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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes*)

Vom 13. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 60 vom 18.12.2006 S. 2919)




Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1d wird durch folgende Absätze ersetzt:

alt neu
(1d) Der Bund ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem Betrieb des transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystems einzurichten ist. Hierzu wird bei der Bundesbehörde nach Absatz 2 Satz 1 eine Benannte Stelle eingerichtet. "(1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
  1. konventionellen Eisenbahnsystem und
  2. transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

einzurichten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Abs1atz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet.

(1e) Dem Bund obliegt die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystemeinzurichten ist. Der Bund nimmt die Aufgabe nach Satz 1 durch die für die 1Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde wahr."

2. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen,Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind.  "(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber
  1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
  2. Herstellern, einschließlich deren Bevollmächtigten, und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben

die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind."

3. Nach § 25 werden die § § 25a und 25b eingefügt.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der abschließende Satzteil wie folgt gefasst:

alt neu
dabei können auch Genehmigungserfordernisse oder Anzeigen vorgesehen,Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Ausrüstungsteilen getroffen, die Führung von Registern geregelt, Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Herstellern oder Inverkehrbringern von Eisenbahnfahrzeugen,Infrastruktur oder Teilen derselben angeordnet sowie das jeweilige Verfahren,auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren, geregelt werden;  "dabei können auch Genehmigungserfordernisse oder Anzeigen vorgesehen, Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und deren Kennzeichnung getroffen, wiederkehrende Prüfungen vorgesehen,die Führung von Registern und Nachweisen einschließlich deren Aufbewahrung geregelt, Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben angeordnet sowie das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren, geregelt werden."

bb) Nach Nummer 1 werden die Nummern 1a und 1b eingefügt.

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Vermögensschäden zu versichern;  "9. über die gebührenpflichtigen Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen und der Regulierungsbehörde sowie über die Gebührensätze;".

b) In Absatz 7 wird das Wort "Richtlinie" durch die Angabe "Richtlinien 96/48/EG sowie" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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