A. Problem und Ziel
- Ziel des Gesetzes ist es, das deutsche Chemikalienrecht an die Vorgaben der am 18. Dezember 2006 verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3 - im Folgenden nur "REACH-Verordnung") anzupassen. Durch die REACH-Verordnung wird das Chemikalienrecht in der Europäischen Union grundlegend neu geordnet und vereinheitlicht. Als unmittelbar geltendes EG-Recht bedarf die REACH-Verordnung hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht.
- Es sind jedoch die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug der REACH-Verordnung in Deutschland zu schaffen und überflüssig gewordene Vorschriften des deutschen Chemikalienrechts aufzuheben.
B. Lösung
- Änderung des Chemikaliengesetzes und der Chemikalien-Kostenverordnung sowie Aufhebung der Chemikalien-Prüfnachweisverordnung mit den folgenden wesentlichen Inhalten:
- - Schaffung von Regelungen, die bestimmen, welche Behörden in Deutschland für die nach der REACH-Verordnung nationalen Behörden zugewiesenen Aufgaben zuständig sein sollen;
- - Schaffung von Sanktionsnormen (Straf- und Bußgeldbewehrung) für den Fall von Verstößen gegen die REACH-Verordnung,
- - Überarbeitung der den deutschen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden nationalen Vollzugsvorschriften einschließlich der Regelungen zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden,
- - Streichung derjenigen Vorschriften des deutschen Chemikalienrechts, die durch die REACH-Verordnung überholt sind, redundant wären oder ihr entgegenstehen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Vollzugsunabhängige Kosten für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz nicht.
- 2. Vollzugsaufwand
Den Ländern entstehen Vollzugskosten für die ihnen obliegende Überwachung der Durchführung der REACH-Verordnung (§ 21 Abs. 1 des Gesetzentwurfs).
Gegenüber dem bisherigen chemikalienrechtlichen Normenbestand führt die REACH-Verordnung zu einem erheblichen Zuwachs an Überwachungsaufgaben.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Registrierungspflichten für Phase- in-Stoffe, die Pflichten nachgeschalteter Anwender nach Titel V der REACH-Verordnung und die Zulassungsvorschriften für Verwendungen besonders besorgniserreger Stoffe, die sämtlich im bisherigen Chemikalienrecht nicht vorhanden waren und teilweise sehr viele Anwender betreffen werden.
Die Länder haben in der Anhörung ihren Mehrbedarf an Personal und Sachausstattung überwiegend als noch nicht hinreichend konkret abschätzbar bezeichnet. Bezifferungen des Personalmehrbedarfs wurden vorgenommen von
Bayern (10 Stellen),
Brandenburg (7 Stellen),
Nordrhein-Westfalen (16 Stellen)
und Thüringen (8 Stellen).Dem Bund entstehen Vollzugskosten bei den nach § 4 des Gesetzentwurfs beteiligten Bundesoberbehörden (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Umweltbundesamt, Bundesinstitut für Risikobewertung). Diesen werden in §§ 5 und 6 des Gesetzentwurfs neue Aufgaben übertragen, für deren Erledigung qualifiziertes Personal benötigt wird. Der Personalbedarf (brutto und netto) sowie die hieraus resultierenden Kosten sind nachstehend für den Zeitraum 2008 bis 2012 dargestellt. Der Personalbedarf für das Jahr 2008 wird im Rahmen bestehender Ressourcen (z.B. durch behördeninterne Prioritätensetzung und ggf. mit befristet beschäftigten Arbeitskräften) aufgefangen, der von den betroffenen Behörden ermittelte Ressourcenbedarf ab dem Jahr 2009 wird Gegenstand der Entscheidungen im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens sein.
Brutto-Personalbedarf
Für den o.g. Zeitraum ergibt sich ein Gesamtbedarf von 131,3 Stellen des gehobenen (25,9 Stellen) und höheren Dienstes (105,4 Stellen). Entsprechend eines behördenspezifischen Schlüssels werden darüber hinaus Stellen im mittleren Dienst benötigt. Hier beläuft sich der Gesamtbedarf bis zum Jahr 2012 auf 42,2 Stellen. Nach 2012 ist damit zu rechnen, dass der Personalbedarf nicht weiter ansteigt. Einen Überblick über den Personalbedarf aller Bundesoberbehörden unter REACH für die Jahre 2008 bis 2012 insgesamt enthalten die Tabellen 1a und 1b unter V. Buchstabe a des Allgemeinen Teils der Begründung des Gesetzes. Es handelt sich hierbei um den jährlichen Brutto-Gesamtbedarf ohne Berücksichtigung von bislang im Neu- und Altstoffverfahren eingesetztem Personal, dessen Aufgaben aufgrund von REACH entfallen werden.
Netto-Personalbedarf
Für die Jahre 2008-2012 ergibt sich beim gehobenen/höheren Dienst ein Gesamtnettobedarf von 87,7 Stellen (131,3 Soll-Stellen ./. 43,6 Ist-Stellen aus dem wegfallenden Neu- und Altstoffverfahren) und beim mittleren Dienst von 29,1 Stellen (42,2 Soll-Stellen ./. 13,1 Ist-Stellen). Der Netto-Mehrbedarf für die Jahre 2008 bis 2012 ist in den Tabellen 2a und 2b unter V. Buchstabe a des Allgemeinen Teils der Begründung des Gesetzes dargestellt.
Kostenauswirkungen
Eine generelle Kostenabschätzung für den o.g. Zeitraum erfolgt auf der Basis des ermittelten Personalbedarfs inklusive der entsprechenden Sach- und Gemeinkosten. Danach ergibt sich eine Brutto-Gesamtsumme für den höheren, gehobenen und mittleren Dienst von 4,6 Millionen Euro für das Jahr 2008 (ohne Berücksichtigung der Personalkosten aus den noch in 2008 abzuschließenden Neu- und Altstoffverfahren). Bis zum Jahr 2012 steigt dieser Betrag auf ca. 15,5 Millionen Euro an. Dabei wurden Durchschnittswerte der Personalkostensätze des Bundesministerium für Finanzen für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Quelle: II A 3 - H 1012 - 010/07/0001) zugrunde gelegt. Für den höheren und gehobenen Dienst wurde mit einer Summe von 96 800 €, für den mittleren Dienst mit einer Summe von 65 800 € gerechnet. Unter Anrechnung der Kosten der vorhandenen Ist-Stellen (Ist 2007: ca. 5,1 Millionen Euro) ergeben sich für 2012 Nettoausgaben von ca. 10,4 Millionen Euro. Die unter V. Buchstabe a des Allgemeinen Teils der Begründung des Gesetzes aufgeführten Tabellen 3a und 3b enthalten eine detaillierte Kostenabschätzung für die Jahre 2008 bis 2012.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
- Durch das vorliegende Gesetz entstehen für die Wirtschaft über die sich unmittelbar aus der REACH-Verordnung ergebenden Belastungen hinaus keine Kosten. Vielmehr werden durch die Streichung der Vorschriften zum Anmeldeverfahren und von bisherigen nationalen Mitteilungspflichten bislang kostenträchtige Pflichten der Wirtschaft abgeschafft. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Das vorliegende Gesetz führt durch den Wegfall von sechs Informationspflichten der Wirtschaft im Chemikaliengesetz zu einer Gesamtentlastung von ca. 1,5 Millionen Euro/Jahr (Basisjahr: 2006) und leistet damit einen Beitrag zur Reduzierung bürokratischer Lasten der Wirtschaft. Diese Informationspflichten sind zudem mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen der BAuA verbunden, die künftig ebenfalls wegfallen. Hierdurch resultiert eine Gebührenentlastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 634.000 Euro/Jahr (Basisjahr: 2006). Dieser Bürokratiekostenabbau geht allerdings mit der Einführung von Informationspflichten auf europäischer Ebene einher (weitere Einzelheiten siehe unter V. Buchstabe c des Allgemeinen Teils der Begründung des Gesetzes).
- Es erfolgte keine Betrachtung möglicher wegfallender bzw. entstehender Informationspflichten der Verwaltung und der Bürger.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Anpassungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Anpassungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 (REACH-Anpassungsgesetz)2
Vom...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 4 Bundesbehörden
§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen
§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
§ 10 Vorläufige Maßnahmen
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)" - b) Die Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie folgt gefasst:
"§§ 16 bis 16c (weggefallen)"
- c) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter "der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle" gestrichen.
- d) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:
§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- e) Nach der Angabe zu § 27b wird folgende Angabe eingefügt:
§ 27c Einziehung
- a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst:
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Zweiten und" werden gestrichen.
- bb) Die Angabe "die §§ 16, 16a, 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2," wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Zweiten" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" gestrichen.
- c) Absatz 3 Satz 1wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2" wird durch die Angabe "§§ 16d und 23 Abs. 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt.
- d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "16c," gestrichen.
- e) In Absatz 5 werden die Wörter "Ersten bis Vierten" durch die Angabe "Ersten Abschnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;"
- b) Die Nummern 2 bis 3a werden gestrichen.
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;"
- d) In Nummer 10 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- e) Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
- f) Folgender Satz wird angefügt:
"Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen) bleiben unberührt."
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. In § 3b Abs. 1 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern angefügt:
- "8. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf die Produktentwicklung;
- 9. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden."
- 5. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006§ 4 Bundesbehörden
- (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit
- 1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,
- 2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,
- 3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz und
- 4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
- (2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Bewertung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen zu Zwecken der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.
§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
- (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten insbesondere die folgenden Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2 Satz 2, für die die Bundesstelle für Chemikalien zuständig ist:
- 1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bei der Bewertung nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 115 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- (2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ferner die folgenden Aufgaben wahr:
- 1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Ausschüssen und dem Forum der Europäischen Chemikalienagentur in allen von diesen in den Ausschüssen und im Forum zu beurteilenden Fragen,
- 4. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Chemikalienagentur und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 121 und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 5. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risiken im Zusammenhang mit Stoffen,
- 6. Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1 aller ihr vorliegenden Informationen über registrierte Stoffe, deren Registrierungsdossiers nicht alle Informationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, an die Europäische Chemikalienagentur,
- 7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 8. Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten.
§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen
- (1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Bei den Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
- (2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
- (3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
- (4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
- (1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in § 4 genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist.
- (2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.
§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
- Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Gebühren.
§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
- (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden insbesondere über Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur über
- 1. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 sowie Entscheidungsentwürfe nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 2. als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 3. Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 sowie nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 4. die Dossierbewertung nach Artikel 41 Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 43 Abs. 3 und über Folgemaßnahmen der Stoffbewertung nach Artikel 48 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 5. die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Satz
- 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 6. die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder Produktion nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 50 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
- 7. die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 und Artikel 59 Abs. 3 Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfahren nach Artikel 64 Abs. 5 Satz 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
- (2) Die zuständigen Landesbehörden informieren die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über
- 1. Erkenntnisse über die Verwendung von standortinternen isolierten Zwischenprodukten, aus denen sich ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben kann,
- 2. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse im Sinne von Artikel 124 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, aus denen sich ein Risikoverdacht ergibt,
- 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 unter Vorlage der nach Artikel 129 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Unterlagen.
- (3) § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 10 Vorläufige Maßnahmen
- (1) Sofern auf Grundlage dieses Gesetzes eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde, unterrichtet die Bundesstelle für Chemikalien unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung und legt die wissenschaftlichen oder technischen Informationen vor, auf denen diese vorläufige Maßnahme beruht.
- (2) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden über die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 129 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006."
- (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit
- 6. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 7, § 9 oder § 9a" durch die Angabe "[...]3" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "den §§ 7, 9, 9a" durch die Angabe "[...]4" ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Gesetzen" die Wörter "und EG-Verordnungen" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. Die §§ 16 bis 16c werden aufgehoben.
- 8. In § 16d Abs. 1 wird die Angabe "den §§ 7, 9 und 9a" durch die Angabe "[...]5" und das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.
- 9. § 16f Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Antragsteller hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Umstände zu verschaffen, soweit dies bei Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann."
- 10. In § 17 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Zweck erforderlich" die Wörter "und gemeinschaftsrechtlich zulässig" eingefügt.
- 11. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,"
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalischchemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können,"
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung nach Abs. 1 zugewiesen ist."
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 12. In § 19a Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit gemeinschaftsrechtlich nichts anderes bestimmt ist."
- 13. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Anmelde- oder" und die Wörter "der Stoff oder" werden gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anmelde- oder" gestrichen und das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesstelle für Chemikalien kann das Inverkehrbringen der Zubereitung und die Zulassungsstelle das Inverkehrbringen des Biozid-Produktes oder des Biozid-Wirkstoffs untersagen, wenn einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerecht entsprochen wird."
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt und die Wörter "Anmelde- oder" gestrichen.
- d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Wer verpflichtet ist, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren."
- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i und § 16d näher zu bestimmen."
- bb) Satz 3 wird gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 14. § 20a wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "Anmeldestelle" wird jeweils durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "Anmelde- oder" gestrichen.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer Anmeldung" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Anmeldung oder" gestrichen.
- cc) Satz 4 wird aufgehoben.
- d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Falle des Widerspruchs ist bei der Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen, den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde."
- e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Anmeldung nach § 4 oder" gestrichen.
- f) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "ihre Anmeldung oder" und "Anmelde- oder" gestrichen.
- 15. § 20b wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.
- b) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "§ 16c oder" gestrichen.
- c) Im Halbsatz nach Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "der zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das zuständige Bundesministerium" ersetzt.
- 16. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Verordnungen)" durch das Wort "EG-Verordnungen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.
- b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge, Mitteilungen, Notifizierungen, Registrierungen und Zulassungen sowie sonstiger Unterlagen nach diesem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen zu verlangen,"
- c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "Anmeldestelle" wird durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.
- bb) Die Angabe "§ 12 Abs. 2 und" wird gestrichen.
- cc) Die Wörter "die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen erhoben und gespeichert werden," werden durch die Wörter "die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes, der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen erhoben und gespeichert werden," ersetzt.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 17. § 21a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft," werden durch die Wörter "der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit dies zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in Satz 1 genannten EG-Verordnungen erforderlich ist, können sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 18. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle" gestrichen.
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien und die zuständigen Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen einschließlich der Erfüllung darin enthaltener Berichtspflichten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind. Die Bundesstelle für Chemikalien hat die zuständigen Landesbehörden auf Verlangen zu beraten."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "aus einer Mitteilung nach § 16f oder einem Verfahren nach Abschnitt IIa" eingefügt und die Wörter "Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers eines Verfahrens nach Abschnitt IIa" durch die Wörter "Mitteilungspflichtigen oder des Antragsstellers des Verfahrens nach Abschnitt IIa" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Anmeldungen," und "die Anmeldung," gestrichen.
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Handelsbezeichnung des Biozid-Produkts und die Bezeichnungen und der Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie die Bezeichnung sonstiger zur Einstufung beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,"
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Anmelde- oder" gestrichen.
- cc) Nummer 7 wird gestrichen.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- e) In Absatz 4 werden die Wörter "von der Anmeldestelle," und "der Stoff," gestrichen.
- 19. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist."
- 20. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern "des Gesetzes" ein Komma eingefügt und die Wörter "und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen" durch die Wörter "der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und gemeinschaftsrechtlich zulässig ist."
- 21. Dem § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 8 bleibt unberührt.
- 22. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4 werden aufgehoben.
- bb) Die Nummern 6 bis 6b werden wie folgt gefasst:
- "6. einer Rechtsverordnung nach § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 6a. entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen § 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,"
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 6, 6b, 7, 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 23. In § 27 Abs. 2 wird die Angabe "eine in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung" durch die Angabe "eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung" ersetzt.
- 24. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) verstößt, indem er
- 1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt,
- 2. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Abs. 1 oder Abs. 3 oder Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder in einem Zulassungsantrag nach Artikel 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 3. entgegen Artikel 37 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 1 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
- 4. entgegen Artikel 56 Abs. 1 einen dort genannten Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder selbst verwendet.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
- (5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) verstößt, indem er
- 25. Der bisherige § 27b wird § 27c.
- 26. Im neuen § 27c werden die Angabe "§ 27" durch die Angabe "§ 27 oder § 27b Abs. 1 bis 4" und die Angabe "§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11" durch die Angabe "§ 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11 oder § 27b Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
- 27. § 28 Abs. 3 bis 7 und Abs. 9 wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung der Prüfnachweisverordnung
- Die Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1877), geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2666), wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), geändert durch die Verordnung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2283), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "als Anmeldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1" durch die Wörter "als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Anmelde-," gestrichen.
- 2. § 2 wird aufgehoben.
- 3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 1) werden die Gebührentatbestände Nr. 1 bis Nr. 2.3 und Nr. 3.4. bis Nr. 3.6 aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Gefahrstoffverordnung
- In § 24 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 26 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b" durch die Angabe "§ 26 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikaliengesetzes und der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
Berlin, den
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel des Gesetzes und gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund
Ziel des Gesetzes ist es, das deutsche Chemikalienrecht an die Vorgaben der am 18. Dezember 2006 verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3 - im Folgenden nur "REACH-Verordnung") anzupassen.
Durch die REACH-Verordnung wird das Chemikalienrecht in der Europäischen Union grundlegend neu geordnet und vereinheitlicht. Im Kern zielt die REACH-Verordnung darauf, bestehende Wissenslücken hinsichtlich möglicher Stoffrisiken zu schließen und so einen verantwortlicheren Umgang mit Stoffen zu ermöglichen. Der bisherige, auf zahlreiche Rechtsakte aufgespaltete europäische Rechtsrahmen für Fragen der Chemikaliensicherheit weist insoweit gravierende sachliche Schwächen auf. 1981 wurde zwar eine Anmeldepflicht für seither erstmals vermarktete Stoffe eingeführt, die mit anspruchsvollen Informationsanforderungen verbunden war. Die ca. 100.000 bereits vorher auf dem Markt befindlichen Chemikalien blieben jedoch trotz des Versuchs, sie über eine eigenständige Verordnung von 1993 zu erfassen, weitgehend ungeprüft. Bei deutschen Stoffherstellern ist die Informationslage aufgrund einer Selbstverpflichtung des VCI von 1997 etwas besser; allerdings erfasst der Selbstverpflichtungsdatensatz im Kern nur die akuten Wirkungen und gibt deshalb keine Auskunft über die für einen verantwortlichen Umgang mit Stoffen besonders wichtigen Langzeitwirkungen wie z.B. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften.
Das neue System basiert auf folgenden Eckpfeilern:
- - Hersteller und Importeure registrieren die Stoffe, die sie in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr herstellen oder importieren bei der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki. Dabei gelten Datenanforderungen, die sich - bei höheren Auslöseschwellen - am bisherigen Neustoffverfahren orientieren und nach der Produktionsmenge und möglichem Risiko gestaffelt sind.
- - Die Industrie übernimmt die Verantwortung für die sichere Verwendung ihrer Stoffe entlang der Lieferkette. Anhand der gewonnenen Informationen über ihre Stoffe und der von nachgeschalteten Anwendern mitgeteilten Angaben über deren Verwendung empfehlen Hersteller bzw. Importeure geeignete Risikomanagementmaßnahmen.
- - Behörden können sich unter REACH auf die Bewertung hochvolumiger und besonders besorgniserregender Stoffe konzentrieren.
- - Der Einsatz bestimmter besonders besorgniserregender Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsschädigende Stoffe und langlebige, sich im Organismus anreichernde Umweltschadstoffe) kann von einer Zulassung durch die EG-Kommission abhängig gemacht werden.
- - Die durch REACH gewonnenen Informationen werden in einer Internetdatenbank der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht.
Das neu gewonnene Wissen über chemische Stoffe, insbesondere über ihre langfristigen Wirkungen, und ein darauf aufbauendes Risikomanagement wird die Unternehmen bei der Entwicklung fortschrittlicher Produkte und Fertigungsprozesse unterstützen und künftig ein höheres Schutzniveau für die Umwelt sowie für Arbeitnehmer und Verbraucher gewährleisten.
Insbesondere werden starke Anreize dafür geschaffen, dass besonders besorgniserregende Stoffe durch sicherere Alternativen ersetzt werden.
Die verbesserte Informationslage wird sich auch außerhalb des eigentlichen Chemikalienrechts positiv auf viele Bereiche des Umweltrechts (z.B. Abfall, Bodenschutz, Immissionsschutz) auswirken da Regelungen hier oft an das Vorhandensein gefährlicher Stoffeigenschaften anknüpfen. Gleiches gilt für das Verbraucher- und Arbeitsschutzrecht.
Als unmittelbar geltendes EG-Recht bedarf die REACH-Verordnung hinsichtlich ihrer materiellen Vorschriften keiner Umsetzung in nationales Recht. Erforderlich ist jedoch eine Anpassung des deutschen Chemikalienrechts an die REACH-Verordnung, die im Wesentlichen die folgenden vier Aufgaben zu erfüllen hat:
- - Schaffung von Regelungen, die bestimmen, welche Behörden in Deutschland für die nach der REACH-Verordnung den nationalen Behörden zugewiesenen Aufgaben zuständig sein sollen.
- - Schaffung von Sanktionsnormen (Straf- und Bußgeldbewehrung) für den Fall von Verstößen gegen die REACH-Verordnung (s. Artikel 126 REACH-Verordnung).
- - Sicherstellung, dass die den deutschen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden nationalen Vollzugsvorschriften (z.B. die Betretungs- und Informationsbefugnisse zur Durchführung der Überwachung oder die Regelungen zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden) für den Vollzug der REACH-Verordnung geeignet und ausreichend sind.
- - Streichung derjenigen Vorschriften des deutschen Chemikalienrechts, die durch die REACH-Verordnung überholt sind, redundant wären oder ihr entgegenstehen.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt im Wesentlichen aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, vgl. BT-Drs. 011/4550, S. 36 f.
III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die grundlegende Reform des europäischen Chemikalienrechts durch die REACH-Verordnung macht eine Änderung des deutschen Chemikalienrechts zwingend erforderlich.
Der Regelungsinhalt des Gesetzes ist auf den unmittelbaren Regelungsbedarf begrenzt (näher dazu unter IV).
Bislang beruhte ein wesentlicher Teil des Chemikaliengesetzes auf der nationalen Umsetzung europäischer Richtlinien, die nunmehr durch die REACH-Verordnung abgelöst werden. Das Gesetz sieht deshalb die Streichung großer Teile der bisherigen deutschen Regelungen vor.
Der damit verbundenen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung steht allerdings die Einführung neuer Regelungen und Verwaltungsstrukturen auf europäischer Ebene gegenüber.
IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Zu den besonderen Rahmenbedingungen der Anpassungsrechtsetzung zur REACH-Verordnung zählt dass verschiedene Teile der Verordnung nach deren Artikel 141 zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden. Der Großteil der Vorschriften, darunter die Titel über die Registrierung, Bewertung und Zulassung wird am 1. Juni 2008 wirksam. Wichtige vollzugsrelevante Teile haben aber auch abweichende Wirksamkeitstermine. Die erforderlichen Anpassungen an die am 1. Juni 2007 wirksam werdenden Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt wurden bereits in die 11. Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen eingestellt. Die Regelungen der REACH-Verordnung zu Verboten und Beschränkungen werden erst am 1. Juni 2009 wirksam und sollen einer vorherigen Überarbeitung unterzogen werden deren Einzelheiten derzeit noch nicht absehbar sind. Zu berücksichtigen ist ferner eine zeitliche Überschneidung mit weiteren relevanten Rechtsetzungsvorhaben, nämlich insbesondere
- - die Vorlage des Kommissionsentwurfs einer EG-GHS-Verordnung, die die bisherigen Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung durch unmittelbar geltendes EG-Recht ersetzen soll,
- - die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für 2008 angekündigte Überprüfung der Biozid-Richtlinie, die u.U. erhebliche Änderungen einschließlich ggf. einer Überführung in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht mit sich bringen kann,
- - die laufenden Arbeiten an ersten Teilen eines Umweltgesetzbuches, in das im Ergebnis auch das Chemikalienrecht integriert werden soll.
Angesichts der zeitlichen Unsicherheiten der genannten weiteren Rechtsetzungsvorhaben beschränkt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf die zum Wirksamwerden der Kernbereiche der REACH-Verordnung am 1. Juni 2008 erforderlichen Anpassungen des Chemikalienrechts und unternimmt nicht den Versuch, die verschiedenen sich abzeichnenden sonstigen Regelungsanliegen hiermit zu verbinden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kernbereichs der REACH-Vorschriften im Juni 2008 hinsichtlich der grundlegenden Voraussetzungen der Anwendung von REACH in Deutschland Rechtssicherheit herrscht. Die Anpassung hinsichtlich der anderen Teile - d.h. Verbote und Beschränkungen, GHS-Verordnung, überarbeitete Biozidregelungen - soll dann je nach zeitlicher Entwicklung durch weitere eigenständige Rechtsetzungsvorhaben oder gesammelt im Rahmen des Stoffrechtsteils des UGB erfolgen.
Bezogen auf die oben unter I. vorgestellten vier Regelungsaufgaben der Anpassungsrechtsetzung enthält der Gesetzentwurf insbesondere die folgenden Inhalte:
1. Zuständigkeitsregeln
Im neu gefassten zweiten Abschnitt werden die im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung von Bundesoberbehörden zu erledigenden Aufgaben der künftig als "Bundesstelle für Chemikalien" bezeichneten bisherigen Anmeldestelle zugewiesen, die wie bisher mit den Bewertungsstellen Umweltbundesamt, Bundesinstitut für Risikobewertung und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusammenarbeitet. Die jeweiligen Verantwortungsbereiche werden festgelegt und Regelungen zur Zusammenarbeit getroffen.
Durch die Aufgabenzuweisung an die Bundesbehörden erfolgt zugleich eine Regelung über die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern. Die Aufteilung orientiert sich an der bisherigen Systematik, dass die Bundesbehörden für die Informationskontakte zur EG und für Mitwirkungsakte auf Gemeinschaftsebene zuständig sind und die Überwachung der Einhaltung der materiellen Pflichten den Ländern obliegt. Die Aufgabe "Nationale Auskunftstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der REACH-Verordnung" wird der Bundesebene zugewiesen.
2. Sanktionsregelungen
Der vorzunehmenden Sanktionierung von Verstößen gegen die Kernvorschriften der REACH-Verordnung zur Registrierung und zu den Stoffsicherheitsberichten sowie zur Zulassungspflicht bei besonders besorgniserregenden Stoffen dient insbesondere die Schaffung eines neuen § 27 b. Dieser Vorschrift liegt im Bereich der Registrierungspflichten und der Stoffsicherheitsberichte die rechtliche Wertung zu Grunde, vorsätzliche Verstöße als Straftaten zu qualifizieren, fahrlässige Verstöße dagegen als Ordnungswidrigkeiten einzustufen.
Verstöße gegen die Zulassungsvorschriften für besonders besorgniserregende Stoffe werden dagegen in Anlehnung an die bisher bereits für Verbote und Beschränkungen geltenden Regelungen lediglich nach dem Strafrahmen abgestuft sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung als Straftat bewertet.
Weitere Verstöße gegen die REACH-Verordnung sollen entsprechend dem schon bisher bei der Sanktionsbewehrung chemikalienrechtlicher EG-Verordnungen üblichen Vorgehen über die Blankettnorm des § 26 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit der ChemStrOWiV sanktioniert werden. Die dafür erforderliche Ergänzung der ChemStrOWiV ist in Vorbereitung.
3. Vollzugsregelungen
Im neu gefassten zweiten Abschnitt sind Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Bund und den Ländern vorgesehen. Die bisherigen Regelungen der §§ 21 bis 23 bleiben weitgehend unverändert bestehen. Geändert werden soll jedoch § 21a über die Mitwirkung von Zollbehörden, wodurch die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Landesbehörden ermöglicht werden soll.
4. Bereinigungsaufgabe
Der zweite Abschnitt (Anmeldung neuer Stoffe) und Teile des vierten Abschnitts (Mitteilungspflichten) werden gestrichen. Die übrigen Teile des Gesetzes werden nur punktuell geändert, da die meisten Vorschriften derzeit sowohl für Neustoffe als auch für Biozide gelten und für letztere erhalten bleiben müssen. Des weiteren werden die ChemPrüfV, die nur für das Anmeldeverfahren Bedeutung hatte, aufgehoben und die ChemKostV angepasst.
V. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
Den Ländern entstehen Vollzugskosten für die ihnen obliegende Überwachung der Durchführung der REACH-Verordnung (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1). Gegenüber dem bisherigen chemikalienrechtlichen Normenbestand führt die REACH-Verordnung zu einem erheblichen Zuwachs an Überwachungsaufgaben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Registrierungspflichten für Phasein-Stoffe, die Pflichten nachgeschalteter Anwender nach Titel V der REACH-Verordnung und die Zulassungsvorschriften für Verwendungen besonders besorgniserregender Stoffe, die sämtlich im bisherigen Chemikalienrecht nicht vorhanden waren und teilweise sehr viele Anwender betreffen werden. Die Länder haben in der Anhörung ihren Mehrbedarf an Personal und Sachausstattung überwiegend als noch nicht hinreichend konkret abschätzbar bezeichnet. Bezifferungen des Personalmehrbedarfs wurden vorgenommen von Bayern (10 Stellen), Brandenburg (7 Stellen), Nordrhein-Westfalen (16 Stellen) und Thüringen (8 Stellen).
Dem Bund entstehen Vollzugskosten bei den nach § 4 beteiligten Bundesoberbehörden. Diesen werden in §§ 5 und 6 neue Aufgaben übertragen, für deren Erledigung qualifiziertes Personal benötigt wird.
Im Hinblick auf den Umstand, dass zur Bewertung, Beschränkung und Zulassung von ca. 30.000 Stoffen eine Unterstützung durch die Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang erforderlich sein wird, hat die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neben der Personalabschätzung für die zukünftige Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auch eine Personalabschätzung für die Mitgliedstaaten vorgenommen (s. Dokumente CWG/12/2006, CWG/45/2006).
Der Personalbedarf wurde dabei auf der Basis der zu erwartenden Fallzahlen für die Jahre 2008 bis 2022 ermittelt. In den Jahren 2010, 2013 und schließlich 2018 ist aufgrund entsprechender Stichtagsregelungen mit hohen Fallzahlen an Stoffdossiers (23.000, 14.500 bzw. 80.000 Registrierungen) zu rechnen, die in den Jahren dazwischen und danach zu bearbeiten sind. Die REACH-Verordnung sieht - insoweit einem auch von Deutschland bei den Beratungen vertretenen Anliegen folgend - einen hohen Harmonisierungsgrad aller Entscheidungen zur Bewertung und Vermarktung von Stoffen vor. Zu diesem Zweck werden, zusätzlich zu den spezifischen Aufgaben der Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden, Ausschüsse geschaffen in denen die Mitgliedstaaten gemeinsam Entscheidungen und wissenschaftliche Stellungnahmen erarbeiten. Die Mitwirkung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben bzw. in diesen Ausschüssen führt ebenfalls zu Personalbedarf. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ausschüsse und Gremien:
- - Ausschuss der Mitgliedstaaten ( Member State Committee, MSC):
In diesem Ausschuss müssen alle Mitgliedstaaten vertreten sein. Es werden Entscheidungen zu weitergehendem Prüfbedarf bei Einzelstoffen, Entscheidungen zur Auswahl und Verteilung von Stoffbewertungen getroffen, sowie die Kandidatenstoffe für ein Zulassungsverfahren ermittelt.
- - Ausschuss für Risikobeurteilung (Risk Assessment Committee, RAC):
Aufgabe ist die Beurteilung von Stoffen, ihrer möglichen Risiken sowie notwendiger Risikominderungsmaßnamen.
Außerdem werden die fachlichwissenschaftlichen Grundlagen für Beschränkungen von Stoffen oder Zulassung von Stoffen für bestimmte Verwendungen bewertet, dies umfasst auch die Prüfung/Bewertung von Alternativstoffen und -maßnahmen
- - Ausschuss für sozio-ökonomische Analyse (Socioeconomic Analysis Committee, SEAC):
Aufgabe ist die Ermittlung der sozioökonomischen Auswirkung von Beschränkungsmaßnahmen oder Zulassungen von Stoffen in bestimmten Verwendungsbereichen.
- - Forum:
Aufgabe ist die Harmonisierung der Vollzugsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, um ein möglichst gleichmäßiges Durchgreifen beim Vollzug zu gewährleisten.
Auf dieser Grundlage hat die Kommission für die Personalabschätzungen einen Durchschnittsmitgliedstaat definiert der mit einer Bevölkerungszahl von 5,2 bis 11 Millionen Einwohnern für die Umsetzung von REACH neun wissenschaftliche Mitarbeiter im ersten Jahr und 32 Mitarbeiter im fünften Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung benötigt.
Ausgehend von den Abschätzungen zu Fallzahlen und diesbezüglichem Arbeitsaufwand sowie den daraus abgeleiteten Berechnungen der Kommission haben die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine dokumentierte differenzierte Abschätzung ihres Bedarfs nach den Regeln des Handbuchs für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung vorgenommen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass Deutschland über einen im Vergleich zu einem durchschnittlichen Mitgliedstaat deutlich höheren Anteil chemischer Industrie verfügt; etwa 26 % des Umsatzes der europäischen Chemieindustrie wird in Deutschland erwirtschaftet.
Diese Zahl spiegelt sich auch in den Meldezahlen des bisherigen Neustoffverfahrens wieder wonach (Stand Juli 2007) 28 % aller Neustoffanmeldungen in der EU in Deutschland durchgeführt werden. Es ist daher anzunehmen, dass unter REACH etwa ein Viertel aller Stoffe bzw. Dossiers im Rahmen von Registrierungen und Mitteilungen Deutschland unmittelbar betreffen werden.
Außerdem wird im Vergleich zu einem Durchschnittsmitgliedstaat in mehr Fällen die Notwendigkeit oder ein besonderes Interesse daran bestehen, an Verfahren auf europäischer Ebene - Stoffbewertung, Beschränkungsregelungen, Zulassungsverfahren - aktiv und mit substantiellen eigenen Beiträgen mitzuwirken.
Die Tabellen 1a und 1b geben einen Überblick über den von den betroffenen Behörden ermittelten Personalbedarf aller Bundesoberbehörden unter REACH für die Jahre 2008 bis 2012 insgesamt. Es handelt sich hierbei um den jährlichen Brutto-Gesamtbedarf ohne Berücksichtigung von bislang im Neu- und Altstoffverfahren eingesetztem Personal, dessen Aufgaben aufgrund von REACH entfallen werden.
Tabelle 1a: Gesamtpersonalbedarf unter REACH; gehobener/höherer Dienst für die Jahre 2008 - 2012
2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
BAuA FB5 | gesamt | 15,7 | 21,9 | 27,4 | 27,6 | 29,2 | ||||||
gD | hD | 5,2 | 10,5 | 7,3 | 14,6 | 9,1 | 18,3 | 9,2 | 18,4 | 9,7 | 19,5 | |
BAuA FB4 | gesamt | 6,3 | 13,4 | 19,5 | 24,6 | 30,5 | ||||||
gD | hD | 1,6 | 4,7 | 3,3 | 10,1 | 4,9 | 14,6 | 6,1 | 18,5 | 7,6 | 22,9 | |
UBA | gesamt | 8,6 | 15,9 | 21,7 | 28,2 | 34,3 | ||||||
gD | hD | 2,1 | 6,5 | 4,0 | 11,9 | 5,4 | 16,3 | 7,0 | 21,2 | 8,6 | 25,7 | |
BfR | gesamt | 8,4 | 16,4 | 26,2 | 31,3 | 37,3 | ||||||
gD | hD | 0 | 8,4 | 0 | 16,4 | 0 | 26,2 | 0 | 31,3 | 0 | 37,3 | |
Summe | gesamt | 39,0 | 67,6 | 94,8 | 111,7 | 131,3 | ||||||
gD | hD | 8,9 | 30,1 | 14,6 | 53,0 | 19,4 | 75,4 | 22,3 | 89,4 | 25,9 | 105,4 |
- 1 Verhältnis gD zu hD = 1 : 2; 2 Verhältnis gD zu hD = 1 : 3; 3 Verhältnis gD zu hD = 1 : 3; 4 nur hD
Tabelle 1b: Gesamtpersonalbedarf unter REACH; mittlerer Dienst für die Jahre 2008 - 2012
2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
---|---|---|---|---|---|
BAuA FB5 | 4,7 | 6,6 | 8,2 | 8,3 | 8,8 |
BAuA FB4 | 1,6 | 3,3 | 4,9 | 6,1 | 7,6 |
UBA | 0,9 | 1,6 | 2,2 | 2,8 | 3,4 |
BfR | 5,0 | 9,8 | 15,7 | 18,8 | 22,4 |
Summe | 12,2 | 21,3 | 31,0 | 36,0 | 42,2 |
- 1 Verhältnis gD/hD zu mD : 3 : 1; 2 Verhältnis gD/hD zu mD : 4 : 1; 3 Verhältnis gD/hD zu mD : 10 : 1;
- 4 Verhältnis gD/hD zu mD : 1,7 : 1
Im Jahr 2012 ergibt sich gemäß Tabelle 1a ein Gesamtbedarf von 131,3 Stellen des gehobenen (25,9 Stellen) und höheren Dienstes (105,4 Stellen). Entsprechend eines behördenspezifischen Schlüssels werden darüber hinaus Stellen im mittleren Dienst benötigt (s. Tabelle 1b).
Hier beläuft sich der Gesamtbedarf im Jahr 2012 auf 42,2 Stellen.
Nach 2012 ist damit zu rechnen, dass der Personalbedarf nicht weiter ansteigt. Diese Erwartung entspricht auch der Prognose der Kommission (s. Abbildung 1 in CWG/45/2006).
Der von den betroffenen Behörden ermittelte Netto-Mehrbedarf für die Jahre 2008 bis 2012 ist in den Tabellen 2a und 2b dargestellt.
Tabelle 2a: Jährlich im Haushalt zusätzlich einzuplanende Stellen; gehobener /höherer Dienst für die Jahre 2008 - 2012 (Nettobedarf)
Ist 2007 | 2008* | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
BAuA FB5 | gesamt | 12,5 | 9,5 | 9,4 | 5,5 | 0,2 | 1,6 | |||||||
gD | hD | 6,5 | 6,0 | 0,8 | 8,6 | 1,8 | 3,7 | 0,1 | 0,1 | 0,5 | 1,1 | |||
BAuA FB4 | gesamt | 8,6 | 2,0 | 4,8 | 6,1 | 5,1 | 5,9 | |||||||
gD | hD | 4,7 | 3,9 | -1,4 | 6,2 | 1,6 | 4,5 | 1,2 | 3,9 | 1,5 | 4,4 | |||
UBA | gesamt | 8,0 | 4,6 | 7,9 | 5,8 | 6,5 | 6,1 | |||||||
gD | hD | 4,0 | 4,0 | 0,0 | 7,9 | 1,4 | 4,4 | 1,6 | 4,9 | 1,6 | 4,5 | |||
BfR | gesamt | 14,5 | 1,2 | 1,9 | 9,8 | 5,1 | 6,0 | |||||||
gD | hD | 0,0 | 14,5 | 0,0 | 1,9 | 0,0 | 9,8 | 0,0 | 5,1 | 0,0 | 6,0 | |||
Summe | gesamt | 43,6 | 17,3 | 24,0 | 27,2 | 16,9 | 19,6 | |||||||
gD | hD | 15,2 | 28,4 | -0,6 | 24,6 | 4,8 | 22,4 | 2,9 | 14,0 | 3,6 | 16,0 |
- * Die Stellen aus dem "Ist 2007" wurden nur zu 50% auf den Bedarf für 2008 angerechnet, da sie noch in den bestehenden Verfahren gebunden sein werden.
Tabelle 2b: Jährlich im Haushalt zusätzlich einzuplanende Stellen; mittlerer Dienst für die Jahre 2008 - 2012 (Nettobedarf)
Ist 2007 | 2008* | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
---|---|---|---|---|---|---|
BAuA FB5 | 6,0 | 1,7 | 0,6 | 1,6 | 0,1 | 0,5 |
BAuA FB4 | 1,8 | 0,7 | 1,5 | 1,6 | 1,2 | 1,5 |
UBA | 3,3 | -0,8 | -1,7 | 0,6 | 0,6 | 0,6 |
BfR | 2,0 | 4,0 | 7,8 | 5,9 | 3,1 | 3,6 |
Summe | 13,1 | 5,6 | 8,2 | 9,7 | 5,0 | 6,2 |
- * Die Stellen aus dem "Ist 2007" wurden nur zu 50% auf den Bedarf für 2008 angerechnet, da sie noch in den bestehenden Verfahren gebunden sein werden.
Für die Jahre 2008-2012 ergibt sich damit beim gehobenen/höheren Dienst ein Gesamtnettobedarf von 87,7 Stellen (131,3 Soll-Stellen./. 43,6 Ist-Stellen) und beim mittleren Dienst von 29,1 Stellen (42,2 Soll-Stellen ./. 13,1 Ist-Stellen).
Die Tabellen 3a (gehobener/höherer Dienst) und 3b (mittlerer Dienst) enthalten eine generelle Kostenabschätzung auf der Basis des ermittelten Personalbedarfs inklusive der entsprechenden Sach- und Gemeinkosten.
Tabelle 3a: Kostenschätzung für die Stellen des gehobenen und höheren Dienstes für die Jahre 2008 - 2012 (in €)
Ist 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
---|---|---|---|---|---|---|
BAuA FB5 | 1.210.000 | 1.519.760 | 2.119.920 | 2.652.320 | 2.671.680 | 2.826.560 |
BAuA FB4 | 832.480 | 609.840 | 1.297.120 | 1.887.600 | 2.381.280 | 2.952.400 |
UBA | 774.400 | 832.480 | 1.539.120 | 2.100.560 | 2.729.760 | 3.320.240 |
BfR | 1.403.600 | 813.120 | 1.587.520 | 2.536.160 | 3.029.840 | 3.610.640 |
Summe | 4.220.480 | 3.775.200 | 6.543.680 | 9.176.640 | 10.812.560 | 12.709.840 |
- * Die in 2008 ausgewiesenen Kosten beziehen sich nur auf den Personalbedarf für REACH. Der Bedarf für die Abwicklung der bestehenden Verfahren für Alte und Neue Stoffe ist nicht berücksichtigt.
Tabelle 3b: Kostenschätzung für die Stellen des mittleren Dienstes für die Jahre 2008 - 2012 (in €)
Ist 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
---|---|---|---|---|---|---|
BAuA FB5 | 394.800 | 309.260 | 434.280 | 539.560 | 546.140 | 579.040 |
BAuA FB4 | 118.440 | 105.280 | 217.140 | 322.420 | 401.380 | 500.080 |
UBA | 217.140 | 59.220 | 105.280 | 144.760 | 184.240 | 223.720 |
BfR | 131.600 | 329.000 | 644.840 | 1.033.060 | 1.237.040 | 1.473.920 |
Summe | 861.980 | 802.760 | 1.401.540 | 2.039.800 | 2.368.800 | 2.776.760 |
- * Die in 2008 ausgewiesenen Kosten beziehen sich nur auf den Personalbedarf für REACH. Der Bedarf für die Abwicklung der bestehenden Verfahren für Alte und Neue Stoffe ist nicht berücksichtigt Aus den Tabellen ergibt sich eine Brutto-Gesamtsumme für den höheren, gehobenen und mittleren Dienst von ca. 4,6 Millionen Euro für das Jahr 2008 (ohne Berücksichtigung der Personalkosten aus den noch in 2008 abzuschließenden Neu- und Altstoffverfahren). Bis zum Jahr 2012 steigt dieser Betrag auf ca. 15,5 Millionen Euro an. Dabei wurden Durchschnittswerte der Personalkostensätze des Bundesministerium für Finanzen für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Quelle: II A 3 - H 1012 - 010/07/0001) zugrunde gelegt.
Für den höheren und gehobenen Dienst wurde mit einer Summe von 96 800 €, für den mittleren Dienst mit einer Summe von 65 800 € gerechnet. Unter Anrechnung der Kosten der vorhandenen Ist-Stellen (Ist 2007: ca. 5,1 Millionen Euro) ergeben sich für 2012 Nettoausgaben von ca. 10,4 Millionen Euro.
Artikel 74 Abs. 4 der REACH-Verordnung sieht vor, dass ein Teil der Gebühren, die die Europäische Chemikalienagentur einnimmt, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abgetreten werden soll. Die näheren Einzelheiten dieses Verfahrens werden durch eine Verordnung der Kommission festgelegt. Nach dem inzwischen vorliegenden Verordnungsentwurf ist vorgesehen, die Höhe der Mittelabtretungen an die Mitgliedstaaten durch den Verwaltungsrat der ECHA festlegen zu lassen, sodass auch nach Inkrafttreten der Verordnung keine Quantifizierungen der tatsächlich zu erwartenden Mittelabtretungen möglich sind. Nach Einschätzung der Kommission sind Mittelabtretungen an die Mitgliedstaaten in relevanter Höhe nicht vor 2012 zu erwarten.
Der von den betroffenen Behörden ermittelte Personalbedarf für das Jahr 2008 wird im Rahmen bestehender Ressourcen (z.B. durch behördeninterne Prioritätensetzung und ggf. mit befristet beschäftigten Arbeitskräften) aufgefangen; der Ressourcenbedarf ab dem Jahr 2009 wird Gegenstand der Entscheidungen im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren sein.
b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Durch das vorliegende Gesetz entstehen für die Wirtschaft über die sich unmittelbar aus der REACH-Verordnung ergebenden Belastungen hinaus keine Kosten. Vielmehr werden durch die Streichung der Vorschriften zum Anmeldeverfahren und von bisherigen nationalen Mitteilungspflichten bislang kostenträchtige Pflichten der Wirtschaft abgeschafft. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
c) Bürokratiekosten
Das vorliegende Gesetz führt durch den Wegfall von sechs Informationspflichten der Wirtschaft im Chemikaliengesetz zu einer bürokratiekostenbezogenen Gesamtentlastung von ca. 1,5 Millionen Euro/Jahr (Basisjahr: 2006) und leistet damit einen Beitrag zur Reduzierung bürokratischer Lasten der Wirtschaft. Diese Informationspflichten sind zudem mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen der BAuA verbunden, die künftig ebenfalls wegfallen. Hierdurch resultiert eine Gebührenentlastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 634.000 Euro/Jahr (Basisjahr: 2006). Dieser Bürokratiekostenabbau geht allerdings mit der Einführung von Informationspflichten auf europäischer Ebene einher. Nachstehend sind die durch das Gesetz wegfallenden Informationspflichten der Wirtschaft sowie die damit einhergehenden, von der BAuA übermittelten Entlastungen im Einzelnen dargestellt:
- - Anmeldepflicht vor Vermarktung von Stoffen in Mengen größer 1 Tonne pro Jahr nach §§ 4, 6, 16, 20a:
86 Vorgänge/a, 169,25 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang unter Zugrundelegung der CASH-Tabelle des Leitfadens für die ex ante Abschätzung, 42,502 € durchschnittlich errechneter Stundensatz (verarbeitendes Gewerbe) nach Tariftabelle des Statistischen Bundesamtes zur ex ante Abschätzung, ergibt eine Entlastung von rd. 618.638 Euro/a;
- - Anmeldepflicht vor Vermarktung von Stoffen in Mengen größer 100 kg bis 1 Tonne pro Jahr nach §§ 4, 7a Abs. 2 Nr. 1, 16, 20a:
34 Vorgänge/a, 103 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 41,173 € durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 144.188 Euro/a;
- - Anmeldepflicht vor Vermarktung von Stoffen in Mengen größer 10 kg bis 100 kg pro Jahr nach §§ 4, 7a Abs. 2 Nr. 2, 16, 20a:
34 Vorgänge/a, 55,63 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 40,038 € durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 75.729 Euro/a;
- - Mitteilungspflicht bei Stoffen für die verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nach § 16a:
147 Vorgänge/a, 65,25 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 40,071 € durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 384.351 Euro/a;
- - Mitteilungspflicht bei nicht in der EU in Verkehr gebrachten Stoffen nach §§ 16b, 20a:
34 Vorgänge/a, 98 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 41,370 € durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 137.845 Euro/a;
- - Zusatzprüfungen bei Stoffen, die in Mengen über 100 und über 1000 Tonnen pro Jahr vermarktet werden, nach §§ 9, 9a:
9 Vorgänge/a, 360 h zeitlicher Aufwand pro Vorgang, 43,620 € durchschnittlich errechneter Stundensatz, ergibt rd. 141.329 Euro/a.
Für die Verwaltung führt das Gesetz in den §§ 9 und 22 Abs. 1 neue nationale Informationspflichten ein die jedoch der Verwaltungserleichterung beim bundesweiten Vollzug der REACH-Verordnung dienen.
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Gesetzentwurf betroffen sind.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderungen des Chemikaliengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Nummer 1 enthält die erforderlichen Anpassungen der Inhaltsübersicht an die sich aus den folgenden Nummern ergebenden Änderungen des Chemikaliengesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Änderungen in § 2 dienen der redaktionellen Anpassung an die Streichung der Vorschriften über das Anmeldeverfahren (Zweiter Abschnitt) sowie der Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen und Altstoffen (§§ 16 - 16c). Der Anwendungsbereich des neuen Zweiten Abschnitts über die Durchführung der REACH-Verordnung folgt aus den Anwendungsbereichsvorschriften der REACH-Verordnung selbst; daher sind im Rahmen des § 2 hierzu keine gesonderten Vorschriften erforderlich.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Mit der Änderung unter Buchstabe a wird die Definition des Begriffs Stoff an die entsprechende Definition in der REACH-Verordnung angepasst, um Irritationen durch zwei verschiedene Fassungen zu vermeiden. Die Anpassung ist jedoch rein sprachlicher Natur, da die Definition des Begriffs Stoff in der der REACH-Verordnung der Definition in der RL 67/548/EWG entspricht, die der bisherigen Fassung der Definition im ChemG zugrunde lag.
Die Änderung unter Buchstabe b folgt aus der Streichung der Vorschriften über das Anmeldeverfahren.
Die Begriffe alter Stoff, neuer Stoff und Polymer werden danach nicht mehr verwendet so dass auch die Definitionen wegfallen können.
Mit der Änderung unter Buchstabe c wird die Definition des Begriffs Erzeugnis aus der REACH-Verordnung übernommen, um wie bei der Änderung unter Buchstabe a Irritationen durch zwei verschiedene Fassungen zu vermeiden.
Die Änderungen unter den Buchstaben d und e sind redaktionelle Änderungen, die aus der Streichung der Vorschriften über das Anmeldeverfahren folgen. Die Definitionen für wissenschaftliche und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung sind künftig nur noch für die Regelungen über Biozide erforderlich und werden daher in § 3b überführt (s. Nr. 4).
Die Änderung unter Buchstabe f stellt wegen der künftig sehr großen Bedeutung von EG-Verordnungsregelungen im Chemikalienrecht und teilweise vorhandener leichter Abweichungen darin enthaltener Definitionen derselben Begriffe untereinander und im Verhältnis zu den Begriffsbestimmungen des § 3 ausdrücklich klar, dass die Begriffsbestimmungen in EG-Verordnungen von den nationalen Begriffsbestimmungen des § 3 nicht berührt werden. So gelten für die Anwendung der REACH-Verordnung ausschließlich die dort geregelten Begriffsbestimmungen.
Die Beibehaltung der in § 3 verbliebenen Begriffsbestimmungen ist im Hinblick auf die fortbestehenden Regelungen des Chemikaliengesetzes einschließlich seiner Verordnungsermächtigungen und der auf ihnen beruhenden Verordnungen erforderlich.
Zu Nummer 4 (§ 3b)
Diese Änderungen fügen die aus § 3 gestrichenen Definitionen zur wissenschaftlichen und verfahrenorientierten Forschung und Entwicklung in den § 3b ein, da diese Definitionen nur noch für Biozide relevant sind.
Zu Nummer 5 (Neufassung des Zweiten Abschnitts)
Die Vorschriften über das Anmeldeverfahren können wegfallen, da die REACH-Verordnung das bisherige Anmeldeverfahren ablöst und durch ein Registrierungsverfahren bei der Europäischen Chemikalienagentur ersetzt. Der Zweite Abschnitt des ChemG wird daher neu gefasst und enthält Vorschriften zur Durchführung der REACH-Verordnung.
Zu § 4 (Bundesbehörden)
§ 4 legt fest, welche Bundesbehörden bei der Durchführung der REACH-Verordnung mitwirken.
Die bisherige Struktur, nach der das Umweltbundesamt (UBA), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) mitwirkten wird beibehalten. Die bisherige bei der BAuA angesiedelte Anmeldestelle wird künftig die Bezeichnung "Bundesstelle für Chemikalien" tragen. Die übrigen Behörden werden als Bewertungsstellen bezeichnet.
Außerdem ist vorgesehen, dass die Bundesstelle weitere Bundesoberbehörden beteiligt, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Insoweit kommt insbesondere eine Beteiligung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für Fragen, die die Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 betreffen, in Betracht. Hinsichtlich dieser Aspekte war die BAM auch nach bisherigem Recht im Neustoffverfahren und bei der Bewertung von Altstoffen fallweise beteiligt.
Zu § 5 (Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien)
§ 5 regelt die Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien im Rahmen der Durchführung der REACH-Verordnung. Absatz 1 benennt dabei die Aufgaben, die von der Bundesstelle als Mitwirkungsakt im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 2 wahrgenommen werden. Absatz 2 benennt die übrigen Aufgaben der Bundesstelle.
Darunter fällt auch die Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken nach Artikel 123 der REACH-Verordnung. Diese Zuweisung an die Bundesstelle für Chemikalien schränkt die Informationstätigkeit der Bewertungsstellen, die diese aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bzw. im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, nicht ein.
In § 5 Abs. 2 Nr. 7 wird der Bundesstelle für Chemikalien die Aufgabe zugewiesen, als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der REACH-Verordnung zu fungieren. Die Zuweisung dieser Aufgabe auf die Bundesebene ist zweckmäßig, um die unmittelbare Einbindung der Bundesstelle und der Bewertungsstellen in die EG-Verfahren für eine qualitativ hochwertige Auskunftstätigkeit zu nutzen und entspricht dem Ansatz des auf EU-Ebene zur gegenseitigen Abstimmung in Zweifelsfragen gebildeten Netzwerks nationaler Auskunftsstellen, das vom Vorhandensein jeweils nur einer amtlichen Auskunftsstelle pro Mitgliedstaat ausgeht. In der Praxis haben jedoch bereits jetzt verschiedene andere Stellen, darunter auch Länder, Beratungsangebote auf freiwilliger oder kommerzieller Basis eingerichtet. Hinsichtlich des Verhältnisses der künftigen nationalen Auskunftsstelle zu den Beratungsangeboten der Länder wird auf die Begründung zu Nr. 18 (§ 22) verwiesen.
Zu § 6 (Aufgaben der Bewertungsstellen)
§ 6 bestimmt, dass die Bewertungsstellen die Bundesstelle bei ihren Aufgaben unterstützen und legt die jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereiche der Bewertungsstellen fest.
In Absatz 1 wird zwischen Aufgaben unterschieden, bei denen die Bewertungsstellen eigenverantwortliche Bewertungsaufgaben wahrnehmen, und solchen, bei denen sie an der Aufgabenerfüllung der Bundesstelle mitwirken. Außerdem ist vorgesehen, dass die Bewertungsstellen sich gegenseitig fachlich unterstützen, sofern dies erforderlich ist.
In den Absätzen 2 bis 4 werden die fachlichen Zuständigkeitsbereiche der Bewertungsstellen benannt. Danach sind sie für die Risikobewertung in Bezug auf verschiedene Schutzziele zuständig.
Der Begriff der Risikobewertung umfasst die Wirkungs- und Expositionsbeurteilung von Stoffen, die Beurteilung von Risikominderungsmaßnahmen - auch unter Berücksichtigung sozio-ökonomischer Aspekte - sowie die Beurteilung, ob ein Stoff persistent, bioakkumulierend und toxisch (sog. PBT-Eigenschaften) ist.
Zu § 7 (Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden)
§ 7 regelt die Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien mit den anderen Bundesoberbehörden.
Dabei werden der Bundesstelle für Chemikalien die Koordinierung der Zusammenarbeit und die Vertretung der Gesamtposition nach außen zugewiesen. Außerdem ist vorgesehen dass die Bundesstelle für Chemikalien im Einzelfall über die Gesamtposition entscheiden kann, wenn aus Zeitgründen hierüber keine Einigung mehr erzielt werden kann.
In diesem Fall sind die Bewertungsstellen über die Gründe für die Entscheidung zu informieren.
Zu § 8 (Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle)
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 nimmt die Bundesstelle für Chemikalien die Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der REACH-Verordnung wahr. Abweichend von dem Grundsatz des § 25a, nach dem für Amtshandlungen Gebühren zu erheben sind, regelt § 8, dass die Beratung der Bundesstelle nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 gebührenfrei erfolgt. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der Beratungstätigkeit typischerweise um eine vorbereitende Tätigkeit oder Zusammenhangstätigkeit in Bezug auf ein seinerseits gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren des Anfragenden bei der Europäischen Chemikalienagentur handelt in das die Bundesstelle eingebunden ist.
Da die Beratung der Bundesstelle für Chemikalien sich insbesondere auf Fragen der Auslegung und Anwendung der Verordnung und nicht auf ihre eigenen Aufgaben beziehen wird, kann diese Beratung keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen. Sie erfolgt vielmehr vorbehaltlich etwaiger Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Chemikalienagentur, der zuständigen Landesbehörden und Gerichte.
Zu § 9 (Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden)
Die gegenseitige Information über vollzugsrelevante Umstände ist für die Durchführung der REACH-Verordnung unabdingbar. Dabei muss der Informationsfluss von der europäischen Ebene zur Landesebene und umgekehrt sichergestellt werden. Absatz 1 sieht daher vor, dass die Bundesstelle für Chemikalien die Landesbehörden über bestimmte Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur informiert. Absatz 2 regelt den umgekehrten Informationsfluss.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass ergänzend auch die allgemeine Vorschrift des § 22 Abs. 1 n.F. über den Informationsaustausch Anwendung findet.
Zu § 10 (Vorläufige Maßnahmen)
Nach Artikel 129 der REACH-Verordnung können von den Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen erlassen werden, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist. Über etwaige vorläufige Maßnahmen ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterrichten, die ihrerseits dann eine Entscheidung über die Zulassung der Maßnahme trifft. § 10 bestimmt, dass die Informationsübermittlung von und zur Kommission bei Maßnahmen dieser Art, die in Deutschland auf chemikalienrechtlicher Grundlage - etwa nach § 23 Abs. 2 oder § 17 Abs. 6 - erlassen werden, durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt.
Soweit es sich um vorläufige Maßnahmen von Landesbehörden handelt, erhält die Bundesstelle die für die Unterrichtung der Kommission erforderlichen Informationen über § 9 Abs. 2 Nr. 3. Die gegenseitige Information von Bundesstelle und Landesbehörden untereinander über vorläufige Maßnahmen anderer Stellen und Mitgliedstaaten, die für den Vollzug von besonderem Interesse sein kann, erfolgt im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 22 Abs. 1.
Zu Nummer 6 (§ 13)
Die Änderung unter den Buchstaben aa ersetzt den Verweis auf die wegfallenden Vorschriften der §§ 7, 9, 9a durch einen Verweis auf die - noch zu erlassende - Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Abs. 2 der REACH-Verordnung. Die Vorschriften der §§ 7, 9 und 9a beruhten auf Anhang V der RL 67/548/EWG, der durch die gemeinsam mit der REACH-Verordnung erlassenen RL 2006/121/EG gestrichen wird. Diese Richtlinie sieht vor, dass der Anhang V durch die Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Abs. 2 der REACH-Verordnung ersetzt werden soll. Dieser Verweis wird daher auch in § 13 eingefügt.
Die Änderung unter den Buchstaben bb ist eine Folgeänderung des Wegfalls der Vorschriften über das Anmeldeverfahren.
Hinsichtlich der Änderung unter Buchstabe b wird auf die Begründung zu den Buchstaben aa verwiesen.
Die Änderung unter Buchstabe c stellt klar, dass Bestimmungen in EG-Verordnungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung unberührt bleiben.
Zu Nummer 7 (§§ 16 - 16c)
Die §§ 16 bis 16c geregelten Mitteilungspflichten werden gestrichen, da sowohl das Anmeldeverfahren als auch die Verordnung(EG) Nr. 793/93 künftig wegfallen.
Zu Nummer 8 (§ 16d)
Diese Änderung passt den Verweis auf die wegfallenden Vorschriften der §§ 7, 9 und 9a an (s. unter Nummer 13) und ändert die Bezeichnung der Anmeldestelle.
Zu Nummer 9 (§ 16f)
Diese Änderung ist erforderlich, da der Verweis auf § 16 nach dessen Streichung ins Leere ginge. Daher wird die Bestimmung des § 16 Satz 2 sinngemäß in § 16f überführt.
Zu Nummer 10 (§ 17)
Mit dieser Änderung wird im Hinblick auf den künftigen großen Anwendungsbereich der REACH-Verordnung klargestellt, dass Verbote und Beschränkungen auf nationaler Ebene nur erlassen werden können, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
Zu Nummer 11 (§ 19)
Mit der Änderung unter Buchstabe a wird der bisherige Wortlaut unter zwei Gesichtspunkten präzisiert. Zum einen werden bei der Herstellung oder Verwendung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen stets Stoffe und keine Zubereitungen freigesetzt. Der Begriff der Zubereitung kann daher an dieser Stelle wegfallen. Zum anderen wird durch die Streichung des Wortes "können" nunmehr auf die konkrete Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen abgestellt.
Die Änderung unter Buchstabe b ersetzt den bisherigen Verweis auf die Regelung in der Richtlinie 98/24/EG durch die wörtliche Übernahme dieser Regelung.
Die bisherige Regelung zu Stoffen, die Krankheitserreger übertragen, ist nicht mehr erforderlich, da dieser Aspekt inzwischen durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen geregelt wird. Die neue Fassung der Nummer 5 ist eine Anpassung an Vorgaben der Richtlinie 98/24/EG.
Zu Nummer 12 (§ 19a)
Mit der Einfügung wird klargestellt, dass von dem allgemeinen Grundsatz, dass Stoffprüfungen GLP-konform durchzuführen sind, Ausnahmen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene möglich sind. Damit soll insbesondere der Regelung in Artikel 13 Abs. 4 der REACH-Verordnung Rechnung getragen werden, wonach nur für ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen die Einhaltung der GLP-Vorschriften gefordert wird.
Zu Nummer 13 (§ 20)
Diese Änderungen dienen jeweils der redaktionellen Anpassung an den Wegfall der Vorschriften über das Anmeldeverfahren und über die Mitteilungspflichten bei angemeldeten und alten Stoffen.
Zu Nummer 14 (§ 20a)
Diese Änderungen dienen jeweils der redaktionellen Anpassung an den Wegfall der Vorschriften über das Anmeldeverfahren und über die Mitteilungspflichten bei angemeldeten und alten Stoffen.
Zu Nummer 15 (§ 20b)
Diese Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung an den Wegfall des § 16c und der Einführung der sächlichen Bezeichnung der Bundesministerien.
Zu Nummer 16 (§ 21)
Diese Änderungen sind jeweils Folgeänderungen zu vorangegangenen Änderungen.
Zu Nummer 17 (§ 21a)
Die Änderung unter Buchstabe a ist eine redaktionelle Anpassung an die Änderung in § 21 Abs. 2 Satz 1.
Die Änderung unter Buchstabe b soll die Zusammenarbeit mit den Zollstellen verbessern. Es ist vorgesehen, dass diese Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen dürfen. Mit der Regelung wird von der in § 30 Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung vorgesehenen Möglichkeit der Einschränkung des Steuergeheimnisses Gebrauch gemacht.
Zu Nummer 18 (§ 22)
Durch den Wegfall des Anmeldeverfahrens und der Altstoffverordnung fallen auch die im bisherigen Absatz 1 entsprechend vorgesehenen Informationspflichten der Anmeldestelle weg. Gleichwohl besteht weiterhin ein Bedürfnis nach Informationen, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, und zwar sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Die neue Fassung des Absatzes 1 enthält daher eine Generalklausel über den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden. In dieser Vorschrift geht zugleich der alte § 22 Abs. 1 Nr. 3 auf.
Der gegenseitige Informationsaustausch und die Beratungspflicht der Bundesstelle für Chemikalien betreffen neben Fragen des Vollzugs der REACH-Verordnung auch Auskunfts- und Beratungstätigkeiten gegenüber betroffenen Unternehmen. Die Bundesstelle für Chemikalien sichert insoweit den Informationsfluss von der europäischen Ebene zur Länderebene. Sie ist in das europäische Netzwerk der nationalen Auskunftsstellen eingebunden, in dem Fragen von besonderer Bedeutung beraten werden. Die Ergebnisse fließen in die Tätigkeit der nationalen Auskunftsstelle ein und werden den Ländern zur Verfügung gestellt. Umgekehrt können Vollzugsbehörden und sonstige Stellen, die auf Länderebene Auskunfts- und Beratungstätigkeiten leisten Fragen und Informationen an die Bundesstelle für Chemikalien weiterleiten, die diese ggf. in das europäische Netzwerk der nationalen Auskunftstellen einspeist.
Die übrigen Änderungen sind jeweils Folgeänderungen zu vorangegangenen Änderungen.
Zu Nummer 19 (§ 23)
Diese Änderung stellt klar, dass Maßnahmen nach § 23 nur erlassen werden können, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
Zu Nummer 20 (§ 24)
Mit der Änderung unter Buchstabe a wird der Vollzug von EG-Verordnungen, die Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, im Bereich der Bundeswehr dem Bundesministerium der Verteidigung zugewiesen.
Die Regelung über Ausnahmemöglichkeiten in Absatz 2 wird textlich an die Fassung der Militärausnahme in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung(EG) Nr. 1907/2006 angepasst. Damit ist keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage verbunden. Das Interesse der Landesverteidigung umfasst die Aktivitäten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und von sich auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Truppen sowie von Einrichtungen, die das Bundesministerium der Verteidigung oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen.
Zu Nummer 21 (§ 25a)
Diese Änderung stellt klar, dass die in § 8 normierte Gebührenfreiheit eine Spezialregelung zur allgemeinen Vorschrift des § 25a ist.
Zu Nummer 22 (§ 26)
Die Änderungen des § 26 bewirken die notwendigen Folgeänderungen zum Wegfall der Vorschriften über das Anmeldeverfahren und über Mitteilungspflichten bei angemeldeten Stoffen und Altstoffen und zur Umbenennung der Anmeldestelle in Bundesstelle für Chemikalien.
Zu Nummer 23 (§ 27)
Die Änderungen des § 27 Abs. 2 sind Folgeänderungen zu sonstigen Änderungen durch dieses Gesetz bzw. klarstellender Natur.
Zu Nummer 24 (§ 27b)
Durch Abs. 1 werden vier Straftatbestände für vorsätzliche Verstöße gegen Kernpflichten der REACH-Verordnung eingeführt:
- - Nummer 1 sanktioniert die Herstellung oder den Import von Stoffen, die nicht registriert wurden. Die Registrierungspflicht ist das Kernstück der REACH-Verordnung, auf das ihre weiteren Instrumente aufbauen. Anders als bei den Anmelde- oder Zulassungspflichten des bestehenden Chemikalienrechts ist mit dem Registrierungssystem der REACH-Verordnung zugleich die Zuordnung einer Verantwortung für die sichere Verwendbarkeit des Stoffes an den Hersteller oder Einführer verbunden. Das vorsätzliche Unterlassen der Registrierung kann daher nicht lediglich als die Verletzung einer Ordnungsvorschrift angesehen werden, sondern ist als strafbares Unrecht zu qualifizieren.
- - Nummer 2 sanktioniert vorsätzlich falsche Angaben in Registrierungsdossiers und Zulassungsanträgen. Die Verlässlichkeit der betreffenden Angaben ist für alle Abnehmer und Anwender des Stoffes, der Zubereitung oder des Erzeugnisses - auch im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer eigenen Produktverantwortung und bei der Entscheidung zwischen Konkurrenzprodukten - von entscheidender Bedeutung. Eine behördliche Kontrolle im Rahmen des Dossier- oder Stoffevaluierung findet nur in vergleichsweise wenigen Fällen statt. Um den hier bestehenden offensichtlichen Missbrauchsmöglichkeiten entgegenzutreten, ist eine direkt an der - vorsätzlich erfolgenden - Falschangabe anknüpfende Strafdrohung angezeigt.
- - Nummer 3 sanktioniert den Verstoß eines nachgeschalteten Anwenders gegen die Pflicht zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts. Diese Pflicht trifft einen nachgeschalteten Anwender, wenn er einen Stoff außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Verwendung einsetzt. In diesem Fall geht die Verantwortung für das Risikomanagement auf den nachgeschalteten Anwender über. Hierbei handelt es sich um eine Hauptpflicht der nachgeschalteten Anwender, durch die ein verantwortliches Risikomanagement entlang der Lieferkette sichergestellt werden soll, und die inhaltlich der Verantwortung des registrierungspflichtigen Herstellers oder Einführers für die sichere Verwendbarkeit unmittelbar vergleichbar ist.
- - Nummer 4 sanktioniert das nicht zugelassene Inverkehrbringen und Verwenden eines zulassungspflichtigen Stoffs. Unter das Zulassungsverfahren fallen nur Stoffe, die besonders besorgniserregend, z.B. krebserzeugend oder erbgutverändernd, sind. Durch die Zulassungspflicht und die im Rahmen der Zulassung ausgesprochenen Beschränkungen soll sichergestellt werden, dass das von ihnen ausgehende Risiko beherrscht wird. Von Verstößen gegen die Zulassungspflicht können daher große Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehen.
In qualifizierten Fällen kommt bei allen in Absatz 1 genannten Straftatbeständen § 27b Abs. 3 zum Zuge, der dem bestehenden § 27 Abs. 2 nachgebildet ist. § 27b Abs. 4 legt fest, dass im Fall des Verstoßes gegen die Zulassungsvorschriften des Artikel 56 Abs. 1 auch die fahrlässige Begehung eine Straftat darstellt, allerdings mit geringerem Strafrahmen. Diese rechtliche Wertung entspricht der Wertung bei den bestehenden Verbots- und Beschränkungsregelungen des Chemikalienrechts, mit deren Gewicht die Zulassungsvorschriften der REACH-Verordnung für besonders besorgniserregende Stoffe vergleichbar sind.
§ 27b Abs. 5 bestimmt, dass - anders als bei dem in Absatz 4 geregelten Fall der Zulassungsvorschriften - im Fall fahrlässiger Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Kernpflichten der Registrierung und Stoffsicherheitsbewertung nicht eine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Durch die Differenzierung zwischen der Strafbarkeit vorsätzlicher und der Bußgeldbewehrung fahrlässiger Taten wird einerseits dem hervorgehobenen Unrechtsgehalt von Verstößen gegen die genannten Kernpflichten Rechnung getragen, andererseits aber eine Kriminalisierung von Personen vermieden, die - womit insbesondere in der Anfangszeit der Anwendung der REACH-Verordnung und bei kleinen und mittleren Unternehmen gerechnet werden muss - aufgrund von Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung fahrlässig Pflichten verletzen. Der Bußgeldrahmen von 100.000 Euro ist erforderlich, um einzelfallbezogen eine dem Gewicht des Verstoßes gegen die genannten Kernpflichten der REACH-Verordnung entsprechende Sanktionierung zu ermöglichen. Hat der Täter aus der Ordnungswidrigkeit, etwa einer unterlassenen Registrierung oder einer falschen Sicherheitsbewertung, einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, der diesen Betrag übersteigt, kommt die Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG in Betracht.
Für weniger gravierende Verstöße gegen die REACH-Verordnung sollen in Ausfüllung der Blankettnorm des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Tatbestände in der ChemStrOWiV geschaffen werden, die dann nach § 26 Abs. 2 mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Eine entsprechende Ergänzung der ChemStrOWiV ist in Vorbereitung.
Zu den Nummern 25 und 26 (§ 27c)
Diese Änderungen sind Folgeänderungen zu den vorangegangenen Änderungen
Zu Nummer 27 (§ 28)
Die Aufhebung der Absätze 3 bis 7 ist eine Folgeänderung, die durch den Wegfall des Anmeldeverfahrens bedingt ist. Absatz 9 wird aufgehoben, da die dort geregelten Übergangsfristen inzwischen abgelaufen sind.
Zu den Artikeln 2 bis 4 (Aufhebung der ChemPrüfV, Änderung der ChemKostV, und der GefStoffV)
Die Änderungen in den Artikeln 2 bis 4 sind unmittelbar durch die Änderungen des Chemikaliengesetzes in Artikel 1 veranlasst.
Durch Artikel 2 wird die ChemPrüfV aufgehoben, die nur für das Anmeldeverfahren von Bedeutung war.
Die Änderung in Artikel 3 Nummer 1 dient der Anpassung an die geänderte Bezeichnung der Anmeldestelle.
Die Änderungen in Artikel 3 Nummer 2 und 3 dienen der Anpassung an den Wegfall des Anmeldeverfahrens und der Aufhebung der Verordnung(EG) Nr. 793/93.
Die Änderung in Artikel 4 dient der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die Neufassung des § 26 Abs. 1 Nr. 6.
Zu Artikel 5 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 5 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 und Artikel 3 vorgenommenen Änderungen des Chemikaliengesetzes und der Chemikalien-Kostenverordnung eine Bekanntmachungserlaubnis zu dem Gesetz bzw. der Verordnung.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am 1. Juni 2008, also zeitgleich mit dem Wirksamwerden des Kernbereichs der REACH-Verordnung (insbesondere die Vorschriften über die Registrierung und Bewertung und das Zulassungsverfahren), in Kraft treten. Auf diese Weise wird ein Gleichlauf mit den europarechtlichen Vorschriften gewährleistet.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetzes zur Anpassung des Chemikalienrechts an die REACH-Verordnung (REACH-AnpassungsG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf Gesetzes zur Anpassung des Chemikalienrechts an die REACH-Verordnung (REACH-AnpassungsG) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt und eine Informationspflicht modifiziert.
Für Unternehmen werden insgesamt sechs Informationspflichten abgeschafft. Die nach dem Standardkosten-Modell ermittelte jährliche Entlastung würde sich durch den Wegfall der nationalen Informationspflichten auf 1,5 Mio. € und rund 634.000 € für eingesparte Gebühren belaufen.
In der Praxis tritt allerdings keine Entlastung ein, weil die Abschaffung der Informationspflichten lediglich dem Umstand Rechnung trägt, dass gleichartige Informationspflichten auf europäischer Ebene durch die REACH-Verordnung begründet worden sind. Im Saldo ist eine Kostenbelastung zu erwarten, da nach europäischem Recht nicht mehr nur das Herstellen und Importieren neuer Stoffe meldepflichtig ist, sondern auch sämtliche sog. "Altstoffe" bis zum Jahr 2018 zu melden sind. Die Meldepflicht beschränkt sich zudem nicht nur auf eine reine Nacherfassung. Zu melden sind z.B. auch neue Erkenntnisse über mögliche Gesundheitsgefährdungen, sowie neue Verwendungszwecke für bereits gemeldete Stoffe.
Das vorliegende Regelungsvorhaben zeigt auf sehr anschauliche Weise, dass der nationale Bürokratieabbauprozess nur gelingen kann, wenn er nicht durch europäische Regelungen konterkariert wird. Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt, die Einflussmöglichkeiten auf europäischer Ebene zu nutzen, um auch dort den Bürokratieabbau voran zu treiben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3)
- 2 Dieses Gesetz dient zusätzlich der Umsetzung
- a) der Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136 S. 281) und
- b) der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG (Nr. ) L 131 S. 11), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 21).
- 3 Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Vollzitat einsetzen, sobald diese im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.
- 4 Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Kurzzitat einsetzen, sobald diese im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.
- 5 Verordnung der Kommission über Versuchsmethoden gemäß Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Kurzzitat einsetzen, sobald diese im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.