Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen KOM (2008) 704 endg.; Ratsdok. 15661/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. November 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 13. November 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 14. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 504/01 = AE-Nr. 011945,
Drucksache 163/05 (PDF) = AE-Nr. 050620,
Drucksache 875/05 (PDF) = AE-Nr. 053303 und AE-Nr. 080341

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele des Vorschlags

Ratingagenturen erbringen unabhängige Stellungnahmen zu Ausfallwahrscheinlichkeit bzw. erwarteten Verlusten von Unternehmen, Regierungen und einem breiten Spektrum an Finanzinstrumenten. Diese "Ratings" werden von Anlegern, Kreditnehmern, Emittenten und Regierungen genutzt und spielen somit auf den Finanzmärkten eine große Rolle. 2006 legte die Kommission ihren Regulierungsansatz für Ratingagenturen1 fest und erklärte, dass sie die Entwicklungen in diesem Bereich sehr genau verfolgen werde. In der EU tätige Ratingagenturen fallen hauptsächlich unter den Verhaltenskodex der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO)2, der auf der freiwilligen Einhaltung basiert und unterliegen einer jährlichen Bewertung durch den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ("Committee of European Securities Regulators"/CESR)3.

Die Kommission erklärte, dass sie neue Vorschläge ins Auge fassen würde, sollte sich die Einhaltung der bestehenden EU-Vorschriften oder des IOSCO-Kodexes als unzureichend erweisen oder sollten neue Bedingungen auftreten, zu denen auch ernsthafte Probleme durch ein Marktversagen zählten.

Es herrscht allgemein Übereinstimmung darüber, dass die Ratingagenturen erheblich zu den jüngsten Marktturbulenzen beigetragen haben, da sie das Kreditrisiko der strukturierten Kreditprodukte unterschätzten. Die meisten Subprime-Produkte erhielten die höchsten Ratings, womit die großen Risiken dieser Instrumente klar unterbewertet wurden. Auch versagten die Ratingagenturen, als es darum ging, die Ratings den sich verschlechternden Marktbedingungen unverzüglich anzupassen.

Die derzeitige Krise hat die Schwächen der von den Ratingagenturen verwendeten Methoden und Modelle offen gelegt. Ein Grund dafür könnte sein, dass die Ratingagenturen in einem oligopolistischen Markt tätig sind, der nur wenige Anreize für Wettbewerb in Bezug auf die Qualität der Ratings bietet. Die mitunter schlechte Qualität der Ratings von strukturierten Finanzinstrumenten hat erheblich zur derzeitigen Krise beigetragen. Auch hat sich gezeigt, dass die Kommunikation der Ratingagenturen mit den Nutzern der Ratings mangelhaft war.

Folglich hat das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Leistung der Ratingagenturen und die Verlässlichkeit von Ratings gelitten.

Im Oktober 2007 einigten sich die EU-Finanzminister auf Schlussfolgerungen zur Krise (den sogenannten "ECOFIN-Fahrplan")4, die einen Vorschlag zur Bewertung der Rolle der Ratingagenturen und zur Behebung etwaiger Mängel umfassten. Dabei wurde die Kommission insbesondere gebeten, mögliche Interessenkonflikte im Ratingprozess, die Transparenz der Ratingmethoden, Verzögerungen bei der Abgabe überarbeiteter Ratings und die Genehmigungsprozesse der Regulierungsbehörden zu analysieren.

Um die Rolle der Agenturen abzuklären und die Notwendigkeit regulatorischer Maßnahmen zu bewerten, bat die Kommission den CESR und die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte ("European Securities Markets Expert Group"/ ESME) 5 im Herbst 2007 um Stellungnahme. Etwa zur gleichen Zeit starteten auch andere Länder (USA, Japan) Reformen auf diesem Gebiet. Seitdem wurde diese Frage in Berichten der IOSCO6, des Forums für Finanzmarktstabilität7 und des Ausschusses für das Weltfinanzsystem ("Committee on the Global Financial System")8 ausführlich behandelt. In der Zwischenzeit haben die Ratingagenturen selbst einige Reformen ausgearbeitet, die sie umzusetzen bereit sind..9

Eine auf der freiwilligen Einhaltung des IOSCO-Kodexes basierende Selbstregulierung scheint keine angemessene verlässliche Lösung für die Behebung der strukturellen Mängel des Gewerbes zu sein. Auch wenn die Branche mehrere Vorschläge zur Selbstregulierung unterbreitet hat, waren die meisten nicht solide und/ oder strikt genug, um die ernsthaften Probleme zu lösen und das Vertrauen in die Märkte wiederherzustellen. Außerdem hätten die individuellen Maßnahmen einiger Ratingagenturen nicht den erforderlichen marktweiten Effekt, der zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU und nach Möglichkeit weltweit benötigt wird. Im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen sieht die Kommission den überarbeiteten IOSCO-Kodex als einen globalen Maßstab an. Allerdings beinhaltet der Kodex einige Beschränkungen, die beseitigt werden müssen, sollen diese Regeln voll zur Anwendung gelangen. So sind einige IOSCO-Regeln relativ abstrakt und allgemein gehalten.

Sie müssen genauer formuliert und in einigen Fällen konsolidiert werden, um sie in der Praxis leichter anwenden zu können und effizienter zu gestalten. Wichtiger aber noch ist, dass der Kodex keinen Mechanismus zur rechtlichen Durchsetzung enthält, sondern die Ratingagenturen lediglich auffordert, im Falle seiner Nichteinhaltung Gründe anzugeben ("comply or explain"). Der Kodex steht seiner Ergänzung durch obligatorische Vorschriften jedoch nicht entgegen. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass Ratingagenturen den Gesetzen und Vorschriften der Länder, in denen sie tätig sind, zu genügen haben, und dass diese Gesetze die direkte Regulierung der Ratingagenturen beinhalten können, die auch Faktoren des Kodexes übernimmt.

In den USA, in denen die meisten Ratingagenturen mit bedeutenden Tätigkeiten in der EU ihre Muttergesellschaften haben, unterliegen Ratingagenturen seit Sommer 0710 der Regulierung und Aufsicht. Angesichts des globalen Charakters des Ratinggeschäfts ist es wichtig gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und den USA zu schaffen und zu diesem Zweck in der EU einen Regulierungsrahmen einzuführen, der dem in den USA vorhandenen gleichwertig ist und sich auf die gleichen Grundsätze stützt.

Im Lichte dieser Erwägungen verfolgt dieser Verordnungsvorschlag vier große Zielsetzungen, die den Ratingprozess verbessern sollen:

Die Kommission gedenkt, den Regulierungsrahmen für die Abgabe von Ratings weiterzuentwickeln um ein hohes Niveau an Anlegervertrauen und Verbraucherschutz zu gewährleisten.

1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Gemeinschaftsrecht werden lediglich zwei spezifische Aspekte von Ratings behandelt:

1.3. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Wie in Abschnitt 1.1. erläutert, bat die Kommission den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) und die Expertengruppe Europäische Wertpapiermärkte (ESME) im Herbst 2007, zu verschiedenen Aspekten der Tätigkeiten von Ratingagenturen und ihrer Rolle auf den Finanzmärkten, insbesondere im Hinblick auf strukturierte Finanzierungen, Stellung zu nehmen. Der Ausschuss und die Gruppe führten eine umfassende Konsultation von Interessengruppen durch und vermittelten der Kommission so durch verstärkte Nachweise einen besseren Einblick in die Rolle, die die Ratingagenturen im Rahmen der Subprime-Krise bei strukturierten Finanzierungen gespielt haben.

Die Kommission verfolgte nicht nur die Arbeiten des CESR und der ESME sehr genau, sondern führte auch Gespräche mit den Ratingagenturen selbst und holte Kommentare von Seiten anderer Interessengruppen wie den Branchenverbänden aus dem Versicherungs-, dem Wertpapier- und dem Bankensektor sowie von Informationsanbietern ein. Im Internet wurde in der Zeit vom 31. Juli bis zum 5. September 0815 eine offene Anhörung durchgeführt.

Daran nahmen Ratingagenturen, Banken, Wertpapierhäuser, Versicherungsgesellschaften, Fonds-Manager, Aufsichts- und Regulierungsbehörden, Finanzministerien, Zentralbanken und andere Interessengruppen mit Einzel- oder Gruppenantworten teil16.

1.4. Folgenabschätzung

Im Rahmen ihrer Politik der "Besseren Rechtsetzung" führte die Kommission eine Folgenabschätzung für strategische Alternativen durch. Dabei wurden vier Optionen untersucht:

- Option 1:

Wahrung des "Status Quo" (Selbstregulierung auf der Grundlage des IOSCO-Kodexes in Verbindung mit Einzelinitiativen von Ratingagenturen);

- Option 2:

Abfassung eines europäischen Verhaltenskodexes und Einrichtung eines Organs zur Überwachung der Einhaltung des Kodexes durch die Agenturen, das allerdings keine rechtlichen Durchsetzungsbefugnisse hat;

- Option 3:

Abgabe einer (unverbindlichen) Kommissionsempfehlung;

- Option 4:

Erlass einer Rechtsvorschrift zur Einrichtung eines Registrierungs- und Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen.

Jede dieser vier Optionen wurde anhand von vier Kriterien geprüft: Wirksamkeit17, Rechtssicherheit18, gemeinsamer Rahmen19 und Flexibilität20. Die legislative Option hatte klare Vorteile gegenüber den anderen Optionen, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit und die Rechtssicherheit, denn die anderen Optionen (Selbstregulierung oder Empfehlung) können keine rechtsverbindlichen Vorschriften und keinen Mechanismus der rechtlichen Durchsetzung erzeugen. Darüber hinaus sind Rechtsvorschriften die beste Option, um einen gemeinsamen Rahmen für die gesamte EU und ein wirksames Gegengewicht zu anderen wichtigen Rechtsordnungen, wie insbesondere die US-amerikanische, zu gewährleisten.

2. Rechtliche Aspekte

2.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag.

2.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag der Kommission zur Regulierung der Ratingagenturen steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip von Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag, d. h. die Gemeinschaft kann nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend bewerkstelligt werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Ratingagenturen sind weltweit tätig. Von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Ratingagentur abgegebene Ratings werden von Marktteilnehmern in der gesamten EU auf Vertrauensbasis genutzt. Ein nur mangelhafter oder überhaupt nicht vorhandener Regulierungsrahmen für Ratingagenturen in einem speziellen Mitgliedstaat könnte den Marktteilnehmern und den Finanzmärkten EU-weit schaden. Zum Schutze der Anleger und Märkte vor eventuellen Ausfällen bedarf es deshalb solider EU-weit anwendbarer Regulierungsvorschriften.

Es müssen gemeinsame Qualitätsanforderungen für alle Ratings festgelegt werden, die für Finanzinstitute im Geltungsbereich harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind.

Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen ergreifen. Dies würde dazu führen, dass die für Finanzinstitute in der Gemeinschaft tätigen Ratingagenturen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen, was die Funktionsweise des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern würde.

Angesichts des globalen Charakters und der weltweiten Auswirkungen des Ratinggeschäfts sind konsistente Regulierungsvorschriften für die Abgabe von Ratings auf internationaler Ebene unabdingbar, will man ein gleich hohes Niveau an Anlegervertrauen und Verbraucherschutz gewährleisten. Unterschiedliche nationale Vorschriften in der EU würden diesen Konvergenzprozess nur komplizierter gestalten und könnten die Position der EU im Vergleich zu anderen bedeutenden Rechtsordnungen schwächen.

Auch ist die vorgeschlagene Verordnung ist verhältnismäßig und steht damit mit Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag im Einklang. So zielt sie nicht auf sämtliche Ratingagenturen, sondern nur auf jene ab, deren Ratings von den Finanzinstituten für regulatorische Zwecke verwendet werden d.h. die einen potenziell großen Effekt auf das Finanzsystem zeitigen. Viele ihrer inhaltlichen Vorschriften orientieren sich am IOSCO-Kodex. Dies dürfte die Folgekosten beträchtlich in Grenzen halten, da viele Ratingagenturen den Kodex bereits freiwillig anwenden. Der Vorschlag trägt sowohl der bestehenden Regulierung in größeren Drittländern Rechnung, um weltweit tätigen Agenturen die Anpassung ihres Geschäftsmodells zu erleichtern berücksichtigt aber auch kleinere Agenturen mit weniger komplexem Geschäftsmodell21 .

2.3. Wahl des Instruments

EU-Rechtsvorschriften scheinen die einzig mögliche Option zu sein, um die Anleger und die europäischen Finanzmärkte hinreichend vor dem Risiko der Misswirtschaft von Ratingagenturen zu schützen. Deshalb bedarf es eines einheitlichen Ansatzes, um einen Rahmen zu schaffen, in dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen können dass die Ratingagenturen das neue Maßnahmenpaket konsistent in der Gemeinschaft anwenden. Aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung ist eine Verordnung das beste Instrument, um einen konsistenten und einheitlichen Ansatz in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten.

Bislang besteht in keinem Mitgliedstaat ein umfassendes Registrierungs- und Aufsichtssystem für die Ratingagenturen. Eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung über die Art und Weise überlässt, wie sie ihre nationalen Rechtsordnungen an den neuen Rahmen anpassen, ist deshalb nicht effizient.

Da eine Verordnung von den Mitgliedstaaten keine Umsetzung erfordert, kann sie unmittelbar den einheitlichen Rahmen einführen, der zur raschen Wiederherstellung des Marktvertrauens in die Tätigkeit der Ratingagenturen unabdingbar ist. Für die Branche ist eine Verordnung mit geringerem Aufwand verbunden, da europaweit ein einziges Paket an Gemeinschaftsmaßnahmen gelten wird.

2.4. Komitologie

Der Vorschlag stützt sich auf das Lamfalussy-Verfahren zur Regulierung von Finanzdienstleistungen. Der Hauptteil der vorgeschlagenen Verordnung führt Grundsätze ein, mit denen sichergestellt werden soll, dass die

Die zur Erläuterung der Grundsätze der Verordnung erforderlichen technischen Einzelheiten sind Gegenstand von Anhang I und II der Verordnung. Um eine rasche Anpassung der Verordnung an neue Entwicklungen im Bereich der Ratings zu ermöglichen, können die technischen Vorschriften der Anhänge von der Kommission gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 9922 geändert werden. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und nicht wesentliche Bestandteile der Verordnung ändern sollen, sind sie gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

2.5. Inhalt des Vorschlags

2.5.1. Anwendungsbereich (Artikel 2)

Der Vorschlag führt ein rechtsverbindliches Registrierungs- und Aufsichtssystem für Ratingagenturen ein, deren Ratings von den Kreditinstituten, Wertpapierhäusern, Lebens-, Nichtlebens und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds hauptsächlich für Regulierungszwecke verwendet werden.

2.5.2. Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten (Artikel 5-6 und Anhang I Abschnitte A, B, C)

Wenn die Ratingagenturen das Vertrauen der Märkte zurückgewinnen wollen, muss der Umgang mit organisatorischen Anforderungen und Interessenkonflikten unbedingt verbessert werden. Dazu bedarf es Reformen der internen Führungsstrukturen, mit denen solide interne Kontrollen und fundierte Berichtsleitlinien eingeführt werden, die die Rating-Funktion klar von Geschäftsanreizen trennt. Die externe Aufsicht ist durch interne Disziplin zu verstärken, indem unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Ratingagentur spezifische Aufgaben übertragen werden, um eine wirksame Kontrolle auszuüben (Artikel 5 und Anhang I, Abschnitt A, Punkt 2).

Um die Unabhängigkeit von Ratings zu gewährleisten, wird von den Ratingagenturen verlangt dass sie Interessenkonflikte vermeiden und/oder diese Konflikte, dort, wo sie unvermeidbar sind, angemessen handhaben. So müssen sie Interessenkonflikte vollständig, rechtzeitig klar, präzise, spezifisch und sichtbar offenlegen und alle Umstände, die die Unabhängigkeit der Ratingagentur oder ihrer am Ratingprozess beteiligten Mitarbeiter gefährden können, zusammen mit den zu diesem Zweck getroffenen Schutzmaßnahmen aufzeichnen. Sie müssen ihre Tätigkeit auf das Rating und damit verbundene Geschäfte beschränken zu denen keine beratenden Tätigkeiten zählen dürfen (Artikel 5 und Anhang I, Abschnitt B).

Die Ratingagenturen müssen über angemessene interne Strategien und Verfahren verfügen, um am Rating beteiligte Mitarbeiter vor Interessenkonflikten zu schützen und jederzeit für das Rating- und Prüfverfahren Qualität, Integrität und Sorgfalt zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang müssen Ratingagenturen genügend Mitarbeiter mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen für die Erstellung von Ratings zur Verfügung stellen und angemessene Rotationsverfahren für Analysten und Personen, die Ratings genehmigen, einführen (Artikel 6 und Anhang I, Abschnitt C).

Die Vergütung der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter muss sich in erster Linie auf die Qualität, Korrektheit, Sorgfalt und Integrität ihrer Arbeit stützen (Artikel 6 Absatz 6).

2.5.3. Qualität der Ratings (Artikel 7)

Ziel des Ratings ist es, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und einer wirtschaftlichen Analyse eine glaubwürdige und solide Ermittlung des Kreditrisikos eines Kreditnehmers oder Emittenten vorzunehmen. Viele Anleger verlassen sich auf Ratingagenturen, weil sie nicht über den nötigen Sachverstand und/ oder (zeitliche und finanzielle) Ressourcen verfügen, um ihre eigene Analyse des Kreditrisikos durchzuführen.

Zudem verfügen die Ratingagenturen oftmals über Informationen, die den Marktteilnehmern nicht allgemein bekannt sind. Theoretisch stellen die Ratings der Ratingagenturen für die Anleger ein wirksames Mittel für die Bewertung und Handhabung des Kreditrisikos dar. Dazu müssen sie allerdings fundiert und qualitativ hochwertig sein. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die Qualität der Ratings verbessert werden. Dennoch müssen sich die Anleger auch weiterhin ihr eigenes Urteil bilden und sorgfältig prüfen, inwieweit sie sich bei ihren Anlageentscheidungen auf diese Ratings verlassen. Auch wird die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens oder der Ratings als solche nicht gefährdet, für die die Ratingagentur weiterhin voll verantwortlich ist.

Um versierten Marktteilnehmern (Banken und anderen institutionellen Anlegern) die Überprüfung der Solidität der verwendeten Methoden und der von der Ratingagentur zugrunde gelegten Ratings bei gleichzeitiger Erhöhung der Marktdisziplin zu gestatten, müssen die Ratingagenturen die von ihnen beim Ratingverfahren angewandten Methoden, Modelle und grundlegenden Annnahmen bekannt geben. Die Methoden sind kontinuierlich zu aktualisieren und zu überprüfen. Ändert eine Ratingagentur ihre Ratingmethode, muss sie unverzüglich bekannt geben, welche Ratings wahrscheinlich davon betroffen sein könnten und sie sofort neu berechnen. Auch müssen die Ratingagenturen die Ratings laufend überprüfen. Dies ist von großer Bedeutung, will man die Ratings stets aktuell halten und an die veränderten Finanzmarktbedingungen anpassen. Mit dieser Bestimmung dürfte verhindert werden dass die Ratingagenturen ihre Bemühungen und Ressourcen lediglich auf das Anfangsrating konzentrieren und die anschließende Überwachung vernachlässigen, was der kontinuierlich zu wahrenden Qualität von Ratings abträglich sein kann.

2.5.4. Angabe- und Transparenzpflichten (Artikel 8-11 und Anhang I, Abschnitte B, D und E)

Die derzeitige Krise hat die Schwächen der von den Ratingagenturen beim Rating von strukturierten Finanzinstrumenten verwendeten Methoden und Modelle verdeutlicht, wobei die Finanzinstrumente so konstruiert waren, dass sie bei den Anlegern großes Vertrauen wecken sollten. Auch die Kommunikation der Agenturen mit den Märkten und den Anlegern verlief sowohl im Hinblick auf die Merkmale und die Beschränkung des Ratings für strukturierte Finanzinstrumente als auch in Bezug auf kritische Modellannahmen nicht reibungslos.

Mit dem Vorschlag werden die Ratingagenturen verpflichtet, Ratings auf nicht selektiver Grundlage rechtzeitig bekannt zu machen, es sei denn, die Ratings werden lediglich an Abonnenten weitergegeben. Damit sollen die Anleger in die Lage versetzt werden, zwischen Ratings für strukturierte Produkte und für herkömmliche Produkte (Ratings für Unternehmen und Staaten) zu unterscheiden, indem für strukturierte Finanzinstrumente der Rückgriff auf eine andere Ratingkategorie oder die Beibringung zusätzlicher Informationen über ihre Risikomerkmale gefordert wird. Für unaufgeforderte Ratings gelten spezielle Offenlegungspflichten (Artikel 8).

Um zu gewährleisten, dass die internen Prozesse und Verfahren hinreichend transparent sind, müssen Ratingagenturen bestimmte wichtige Informationen bekannt geben, wie Interessenkonflikte, Methoden, grundlegende Ratingannahmen und die allgemeinen Grundsätze für die Vergütung ihrer Mitarbeiter. Auch müssen sie regelmäßig Daten über historische Ausfallquoten von Ratingkategorien veröffentlichen und den zuständigen Behörden Unterlagen wie die Liste der 20 größten Kunden aufgeschlüsselt nach Umsatzerlösen übermitteln (Artikel 9 und Anhang I, Abschnitt E).

Um sicherzustellen, dass einschlägige standardisierte Daten über die Leistungen von Ratingagenturen vorliegen und die Marktteilnehmer branchenweite Vergleiche anstellen können wird der CESR einen zentralen Datenspeicher einrichten, der öffentlich verfügbar ist (Artikel 9 Absatz 2).

Um das öffentliche Vertrauen in das Ratinggeschäft wieder herzustellen, müssen die Ratingagenturen einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen (Artikel 10 und Anhang I, Abschnitt E, Teil III) und Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten führen (Artikel 5-7 und Anhang I, Abschnitt B, Punkt 7-9).

2.5.5. Registrierung (Artikel 12-17) und Aufsicht (Artikel 19-31)

Die Tätigkeit der Ratingagenturen, deren Ratings von den Finanzinstituten für regulatorische Zwecke genutzt werden, um den Gemeinschaftsvorschriften nachzukommen, unterliegt einer vorherigen Registrierung. Im Vorschlag werden die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung oder den Widerruf dieser Registrierung festgeschrieben (Artikel 12-17).

Die von einer Ratingagentur in der Europäischen Union wahrgenommene Ratingtätigkeit wirkt sich auf alle EU-Märkte aus. Deshalb sollten alle EU-Regulierungsbehörden in den Registrierungsprozess involviert werden. Der Vorschlag sieht eine einzige Anlaufstelle für die Registrierung vor, und zwar den CESR, der am Besten platziert ist, um Anträge zentral entgegenzunehmen und alle nationalen EU-Regulierungsbehörden zentral zu informieren und zu koordinieren. Die Zuständigkeit für die Registrierung und Beaufsichtigung der Ratingagentur verbleibt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, d.h. dem Staat, in dem die Ratingagentur ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Diese zuständige Behörde ist physisch am Besten in der Lage, die Ratingagentur aus nächster Nähe zu überwachen. Für Gruppen von Ratingagenturen werden besondere Vorschriften vorgeschlagen. Bei der Prüfung der von einer Gruppe von Ratingagenturen eingereichten Anträge müssen die zuständigen Behörden die Gruppenstruktur berücksichtigen und sich auf einen Koordinator einigen der für die Koordinierung des Registrierungsprozesses zuständig ist (Artikel 14).

Um als zentrale Anlaufstelle fungieren zu können, sollte der CESR von Anfang an in den Registrierungsprozess involviert und befugt werden, zur Genehmigung oder zum Widerruf der Registrierung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Stellung zu nehmen und die erneute Überprüfung des Entwurf eines Bescheids fordern zu können (Artikel 17). Die Registrierung wird nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union rechtswirksam (Artikel 14). Die Kommission veröffentlicht regelmäßig eine aktualisierte Liste der registrierten Ratingagenturen.

Mit dem Vorschlag wird ein Mechanismus zur rechtswirksamen Durchsetzung der Verordnung eingeführt. Er verleiht den zuständigen Behörden die nötigen Befugnisse, um sicherzustellen dass die Ratingagenturen in der Gemeinschaft der Verordnung nachkommen.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehen die zuständigen Behörden nicht auf den Inhalt der Ratings ein (Artikel 20 Absatz 1). Im Hinblick auf eine wirksame Aufsicht und zur Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur schreibt der Vorschlag spezifische Formen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor. Auch schafft er für den Fall einer Gruppe von Ratingagenturen die Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck hat ein Koordinator die Aufsichtstätigkeiten zu koordinieren (Artikel 25). Angesichts der internationalen Größenordnung der Tätigkeit von Ratingagenturen ist es ebenfalls erforderlich, den Informationsaustausch mit Drittländern vorzusehen (Artikel 29).

2.6. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (Text mit Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union

- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag24, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verwendung von Ratings

Titel II
Abgabe von Ratings

Artikel 5
Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

Artikel 6
Mitarbeiter

Artikel 7
Ratingmethoden

Artikel 8
Bekanntgabe und Präsentation von Ratings

Artikel 9
Allgemeine und regelmäßige Bekanntmachungen

Artikel 10
Transparenzbericht

Artikel 11
Gebühren

Titel III
Beaufsichtigung der Ratingtätigkeit

Kapitel I
Registrierungsverfahren

Artikel 12
Registrierungspflicht

Artikel 13
Registrierungsantrag

Artikel 14
Prüfung des Antrags durch die zuständigen Behörden

Artikel 15
Entscheidung über die Registrierung einer Ratingagentur

Artikel 16
Registrierungsgebühr

Artikel 17
Widerruf der Registrierung

Kapitel II
CESR und zuständige Behörden

Artikel 18
Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden ("Committee of European Securities Regulators"/CESR)

Artikel 19
Zuständige Behörden

Artikel 20
Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 21
Aufsichtsmaßnahmen

Artikel 22
Maßnahmen seitens zuständiger Behörden, bei denen es sich nicht um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats handelt

Kapitel III
Zusammenarbeit zwischen den Zuständigen Behörden

Artikel 23
Pflicht zur Zusammenarbeit

Artikel 24
Zusammenarbeit in Fällen eines Antrags auf Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort

Artikel 25
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei einer Gruppe von Ratingagenturen

Artikel 26
Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 27
Vermittlung

Artikel 28
Berufsgeheimnis

Kapitel IV
Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 29
Vereinbarung über Informationsaustausch

Artikel 30
Offenlegung von Informationen

Titel IV
Sanktionen, Ausschussverfahren, Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Sanktionen, Ausschussverfahren und Berichterstattung

Artikel 31
Sanktionen

Artikel 32
Änderungen der Anhänge

Artikel 33
Ausschussverfahren

Artikel 34
Bericht

Kapitel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 35
Übergangsbestimmung

Artikel 36
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

Abschnitt A
Organisatorische Anforderungen

Abschnitt B
Operationelle Anforderungen

Abschnitt C
Vorschriften für Mitarbeiter

Abschnitt D
Vorschriften für die Präsentation von Ratings

I. Allgemeine Pflichten

II. Zusätzliche Pflichten bei Ratings für strukturierte Finanzinstrumente

Abschnitt E
Angaben

I. Allgemeine Angaben

Eine Ratingagentur legt generell die folgenden Informationen offen:

II. Regelmäßige Angaben

Eine Ratingagentur legt regelmäßig die folgenden Informationen offen:

III. Transparenzbericht

Eine Ratingagentur legt jährlich die folgenden Informationen offen:

Anhang II
für den Antrag auf Registrierung beizubringende Informationen