Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Dritte
Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Zusätzliche Kosten können bei öffentlichen Eisenbahnen durch die Gebühren der Benannten Stelle für die Ausstellung der Zwischenprüfbescheinigung(en) entstehen. Gleichzeitig werden jedoch die Kosten für die Prüfbescheinigung entsprechend um den bereits im Rahmen der Zwischenprüfbescheinigung geprüften Anteil sinken.

Wenngleich eine exakte Quantifizierung der entstehenden Kosten noch nicht möglich ist, sind doch Auswirkungen zumindest auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Dagegen können kosteninduzierte Einzelpreisänderungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es wird eine neue Informationspflicht geschaffen. Hersteller und Eisenbahnen können für bestimmte strukturelle Teilsysteme, die bereits antragsgemäß in Phasen auf Grund der Technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) geprüft werden die Ausstellung einer Zwischenprüfbescheinigung für die Planungs- bzw. Herstellungsphase bei der benannten Stelle beantragen. Da sich diese Möglichkeit im Wesentlichen auf die Teilsysteme Infrastruktur und Energie und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TEN-HGV) bezieht, betrifft die Informationspflicht derzeit im Wesentlichen die DB Netz AG. Es ist nur schwer abschätzbar wie häufig von der Möglichkeit der Antragstellung überhaupt Gebrauch gemacht werden wird. Äußerst grob geschätzt wird von 10 bis 50 Anträgen im Jahr ausgegangen. Die neue Informationspflicht kann daher schätzungsweise zu jährlichen Kosten zwischen 400 und 2000 EURO führen.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende

Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1

Vom...

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems

Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und des Anhangs VI der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ist in deutsches Recht umzusetzen.

Daher ist eine Änderungsverordnung zu erlassen mit:

Aufgrund der Neuregelung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/32/EG können benannte Stellen künftig Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen.

Der Verordnungsentwurf ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union.

Auf die Normierung der Möglichkeit des Herstellers, für die jeweilige Phase eine "vorläufige EG-Prüferklärung" zu erstellen, wurde mangels Außenwirkung dieser Erklärung verzichtet.

Es bleibt dem Hersteller unbenommen, eine solche zu erstellen und diese der abschließenden EG-Prüferklärung beizufügen.

Ermächtigungsgrundlagen

Ermächtigungsgrundlagen sind für

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

keine

2. Vollzugsaufwand:

Bund

Bei der Benannten Stelle Interoperabilität (Eisenbahn-Cert) beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) entsteht ein gering erhöhter Aufwand, da nunmehr eine Zwischenbewertung in Form eines Teilergebnisses für die Planungs- oder Fertigungsphase beantragt werden kann und hierüber (eine) Zwischenprüfbescheinigung(en) ausgestellt werden. Hierfür sollen kostendeckende Gebühren erhoben werden, deren Höhe zurzeit nicht abgeschätzt werden kann. Bei der Benannten Stelle Interoperabilität führt die Neuregelung zugleich zu einer Verringerung des Aufwandes im Rahmen der Ausstellung der Prüfbescheinigung, da diejenigen Elemente der Planung und Fertigung nicht mehr bewertet werden, die bereits der ausgestellten Zwischenprüfbescheinigung unterliegen.

Sofern der aus der Umsetzung der Verordnung resultierende erhöhte Verwaltungs- und Vollzugsaufwand bei der Benannten Stelle Interoperabilität zu Mehrausgaben führen sollte, werden diese Mehrbelastungen durch Einsparungen innerhalb des Einzelplans 12 erwirtschaftet.

Länder

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Gemeinden

Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Sonstige Kosten

Zusätzliche Kosten können bei öffentlichen Eisenbahnen durch die Gebühren der Benannten Stelle für die Ausstellung der Zwischenprüfbescheinigung(en) entstehen. Gleichzeitig werden jedoch die Kosten für die Prüfbescheinigung um den bereits im Rahmen der Zwischenprüfbescheinigung geprüften Anteil sinken.

Wenngleich eine exakte Quantifizierung der entstehenden Kosten noch nicht möglich ist, sind doch Auswirkungen zumindest auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Dagegen können kosteninduzierte Einzelpreisänderungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf Lohnnebenkosten sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Es wird eine neue Informationspflicht geschaffen. Hersteller und Eisenbahnen können für bestimmte strukturelle Teilsysteme, die bereits antragsgemäß in Phasen auf Grund der Technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) geprüft werden, die Ausstellung einer Zwischenprüfbescheinigung für die Planungs- bzw. Herstellungsphase bei der benannten Stelle beantragen. Da sich diese Möglichkeit im Wesentlichen auf die Teilsysteme Infrastruktur und Energie und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TENHGV) bezieht betrifft die Informationspflicht derzeit lediglich die DB Netz AG, die häufig auch als Bevollmächtigter von zwei weiteren bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen auftritt. Es ist nur schwer abschätzbar, wie häufig von der Möglichkeit der Antragstellung überhaupt Gebrauch gemacht werden wird. Äußerst grob geschätzt wird von 10 bis 50 Anträgen im Jahr ausgegangen. Die neue Informationspflicht kann daher schätzungsweise zu jährlichen Kosten in Höhe von 400 bis 2000 EURO führen.

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1 (TEIV)

Artikel 2 (ESiV)

Anpassung der Zitierweise.

Artikel 3 (BEGebV)

Anpassung der Gebührenpositionen an die neue Gliederung des § 15 TEIV.

Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Die daraus erwachsenden jährliche Bürokratiekostenbelastung ist als gering einzuschätzen. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter