Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Änderungsverordnung zur Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) dient im Schwerpunkt der Schaffung von Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Verordnung).

Darüber hinaus wird die ChemSanktionsV hinsichtlich bereits sanktionsbewehrter EG-Vorschriften aktualisiert. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich insbesondere aus folgenden europarechtlichen Fortentwicklungen:

Mit Hilfe der die Blankettnormen des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes ausfüllenden neuen Straf- und Bußgeldtatbestände für die o.g. Verordnungen können entsprechende Zuwiderhandlungen zusätzlich zu dem allgemeinen, über den Erlass und die Durchsetzung behördlicher Anordnungen mittelbar wirkenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Absatz 1 Nummer 10 des Chemikaliengesetzes auch unmittelbar als Straftat verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Hierdurch trägt Deutschland den in chemikalienrechtlichen EG- und EU-Verordnungen enthaltenen mitgliedstaatlichen Regelungsaufträgen (so u.a. in Artikel 87 der BiozidVerordnung) in Bezug auf die Festlegung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnungen Rechnung.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung.

C. Alternative

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Hauptregelungszweck der vorliegenden Verordnung ist die Schaffung neuer Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Verstößen gegen die BiozidVerordnung. Hierdurch werden bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht. Die Verordnung trägt zu einer nicht quantifizierbaren Vollzugserleichterung in den Ländern bei, indem sie die Durchsetzbarkeit der in Deutschland unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorschriften verbessert.

E. Erfüllungsaufwand

Die durch die Verordnung geschaffenen Straf- und Bußgeldtatbestände stellen keine Einzelregelungen dar, die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten oder Zeitaufwand oder beidem führen, sondern bewehren Zuwiderhandlungen gegen bereits unmittelbar geltende unionsrechtliche Ge- und Verbote. Das Verordnungsvorhaben verursacht somit keinen Erfüllungsaufwand bei Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern. Durch die Verordnung werden zudem keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Das Verordnungsvorhaben setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der One in, oneout-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.

F. Weitere Kosten

Werden die durch die unmittelbar geltenden EG- oder EU-Verordnungen begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Februar 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Die Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

"Abschnitt 2 (weggefallen)

§ 3 (weggefallen)
§ 4 (weggefallen)".

"Abschnitt 4 (weggefallen)

§ 7 (weggefallen)
§ 8 (weggefallen)".

"Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012
§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007".

2. In § 1 wird die Angabe "Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1)" durch die Angabe "2015/2030 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

4. Die Abschnitte 2 und 4 werden aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

6. § 11 wird wie folgt geändert:

7. Nach Abschnitt 7 werden folgende neue Abschnitte 8 bis 10 angefügt:

"Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4 2014, S. 22, L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2229 (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1 Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 19. Januar 2016 www.bmub.bund.de/ChemSanktionsV Liste_Art95 BiozidV

§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundeskanzlerin

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die vorliegende Änderungsverordnung zur Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) dient im Schwerpunkt der Schaffung von Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22, L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist (im Folgenden "Biozid-Verordnung"). Die Biozid-Verordnung enthält unmittelbar geltende unionsrechtliche Vorschriften zu Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Biozidprodukten (Produkte zur Bekämpfung von Schadorganismen).

Darüber hinaus wird die ChemSanktionsV hinsichtlich bereits sanktionsbewehrter EG-Vorschriften aktualisiert. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich insbesondere aus folgenden europarechtlichen Fortentwicklungen:

Mit Hilfe der die Blankettnormen des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes ausfüllenden neuen Straf- und Bußgeldtatbestände für die o.g. Verordnungen können entsprechende Zuwiderhandlungen zusätzlich zu dem allgemeinen, über den Erlass und die Durchsetzung behördlicher Anordnungen mittelbar wirkenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Absatz 1 Nummer 10 des Chemikaliengesetzes auch unmittelbar als Straftat verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Hierdurch trägt Deutschland den in chemikalienrechtlichen EG- und EU-Verordnungen enthaltenen mitgliedstaatlichen Regelungsaufträgen (so u.a. in Artikel 87 der Biozid-Verordnung) in Bezug auf die Festlegung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnungen Rechnung.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Hauptregelungszweck der vorliegenden Verordnung ist die Schaffung neuer Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Verstößen gegen die Biozid-Verordnung. Hierdurch werden bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht. Die Verordnung trägt zu einer nicht quantifizierbaren Vollzugserleichterung in den Ländern bei, indem sie die Durchsetzbarkeit der in Deutschland unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorschriften verbessert.

III. Erfüllungsaufwand

Die durch die Verordnung geschaffenen Straf- und Bußgeldtatbestände stellen keine Einzelregelungen dar, die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten oder Zeitaufwand oder beidem führen, sondern bewehren Zuwiderhandlungen gegen bereits unmittelbar geltende unionsrechtliche Ge- und Verbote. Das Verordnungsvorhaben verursacht somit keinen Erfüllungsaufwand bei Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern. Durch die Verordnung werden zudem keine neuen Informationspflichten eingeführt.

Das Verordnungsvorhaben setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der One in, oneout-Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet.

IV. Weitere Kosten

Werden die durch die unmittelbar geltenden EG- oder EU-Verordnungen begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

V. Nachhaltigkeitsprüfung

Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Mit der Schaffung unmittelbar anwendbarer Sanktionsregelungen zur Ahndung von Verstößen gegen in den Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland unmittelbar geltende chemikalienrechtliche EG- oder EU-Verordnungen kann die Einhaltung der in diesen Verordnungen enthaltenen Verhaltenspflichten mit Blick auf die Gewährleistung eines effizienten und nachhaltigen Umwelt- und Verbraucherschutzes wirksam überwacht werden.

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ("Gender Mainstreaming")

Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-/EU-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Nummer 2 enthält eine Anpassung des Vollzitats der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 an die letzte Änderung.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Nummer 3 enthält eine Neufassung der Vorschrift des § 2, die inhaltlich gegenüber der bisherigen Fassung um einen zusätzlichen Tatbestand zur bußgeldrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Vorgaben des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zur Beseitigung und Verwertung von mit persistenten organischen Stoffen kontaminierten Abfällen ergänzt wird.

Zu Nummer 4 (Bisherige Abschnitte 2 und 4)

Die bisherigen Abschnitte 2 und 4 werden aufgrund der Ablösung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die seit dem 1. Januar 2015 geltende Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 durch die seit dem 1. März 2014 in Kraft befindliche Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgehoben.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Nummer 5 aktualisiert § 5 der Chemikalien-Sanktionsverordnung im Hinblick auf verschiedene Änderungen des Anhangs XVII der REACH-Verordnung zu stoffbezogenen Verboten und Beschränkungen aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 126/2013 vom 13. Februar 2013 (ABl. L 43 vom 14.2.2013, S. 24), Nr. 1272/2013 vom 6. Dezember 2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 69), Nr. 301/2014 vom 25. März 2014 (ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 1), Nr. 474/2014 vom 8. Mai 2014 (ABl. L 136 vom 9.5.2014, S. 19) und Verordnung (EU) Nr. 2015/628 vom 22.4.2015 (ABl. L 104 vom 23.4.2015, S. 2). Dabei wird u.a. der Tatbestand § 5 Nummer 25 aufgehoben (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c), nachdem die dem Tatbestand zugrundeliegende Stoffbeschränkung des Anhangs XVII (siehe Eintrag Nummer 42 "Alkane") in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 überführt wurde.

Zu Nummer 6 (§ 11)

Nummer 6 enthält eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an die letzte Änderung (Buchstabe a) sowie eine redaktionelle Berichtigung (Buchstabe b).

Zu Nummer 7 (Neue Abschnitte 8 bis 10)

Nummer 7 fügt folgende neue Abschnitte in die Chemikalien-Sanktionsverordnung ein:

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 2 enthält im Hinblick auf die durch Artikel 1 vorgenommenen Änderungen der Chemikalien-Sanktionsverordnung eine Bekanntmachungserlaubnis zu der Verordnung.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.