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Bund

Verordnung (EU) Nr. 126/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 43 vom 14.02.2013 S. 24)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden Beschränkungen übernommen, die zuvor in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 2 festgelegt waren. In Anhang XVII Eintrag 6 Absatz 1 dieser Verordnung wurde der Begriff "Erzeugnis" im Sinne der ursprünglichen Beschränkung von Asbest in der Richtlinie 76/769/EWG durch den Begriff "Erzeugnis" ersetzt, der Gemische nicht einschließt. Damit Eintrag 6 Absatz 1 denselben Sachverhalt wie diese Richtlinie erfasst, sollte der Begriff "Gemische" eingefügt werden.

(2) Die in den Einträgen 16 und 17 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Bleicarbonaten und Bleisulfaten in Farben zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen sollten nicht nur für die Verwendung, sondern auch für das Inverkehrbringen gelten, damit diese Farben für Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten auch verfügbar sind.

(3) Die Beschränkung im Rahmen der Einträge 28, 29 und 30 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verweist auf einen spezifischen Konzentrationsgrenzwert, der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 3 festgelegt ist, sowie auf einen Konzentrationsgrenzwert, der in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 4 angegeben ist; mithilfe dieser Konzentrationsgrenzwerte wird ermittelt, ob ein Stoff oder ein Gemisch unter diese Beschränkung fällt. Es sollte klargestellt werden, dass der in der Richtlinie 1999/45/EG angegebene Konzentrationsgrenzwert nur dann gilt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.

(4) Durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I 5 wurden kurzkettige chlorierte Paraffine (nachstehend "SCCP" genannt) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 6 aufgenommen. Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von SCCP sind daher - abgesehen von gewissen Ausnahmen - verboten. Der Eintrag 42 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, durch den zwei inzwischen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 untersagte Verwendungen von SCCP beschränkt werden, ist überflüssig geworden und sollte daher gestrichen werden.

(5) Es sollte ein harmonisiertes, vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommenes Prüfverfahren eingesetzt werden, um den Gehalt an wasserlöslichem Chrom VI von Zement im Einklang mit der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) 7 zu ermitteln. Im Sinne der Klarheit sollte der Eintrag 47 von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr.

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