A. Problem und Ziel
Die Änderungsverordnung zur Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) dient im Schwerpunkt der Schaffung von Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Verordnung).
Darüber hinaus wird die ChemSanktionsV hinsichtlich bereits sanktionsbewehrter EG-Vorschriften aktualisiert. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich insbesondere aus folgenden europarechtlichen Fortentwicklungen:
- - Ablösung der EG-F-Gas-Verordnung Nr. 842/2006 durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 - Änderungen des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zu stoffbezogenen Verboten und Beschränkungen
- - Neufassung der EG-Ex- und Import-Verordnung Nr. 689/2008 (PIC-Verordnung) durch die seit 1. März 2014 in Kraft befindliche Verordnung (EU) Nr. 649/2012.
Mit Hilfe der die Blankettnormen des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes ausfüllenden neuen Straf- und Bußgeldtatbestände für die o.g. Verordnungen können entsprechende Zuwiderhandlungen zusätzlich zu dem allgemeinen, über den Erlass und die Durchsetzung behördlicher Anordnungen mittelbar wirkenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Absatz 1 Nummer 10 des Chemikaliengesetzes auch unmittelbar als Straftat verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Hierdurch trägt Deutschland den in chemikalienrechtlichen EG- und EU-Verordnungen enthaltenen mitgliedstaatlichen Regelungsaufträgen (so u.a. in Artikel 87 der BiozidVerordnung) in Bezug auf die Festlegung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnungen Rechnung.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung.
C. Alternative
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hauptregelungszweck der vorliegenden Verordnung ist die Schaffung neuer Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Verstößen gegen die BiozidVerordnung. Hierdurch werden bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht. Die Verordnung trägt zu einer nicht quantifizierbaren Vollzugserleichterung in den Ländern bei, indem sie die Durchsetzbarkeit der in Deutschland unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorschriften verbessert.
E. Erfüllungsaufwand
Die durch die Verordnung geschaffenen Straf- und Bußgeldtatbestände stellen keine Einzelregelungen dar, die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten oder Zeitaufwand oder beidem führen, sondern bewehren Zuwiderhandlungen gegen bereits unmittelbar geltende unionsrechtliche Ge- und Verbote. Das Verordnungsvorhaben verursacht somit keinen Erfüllungsaufwand bei Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern. Durch die Verordnung werden zudem keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Das Verordnungsvorhaben setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der One in, oneout-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.
F. Weitere Kosten
Werden die durch die unmittelbar geltenden EG- oder EU-Verordnungen begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Februar 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Die Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2 (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 4 (weggefallen)".
- b) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4 (weggefallen)
§ 7 (weggefallen)
§ 8 (weggefallen)".
- c) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 werden folgende Angaben angefügt:
"Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007".
2. In § 1 wird die Angabe "Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1)" durch die Angabe "2015/2030 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
- 2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet."
4. Die Abschnitte 2 und 4 werden aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "L 136 vom 24.5.2011, S. 105" ein Komma und die Angabe "L 185 vom 4.7.2013, S. 18" eingefügt und die Angabe "Nr. 848/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5)" durch die Angabe "2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2)" ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Asbestfasern" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Erzeugnis" die Wörter "oder ein dort genanntes Gemisch" eingefügt.
- c) Nummer 25 wird aufgehoben.
- d) Nach Nummer 29 wird folgende neue Nummer 29a eingefügt:
"29a. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Ledererzeugnis oder ein dort genanntes Erzeugnis, das dort genannte Lederanteile enthält, in Verkehr bringt,".
- e) Nach Nummer 32 wird folgende neue Nummer 32a eingefügt:
"32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in Verkehr bringt,".
- f) In Nummer 36 werden nach dem Wort "Methylendiphenyl-Diisocyanat" die Wörter "oder ein dort genanntes Isomer" eingefügt.
- g) In Nummer 42 wird das Wort "oder" am Enr Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
- h) In Nummer 43 werden nach der Angabe "Absatz 3" die Wörter ",oder Absatz 7 Unterabsatz 1" eingefügt und der Punkt am Enr Vorschrift durch das Wort "oder" ersetzt.
- i) Folgende neue Nummer 44 wird angefügt:
"44. entgegen Nummer 64 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet."
6. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3)" durch die Angabe "2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10)" ersetzt.
- b) In Nummer 15 wird die Angabe " §" durch das Wort "Artikel" ersetzt.
7. Nach Abschnitt 7 werden folgende neue Abschnitte 8 bis 10 angefügt:
"Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4 2014, S. 22, L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein nicht zugelassenes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- 2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 5. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6. entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt,
- 7. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, ohne dass die in der Ware enthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder zugelassen sind,
- 8. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst,
- 9. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 10. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 11. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
- 12. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 13. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 14. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wird,
- 15. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält,
- 16. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,
- 17. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält,
- 18. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält,
- 19. als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt,
- 20. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt oder
- 21. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 11 ein dort genanntes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt.
Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2229 (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder
- 2. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.
1 Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 19. Januar 2016 www.bmub.bund.de/ChemSanktionsV Liste_Art95 BiozidV
§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 5. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,
- 6. entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,
- 7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder
- 10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.
Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein dort genanntes Gas in Verkehr bringt,
- 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt,
- 3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid oder ein dort genanntes Treibhausgas verwendet oder
- 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte Kälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in Verkehr bringt.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung repariert wird,
- 2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Einrichtung von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird,
- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung kontrolliert wird,
- 4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem dort genannten Leckage-Erkennungssystem versehen ist,
- 5. entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird,
- 6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 7. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung oder nach Erhalt der Kopie aufbewahrt,
- 8. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 9. entgegen Artikel 8 Absatz 1 die Rückgewinnung dort genannter Gase nicht sicherstellt,
- 10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 für die Rückgewinnung dort genannter Gasreste nicht sorgt,
- 11. entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 7, 8, 9, 10, 11 oder Absatz 12, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder Absatz 13, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39), ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt,
- 12. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1
- a) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Unterabsatz 2 oder Absatz 13 oder
- b) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 13, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2068, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Polyol-Vorgemisch oder eine Schaumplatte in Verkehr bringt,
- 13. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort genannte Dokumentation nicht gewährleistet oder die dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 14. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Richtigkeit der dort genannten Dokumentation oder der dort genannten Konformitätserklärung bestätigt wird,
- 15. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 16. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erfasst wird,
- 17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die dort genannte berechnete Menge an Kohlenwasserstoffen die dort genannte zugewiesene oder übertragene Quote nicht überschreitet,
- 18. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,
- 19. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, einem anderen Unternehmen erlaubt, die dort genannte Quote zu nutzen,
- 20. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt,
- 21. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 22. entgegen Artikel 19 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 23. entgegen Artikel 19 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, das dort genannte Prüfdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 24. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit der dort genannten Daten bestätigt wird,
- 25. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, den dort genannten Prüfbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach dessen Eingang beim Unternehmen aufbewahrt oder
- 26. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4) ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10) ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die vorliegende Änderungsverordnung zur Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) dient im Schwerpunkt der Schaffung von Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22, L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist (im Folgenden "Biozid-Verordnung"). Die Biozid-Verordnung enthält unmittelbar geltende unionsrechtliche Vorschriften zu Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Biozidprodukten (Produkte zur Bekämpfung von Schadorganismen).
Darüber hinaus wird die ChemSanktionsV hinsichtlich bereits sanktionsbewehrter EG-Vorschriften aktualisiert. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich insbesondere aus folgenden europarechtlichen Fortentwicklungen:
- - Ablösung der EG-F-Gas-Verordnung Nr. 842/2006 durch die ab 1. Januar 2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195; im Folgenden "F-GasVerordnung"). Die F-Gas-Verordnung dient der Minderung der Emissionen von klimaschädlichen fluorierten Treibhausgasen. Die der Konkretisierung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zu Dichtheitsprüfungen dienenden und bislang bereits sanktionsbewehrten Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007 bleiben aufgrund von Artikel 26 Unterabsatz 2 der neuen F-GasVerordnung bis zu deren Ablösung durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte weiterhin in Kraft und damit gültig.
- - Änderungen des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zu stoffbezogenen Verboten und Beschränkungen.
- - Neufassung der EG-Ex- und Import-Verordnung Nr. 689/2008 (PIC-Verordnung) durch die seit 1. März 2014 in Kraft befindliche Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2229 (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 13) geändert worden ist.
Mit Hilfe der die Blankettnormen des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes ausfüllenden neuen Straf- und Bußgeldtatbestände für die o.g. Verordnungen können entsprechende Zuwiderhandlungen zusätzlich zu dem allgemeinen, über den Erlass und die Durchsetzung behördlicher Anordnungen mittelbar wirkenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Absatz 1 Nummer 10 des Chemikaliengesetzes auch unmittelbar als Straftat verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Hierdurch trägt Deutschland den in chemikalienrechtlichen EG- und EU-Verordnungen enthaltenen mitgliedstaatlichen Regelungsaufträgen (so u.a. in Artikel 87 der Biozid-Verordnung) in Bezug auf die Festlegung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnungen Rechnung.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hauptregelungszweck der vorliegenden Verordnung ist die Schaffung neuer Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Verstößen gegen die Biozid-Verordnung. Hierdurch werden bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht. Die Verordnung trägt zu einer nicht quantifizierbaren Vollzugserleichterung in den Ländern bei, indem sie die Durchsetzbarkeit der in Deutschland unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorschriften verbessert.
III. Erfüllungsaufwand
Die durch die Verordnung geschaffenen Straf- und Bußgeldtatbestände stellen keine Einzelregelungen dar, die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten oder Zeitaufwand oder beidem führen, sondern bewehren Zuwiderhandlungen gegen bereits unmittelbar geltende unionsrechtliche Ge- und Verbote. Das Verordnungsvorhaben verursacht somit keinen Erfüllungsaufwand bei Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern. Durch die Verordnung werden zudem keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Das Verordnungsvorhaben setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der One in, oneout-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.
IV. Weitere Kosten
Werden die durch die unmittelbar geltenden EG- oder EU-Verordnungen begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
V. Nachhaltigkeitsprüfung
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Mit der Schaffung unmittelbar anwendbarer Sanktionsregelungen zur Ahndung von Verstößen gegen in den Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland unmittelbar geltende chemikalienrechtliche EG- oder EU-Verordnungen kann die Einhaltung der in diesen Verordnungen enthaltenen Verhaltenspflichten mit Blick auf die Gewährleistung eines effizienten und nachhaltigen Umwelt- und Verbraucherschutzes wirksam überwacht werden.
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ("Gender Mainstreaming")
Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-/EU-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Nummer 2 enthält eine Anpassung des Vollzitats der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 an die letzte Änderung.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Nummer 3 enthält eine Neufassung der Vorschrift des § 2, die inhaltlich gegenüber der bisherigen Fassung um einen zusätzlichen Tatbestand zur bußgeldrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorgaben des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zur Beseitigung und Verwertung von mit persistenten organischen Stoffen kontaminierten Abfällen ergänzt wird.
Zu Nummer 4 (Bisherige Abschnitte 2 und 4)
Die bisherigen Abschnitte 2 und 4 werden aufgrund der Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die seit dem 1. Januar 2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 durch die seit dem 1. März 2014 in Kraft befindliche Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgehoben.
Zu Nummer 5 (§ 5)
Nummer 5 aktualisiert § 5 der Chemikalien-Sanktionsverordnung im Hinblick auf verschiedene Änderungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung zu stoffbezogenen Verboten und Beschränkungen aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 126/2013 vom 13. Februar 2013 (ABl. L 43 vom 14.2.2013, S. 24), Nr. 1272/2013 vom 6. Dezember 2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 69), Nr. 301/2014 vom 25. März 2014 (ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 1), Nr. 474/2014 vom 8. Mai 2014 (ABl. L 136 vom 9.5.2014, S. 19) und Verordnung (EU) Nr. 2015/628 vom 22.4.2015 (ABl. L 104 vom 23.4.2015, S. 2). Dabei wird u.a. der Tatbestand § 5 Nummer 25 aufgehoben (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c), nachdem die dem Tatbestand zugrundeliegende Stoffbeschränkung des Anhangs XVII (siehe Eintrag Nummer 42 "Alkane") in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 überführt wurde.
Zu Nummer 6 (§ 11)
Nummer 6 enthält eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an die letzte Änderung (Buchstabe a) sowie eine redaktionelle Berichtigung (Buchstabe b).
Zu Nummer 7 (Neue Abschnitte 8 bis 10)
Nummer 7 fügt folgende neue Abschnitte in die Chemikalien-Sanktionsverordnung ein:
- - Abschnitt 8 sieht in § 14 die Bußgeldbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Biozid-Verordnung zu Zulassung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten sowie zu Melde-, Informations-, Mitteilungs-, und Dokumentationspflichten vor.
Zu den Tatbeständen des § 14 Nummer 1 und Nummer 7, die ein verbotswidriges Bereitstellen auf dem Markt und Verwenden von Biozidprodukten nach Artikel 17 Absatz 1 und Inverkehrbringen von mit Biozidprodukten behandelten Waren nach Artikel 58 Absatz 2 sanktionsbewehren, bestehen in den Artikeln 89 und 94 Übergangsregelungen, die Ausnahmen von den Vorschriften des Artikels 17 Absatz 1 und Artikels 58 Absatz 2 darstellen. Wer in Einklang mit diesen Übergangsregelungen handelt, wird von den o.g. Bußgeldvorschriften nicht erfasst.
Der Sanktionstatbestand des § 14 Nummer 7 erfasst auch die Situation, dass der Wirkstoff außerhalb des durch Inhaltsbestimmungen oder Bedingungen bestimmten Geltungsbereichs einer Wirkstoffgenehmigung in der Ware enthalten ist. Der Begriff "zugelassene Wirkstoffe" bezeichnet die nicht im Regelverfahren genehmigten, sondern vom EU-Verordnungsgeber auf dem Wege der Aufnahme in den Anhang I der BiozidVerordnung - ggf. unter Bedingungen und Einschränkungen - für zulässig erklärten, die Möglichkeit des vereinfachten Produktzulassungsverfahrens nach Artikel 25 eröffnenden Wirkstoffe.
Der Tatbestand des § 14 Nummer 21 bewehrt Zuwiderhandlungen von Lieferanten, die Biozidprodukte auf dem Markt bereitstellen, ohne in einer bei der Europäischen
Chemikalienagentur (ECHA) geführten Liste nach Artikel 95 Absatz 1 aufgeführt zu sein. Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste ist insbesondere die Einreichung eines vollständigen Wirkstoffdossiers nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 2.
Der Tatbestand enthält aus rechtsstaatlichen Gründen einen statischen Verweis auf eine bestimmte Datumsfassung der ECHA-Liste, die über den Link in der Fußnote zum Tatbestand auf der Homepage des BMUB aufgerufen werden kann. Diese Form der Verweisung ist erforderlich, weil die Liste auf der ECHA-Homepage fortlaufend aktualisiert wird und die Fassung, auf die der Tatbestand Bezug nimmt, dort nicht dauerhaft ersichtlich ist. Auch die zeitlich danach erfolgenden Änderungen der Liste durch die ECHA führen jedoch bei materieller Einhaltung des Artikels 95 Absatz 2 zu einem Wegfall der Bußgelddrohung, weil es dann an einem Verstoß gegen die bußgeldbewehrte Norm fehlt.
- - Abschnitt 9 enthält in den §§ 15 und 16 Straf- bzw. Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Verordnung über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien; sog. PIC-Verordnung). Diese Verordnung stellt eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 dar (siehe bisherige Sanktionsbewehrung in den §§ 7 und 8) und ist seit dem 1. März 2014 in Kraft. Der für die Sanktionsbewehrung relevante Regelungsinhalt ist im Wesentlichen unverändert geblieben.
- - Abschnitt 10 regelt in den §§ 17 und 18 die Sanktionsbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen die neue EU-F-Gas-Verordnung Nr. 517/2014, die seit dem 1.1.2015 gilt, sowie die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007, die Standardanforderungen an Dichtheitskontrollen festlegen. Die Sanktionsbewehrung von Vorschriften der EU-F-Gas-Verordnung sowie der diese EU-Verordnung konkretisierenden Kommissionsverordnungen, die eine Zertifizierung von Unternehmen oder Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, fordern, kann nicht in der Chemikalien-Sanktionsverordnung erfolgen. Die Verordnung enthält nämlich hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Zertifikate sowie des Verfahrens für deren Erwerb selbst keine konkreten inhaltlichen Vorgaben, sondern an die Mitgliedstaaten adressierte Regelungsaufträge. Es ist beabsichtigt, die konkreten Regelungsaufträge im Rahmen der nationalen ChemKlimaSchutzV umzusetzen und dort auch die entsprechende Sanktionsbewehrung vorzunehmen.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 2 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 vorgenommenen Änderungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung eine Bekanntmachungserlaubnis zu der Verordnung.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.