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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 548/2009 der Kommission vom 24. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 760/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung

(ABl. Nr. L 162 vom 25.06.2009 S. 3aufgehoben)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 2 kann für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat eine Beihilfe gewährt werden.

(2) Nach Änderung des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 ist eine vorherige Genehmigung für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung nicht länger erforderlich, es sei denn, die Beihilfe wird gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt und die Kommission beschließt, die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung von einer solchen Genehmigung abhängig zu machen.

(3) Wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Beihilfe festgesetzt, so müssen die Durchführungsvorschriften für die Gewährung solcher Genehmigungen eingehalten werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 760/2008 der Kommission 3 regelt die vorherige Genehmigung für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung, die gemäß Artikel 119 vor dessen Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 erteilt werden musste. Da die Beihilfe derzeit auf Null festgesetzt ist und eine vorherige Genehmigung nicht länger obligatorisch ist, ist der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 760/2008 zu ändern, um die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Vorschriften Anwendung finden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 760/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die vorgeschlagene Änderung sollte ab 1. Juli 2009 gelten, dem Zeitpunkt, ab dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 eingeführten einschlägigen Änderungen gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 760/2008 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Verordnung regelt die Genehmigung der Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung, wenn

  1. eine Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt wird und
  2. die Verwendung dieser Stoffe gemäß Artikel 119 der genannten Verordnung für die Käseherstellung erforderlich ist.

Diese Genehmigungen werden auf Antrag der betreffenden Betriebe für einen Zeitraum von zwölf Monaten und unter der Bedingung erteilt, dass sich die Betriebe zuvor schriftlich verpflichten, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu akzeptieren und einzuhalten"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2009


1) ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. L 30 vom 31.01.2009 S. 1.

3) ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 22.

ENDE

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