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Änderungstext
Dritte Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Vom 14. November 2003
(BGBl. I Nr. 55 vom 14.11.2003 S. 2283)
Auf Grund des § 25a Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), geändert durch Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Robert-Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. | "Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt
Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses." |
2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird der Text des Gebührentatbestands der Gebührennummer 3.2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1)". |
Artikel 2
(Stand: 06.07.2018)
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