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Richtlinie 2004/6/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Abweichung von der Richtlinie 2001/15/EG durch Verschiebung der Anwendung des Handelsverbots auf bestimmte Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2004 S. 31;
2007/26/EG - ABl. Nr. L 118 vom 08.05.2007 S. 5;
VO (EG) Nr. 953/2009 - ABl. Nr. L 269 vom::14.10.2009 S. 9 Anwendenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 31.12.2009 gemäß Art. 5 der VO (EG) 953/2009 - Anwenden
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen 2, sind einige Kategorien von Stoffen aufgeführt, unter denen die chemischen Stoffe genannt werden, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken verwendet werden dürfen. Gemäß der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Handel mit Erzeugnissen, die der Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. April 2004 verboten ist.
(2) Zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2001/15/EG konnten mehrere Stoffe, die einigen Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden und in einigen Mitgliedstaaten im Verkehr sind, nicht in den Anhang der genannten Richtlinie aufgenommen werden, da der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) sie nicht evaluiert hatte.
(3) Bis die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Bewertung der betroffenen Stoffe abgeschlossen hat, sollten diese weiterhin bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie im Verkehr waren.
(4) Wegen der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/15/EG genannten Frist 1. April 2004 muss die vorliegende Richtlinie rasch umgesetzt werden.
(5) Aus diesem Grund ist eine Abweichung von der Richtlinie 2001/15/EG erforderlich.
(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/15/EG können die Mitgliedstaaten, sofern die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie zutreffen, und bis zum 31. Dezember 2009 in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin den Handel mit Erzeugnissen, die die im Anhang dieser Richtlinie genannten Stoffe enthalten, zulassen, vorausgesetzt dass
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Januar 2004
Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken gemäß der Richtlinie 2001/15/EG zugefügt werden dürfen | Anhang |
Kategorie 1. VitamineVITAMIN E
- D-alpha-Tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat
Kategorie 2. Mineralstoffe
BOR
- Borsäure
- Natriumborat
CALCIUM
- Aminosäurechelat
- Pidolat
CHROM
- Aminosäurechelat
KUPFER
- Aminosäurechelat
EISEN
- Eisendihydroxid
- Eisenpidolat
- Aminosäurechelat
SELEN
- Angereicherte Hefe
MAGNESIUM
- Aminosäurechelat
- Pidolat
MANGAN
- Aminosäurechelat
ZINK
- Aminosäurechelat
1) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. L 52 vom 22.02.2001 S. 19.
(Stand: 25.06.2019)
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