unterrichten und rechts- und zweckwidrige Maßnahmen beanstanden. Sie kann bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten anordnen, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Sie kann, wenn der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen wird, erforderliche Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. selbst ergreifen.

Zu Absatz 4

Aufgrund der Zahlungen des Bundes an die Unfallkasse des Bundes und seiner Garantieverpflichtung gegenüber der Unfallkasse Post und Telekom prüft der Bundesrechnungshof im Interesse einer unabhängigen, umfassenden und wirksamen Finanzkontrolle nicht nur die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unfallkassen, sondern auch ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung - BHO - in Verbindung mit § 111 Abs. 1 BHO und den §§ 89 ff. BHO). Bereits nach geltendem Recht ist daher die Prüfung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. möglich. Diese Rechtslage wird aus Gründen der Rechtssicherheit durch Absatz 4 nochmals klargestellt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die Einfügung des neuen Unterabschnitts 3a angepasst.

Zu Nummer 2 (§§ 137a bis 137e)

Im Zuge der Reform der Unfallversicherung ist die Fusion der See-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vorgesehen. Die Selbstverwaltung hat hierzu entsprechende Beschlüsse gefasst. Dabei wird die Verwaltungsgemeinschaft der See-Sozialversicherung aufgelöst. Aus diesem Grund besteht Regelungsbedarf für die Zukunft der Seemannskasse. Die Seemannskasse ist eine Vorruhestands- und Zusatzversorgungskasse für Seeleute. Diese können bereits vor Erreichen der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Seefahrt ausscheiden und erhalten von der Seemannskasse unter bestimmten Voraussetzungen ein entsprechendes Überbrückungsgeld.

Zudem besteht die Möglichkeit, auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen zu gewähren. Nachdem im Rahmen der Organisationsreform der Rentenversicherung bereits die ehemalige Seekasse durch die Fusion mit der früheren Bundesknappschaft und der Bahnversicherungsanstalt in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgegangen ist und die See-Krankenkasse ebenfalls in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert wurde, ist es sachgerecht, auch die Seemannskasse in den Verbundträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzugliedern.

Zu § 137a

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse zu der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fusioniert. Die Seekasse war von je her insbesondere mit dem Bereich Leistungsgewährung der Seemannskasse betraut. Diese Aufgabe wird seit dem 1. Oktober 2005 von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Auftragsgeschäft fortgeführt. Dies sowie die darüber hinaus enge Verzahnung der Satzung mit dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung lässt es sachgerecht erscheinen, die Seemannskasse nunmehr unter dem Dach der KBS fortzuführen.

Ungeachtet der Ausgliederung aus ihrer bisherigen Trägerschaft und der Überführung in die Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See soll die Kontinuität der Einrichtung Seemannskasse unter Beibehaltung ihres Namens gewahrt bleiben.

Der Trägerwechsel findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sich die See-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen vereinigt.

Zu § 137b

Die Aufgabe der Seemannskasse ist es, vor dem Hintergrund analoger internationaler Regelungen eine zusätzliche soziale Sicherung für Berufsseeleute zu schaffen, die ihnen in der Zeit ab der Vollendung des 55. Lebensjahres durch Zahlung eines Überbrückungsgeldes das Ausscheiden aus der Seefahrt und gegebenenfalls die Aufnahme einer Beschäftigung an Land erleichtert. Zudem besteht die Möglichkeit, auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze Leistungen zu gewähren, wodurch den veränderten Beschäftigungsbedingungen in der deutschen Seeschifffahrt Rechnung getragen wird. Hierdurch ist die Seemannskasse in die Lage versetzt, auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes flexibler als bislang zu reagieren und einen Anreiz für ältere Berufsseeleute zu schaffen, die Beschäftigung in der Seefahrt erst zum Beginn der Regelaltersgrenze bzw. danach zu beenden und dennoch eine, wenn auch geringere, Leistung in Anspruch nehmen zu können.

Damit soll der steigende Bedarf an qualifiziertem Personal gedeckt und es den Unternehmen ermöglicht werden, ihre im Rahmen des "maritimen Bündnisses" zugesagten Rückflaggungen einzuhalten. Diese Aufgabe wird im Kern unverändert fortgeführt.

Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen den Wechsel in der Trägerschaft der Seemannskasse sowie die neuen Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der in der Seemannskasse versicherte Personenkreis bleibt davon unberührt.

Zu § 137c

Die Trägerschaft der Seemannskasse wird zum 1. Januar 2009 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrer Eigenschaft als Träger der allgemeinen Rentenversicherung übergeleitet.

Mit Rücksicht darauf, dass die Finanzierung der Seemannskasse weiterhin ausschließlich im Wege der Umlage durch die Unternehmer und die versicherten Seeleute (§ 18 der Satzung der Seemannskasse in der derzeit geltenden Fassung) sichergestellt wird, sind ihre Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. Auf diese Weise und durch die ausdrückliche Abschottung der Vermögenshaftung von Deutscher Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einerseits und Seemannskasse andererseits (Absatz 4) ist gewährleistet, dass Bundesmittel von der Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vollständig unberührt bleiben. Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Verwaltungskosten werden in einem separaten Einzelplan, der Bestandteil des Haushaltsplanes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird, veranschlagt.

Zu § 137d

Die Unterstellung der Seemannskasse unter die Organe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und das für diese geltende Recht folgt aus dem gesetzlich angeordneten Trägerwechsel. Für spezifische Regelungen in Angelegenheiten der Seemannskasse ist - wie bisher bereits - eine eigene Satzung vorgesehen.

Zu § 137e

Die Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie ihre Einbeziehung in deren körperschaftliche Entscheidungsstrukturen erfordert - gemessen an der bisherigen Situation als Teil eines ausschließlich auf die Belange der Seeschifffahrt ausgerichteten Sozialversicherungsträgers - einen deutlich gesteigerten Bedarf an sach- und fachkundiger Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit Meinungsbildungsprozessen der zuständigen Selbstverwaltungsorgane, die Angelegenheiten der Seemannskasse betreffen. Um diesem Erfordernis zu begegnen, wird kraft Gesetzes ein Fachbeirat für die Angelegenheiten der Seemannskasse eingerichtet.

Seine Mitglieder sind auf Vorschlag der Tarifpartner der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu berufen. Das gewährleistet nicht nur die Mitwirkung von Personen mit der gebotenen Sachkunde, sondern ermöglicht dem Beirat zudem, repräsentativ die Belange derjenigen Kreise einzubringen, durch die und für die die Seemannskasse errichtet worden ist und die deren Finanzierung weiterhin sicherstellen. Zugleich findet darin die historische Kontinuität der neuen Gestaltung der Seemannskasse ihren Ausdruck, denn die Tarifpartner der Seeschifffahrt waren es deren gemeinsame Willensbildung auf der Grundlage von § 891a der Reichsversicherungsordnung die Errichtung der Seemannskasse ermöglicht hat.

Seiner Funktion als fachkundiges Gremium entsprechend hat der Beirat die Aufgabe, die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse zu beraten und vorbereitend an ihrer Willensbildung mitzuwirken. Die abschließende Entscheidung bleibt auch in den Angelegenheiten der Seemannskasse den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Maßgabe ihrer durch Gesetz oder Satzung festgelegten Zuständigkeit.

Dieser Grundsatz bleibt auch insoweit unberührt, als die Satzung in wesentlichen Belangen der Seemannskasse, etwa wenn wichtige Satzungsbestimmungen, die Umlage oder der Vermögensbestand betroffen sind, vorsehen kann, dass das jeweilige Entscheidungsgremium der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an den Beschlussvorschlag des Beirats gebunden ist, solange dadurch keine Blockade der Beschlussfassung eintritt.

Auf die Rechtsstellung der Beiratsmitglieder finden die Vorschriften des Vierten Buches für die in der Sozialversicherung ehrenamtlich Tätigen sinngemäß Anwendung.

Zu Nummer 3 (§ 231)

Mit der Streichung des § 2 Abs. 3 des Vierten Buches kann die Regelung des § 231 Abs. 7 ebenfalls entfallen. Darüber hinaus ist sie aufgrund Zeitablaufs wirkungslos.

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (§§ 20a, 20b)

Zu § 20a

Die Regelung legt in allgemeiner Form die Grundsätze fest, die bei der Ausarbeitung und Durchführung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu beachten sind.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die grundlegende Verpflichtung von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern auf eine gemeinsame, bundesweit geltende Arbeitsschutzstrategie. Die Entwicklung einer solchen Strategie ist aus mehreren Gründen dringend erforderlich. Durch geänderte Risiken in der Arbeitswelt ändern sich auch die Anforderungen an wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen (vgl. "Allgemeiner Teil"). Die Behörden von Bund und Ländern und die Unfallversicherungsträger treffen noch nicht in ausreichendem Umfang abgestimmte Maßnahmen, um diesen Anforderungen zu begegnen. Schließlich verlangen auch europäische und internationale Vorgaben nach einer bundesweit einheitlichen Strategie. Z. B. ist nach dem von Deutschland noch zu ratifizierenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation "Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz" der Arbeitsschutz durch Entwicklung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzprogramms mit festgelegten Zielen, Prioritäten und abgestimmten Aktionen ständig zu verbessern. Die zuständigen Akteure müssen gewährleisten, dass vor allem bei der Aufsicht die Betriebe effizient und anwenderorientiert beraten und betreut werden. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger haben deshalb ihren jeweiligen Wirkungskreis verfahrensmäßig und fachlich so auszurichten und aufeinander abzustimmen, dass sie diese Aufgabe wirksam erfüllen können. Absatz 1 beschreibt in Form einer Zielbestimmung die hierfür notwendige Verpflichtung von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern, ihr jeweiliges Handeln im Arbeitsschutz an einer gemeinsam zu entwickelnden, bundesweiten Arbeitsschutzstrategie auszurichten. Diese Verpflichtung lässt die Zuständigkeiten und gesetzlichen Aufgaben von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern unberührt. Es wird auch nicht vorgeschrieben welche Mittel, z.B. personeller oder finanzieller Art, in welcher Höhe eingesetzt werden müssen, so dass die Personal- und Finanzhoheit der vorgenannten Akteure in vollem Umfang gewahrt bleibt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 benennt die einzelnen Elemente einer Arbeitsschutzstrategie. Diese müssen fachlich konzipiert und zu einem Gesamtkonzept zusammengefügt und fortgeschrieben werden. Zunächst sind übergeordnete gemeinsame Arbeitsschutzziele festzulegen, aus denen vorrangige Handlungsfelder abgeleitet werden sollen. Diese Handlungsfelder sind operativ auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorgehensweise mit Arbeitsprogrammen zu untersetzen.

Im Bereich der Beratung und Überwachung der Betriebe wird die Verpflichtung der Aufsichtsdienste zur Zusammenarbeit als fester Bestandteil der Arbeitsschutzstrategie verankert und dadurch deutlich herausgehoben. Da es vor allem bei den Ländern zunehmend schwierig wird, genügend Personal für die Arbeitsschutzaufsicht bereitzustellen, ist die Arbeitsteilung zwischen den Aufsichtsdiensten von Ländern und Unfallversicherungsträgern von besonderer Bedeutung.

Im Bereich der Rechtsetzung schreibt die Regelung die Schaffung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks zwischen staatlichem Arbeitsschutzrecht und dem autonomen Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger gesetzlich fest. Hierauf hatten sich Bund, Länder und Unfallversicherungsträger bereits im Leitlinienpapier "Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks" verständigt. Damit wird auch einer an den Bundesgesetzgeber gerichtete Empfehlung der 81. Arbeits- und Sozialministerkonferenz entsprochen.

Zu § 20b

Die Vorschrift gibt vor, in welchem verfahrensmäßigen Ordnungsrahmen die Arbeitsschutzstrategie zu erarbeiten und fortzuentwickeln ist. Dazu wird das Spitzengespräch Bund/Länder/Unfallversicherungsträger, das bisher rechtlich nicht verankert ist, in ein neu einzurichtendes Entscheidungsgremium überführt, die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK). Damit wird der Erarbeitungs- und Entscheidungsprozess der Arbeitsschutzstrategie auch institutionell abgesichert.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Aufgabe der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz, bestimmt ihre Mitglieder und enthält den Auftrag, Arbeitsweise und Beschlussverfahren in einer einstimmig zu beschließenden Geschäftsordnung festzulegen. Gemäß Beschluss der 83. Arbeitsund Sozialministerkonferenz werden die drei Ländervertreter in der NAK auf Vorschlag des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) durch Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren benannt.

Zentrale Zielsetzung der gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie ist es, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch einen inhaltlich und organisatorisch effizienten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz zu erhalten, zu verbessern und zu fördern, ergänzt durch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Prävention ist, das Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein bei Arbeitgebern und Beschäftigten zu stärken. Beide, Arbeitgeber und Beschäftigte, sind die wichtigsten Adressaten und zugleich Nutznießer dieses Auftrags. Eine maßgebliche und aktive Mitwirkung der Sozialpartner ist deshalb bei der Entwicklung und Festlegung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Eckpunkte für Arbeitsprogramme unerlässlich. Zu diesen drei Aufgabenfeldern schreibt Satz 3 deshalb eine beratende Mitgliedschaft der Sozialpartner in der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz vor.

Durch die dreigliedrige Aufgabenstellung der Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der Arbeitsschutzstrategie wird klargestellt, dass es sich um eine Daueraufgabe der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz handelt. Die pauschale Bezugnahme auf die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie bringt zum Ausdruck, dass alle ihre in § 20a Abs. 2 aufgeführten Elemente in vollem Umfang als Aufgabengebiete der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz erfasst werden.

Zu Absatz 2

Die Funktionsfähigkeit des Strategiekonzepts hängt in der Praxis entscheidend davon ab, dass es von einer möglichst breiten Fachöffentlichkeit mitgetragen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das neue System als offener Prozess mit eigenen Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten angelegt ist. Die Regelung des Absatzes 2 stellt deshalb klar, dass sich alle Einrichtungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einbringen und sich mit Vorschlägen an der Erarbeitung von Strategieelementen beteiligen können.

Zu Absatz 3

Absatz 3 ermöglicht eine kritische Reflexion der in der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz zu leistenden Arbeit mit den beteiligten Fachkreisen. Diese Aufgabe wird einem als Fachkonferenz ausgestalteten Arbeitsschutzforum übertragen. Es soll die notwendige fachliche Rückkoppelung der Strategieinhalte mit den Arbeitsschutzexperten der Verbände sowie der Wissenschaft und der Fachöffentlichkeit sicherstellen und das Konzept durch eigene Impulse anreichern. Die Ausgestaltung als Fachkonferenz trägt mit dazu bei, den Abstimmungsbedarf unter den Beteiligten gering zu halten. Zugleich macht die Regelung den Weg frei für einen systematischen Dialog mit Akteuren angrenzender Politikbereiche mit Bezügen zum Gesundheitsschutz.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, dass Einzelheiten zur Einbringung von Vorschlägen nach Absatz 2 und zur Durchführung des Arbeitsschutzforums nach Absatz 3 in der Geschäftsordnung festgelegt werden sollen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 weist die Führung der Geschäfte von Nationaler Arbeitsschutzkonferenz und Arbeitsschutzforum der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu. Einzelheiten der Geschäftsführung sollen in der nach Absatz 1 vorgesehenen Geschäftsordnung festgelegt werden. Hier können insbesondere auch Bestimmungen zum Umfang der Geschäftsführungsaufgaben getroffen werden.

Zu Nummer 2 (Sechster Abschnitt)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des Fünften Abschnitts.

Zu Nummer 3 (§ 21)

Die Änderungen in Absatz 3 dienen dem Ziel, die gleichgerichteten aber bisher noch weitgehend parallel wahrgenommenen Funktionen der Aufsichtsdienste von Ländern und Unfallversicherungsträgern bei der Beratung und Überwachung der Betriebe stärker miteinander zu verzahnen und an einer gemeinsamen Überwachungsstrategie auszurichten.

Die schon geltende Verpflichtung zur Zusammenarbeit von Arbeitsschutzbehörden der Länder mit den Unfallversicherungsträgern hat sich in der Praxis als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Die Neuregelung hält deshalb beide Seiten, Länder und Unfallversicherungsträger, zur Abstimmung eines gemeinsamen methodischen Vorgehens und zu einer stärkeren Arbeitsteilung in der Überwachung an. Diese Verpflichtung bezieht sich vor allem auf die intensivere Orientierung des Aufsichtshandelns an bestimmten Beratungs- und Überwachungsschwerpunkten sowie auf die Durchführung gemeinsamer Schwerpunktaktionen. Zugleich soll die administrative Zusammenarbeit durch Ausbau der elektronischen Vernetzung und des wechselseitigen Daten- und Informationstransfers verbessert insgesamt aber aufkommensneutral ausgestaltet werden. Der Verwaltungsaufwand, der durch die elektronische Vernetzung hinzukommt, soll durch die Verringerung des herkömmlichen Abstimmungsbedarfs kompensiert werden. Dies dient auch dem Ziel, die bürokratischen Belastungen durch eine effiziente Zusammenarbeit der Aufsichtsdienste weiter zu reduzieren. Länder und Unfallversicherungsträger werden verpflichtet, sich fachlich und personell in einem von ihnen selbst zu bestimmenden Umfang an der Umsetzung des gemeinsamen Überwachungskonzepts zu beteiligen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Die bisherige besoldungsmäßige Einstufung des Amtes des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes in Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung orientiert sich an der Einstufung des Leiters der früheren Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU). Sie berücksichtigt weder die zum 1. Juli 2001 erfolgte Angliederung der Künstlersozialkasse noch die zum 1. Januar 2003 vorgenommene Umwandlung der BAfU in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Zusammenführung mit der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Verantwortung sowie Handlungs- und Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers eines Sozialversicherungsträgers sind jedoch deutlich stärker ausgeprägt und weitgehender als die des Direktors der BAfU als Leiter einer dem früheren Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nachgeordneten Dienststelle.

Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ( § 18 Bundesbesoldungsgesetz) erfordert die Einstufung des Amtes des Direktors der Unfallkasse des Bundes in die Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsordnung.

Der Bedeutung des Dienstpostens entsprechend ist aus den gleichen Gründen das Amt des Direktors bei der Unfallkasse des Bundes als stellvertretender Geschäftsführer in die Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung einzustufen.

Zu Artikel 8 (Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)

Zu § 1

Die Vorschrift regelt den Übergang der Dienstordnungsangestellten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die bislang Aufgaben der Seemannskasse wahrgenommen haben zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Da bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See keine Dienstordnungsangestellten beschäftigt werden, ist eine Übernahme der Dienstordnungsangestellten in das Beamtenverhältnis vorzunehmen, soweit dafür die Voraussetzungen gegeben sind. Bei dazu notwendigen Beschlüssen des Bundespersonalausschusses wird davon ausgegangen dass - wie in vergleichbaren Fällen der Vergangenheit - den Interessen der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch verfahrensmäßige Erleichterungen (z.B. Listenverfahren) Rechnung getragen wird. Dienstordnungsangestellte sind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Einzelheiten zum Übergang der Versorgungsansprüche sowie zu den von der See-Berufsgenossenschaft getätigten Rückstellungen für die übergetretenen Dienstordnungsangestellten werden zwischen der See-Berufsgenossenschaft und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinbart.

Entsprechend der Regelung des § 613a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird in Absatz 2 klargestellt, dass die tarifrechtlichen Regelungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf die Arbeitsverhältnisse der übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden.

Zu § 2

Die Besitzstandsregelung in Absatz 1 stellt sicher, dass die Eingliederung der Seemannskasse für die betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden ist. Für Dienstordnungsangestellte gelten die besoldungsrechtlichen Ausgleichsregelungen.

Darüber hinaus ist die Regelung in Absatz 2 sachgerecht, nach der bisherige bei der See-Berufsgenossenschaft bestehende Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung und tarifrechtliche Besitzstandsregelungen weitergelten, wenn sie über die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden Regelungen hinausgehen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Im Bereich der Prävention erstreckt sich die Aufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (vgl. § 87 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Aufsicht wird insoweit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift überträgt die wesentlichen Elemente der in § 14 Abs. 4 Satz 2 SGB VII festgelegten Aufgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. inhaltsgleich auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Spitzenverbänden ergibt sich aus § 143e Abs. 5 SGB VII. Damit wird für die gesetzliche Unfallversicherung bei der Prävention ein notwendiger Gleichklang in der Aufgabenwahrnehmung der Spitzenverbände hergestellt. Die Regelung dient dem Ziel, die Berufsgenossenschaften in der Landwirtschaft in gleicher Weise wie die Unfallversicherungsträger im gewerblichen Bereich und der öffentlichen Hand in die Lage zu versetzen das weite Spektrum und die hohe Qualität ihres Präventionsangebots auf der Grundlage gleichgerichteter Prinzipien und gemeinsamer verfahrensleitender Standards fortzuführen und auszubauen.

Zu Nummer 2

Die Verpflichtung der Durchführung eines Benchmarking bei den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern wird durch Artikel 4 Nr. 8 geregelt.

Zu Nummer 3

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 11 (Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen)

Zu Absatz 1 (Änderung des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft)

Durch das überholende Inkrafttreten einer gleich lautenden Regelung dieses Gesetzes (Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b) ist die Aufhebung des Artikel 22 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (im Folgenden als Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz bezeichnet) aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich. Die Aufhebung des Artikel 25 Nr. 2 Buchstabe b des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes ist erforderlich, da durch dieses Gesetz eine klarstellende Formulierung (Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a, § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) der dortigen Regelung zum gleichen Zeitpunkt wie im Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz vorgesehen in Kraft tritt.

Zu Absatz 2 (Änderung des Seeaufgabengesetzes)

Die See-Berufsgenossenschaft nimmt bislang - in ihrer Schiffssicherheitsabteilung und im seeärztlichen Dienst - staatliche Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes wahr. Im Zuge der Fusion der See-Berufsgenossenschaft mit der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen muss die Durchführung der Bundesaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz bei einer Berufsgenossenschaft in Hamburg sowie die Fach- und Rechtsaufsicht hierüber gebündelt bleiben. Einzelheiten der Durchführung der Aufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Rahmen der neuen Berufsgenossenschaft sollen in einer späteren Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt werden. Hierzu soll § 6 Abs. 4 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes - der auch Einzelfallmaßnahmen erlaubt - durch einen neuen Satz 3 ergänzt werden, um den Umfang der Verordnungsermächtigung an die neue Berufsgenossenschaft anzupassen und zu präzisieren. Bei dieser Rechtsverordnung sind besonders bestehende Eckpunkte und Anforderungen an die Organisation zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b).

Zu Absatz 4 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den in diesem Gesetz konkretisierten Vorschriften im Vierten Buch Sozialgesetzbuch aufgrund der Übertragung der Betriebsprüfung von der Unfallversicherung auf die Rentenversicherung.

Zu Absatz 5 (Änderung der Gewerbeordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Zusammenschluss der beiden bisherigen Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V..

Zu Absatz 6 (Änderung der Beschussverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Zusammenschluss der beiden bisherigen Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V..

Zu Artikel 12 (Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages)

Mit der Wiedervereinigung ist das bundesdeutsche Unfallversicherungsrecht auf die ehemalige Deutsche Demokratische Republik übergeleitet worden. Die in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Unfallrenten wurden in das jetzt gesamtdeutsche Unfallversicherungssystem integriert und nach einem bestimmten Schlüssel auf die Unfallversicherungsträger verteilt. Aufgrund einer besonderen Maßgabe im Einigungsvertrag war der in der gewerblichen Unfallversicherung angewandte Verteilungsschlüssel, der aus dem Verhältnis der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und der Rentenzahlbeträge der einzelnen Berufsgenossenschaften ermittelt wurde, nach 5 Jahren zu überprüfen und Abweichungen durch einen jährlichen Finanzausgleich zu korrigieren.

Mit dem neuen Lastenausgleichsverfahren zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach §§ 176 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Artikel 1 Nr. 25) ist dieser Ausgleich entbehrlich. Die Regelung kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das generelle Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 2

Mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 1994 wird sichergestellt, dass die bisherige Verwaltungspraxis weiter angewandt werden kann. Die gesetzliche Klarstellung des § 215 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch dient der Einbeziehung der ehemaligen Wehrpflichtigen der NVA in den Versicherungsschutz nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und hat damit ausschließlich begünstigende Wirkung für die Betroffenen.

Zu Absatz 3

Die Satzungsermächtigung für die Seemannskasse zur Erbringung ergänzender Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Zu Absatz 4

Die Vorschriften über die Übertragung des Einzugs der Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen, die Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bestimmte Einzelregelungen zum Organisationsrecht sowie Durchführungsvorschriften für die Übertragung der Betriebsprüfung von den Unfallversicherungsträgern auf die Rentenversicherungsträger treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Zu Absatz 5

Die Vorschriften über die Neuordnung des Vermögensrechts der Unfallversicherungsträger und weitere Durchführungsvorschriften zur Übertragung der Betriebsprüfung von den Unfallversicherungsträgern auf die Rentenversicherungsträger treten am 1. Januar 2010 in Kraft, um den Beteiligten ausreichende Vorbereitungszeit einzuräumen.

Zu Absatz 6

Der besondere Finanzausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften zu den Bestandsrenten aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Übergangszeitraum von dem bisherigen auf das neue, allgemeine Lastenausgleichsverfahren endet.

Zu Absatz 7

Die Folgeänderungen zur Vereinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen mit der der See-Berufsgenossenschaft treten zum Zeitpunkt der Fusion in Kraft.

C. Finanzieller Teil

Die Neugestaltung der Vermögensvorschriften (Artikel 1 Nr. 24 - §§ 171 ff. SGB VII) hat folgende Auswirkungen: Zum 31. Dezember 2006 verfügten die gewerblichen Berufsgenossenschaften insgesamt über liquide Betriebsmittel in Höhe von rd. 4,4 Monatsausgaben (rd. 4,4 Mrd. Euro). Die Absenkung der erforderlichen Betriebsmittelausstattung von derzeit bis zu 24 Monatsausgaben auf maximal 12 Monatsausgaben (§ 172 Abs. 2 SGB VII) ist deshalb kostenneutral, was aus entsprechenden Gründen auch für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zutrifft.

Zum 31. Dezember 2006 verfügten die gewerblichen Berufsgenossenschaften über eine liquide Rücklage von rd. 3,1 Mrd. Euro. Die neue Höchstgrenze von 4 Monatsausgaben ( § 172a Abs. 2 SGB VII) bewirkt für das Gesamtsystem der gewerblichen Unfallversicherung eine Entlastung von rd. 555 Mio. Euro, da die vorhandenen liquiden Rücklagemittel bei einem Teil der gewerblichen Berufsgenossenschaften diese Höchstgrenze übersteigen.

Die übersteigenden Mittel werden künftig zur Erfüllung beitragsfinanzierter Aufgaben wie z.B. der Bildung von Altersrückstellungen verwendet. Bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften beträgt die neue Höchstgrenze zwei Monatsausgaben, die aber nicht überschritten wird, so dass kein Abbau von Rücklagen stattfinden muss. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand müssen regelmäßig keine Rücklagen bilden.

Deshalb ist bei ihnen ein Abbau von Rücklagen nicht zu erwarten.

Der Buchwert des aus den Betriebsmitteln und Rücklagen in das Verwaltungsvermögen umzubuchenden Vermögens der gewerblichen Berufsgenossenschaften betrug am 31. Dezember 2006 rd. 3,6 Mrd. Euro. Hierbei sind die Buchwerte durch Abschreibungen künftig aktuell laufend zu bestimmen. Deshalb kann derzeit keine Aussage zum tatsächlichen Wert des Verwaltungsvermögens getroffen werden, was ebenfalls für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zutrifft. Dies gilt auch für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, soweit diese Rücklagen gebildet haben und insoweit über illiquide Rücklagemittel verfügen.

Für den Aufbau eines Kapitalstocks zur Finanzierung der künftigen Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrenten bei Dienstordnungsangestellten bedeutet dies:

Neue Anwartschaften ab 1. Januar 2010 werden für diesen Personenkreis generell kapitalisiert.

Für Aktive am 1. Januar 2010 wird für deren alte Anwartschaften vor dem 1. Januar 2010 bis Ende des Jahres 2019 ein Kapitalstock aufgebaut, aus dem ab dem Jahr 2020 alle künftigen Rentenzahlungen aus Anwartschaften vor dem Jahr 2010 geleistet werden sollen.

Bis einschließlich des Jahres 2019 werden Renten für diesen Personenkreis noch aus der Umlage finanziert.

Die Ermittlung der Höhe des notwendigen Kapitalstocks jeweils für die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wird durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. gemeinsam mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorgenommen und sich bis in die zweite Jahreshälfte 2008 erstrecken. Gegenwärtig kann die Höhe des Kapitalstocks, der zum Jahresende 2019 vorliegen muss, um alle alten Anwartschaften vor dem Jahr 2010 und die neuen Anwartschaften für die Jahre 2010 bis 2019 für Aktive am 1. Januar 2010 abzudecken, nur als Schätzgröße mit etwa 2,5 Mrd. Euro für die gewerblichen Berufsgenossenschaften und jeweils 0,3 Mrd. Euro für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angegeben werden. Bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind insgesamt etwa die Hälfte der Deckungsmittel schon vorhanden. Bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sind die vorhandenen Rückstellungen deutlich geringer.

Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften reduziert sich wegen schon vorhandener Deckungsmittel und wegen des aus diesem Gesetz resultierenden Minderbedarfes bei liquiden Betriebsmitteln und Rücklagen der Zusatzaufwand für den Aufbau des Kapitalstocks auf etwa 1,1 Mrd. Euro. Dieser Betrag ist auf den 10-Jahres-Zeitraum 2010 bis 2019 zu verteilen, so dass in diesem Zeitraum eine jährliche Belastung von etwa 110 Mio. Euro entsteht. Dies bedeutet eine mittlere Erhöhung des durchschnittlichen Umlagesatzes bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften von heute rd. 1,3 Prozent um 0,015 Prozentpunkte auf 1,315 Prozent. Einzelne Branchen werden von diesem Mittelwert abweichen.

Hierdurch dürften insgesamt keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau ausgehen, wovon auch für den Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszugehen ist.

Dem Zusatzaufwand in den Jahren von 2010 bis 2019 stehen langfristig Minderausgaben gegenüber da die kapitalisierten Anwartschaften ab dem Jahr 2020 nicht mehr aus der Umlage finanziert werden müssen. Durch den Aufbau eines Kapitalstocks wird also eine Vorfinanzierung künftiger Rentenzahlungen vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Änderung des Lastenausgleichs sind die Haushalte von Bund und Ländern nicht betroffen, da sich dieser nur auf die gewerbliche Unfallversicherung erstreckt. Die Verwaltungskosten, die dem Bundesversicherungsamt bei der Durchführung des Lastenausgleichs entstehen werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften erstattet.

Sie entsprechen den heutigen Aufwendungen, die dem Spitzenverband derzeit über die Verbandsumlage erstattet werden. Es wird davon ausgegangen, dass für die Durchführung des Lastenausgleichs eineinhalb Stellen im gehobenen Dienst beim Bundesversicherungsamt erforderlich sind.

Die von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern alternierend auszurichtende Nationale Arbeitsschutzkonferenz führt nicht zu zusätzlichen Haushaltsausgaben. Die hier allein relevante Geschäftsstellenfunktion der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird innerhalb ihres originären Aufgabenbestandes wahrgenommen und erfolgt kostenneutral.

Vollzugsaufwand

Durch das Gesetz entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.

Die Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung - Fusionen der Unfallversicherungsträger - führt einmalig zu einem geringfügig erhöhten Verwaltungsaufwand. Die Neuorganisation wird aber bereits kurzfristig eine Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten zur Folge haben.

Eine finanzielle Quantifizierung der einzelnen Be- und Entlastungen beim unmittelbaren Vollzugsaufwand ist nicht möglich.

Sonstige Kosten

Durch den Überlastausgleich bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften ergibt sich bei einigen Berufsgenossenschaften eine Senkung des durchschnittlichen Umlagesatzes, bei anderen eine Erhöhung des durchschnittlichen Umlagesatzes. Insgesamt gemittelt über alle Berufsgenossenschaften ist der Überlastausgleich kostenneutral.

Bei 60 Prozent der Berufsgenossenschaften tritt eine Senkung der Umlagesätze ein, die bei der Hälfte dieser Berufsgenossenschaften im Bereich von rd. einem halben Prozentpunkt bis über einem Prozentpunkt liegt.

Bei knapp 40 Prozent der Berufsgenossenschaften tritt eine geringe Erhöhung der Umlagesätze ein. Bei rd. einem Drittel dieser Berufsgenossenschaften liegt die Umlagesatzerhöhung im Bereich von 0,1 bis unter 0,2 Prozentpunkten, bei den restlichen Berufsgenossenschaften (etwa zwei Drittel) unter 0,1 Prozentpunkte. Diese geringen Umlagesatzanhebungen dürften keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. das Verbraucherpreisniveau haben.

Die Neugestaltung der Insolvenzgeldumlage ist für die Wirtschaft kostenneutral.

Bürokratiekosten

Für Unternehmen werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, sondern vier schon bestehende Informationspflichten geändert. Die Änderungen sind aufgrund der Übertragung der Betriebsprüfung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz unerlässlich, damit den Unfallversicherungsträgern auch künftig die für die Beitragsberechnung erforderlichen Informationen aus den Unternehmen zur Verfügung stehen.

Die bereits in § 166 Abs. 1 SGB VII geregelte Auskunfts- und Vorlagepflicht des Unternehmers wird durch § 159 Abs. 2 SGB VII konkretisiert. Durch die Regelung wird klargestellt, dass die schon heute bestehende Auskunftspflicht der Unternehmer gegenüber den Unfallversicherungsträgern über die betrieblichen Verhältnisse für die Veranlagung zu den Gefahrklassen unabhängig von der Betriebsprüfung (§ 166 Abs. 2 SGB VII) besteht. Die konkretisierte Informationspflicht in § 159 SGB VII ist auf Anforderung zu erfüllen und führt zu keinem Mehraufwand.

Eine weitere Informationspflicht, die Jahresmeldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), wird um die Angaben zur Unfallversicherung ergänzt.

Hierdurch werden die bisherigen Vorschriften zur Ab- und Jahresmeldung, die vom Arbeitgeber ohnehin abzugeben sind, lediglich spezifiziert, so dass kein Mehraufwand im laufenden Verfahren entsteht. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass für die Unternehmen der Aufwand sogar gesenkt wird, da es nunmehr möglich ist, die Betriebsprüfungen automatisiert zu unterstützen. Besondere Einführungskosten, die sich durch die Anpassung der Datensätze ergeben, entstehen nicht, da sie in die laufenden Software-Anpassungen integriert werden. Für solche Anpassungen ist ein Betrag von 17 Mio. Euro anzusetzen. Dieser Betrag für die Pflege der Unternehmens-Software würde aufgrund anderer turnusmäßiger Anpassungen (Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen, Änderungen der Bezugsgröße, Änderungen der Beitragssätze etc.) auch ohne die Änderung dieser Informationspflicht anfallen. Der fiktive Anteil am Programmieraufwand für Anpassungen der Meldesoftware aufgrund der Ergänzung der Jahresmeldung wird mit einem 20-Prozent-Anteil am Gesamtprogrammieraufwand für das Jahr 2009 geschätzt. Daraus ergibt sich ein geschätzter (fiktiver) Anpassungsbedarf für die Entgeltbescheinigung von rd. 20 Prozent der genannten Gesamtsumme, d. h. von rd. 3,4 Mio. Euro im Einführungsjahr.

Die Änderungen in § 28a Abs. 9 SGB IV und § 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) betreffen die Meldungen für geringfügig kurzfristig Beschäftigte.

Für diese Personen war bisher schon eine Anmeldung abzugeben, sowie jeweils eine Abmeldung ohne Arbeitsentgelt. Nunmehr ist bei der Abmeldung das Arbeitsentgelt anzugeben, da in der Unfallversicherung eine Versicherungs- und Beitragspflicht unabhängig von der Beschäftigungsdauer und der Entgelthöhe besteht. Beim Arbeitgeber entsteht kein Mehraufwand, da es sich um eine Meldung handelt, die für alle anderen Beschäftigungsgruppen schon programmiert ist. Auch hier findet die Softwareanpassung im Rahmen der Jahreswechselanpassung statt ( § 28a Abs. 3 SGB IV). Für die geringfügig kurzfristig Beschäftigten, die über einen Jahreswechsel hinweg arbeiten, ist eine zusätzliche Jahresmeldung erforderlich. Ein Mehraufwand für die Arbeitgeber entsteht nur in sehr geringem Umfang. Zum Jahreswechsel 2006 hätten rd. 163.000 Jahresmeldungen für kurzfristig geringfügig Beschäftigte abgegeben werden müssen. Die Berechnungen nach dem Standardkostenmodell ergeben für eine Meldung eine Belastung von 0,96 Euro (2 Minuten mal einem Stundenlohn von 29 Euro). Die Belastung für die Unternehmer aufgrund der zusätzlichen Meldungen beläuft sich damit auf rd. 156.500 Euro im Jahr.

Für die Verwaltung werden neun Informationspflichten eingeführt und eine bestehende Informationspflicht ergänzt.

Anlässlich einer Vereinigung von Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sind neu aufgestellte Dienstordnungen der Aufsichtsbehörde vorzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 4 SGB VII, § 117 Abs. 5 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 4 SGB VII). Diese Informationspflicht fällt nur einmalig und nur im Falle einer solchen Vereinigung an.

Die im Rahmen der Übertragung der Durchführung des jährlichen Lastenausgleichs dem Bundesversicherungsamt entstehenden Kosten sind von den Berufsgenossenschaften zu erstatten. Nach § 181 Abs. 5 SGB VII hat das Bundesversicherungsamt die für die Durchführung der Abrechnung erforderlichen Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen in einer Abrechnung nachzuweisen.

Im Zuge der anstehenden Vereinigungen der Unfallversicherungsträger ist eine Übergangsregelung zum neuen Vermögensrecht erforderlich ( § 219a Abs. 1 SGB VII). Abweichend von den neuen in den §§ 172, 172a und 184 SGB VII genannten Höchstgrenzen können auf Antrag für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 höhere Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden. Somit handelt es sich nur um eine für einen Übergangszeitraum von drei Jahren bestehende Informationspflicht, von der im Übrigen nur vereinzelt Gebrauch gemacht werden wird.

Die Selbstverwaltungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden verpflichtet, jeweils zum 31. Dezember 2008 der Bundesregierung bzw. den jeweiligen Landesregierungen einen Bericht bzw. ein Konzept zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung vorzulegen (§§ 222 bis 224 SGB VII). Darüber hinaus muss die Selbstverwaltung ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellungen erstellen und der Bundesregierung bis zum 30. April 2009 vorlegen (§ 219a Abs. 2 SGB VII). Hierbei handelt es sich jeweils um eine einmalige Informationspflicht.

Im Rahmen der Übertragung der Betriebsprüfung von der Unfall- auf die Rentenversicherung (§ 166 Abs. 2) haben die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1b SGB IV den zuständigen Unfallversicherungsträgern zur Beitragsberechnung die Feststellungen aus den Prüfungen bei den Arbeitgebern (Arbeitsentgelte und deren Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen) mitzuteilen.

§ 7 Abs. 4 Satz 5 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) verpflichtet die Träger der Rentenversicherung zusätzlich, im Rahmen des dem Arbeitgeber ohnehin zu übersendenden Prüfergebnisses auch die Unfallversicherungsdaten zu übermitteln.

Sofern die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nach § 166 Abs. 2 SGB VII nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist (Beitragsberechnung gemäß §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder 185 Abs. 4 SGB VII nicht nach Arbeitsentgelten), haben die Träger der Unfallversicherung dies nach § 28p Abs. 8 Satz 2 SGB IV den Trägern der Rentenversicherung mitzuteilen. In die Arbeitgeberdatei wird dann ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für Unternehmen werden vier bestehende Informationspflichten geändert, was nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu einmaligen Kosten in Höhe von 3,4 Mio. Euro und einer jährlichen Mehrbelastung von rd. 156.500 Euro führt.

Für die Verwaltung werden neun Informationspflichten eingeführt. Davon fallen sieben Informationspflichten entweder nur einmalig, übergangsweise oder fallbezogen an. Eine Informationspflicht der Verwaltung wird ergänzt.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat merkt dazu Folgendes an:

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat am 6. Februar 2008 zum Entwurf des UVMG Stellung genommen. In seiner Stellungnahme hat er sich insbesondere zu der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Ergänzung der Jahresmeldung der Arbeitgeber an die Rentenversicherung nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geäußert. Mit Blick auf eine höhere Beitragsgerechtigkeit und eine effizientere Kontrolle unterstützt der NKR das Vorhaben nachdrücklich.

Er schlägt allerdings vor, bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren in Aussicht zu stellen, dass im Gegenzug die bisherigen Meldungen an die Berufsgenossenschaften, die so genannten Lohnnachweise nach § 165 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, entfallen. Außerdem bittet er zu prüfen, ob für bestimmte Unternehmen nichtpersonenbezogene Lohnnachweise bei der Meldung zur Rentenversicherung zugelassen werden können.

Nach Ansicht der Bundesregierung wird die positive Stellungnahme des NKR das Vorhaben entscheidend stützen. Insbesondere widerlegt die Stellungnahme Kritik, wonach das erweiterte Meldeverfahren Bürokratie fördere.

Den Vorschlag des NKR, den Lohnnachweis zur Unfallversicherung künftig entfallen zu lassen, wird die Bundesregierung aufgreifen. Eine Umsetzung ist allerdings erst möglich, wenn die Übertragung der Betriebsprüfung auf die Rentenversicherung und die damit verbundene Umstellung der Meldung an die Deutsche Rentenversicherung abgeschlossen und das neue Verfahren sicher ist. Zum Zeitpunkt des Wegfalls der Lohnnachweise muss sichergestellt sein, dass die Berechnung der Umlage der Berufsgenossenschaften allein aus den Daten des erweiterten Meldeverfahrens der Rentenversicherung fehlerfrei erfolgen kann. Dabei ist zu berücksichtigen:

Erstmalig kommt das erweiterte Meldeverfahren im Jahr 2010 für das Jahr 2009 zur Anwendung; auf Basis der im Mai 2010 für das Jahr 2009 eingehenden Meldungen wird die Deutsche Rentenversicherung in 2010 ihre Prüftätigkeit aufnehmen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund erwartet die Bundesregierung, dass in den beiden Jahren 2009 und 2010 Anfangsschwierigkeiten weitestgehend überwunden werden können. Diese lassen sich allerdings nicht gänzlich ausschließen, weil der sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberbegriff und der unfallversicherungsrechtliche Unternehmerbegriff nicht deckungsgleich sind. Hier kann es zu Fehlermeldungen kommen. Die beiden Jahre werden daher benötigt, um die erweiterten Meldungen zur Rentenversicherung mit den Meldungen zur Unfallversicherung abzugleichen. Auf der anderen Seite hält die Bundesregierung diesen zweijährigen Übergangszeitraum auch für genügend, so dass der Wegfall der heutigen Lohnnachweise so bald wie möglich vorgesehen werden kann.

Die Abschaffung des Lohnnachweises bedingt Folgeregelungen. Namentlich sind für das berufsgenossenschaftliche Beitragsrecht und das Recht des Lastenausgleichs zwischen den Berufsgenossenschaften technische Anpassungen für deren Abwicklung erforderlich. Dies folgt daraus dass der Zeitpunkt der Abgabe der Jahresmeldung zur Rentenversicherung (15. April) später ist als der Zeitpunkt für die Abgabe der Lohnnachweise (11. Februar). Außerdem sind im Lohnnachweis über die im neuen Meldeverfahren erfassten Angaben hinaus weitere Angaben enthalten wie z.B. zu Arbeitsstunden und ehrenamtlich Tätigen; dies ist bei den Unfallversicherungsträgern unterschiedlich geregelt. Die Erforderlichkeit dieser Informationen, die Möglichkeit sie zu vereinheitlichen und die Art und Weise ihrer Übermittlung sind noch zu prüfen.

Soweit der NKR zum anderen bittet zu prüfen, ob im Rahmen des neuen Meldeverfahrens zur Rentenversicherung für bestimmte Unternehmensarten (Verlage etc.) nichtmitarbeitnehmerbezogene Lohnnachweise in der Unfallversicherung zugelassen werden können, ist dazu Folgendes zu bemerken:

Ein solches Vorgehen steht nicht im Einklang mit dem Ziel, eine effizientere Kontrolle zu ermöglichen, die im Ergebnis zu mehr Beitragsgerechtigkeit führt. Die Schaffung von mehr Transparenz würde konterkariert. Durch das erweiterte Meldeverfahren zur Rentenversicherung kommen jedoch auch keine zusätzlichen Belastungen auf die Unternehmen zu. Schon heute werden in der Meldung zur Rentenversicherung die Entgelte aller Beschäftigten übermittelt, auch für Geringverdiener, Schüler, Altersrentner etc. Darauf kann wegen der Beitragsbezogenheit der Leistungen aus der Rentenversicherung nicht verzichtet werden. Ein summarischer Nachweis zur Unfallversicherung würde insoweit keine Entlastung verschaffen.

Auch soweit in der personenbezogenen Meldung künftig die Gefahrklasse (Risikogruppe) anzugeben ist der die Tätigkeit des Beschäftigten zugeordnet wird, folgt hieraus keine Mehrbelastung.

Schon heute muss für die pauschale Meldung an die Unfallversicherung eine Zuordnung der Beschäftigten zu den Gefahrklassen vorgenommen werden. Erst im letzten Schritt der heutigen Erstellung des Lohnnachweises werden die so ermittelten Ergebnisse personenunabhängig zum pauschalen Nachweis verdichtet und der Berufsgenossenschaft gemeldet. Das gegenwärtige Vorgehen ist auch in Zukunft anwendbar und ermöglicht weiterhin ein verwaltungseinfaches Verfahren.

Durch die Zusammenführung der Prüfung bei der Rentenversicherung werden die Unternehmen entlastet sobald das neue Meldesystem funktionstauglich ist. Im Ergebnis wird dies zu mehr Beitragsgerechtigkeit in der Unfallversicherung führen.