Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

A. Problem und Ziel

In mehreren milchrechtlichen Verordnungen besteht inhaltlicher und formaler Anpassungsbedarf. In der Milch-Güteverordnung ist der Kreis der Normadressaten an aktuelle Entwicklungen anzugleichen. Auf Grund der Änderung von EU-Recht sind Anpassungen der Konsummilch-Kennzeichungs-Verordnung, Butterverordnung, Kasein-Verwendungsverordnung, Milcherzeugnisverordnung, Käseverordnung und Margarine- und Mischfettverordnung vorzunehmen. Wegen des Wegfalls entsprechenden EU-Rechts können die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung und die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung aufgehoben werden.

In der Margarine- und Mischfettverordnung besteht nach Aufnahme der Normen für die Streichfette in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) Anpassungsbedarf.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.

2. Vollzugsaufwand

Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige Kosten

Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, im Bereich der Milch und Milcherzeugnisse ausgeschlossen. Insoweit fallen keine sonstigen Kosten an.

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Durch die Änderung der Milch-Güteverordnung entstehen Kosten von etwa 24.000,-- Euro. Die Änderung der übrigen Verordnungen führt zu keinen zusätzlichen Kosten.

2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung geschaffen.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Milch-Güteverordnung

Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Molkereien oder Milchsammelstellen" durch das Wort "Abnehmer" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

§ 4 Absatz 2 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG (Nr. ) L 351 S. 13)" durch die Angabe "Nummern III 1 erster Unterabsatz Buchstabe b bis d und zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" ersetzt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) "....% Fett" bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter (fettarmer) Milch und Trinkmilch,".

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Käseverordnung

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zweiter Anstrich werden die Wörter "die von der" durch die Wörter "die von dem" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. § 14 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a kann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12) die danach vorgesehene Bezeichnung verwendet werden.".

4. §§ 15 Absatz 4 und 16 Absatz 3 werden aufgehoben.

5. § 31a wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Butterverordnung

In § 1 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird die Angabe "des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG (Nr. ) L 316, S. 2)" durch die Angabe "der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" ersetzt.

Artikel 6
Aufhebung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung der Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 474) wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung

Die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Genehmigung

Der Antrag auf eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur des harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen.".

3. § 4 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. In § 6 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "oder 2" gestrichen.

6. In § 7 Satz 1 wird die Angabe "oder 2" gestrichen.

7. Die §§ 9 und 11 werden aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Dem § 6 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, verstößt, indem er

Artikel 10
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 2010

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Mit der Artikelverordnung sollen in der Milch-Güteverordnung fachlich bedingte Änderungen vorgenommen werden. In den anderen Verordnungen sind vor allem unionsrechtlich bedingte Anpassungen vorgesehen.

Bei der Milch-Güteverordnung geht es um eine Aktualisierung in Bezug auf die Normadressaten. Während bisher die Verpflichtungen nach der Milch-Güteverordnung weitgehend den Molkereien und Milchsammelstellen zugeordnet sind, sollen nunmehr zur Vermeidung von Regelungslücken auch andere Abnehmer mit in den Kreis der Normadressaten einbezogen werden. Bei den anderen Verordnungen, die geändert werden sollen, sind keine Anpassungen hinsichtlich des Normadressaten vorgesehen.

Die Verordnungen, die mit dieser Artikelverordnung zu ändern sind, bedürfen auf Grund der Änderung von EU-Marktordnungsrecht oder der für alle Lebensmittel geltenden Regelungen der Anpassung. Darüber hinaus sind zwei marktordnungsrechtliche Verordnungen aufzuheben.

Bezüglich der Milcherzeugnisverordnung und der Käseverordnung besteht das Erfordernis der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3 - "Health-Claims-Verordnung"). Die bisher geltenden Sonderregelungen zur Kennzeichnung von Produkten als energiereduziert (leicht, light/lite) sind aufzuheben.

Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung enthält ergänzende Regelungen zum unmittelbar geltenden Unionsrecht, und zwar zu Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1). Im Jahr 2007 sind die Fettgehaltsstufen bei Konsummilch frei gegeben worden (Verordnung (EG) Nr. 1153/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zur Festlegungen ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch - ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 6). Bis zur Änderung des Unionsrechts galt ausschließlich Milch mit folgenden Fettgehaltsstufen als Konsummilch: Vollmilch mit mindestens 3,5 % Fett, fettarme Milch mit einem Fettgehalt zwischen 1,5 % und 1,8 % sowie Magermilch mit höchstens 0,5 %. Für die Konsummilch, die den bisher festgelegten Stufen nicht entspricht, ist außerdem eine Verkehrsbezeichnung festzulegen. Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung ist entsprechend anzupassen.

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung und die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung sind zur Rechtsbereinigung aufzuheben. Im Rahmen der Reform des EU-Marktordnungsrechts sind die unionsrechtlichen Grundlagen für die Verordnungen entfallen.

Mit der Kasein-Verwendungsverordnung wird das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht verwaltungstechnisch angewendet. Diese Verordnung sollte angepasst werden, nachdem das entsprechende Unionsrecht geändert wurde. Das geltende Unionsrecht sieht nunmehr vor, dass ein Genehmigungserfordernis für den Einsatz von Kasein und Kaseinat ausschließlich dann gilt, wenn eine Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat (Verarbeitungsbeihilfe) gewährt wird. Falls diese Beihilfe geleistet wird, darf bei der Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 maximal 10 % Kasein oder Kaseinat, bezogen auf das Gewicht des Käses, zugesetzt werden. Die Verarbeitungsbeihilfe ist seit dem Jahr 2006 auf Null gesetzt.

Ansonsten erlaubt das Unionsrecht den Zusatz von Kasein und Kaseinat ohne Genehmigungserfordernis und ohne Beschränkung der höchstzulässigen Sätze. Allerdings sind die Mitgliedstaaten berechtigt, hier restriktiver vorzugehen, was der Verordnungsgeber in Deutschland durch die Aufrechterhaltung der Regelung zum Kasein- und Kaseineinsatz in der Käseverordnung nutzt. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Rechtslage insoweit nicht geändert.

In der Margarine- und Mischfettverordnung besteht nach Aufnahme der Normen für die Streichfette in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Anpassungsbedarf.

Durch die Verordnungsänderungen entstehen keine Mehrkosten oder sonstige finanzielle Auswirkungen bei Bund, Ländern und Gemeinden. Diese Aussage bezieht sich sowohl auf die Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand als auch auf diejenigen mit Vollzugsaufwand. Bei der Anwendung der Kasein-Verwendungsverordnung bedarf es keiner Änderung der Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Grundsatz der vollständigen Auszahlung, da keine diesem Grundsatz nicht entsprechenden Kosten von den Rechtsunterworfenen eingefordert wurden.

Für die Rechtsunterworfenen entstehen durch die vorgesehenen Verordnungsänderungen keine Mehrkosten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, im Bereich der Milch und Milcherzeugnisse sind nicht zu erwarten.

Zu den Bürokratiekosten der Wirtschaft:

- Zur Änderung der Milch-Güteverordnung (Artikel 1):

Bei der Aufnahme des Begriffes des "Abnehmers" geht es um die Vermeidung von Regelungslücken, die insbesondere bestehen können, wenn Milcherzeuger nicht direkt an eine Molkerei oder Milchsammelstelle liefern, sondern an Händler, die die Milch auf der ersten Vermarktungsstufe erwerben. In der Praxis kommt die Lieferung an Milchhändler lediglich in Einzelfällen vor. Nach den hier vorliegenden Informationen agieren in Deutschland derzeit nur wenige private Milchhändler und Milchhandelsgesellschaften (weniger als zehn), die Rohmilch unmittelbar von Milcherzeugern erwerben.

Im Hinblick darauf, dass über diese privaten Milchhändler und Milchhandelsgesellschaften weit weniger als 500 Milcherzeuger betroffen sind, kann man im Rahmen der exante-Abschätzung der Bürokratiekosten nach dem Standardkosten-Modell (SKM) das vereinfachte Verfahren anwenden. Die monatlich zu erstellenden Milchgeldabrechnungen bleiben mit maximal 6.000 deutlich unter der Fallzahl von 10.000 pro Jahr. Auch wird die Bagatellgrenze von 100.000 Euro sehr deutlich unterschritten. Dabei wird ein Kostenfaktor von 4,01 Euro für Pflichten mittlerer Komplexität zugrunde gelegt (höchstens 6.000 Fälle x 4,01 Euro = 24.060,-- Euro).

- Zu den anderen Verordnungen:

Bürokratiekosten entstehen durch die vorgesehenen Verordnungsänderungen nicht.

Eine Befristung der vorgesehenen Regelungen kommt nicht in Betracht, da der Anpassungsbedarf dauerhafter Natur ist.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Verordnungsänderungen keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.

Die vorgesehenen Regelungen sind mit Unionsrecht vereinbar.

Die vorgesehenen Verordnungsänderungen stehen mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung im Einklang.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Milch-Güteverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Nach geltendem Recht haben Molkereien oder Milchsammelstellen den Milcherzeugern monatlich eine Milchgeldabrechnung zu erteilen und sind für die Veranlassung der Milchuntersuchungen nach der Milch-Güteverordnung verantwortlich. Die Begriffe "Molkereien und Milchsammelstellen" sollen nunmehr durch den Begriff des "Abnehmers" ersetzt werden. Damit soll abgesichert werden, dass diejenigen, die Rohmilch vom Milcherzeuger auf der ersten Vermarktungsstufe erwerben, im Rahmen des Anwendungsbereichs der Milch-Güteverordnung durchgängig die Verpflichtungen nach der Milch-Güteverordnung treffen. Die Milcherzeuger liefern die in ihren Betrieben erzeugte Rohmilch in aller Regel an Molkereien, die bisher neben Milchsammelstellen Adressaten der Pflichten nach der Milch-Güteverordnung sind. Allerdings kommt es im Einzelfall vor, dass Milcherzeuger die Milch an Händler oder Milcherzeugergemeinschaften veräußern, die zukünftig die Verpflichtungen nach der Milch-Güteverordnung erfüllen sollen, soweit sie als Zwischenhändler zwischen Milcherzeuger und Molkerei auftreten und die Anlieferungsmilch auf eigene Rechnung weiter veräußern. Die Änderung dient dem Ziel, in den entsprechenden Einzelfällen eine Regelungslücke zu vermeiden.

Von diesen Verpflichtungen sollen hingegen Abnehmer, die nur relativ geringe Mengen an Rohmilch vom Milcherzeuger erwerben, nicht erfasst werden. Dies betrifft z.B. die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher nach § 17 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828; vgl. dazu die Begründung zu § 17 Absatz 2, BAnz. 2007 vom 19.9.2007, Nummer 176a, S. 10) sowie die Abgabe von Rohmilch an Betriebe des Einzelhandels im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), z.B. an Läden, Gastronomiebetriebe und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Daher soll als Abnehmer im Sinne der Milch-Güteverordnung nur gelten, wer im Durchschnitt eines Jahres täglich mehr als 500 Liter Anlieferungsmilch erwirbt.

Bei den Milchuntersuchungen handelt es sich um Kontrollen im Sinne einer nationalen Kontrollregelung der hygienerechtlichen Anforderungen für Rohmilch, die EU-weit gelten (§ 14 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist. Im Sinne des Hygienerechts ist auch der Milcherzeuger Lebensmittelunternehmer mit der entsprechenden Verantwortlichkeit für das von ihm erzeugte Produkt.

In § 1 Absatz 2 soll zur Klarstellung das Wort "Milch" durch das Wort "Rohmilch" ersetzt werden, um zu verdeutlichen, dass es sich bei Anlieferungsmilch immer um Rohmilch handelt.

Zu Nummern 2 und 3 (§§ 2 und 3)

Soweit in diesen Vorschriften die Begriffe "Molkerei und Milchsammelstelle" genannt werden, sollen sie durch den Begriff "Abnehmer" ersetzt werden (siehe zu Nummer 1). § 2 Absatz 9 Satz 5 wird außerdem redaktionell gestrafft.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Auch in dieser Vorschrift werden die Begriffe "Molkerei und Milchsammelstelle" durch den Begriff "Abnehmer" ersetzt.

Die Milch-Güteverordnung sieht in § 4 Absatz 2 Satz 1 vor, dass Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch der Molkerei oder Milchsammelstelle durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen sind.

Dabei ist nach Absatz 2 Satz 2 die Höhe der Zu- und Abschläge an der durchschnittlichen Nettoverwertung für Fett und Eiweiß des Vorjahres auszurichten. Bei stärker schwankenden Milchpreisen stellt der Rückgriff auf die durchschnittliche Nettoverwertung für Fett und Eiweiß des Vorjahres keine geeignete Orientierung für die Festlegung der Höhe der Zu- und Abschläge mehr dar. Außerdem kann diese Verpflichtung von Milchhändlern oder Erzeugergemeinschaften, die die beim Milcherzeuger erworbene Milch nicht selbst verarbeiten, so nicht erfüllt werden. Es sollte daher den Markt- und Verwertungsbedingungen der einzelnen Abnehmer überlassen bleiben, in welcher Höhe sie Zu- und Abschläge für die Inhaltsstoffe Fett und Eiweiß zahlen. § 4 Absatz 2 Satz 2 sollte daher aufgehoben werden.

Die Aufhebung der bisherigen Regelung in Satz 2 wirkt sich auf die Vorgaben zum Inhalt der Milchgeldabrechnung aus (bisheriger § 4 Absatz 2 Satz 3). Um den Milcherzeugern auch in Zukunft den Vergleich zwischen den Molkereien hinsichtlich der Zahlung von Zu- und Abschlägen zu ermöglichen, sollen die Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit, die ihrer Berechnung zugrunde liegen, mit in der Milchgeldabrechnung ausgewiesen werden. Eine Fett- und Eiweißeinheit der Milch entspricht jeweils 1 vom Hundert (10 g/kg).

Zu Nummer 5 (§ 5 Absatz 1)

Auch in § 5 Absatz 1 Satz 1 sollten die Begriffe "Molkerei und Milchsammelstelle" durch den Begriff des "Abnehmers" ersetzt werden. Satz 2 sollte entsprechend sprachlich angepasst werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung)

§ 4 Absatz 2 enthält bisher die Regelung zur Kennzeichnung von Produkten als energiereduziert (leicht, light/lite).

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 trifft unmittelbar anzuwendende Regelungen zur Kennzeichnung von Produkten als energiereduziert (leicht, light/lite). Die entsprechenden Regelungen finden im Lebensmittelrecht horizontal und abschließend Anwendung. Die entsprechenden Normen in der Milcherzeugnisverordnung und der Käseverordnung (siehe Artikel 4 Nummer 4) sollten aufgehoben werden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1)

Redaktionelle Umstellung im Hinblick auf das Unionsrecht.

Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 2)

Für Konsummilch, die den bisher festgelegten Fettgehaltsstufen nicht entspricht, sollte die Verkehrsbezeichnung "Trinkmilch" festgelegt werden (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 - neu).

Der Begriff "hocherhitzt" sollte gestrichen werden, da das gemeinschaftliche Hygienerecht keine spezifischen Vorgaben zu entsprechenden Verfahren mit korrespondierender Kennzeichnung enthält.

Zu Nummer 3 (§ 3 Buchstabe b)

Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften sollten im Hinblick auf die neue Kategorie "Trinkmilch" ergänzt werden.

Zu Nummer 4 (§ 5 Absätze 2 und 3)

Für den Fall, dass Milch, die nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, fettarme Milch oder Magermilch entspricht, unter einer anderen Bezeichnung als "Trinkmilch" vermarktet wird, sollte eine Übergangsregelung eingeführt werden, nach der diese Milch noch für einen gewissen Zeitraum vermarktet werden darf. Absatz 3 ist durch Zeitablauf obsolet geworden und sollte daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 4 (Änderung der Käseverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Buchstabe f zweiter Anstrich)

In dieser Vorschrift bedarf es einer redaktionellen Korrektur, nachdem die zuständigen Institutionen der Ressortforschung neu zugeschnitten und umbenannt worden waren.

Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 4)

In dieser Vorschrift wird auf Absatz 3 Satz 1 verwiesen. Im Hinblick darauf, dass diese Vorschrift nur aus einem Satz besteht, sollte die Angabe "Satz 1" als obsolet gestrichen werden.

Zu Nummer 3 (§ 14 Absatz 2a)

Die Vorschrift soll ihrem Gehalt nach unverändert bleiben. In redaktioneller Hinsicht sollte die Verweisung jedoch im Hinblick auf die Änderung des Unionsrechts zu geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen angepasst werden.

Zu Nummer 4 (§§ 15 Absatz 4 und 16 Absatz 3)

Im Hinblick auf die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte die Regelung aufgehoben werden (siehe auch Begründung zu Artikel 2).

Zu Nummer 5 (§ 3 1 a)

Die Übergangsvorschrift sollte aufgehoben werden, da sie durch Zeitablauf erledigt ist.

Zu Artikel 5 (Änderung der Butterverordnung)

Die EU-rechtliche Verordnung mit Normen für Streichfette, die bisher in § 1 Absatz 1 der Butterverordnung in Bezug genommen wird, ist aufgehoben worden. Der Normbestand ist in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen worden (Artikel 115 in Verbindung Anhang XV). Der Bezug sollte mithin redaktionell angepasst werden.

Zu Artikeln 6 und 7 (Aufhebung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung und der Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung)

Während in der Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung die nationalen Durchführungsvorschriften für die Verbilligung von Butter, Butterfett und Rahm für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln enthalten sind, regelt die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung die nationalen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Beihilfen zum Absatz von Butter an gemeinnützige Einrichtungen und für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch.

Diese Regelungen wurden auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erlassen, das Absatzbeihilfemaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett zur Stützung des Milchmarktes vorgesehen hat. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Reform der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte stufenweise abgeschafft worden.

Zuletzt ist die Ermächtigung in Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an die Kommission aufgehoben worden, wonach Beihilfen für den Bezug von Rahm, Butter oder Butterfett gewährt werden konnten, wenn Überschüsse an Milcherzeugnissen entstehen oder zu entstehen drohten. Die Vorschrift wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 072/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1) gestrichen.

Die rechtlichen Voraussetzungen im Unionsrecht zur Förderung des Absatzes von Rahm, Butter und Butterfett im Binnenmarkt sind damit vollständig aufgehoben. Die Diskussionen auf europäischer Ebene während der Milchmarktkrise in 2008 und 2009 haben zudem gezeigt, dass keinerlei Bereitschaft für eine erneute Aufnahme einer Butterabsatzmaßnahme erkennbar ist.

Zur Rechtsbereinigung sollten die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung und die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung somit aufgehoben werden.

Zu Artikel 8 (Änderung der Kasein-Verwendungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen. Daher sollte der Bezug zu den gemeinschaftlichen Marktordnungsregelungen redaktionell entsprechend angepasst werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Verordnung der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft dient und auch Rechtsakte erfasst, die ab dem 1 Dezember 2009 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Europäischen Union, erlassen werden.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Der bisherige § 3 bezieht sich auf die früher nach dem Unionsrecht erforderliche Genehmigung für den Einsatz von Kasein und Kaseinat bei Schmelzkäse. Das geltende Unionsrecht sieht nunmehr vor, dass ein Genehmigungserfordernis für den Einsatz von Kasein und Kaseinat nur dann gilt, wenn eine Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat (Verarbeitungsbeihilfe) gewährt wird. Falls diese Beihilfe geleistet wird, darf bei der Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 maximal 10 % Kasein oder Kaseinat, bezogen auf das Gewicht des Käses, zugesetzt werden. Die Verarbeitungsbeihilfe ist seit dem Jahr 2006 auf Null gesetzt. Ansonsten erlaubt das Unionsrecht den Zusatz von Kasein und Kaseinat ohne Genehmigungserfordernis und ohne Beschränkung der höchstzulässigen Sätze. Allerdings sind die Mitgliedstaaten berechtigt, hier restriktiver vorzugehen, was der Verordnungsgeber in Deutschland durch die Aufrechterhaltung der Regelung zum Kasein- und Kaseineinsatz in der Käseverordnung nutzt.

Maßgeblich für die rechtliche Situation auf der Gemeinschaftsebene sind Artikel 100 und 119 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 760/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 22), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 548/2009 der Kommission vom 24. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 760/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung (ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 4).

Zu Nummer 3 (§ 4)

Der bisherige § 4 trifft eine Sonderregelung für den Kasein- und Kaseinateinsatz bei Sauermilchkäse. Im Hinblick auf die Novellierung des Unionsrechts bedarf es dieser Spezialregelung nicht mehr.

Zu Nummer 4 (§ 5 Absatz 1 bis 3)

Bei der Aufhebung des § 5 Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 4. Aus systematischen Gründen sollte der bisherige Absatz 3 zum neuen Absatz 2 werden.

Zu Nummern 5 und 6 (§§ 6 und 7)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 7 (§ 9)

Die Kasein-Verwendungsverordnung ist an das in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) enthaltene Gebot der vollständigen Auszahlung von EU-Beihilfen anzupassen. Der Bezug dieser Verordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 soll zudem - in Anpassung an das Unionsrecht - redaktionell geändert werden.

Es werden die Bestimmungen aufgehoben, die auf Grund von Artikel 11 der genannten Verordnung überholt sind.

Zu Nummer 8 (§ 11)

§ 11 bezieht sich ausschließlich auf die Regelung zum Kasein- und Kaseinateinsatz bei Sauermilchkäse nach § 4. Bei Aufhebung des § 4 sollte § 11 als Folgeänderung aufgehoben werden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung)

Nach Aufnahme der Vermarktungsnormen für Streichfette in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die entsprechenden Sanktionsvorschriften in der Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse festzulegen.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Durch das gestufte Inkrafttreten soll die Umstellung auf die Regelungen der Verordnung erleichtert werden.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1422:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Eine Informationspflicht der Wirtschaft wird geändert. Die Ausweitung der bestehenden Informationspflicht dürfte Kosten von etwa 24.000 € pro Jahr nach sich ziehen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter