Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe - COM (2013) 18 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 255/97 = AE-Nr. 970964,
Drucksache 045/02 = AE-Nr. 020222,
Drucksache 037/08 (PDF) = AE-Nr. 080045,
Drucksache 825/09 (PDF) = AE-Nr. 090919,
Drucksache 179/11 (PDF) = AE-Nr. 110225 und
Drucksache 228/11 (PDF) = AE-Nr. 110286

Brüssel, den 24.1.2013
COM (2013) 18 final
2013/0012 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2013) 5 final}
{SWD(2013) 6 final}

Begründung

1. Hintergrund und Ziele des Vorschlags

Im Rahmen der Strategie "Europa 2020"1 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zielen die Leitinitiativen "Ressourceneffizientes Europa" und "Innovationsunion" darauf ab, die gesellschaftlichen Herausforderungen wie Klimawandel und Energie- und Ressourcenknappheit zu bewältigen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und durch einen effizienteren Ressourcen- und Energieeinsatz die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. Im Einklang mit dieser Strategie wurde im Weißbuch mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem"2 gefordert, die Erdölabhängigkeit des Verkehrs abzubauen, und das Ziel formuliert, die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis 2050 um 60 % zu verringern. Es wurde angekündigt, dass die Kommission eine "Strategie für umweltverträgliche, alternative Kraftstoffe, einschließlich der zugehörigen Infrastruktur" (Maßnahme 24) entwickeln und Leitlinien und Standards für die Betankungsinfrastruktur (Maßnahme 26) bereitstellen wird.

In ihrer Mitteilung über eine europäische Strategie für alternative Kraftstoffe3 bewertet die Kommission die Hauptoptionen, die im Bereich alternative Kraftstoffe zur Verfügung stehen, um Erdöl zu ersetzen und gleichzeitig zur Reduzierung verkehrsbedingter Treibhausgasemissionen beizutragen. Vorgeschlagen wird ein umfassender Katalog von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Marktes für alternative Kraftstoffe in Europa, der andere Strategien zur Senkung des Ölverbrauchs und der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen ergänzen soll.

Die wichtigsten alternativen Kraftstoffe sind Elektrizität, Wasserstoff, Biokraftstoffe, Erdgas - in Form von komprimiertem Erdgas (Compressed Natural Gas - CNG), Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas - LNG) oder "Gas to Liquids" (GtL) - sowie Flüssiggas (Liquefied Petroleum Gas - LPG).

Das Fehlen einer Infrastruktur für die Nutzung alternativer Kraftstoffe sowie gemeinsamer technischer Spezifikationen für die Schnittstelle Fahrzeug/Infrastruktur wird als größtes Hindernis für die Markteinführung alternativer Kraftstoffe und deren Akzeptanz seitens der Verbraucher angesehen.

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen der Aufbau der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe und die Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen für die betreffenden Infrastrukturen in der Union sichergestellt werden. Ziel der Initiative ist es, das Spiel der Marktkräfte zu fördern und einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Europa zu leisten.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Die Kommission hat umfassende vorbereitende Arbeiten und Konsultationen durchgeführt: mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft im Rahmen der Europäischen Sachverständigengruppe für künftige Kraftstoffe für den Verkehr in den Jahren 2010-2011 und einer gezielten Anhörung im November/Dezember 2011, mit Experten aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Expertengruppe für Verkehr und Umwelt im Jahr 2011, mit Kfz-Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, Wirtschaft und Zivilgesellschaft im Rahmen der Hochrangigen Gruppe "CARS 21" in den Jahren 2010-2012 und mit der allgemeinen Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Online-Konsultation, die zwischen August und Oktober 2011 stattfand, sowie auf einer Konferenz zum Thema "Künftige Kraftstoffe für den Verkehr" im Rahmen der "EU-Woche für nachhaltige Energie" 2011.

Die von den beiden Sachverständigengruppen und der Hochrangigen Gruppe "CARS 21" ausgearbeiteten Berichte sowie zusammenfassende Darstellungen der öffentlichen Konferenz und der im Rahmen der öffentlichen Konsultation sowie der gezielten Anhörung der Interessenträger eingegangenen Beiträge wurden auf der Website der Kommission4 veröffentlicht.

Es wurden verschiedene Studien erstellt: In der Studie über saubere Verkehrssysteme ("Clean Transport Systems" - CTS) wurde der mögliche Beitrag alternativer Kraftstoffe zur Verwirklichung des im Weißbuch zum Verkehr formulierten Ziels einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 60 % untersucht. In der CTS-Durchführungsstudie über Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe5 wurden verschiedene Optionen für die Entwicklung einer EU-weiten Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bewertet. In der Studie "EU Transport GHG: Routes to 2050"6 wurden insbesondere Fragen der CO₂-Reduzierung aufgegriffen, die für diese Initiative relevant sind, und ihre Ergebnisse unterstreichen, dass laufende technische Verbesserungen der Fahrzeugeffizienz neben den alternativen Kraftstoffen eine entscheidende Rolle dabei spielen müssen, die Kosteneffizienz des gesamten Strategiepakets zu gewährleisten.

In der zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegten Folgenabschätzung wird die Infrastruktursituation für die Hauptoptionen analysiert. Bewertet werden verschiedene politische Optionen für den erforderlichen Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und für die Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen.

3. Rechtliche Aspekte

Die vorgeschlagene Richtlinie enthält Vorschriften für die Festlegung eines nationalen Strategierahmens zur Entwicklung des Marktes für alternative Kraftstoffe und für den Aufbau der mindestens erforderlichen entsprechenden Infrastruktur, einschließlich der Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen.

Für Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas (CNG und LNG) wird eine verbindliche Mindestinfrastrukturabdeckung vorgeschlagen, da dies eine entscheidende Voraussetzung für die Akzeptanz dieser alternativen Kraftstoffe seitens der Verbraucher (Markteinführung) und für die Weiterentwicklung und Verbreitung der Technologie durch die Industrie ist.

In der vorgeschlagenen Richtlinie ist vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat eine Mindestanzahl von Ladestationen für Elektrofahrzeuge einrichtet, von denen 10 % öffentlich zugänglich sein müssen. Ausgehend von den in vielen Mitgliedstaaten bereits geltenden Zielvorgaben für die Einführung von Elektrofahrzeugen werden die Mindestanzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorzusehenden Ladestationen festgelegt und die für die Union als Ganzes zu erwartende Gesamtzahl extrapoliert. In Mitgliedstaaten mit einer höheren Urbanisierungsrate kann von einer größeren Zahl Elektrofahrzeuge ausgegangen werden, da diese aufgrund ihrer begrenzten Reichweite einerseits und des erheblichen positiven Effekts im Sinne einer Verringerung der Schadstoff- und Lärmemissionen andererseits überwiegend in städtischen Ballungsgebieten Verbreitung finden werden. Pro Elektrofahrzeug müssen mindestens zwei Ladestationen für eine vollständige Aufladung sowie eine gewisse Anzahl öffentlich zugänglicher Ladestationen für ein intermittierendes Nachladen zur Verfügung stehen, damit der Reichweitenangst entgegengewirkt werden kann.

Für die Schnittstellen zwischen Ladestationen und Fahrzeugen sowie für die landseitige Stromversorgung von Schiffen müssen einheitliche technische Spezifikationen festgelegt werden.

Neben den bereits bestehenden Wasserstofftankstellen, die im Rahmen von Wasserstofffahrzeug-Demonstrationsprojekten errichtet wurden, müssen weitere Tankstellen geschaffen werden, damit Wasserstofffahrzeuge innerhalb des jeweiligen nationalen Hoheitsgebiets flächendeckend genutzt werden können. Dadurch würde der Verkehr wasserstoffbetriebener Fahrzeuge in der gesamten Union ermöglicht. Damit wiederum würde das Fundament für den etwaigen späteren Aufbau eines europaweiten Netzes gelegt. Für Wasserstofftankstellen müssen einheitliche technische Spezifikationen festgelegt werden.

LNG-Betankungsstationen müssen in allen See- und Binnenhäfen ebenso wie innerhalb bestimmter maximaler Entfernungen entlang den Autobahnen des TEN-V-Kernnetzes errichtet werden. Sowohl für LNG-Tankstellen als auch für CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge müssen einheitliche Spezifikationen festgelegt werden.

CNG-Tankstellen müssen in dem Umfang eingerichtet werden, der erforderlich ist, um unionsweit den Verkehr von CNG-Fahrzeugen zu ermöglichen.

Zur Information der Verbraucher müssen an den Tanksäulen aller Tankstellen, in den Bedienungsanleitungen von Fahrzeugen sowie an den Fahrzeugen selbst klare und leicht verständliche Angaben zur Verträglichkeit zwischen den auf dem Markt befindlichen Kraftstoffen und Fahrzeugen gemacht werden.

Eine Änderung der Liste alternativer Kraftstoffe oder der Infrastrukturabdeckung und eine Anpassung der technischen Spezifikationen für Kraftstoffe und die jeweilige Infrastruktur soll im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen können.

Die zur Information der Verbraucher über Kraftstoffe und deren Fahrzeugverträglichkeit einzusetzenden Mittel sollen in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden können.

Alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen wesentlichen Elemente sind in den Artikeln, Anhängen und Erwägungsgründen der Richtlinie enthalten. Erläuternde Dokumente sind daher nicht erforderlich.

3.1. Rechtsgrundlage - Form des Rechtsakts

Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, einen Beitrag zur langfristigen Gewährleistung eines nachhaltigen Verkehrs durch die Unterstützung des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zu leisten. Die Initiative stützt sich auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Mit den im Richtlinienvorschlag vorgesehenen quantifizierten Verpflichtungen wird ein für Wirtschaft und Verbraucher vorhersehbarer Rahmen geschaffen. Von den Mitgliedstaaten wird verlangt, dass sie einen nationalen politischen Rahmen festlegen, der mindestens die in der Richtlinie genannten Elemente umfasst. Die Wahl der Mittel zur Umsetzung der Richtlinie und zur Verwirklichung der dargelegten Ziele bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen. Die Flexibilität in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, diejenigen Instrumente anzuwenden, die ihnen mit Blick auf die Erreichung der in der Richtlinie festgelegten Ziele am kosteneffizientesten erscheinen.

3.2 Inhalt des Vorschlags

In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich festgelegt: Gegenstand der Richtlinie sind die Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen und der Aufbau einer Mindestinfrastruktur für die im Verkehr genutzten alternativen Kraftstoffe Elektrizität, Erdgas (LNG und CNG) und Wasserstoff.

Artikel 2 enthält die für die Zwecke der Richtlinie erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3 sieht die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, einen nationalen Strategierahmen für die Marktentwicklung im Bereich der alternativen Kraftstoffe und der entsprechenden Infrastruktur festzulegen. Ferner enthält er Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, zu den Berichtspflichten gegenüber der Kommission und zur anschließenden Bewertung der nationalen Strategierahmen durch die Kommission.

In Artikel 4 ist festgelegt, wie viele Ladestationen für Elektrofahrzeuge in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhanden sein müssen und welchen gemeinsamen technischen Spezifikationen diese Infrastruktur genügen muss.

Artikel 5 verpflichtet Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet bereits Wasserstofftankstellen existieren, sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl solcher Tankstellen vorhanden ist, um den Verkehr von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen innerhalb ihres gesamten Staatsgebiets zu ermöglichen. Darüber hinaus wird festgelegt, welchen einheitlichen technischen Spezifikationen die betreffende Infrastruktur genügen muss.

Artikel 6 sieht vor, dass in allen See- und Binnenhäfen und an allen Straßen des TEN-V-Kernnetzes LNG-Tankstellen zur Verfügung stehen müssen, und legt fest, welchen einheitlichen technischen Spezifikationen die betreffende Infrastruktur zu genügen hat. Außerdem wird die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von CNG-Tankstellen innerhalb bestimmter maximaler Entfernungen verlangt - so dass unionsweit der Verkehr von CNG-Fahrzeugen ermöglicht wird - und festgelegt,

welchen einheitlichen technischen Spezifikationen CNG-Tankstellen zu genügen haben.

In Artikel 7 ist festgelegt, welche einheitlichen Verbraucherinformationen über Kraftstoffe und deren Fahrzeugverträglichkeit an den Tanksäulen der Tankstellen, in den Bedienungsanleitungen von Fahrzeugen und an den Fahrzeugen selbst anzugeben sind.

In Artikel 8 wird das Verfahren für delegierte Rechtsakte erläutert.

In Artikel 9 wird das Ausschussverfahren für Durchführungsrechtsakte erläutert.

In Artikel 10 sind Zeitplan und Inhalt der von den Mitgliedstaaten und der von der Kommission vorzulegenden Berichte festgelegt.

Artikel 11 regelt die Frist für die Umsetzung der Richtlinie und das Verfahren zur Notifizierung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen.

In Artikel 12 wird das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie festgelegt.

In Anhang I sind die Elemente aufgeführt, die mindestens in den nationalen Strategierahmen enthalten sein müssen.

In Anhang II ist festgelegt, wie viele Ladestationen für Elektrofahrzeuge in den einzelnen Mitgliedstaaten mindestens eingerichtet werden müssen.

Anhang III enthält die technischen Spezifikationen für Ladestationen für Elektrofahrzeuge, für die landseitige Stromversorgung von Schiffen, für Wasserstofftankstellen und für Erdgastankstellen (LNG und CNG) sowie die Kraftstoffnormen, die bei den Verbraucherinformationen über Kraftstoffe zugrunde zu legen sind.

Subsidiaritätsprinzip

Gemäß den Artikeln 90 und 91 AEUV (Titel VI zur gemeinsamen Verkehrspolitik) kann die Union im Verkehrsbereich tätig werden.

Eine Initiative der Union ist notwendig, da die Mitgliedstaaten nicht über die erforderlichen rechtlichen Instrumente verfügen, um eine europaweite Koordinierung des Aufbau der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe und der einschlägigen technischen Spezifikationen zu gewährleisten.

Der Mehrwert einer europäischen Maßnahme in diesem Bereich ergibt sich aus dem transnationalen Charakter des Problems fehlender Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe. Fahrzeugbauer, Schiffbauer und Ausrüstungshersteller müssen in großem Maßstab für einen einheitlichen EU-Markt produzieren können. Auch müssen sie sich auf eine kohärente Entwicklung in allen Mitgliedstaaten verlassen können. Verbraucher und Verkehrsnutzer erwarten ihrerseits eine europaweite Mobilität für Fahrzeuge und Schiffe, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden. Eine Maßnahme auf europäischer Ebene ermöglicht die angestrebte Koordinierung für den gesamten EU-Markt und die EU-weite Festlegung einheitlicher technischer Spezifikationen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft die vorgeschlagene Maßnahme ausschließlich die alternativen Kraftstoffe Elektrizität, Wasserstoff und Erdgas (LNG und CNG), bei denen das Marktversagen eine öffentliche Intervention erfordert, und ausschließlich zwei Verkehrsträger (Straßenverkehr und Schifffahrt), bei denen der Aufbau des mindestens erforderlichen Netzes nicht ohne Unterstützung der Union bewerkstelligt werden kann. Diese Sektoren haben einen Anteil von über 80 % am Fracht- und Fahrgastaufkommen. Der Einsatz alternativer Kraftstoffe ist in diesen Sektoren von grundlegender Bedeutung, wenn die Erdölabhängigkeit abgebaut, Europas Wettbewerbsfähigkeit verbessert und Treibhausgas- und Schadstoffemissionen verringert werden sollen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der EU-Haushalt wird lediglich mit geringen Kosten belastet, die im Zusammenhang mit dem Followup der Umsetzung der Richtlinie anfallen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der Union geschaffen, um den Verkehrssektor unabhängiger vom Erdöl zu machen; außerdem werden Mindestanforderungen für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie einheitliche technische Spezifikationen festgelegt, unter anderem in Bezug auf Ladestationen für Elektrofahrzeuge und auf Erdgas- und Wasserstoff-Tankstellen (LNG und CNG).

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Nationaler Strategierahmen

Artikel 4
Stromversorgung für den Verkehrsbereich

Artikel 5
Wasserstoffversorgung für den Verkehrsbereich

Artikel 6
Erdgasversorgung für den Verkehrsbereich

Artikel 7
Verbraucherinformationen über Kraftstoffe im Verkehrsbereich

Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 9
Ausschuss

Artikel 10
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 11
Umsetzung

Artikel 12
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Nationaler Strategierahmen

Der Nationale Strategierahmen muss mindestens folgende Elemente umfassen:

1. Einen Regelungsrahmen

Ein Regelungsrahmen besteht aus Maßnahmen zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, beispielsweise Bauvorschriften, Baugenehmigungen für Parkplätze, Zertifizierung der Umweltfreundlichkeit von Unternehmen, Tankstellen-Konzessionen.

2. Politische Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des nationalen Strategierahmens

Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

3. Förderung von Verbreitung und Produktion

Jährliche Haushaltsmittel für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, aufgeschlüsselt nach Kraftstoffart und Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasser, Luft).

Jährliche Haushaltsmittel zur Förderung von Produktionsanlagen für Technologien im Bereich der alternativen Kraftstoffe, aufgeschlüsselt nach Kraftstoffart und Verkehrsträger.

4. Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

Jährlich bereitgestellte Haushaltsmittel zur Förderung von FTE&D für alternative Kraftstoffe, aufgeschlüsselt nach Kraftstoffart und Verkehrsträger.

5. Ziele

Anhang II
Mindestanzahl der Ladestationen für Elektrofahrzeuge je Mitgliedstaat

MitgliedstaatAnzahl der Ladestationen
(in Tausend)
Anzahl der öffentlich zugänglichen
Ladestationen (in Tausend)
BE20721
BG697
CZ12913
DK545
DE 1503150
EE121
IE222
EL12813
ES82482
FR96997
IT1255125
CY202
LV172
LT414
LU141
HU687
MT101
NL32132
AT11612
PL46046
PT12312
RO10110
SI263
SK364
FI717
SE14514
UK1221122
HR384

Anhang III
Technische Spezifikationen

1. Technische Spezifikationen für Strom-Ladestationen

1.1. Langsamladestationen für Kraftfahrzeuge

Wechselstrom-Niederleistungs-Langsamladestationen für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2:2012 auszurüsten.

1.2. Schnellladestationen für Kraftfahrzeuge

Wechselstrom-Hochleistungs-Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2:2012 auszurüsten.

Gleichstrom-Hochleistungs-Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mit Kupplungen des Typs "Combo 2" nach der einschlägigen EN-Norm auszurüsten, die bis 2014 verabschiedet werden soll.

1.3. Landseitige Stromversorgung für Schiffe

Die landseitige Stromversorgung für Schiffe einschließlich der Auslegung, Installation und Tests der Systeme muss der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm sind die technischen Spezifikationen der Norm IEC/ISO/IEEE 80005-1 einzuhalten.

2. Technische Spezifikationen für Wasserstofftankstellen für Kraftfahrzeuge

2.1. Wasserstofftankstellen im Freien, an denen gasförmiger Wasserstoff aufgenommen werden kann, der als Kraftstoff für Landfahrzeuge dient, müssen der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm sind die technischen Spezifikationen der Spezifikation ISO/TS 20100:2008 für den Einsatz von gasförmigem Wasserstoff als Kraftstoff (Gaseous Hydrogen Fuelling) einzuhalten.

2.2. Die Reinheit des an Wasserstofftankstellen angebotenen Wasserstoffs muss der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm sind die in der Norm ISO 14687-2 enthaltenen technischen Spezifikationen einzuhalten.

2.3. Wasserstofftankstellen müssen Betankungs-Algorithmen und -Ausrüstung verwenden, die der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm sind die Betankungsprotokolle der Norm ISO 20100 (Fuelling Protocols for Light Duty Gaseous Hydrogen Surface Vehicles) einzuhalten.

2.4. Fahrzeugkupplungen für die Betankung mit gasförmigem Wasserstoff müssen der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll; bis zur Veröffentlichung dieser Norm ist die Norm ISO 17268 (gaseous hydrogen land vehicle refuelling connection devices) einzuhalten.

3. Technische Spezifikationen für Erdgas-Tankstellen

3.1. Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen (Flüssigerdgas) für Schiffe LNG-Tankstellen für Schiffe müssen den einschlägigen EN-Normen entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden sollen.

3.2. Technische Spezifikationen für LNG-Tankstellen (Flüssigerdgas) für Kraftfahrzeuge LNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge müssen der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll.

3.3. Technische Spezifikationen für CNG-Tankstellen (komprimiertes Erdgas) für Kraftfahrzeuge

3.3.1. CNG-Verbindungen/Behälter müssen der UN/ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen (die auf ISO 14469, Teil I und Teil II verweist).

3.3.2. CNG- und L-CNG-Tankstellen müssen der einschlägigen EN-Norm entsprechen, die bis 2014 verabschiedet werden soll.

4. Technische Spezifikationen für Otto- und Dieselkraftstoffe, die Biokraftstoffe enthalten

4.1. Ottokraftstoffe mit niedrigem Bioethanol-Anteil müssen der Norm EN228 entsprechen.

4.2. Dieselkraftstoffe mit niedrigem Biodiesel-Anteil müssen der Norm EN590 entsprechen.

4.3. Alle Kraftstoffpumpen für die Betankung mit Ottokraftstoffen an Tankstellen müssen die Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung der Kraftstoffe nach der Norm EN228 einhalten.

4.4. Alle Kraftstoffpumpen für die Betankung mit Dieselkraftstoffen an Tankstellen müssen die Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung der Kraftstoffe nach der Norm EN590 einhalten.

Finanzbogen Zum Rechtsakt

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.