Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze
(Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, weil das zur Umsetzung von Artikel 1 des Gesetzes (Milch-Sonderprogrammgesetz) erforderliche Antragsverfahren für Milchviehhalter ein frühzeitiges Inkrafttreten erfordert. Zudem soll die weitere Beratung und Beschlussfassung möglichst zeitlich parallel zur Behandlung des Bundeshaushalts 2010 erfolgen, da das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz mehrere im Bundeshaushalt enthaltene wesentliche Ausgabeblöcke der Höhe nach maßgeblich beeinflusst.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 12.02.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz - MilchSoPrG)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Durchführung von Unionsrecht

§ 3 Milcherzeuger

§ 4 Weitere Begriffsbestimmungen

§ 5 Grünlandprämie

§ 6 Zusätzliche Grünlandprämie

§ 7 Kuhprämie

§ 8 Aufbringen der Mittel

§ 9 Weitere Verordnungsermächtigungen

§ 10 Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

§ 11 Bußgeldvorschriften

§ 12 Verkündung von Rechtsverordnungen

Anlage
(zu § 4 Absatz 2)

Rinderrassen
Rinderrasse Rasseschlüssel
nach Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung
Vogesen-Rind 20
Charolais 21
Limousin 22
Weißblaue Belgier 23
Blonde d"Aquitaine 24
Salers 26
Aubrac 28
Piemonteser 31
Chianina 32
Romagnola 33
Marchigiana 34
White Park 35
Angus (DA) 41
Angus/AA (AA) 42
Hereford 43
Highland 45
Welsh-Black 46
Galloway 47
Lincoln Red 48
Belted Galloway 49
Luing 50
Brangus 51
Ungarisches Steppenrind 53
Zwerg-Zebus 54
White Galloway 57
Longhorn 58
South Devon 59
Fjäll-Rind 60
Tuxer 61
Telemark 65
Fleckvieh Fleischnutzung 66
Witrug 69
Lakenfelder 70
Rotes Höhenvieh (RHV) 71
Ansbach-Triesdorfer 72
Glanrind 73
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Pustertaler Schecken 75
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Braunvieh Fleischnutzung 77
Rotbunt Fleischnutzung 78
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Limpurger Fleischnutzung 82
Brahman 83
Bazadaise 84
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85
Beefalo 86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Bison/Wisent 88
Yak 89
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Sonstige taur indicus Rinder 93
Wagyu Rind 94
Kreuzung Fleischrind mit Fleischrind 97

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 6
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

Die Folgen der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland sind noch nicht überwunden. Zwar hat sich die wirtschaftliche Lage in den vergangenen Monaten leicht entspannt und nach der rückläufigen konjunkturellen Entwicklung in der ersten Jahreshälfte ist wieder ein leichter, aber spürbarer Aufwärtstrend zu verzeichnen. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Herbstprognose der Bundesregierung zur Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Eckdaten vom 16. Oktober 2009 wider, deren wesentliche Indikatoren geringfügig besser ausgefallen sind als noch in der Prognose vom Mai 2009. Allerdings ist die Lage trotz dieser moderaten Verbesserung nach wie vor ernst. Die Folgewirkungen beschränken sich nicht allein auf den Bereich der Wirtschaft. Betroffen sind auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Auswirkungen der Krise auf den Arbeitsmarkt sind noch nicht endgültig abzusehen. Zwar sind die Maßnahmen der Bundesregierung weiterhin darauf angelegt, Beschäftigung möglichst zu sichern dennoch ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder im Anschluss daran auf Grund des wegfallenden Einkommens auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind. Auch sind die mit der Finanzkrise verbundenen Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und die Entwicklung der Löhne und Gehälter insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 mit gravierenden Folgen für die Einnahmen der Zweige der Sozialversicherung verbunden. Im landwirtschaftlichen Bereich ist die Situation auf dem Milchmarkt seit über einem Jahr durch eine gravierende Marktkrise gekennzeichnet. Dadurch sind die deutschen Milcherzeuger mit einem drastischen Verfall der Erzeugerpreise konfrontiert.

Bei gleichzeitig hohen Betriebsmittelpreisen hat dies zu erheblichen Einkommensrückgängen und Liquiditätsschwierigkeiten geführt.

2. Konzeptionelle Lösungsansätze

Vor diesem Hintergrund gilt es, die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen, um krisenbedingte Einnahmeausfälle der Sozialversicherungssysteme aufzufangen sowie im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Betroffenen im Falle des Arbeitsplatzverlustes besser zu schützen. Ist es ihnen trotz intensiver Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, vorübergehend nicht möglich eine neue Beschäftigung zu finden, soll die Gewährung von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht an zu hohem Altersvorsorgevermögen scheitern: Wer während seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig privat für das Alter vorgesorgt hat, soll nicht während einer verhältnismäßig kurzen Zeit der Erwerbslosigkeit auf Teile davon zurückgreifen müssen. Neben der gesetzlichen und der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge soll dies in stärkerem Umfang als bisher auch für Ansprüche gelten mit denen unwiderruflich für das Alter vorgesorgt wurde. Hierzu werden die Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wesentlich erhöht.

Zur Überwindung der derzeitigen Wirtschaftskrise sollen die Beiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern stabil gehalten werden. Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden krisenbedingte Einnahmeausfälle beziehungsweise Mehrausgaben für die Arbeitslosenversicherung aus Steuermitteln aufgefangen.

Hierfür werden die der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2010 als unterjährige Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu leistende Darlehen, die am Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückgezahlt werden können, in einen Zuschuss des Bundes umgewandelt.

Der gemeinsame Schätzerkreis der Finanzexperten von Bundesversicherungsamt, Bundesministerium für Gesundheit und Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2009 für das Jahr 2009 Beitragsmindereinnahmen im Vergleich zur Schätzung im Oktober 2008 von 2,3 Milliarden Euro prognostiziert. Trotz der für das Jahr 2010 prognostizierten leichten wirtschaftlichen Erholung entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung durch zeitlich verzögerte Auswirkungen der außergewöhnlichen Finanz- und Wirtschaftskrise auf Löhne und Beschäftigung auch im Jahr 2010 krisenbedingte Beitragsausfälle. Diese ungünstige Entwicklung bei den Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung trägt maßgeblich dazu bei, dass der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2010 die für die Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen relevanten Einnahmen aus Beiträgen und Bundeszuschüssen um rund 7,5 Milliarden Euro niedriger veranschlagt als die für das Jahr 2010 erwarteten Ausgaben der Krankenkassen. Zum Ausgleich einer solchen, zu einem erheblichen Teil konjunkturbedingten Finanzierungslücke wären die Krankenkassen nahezu flächendeckend gezwungen, Zusatzbeiträge zu erheben und damit den Versicherten in erheblichem Umfang Kaufkraft zu entziehen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesregierung das Anliegen, krisenbedingte Mindereinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung aus Steuermitteln aufzufangen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb die Zahlung eines konjunkturbedingten Zuschusses im Jahr 2010 in Höhe von 3,9 Milliarden Euro vor. Der Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Im Bereich der Landwirtschaft wurde sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene in den vergangenen Monaten bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Stabilisierung des Milchmarktes beschlossen. In der aktuellen Krise sind aber weitere Schritte erforderlich, um die Situation der Milcherzeuger zu verbessern. Die Bundesregierung beabsichtigt daher ein ganzes Bündel von Maßnahmen, das neben weiteren Entlastungen bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Fortführung des Krisenliquiditätsprogramms insbesondere zeitlich befristete neue Prämien für die Milcherzeuger vorsieht. Damit sollen Liquiditätsengpässe beseitigt, Einkommenseinbußen ausgeglichen und im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung leistungsfähige Betriebe erhalten werden. Gleichzeitig soll dadurch die mit der Milcherzeugung verbundene Wertschöpfung in Deutschland gesichert werden. Besonders wichtig ist es, die Milchproduktion auch auf den Grünlandstandorten zu erhalten, denn auf Grünland besteht häufig keine Alternative zur Milchproduktion.

Grünland ist aus ökologischen und landschaftskulturellen Aspekten sowie unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten mit seiner besonderen Fauna und Flora ein Milcherzeugungsstandort, der in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Phase besonderen Schutz benötigt.

Ein Wegbrechen der Milchproduktion auf Grund der aktuellen Marktkrise wäre irreversibel und hätte hier über den Milchsektor hinaus negative Folgen für Arbeitsplätze, Wirtschaftskraft, Natur und Umwelt. Milcherzeuger auf diesen Standorten sollten daher gezielte Unterstützung erhalten, damit die Milchproduktion hier nicht wegen der aktuellen Marktkrise eingestellt wird und die Flächen in einer produktiven Nutzung verbleiben. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Einführung des entkoppelten Betriebsprämiensystems bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für Dauergrünland deutlich niedrigere Beträge berücksichtigt wurden als für Ackerland. Milcherzeuger mit überwiegend Grünland erhalten daher niedrigere Zahlungen als Milcherzeuger auf Ackerbaustandorten (in der Regel mit hohem Anteil Silomaisanbau). Damit hat die aktuelle Zahlung der Betriebsprämie im Dezember 2009 in Milchviehbetrieben mit hohem Grünlandanteil weniger zur Liquiditätsverbesserung beigetragen als in Betrieben mit geringem Grünlandanteil.

Vor diesem Hintergrund soll mit dem Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz) ein Bündel einkommenswirksamer Maßnahmen umgesetzt werden, die teilweise den Milcherzeugern insgesamt, teilweise speziell den Milcherzeugern auf Grünland zugute kommen. Letzteres steht auch in Übereinstimmung mit der EU-rechtlich vorgegebenen Option für die Mitgliedstaaten, einen Ausgleich für besondere Nachteile zu gewähren, denen sich Milcherzeuger in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenübersehen oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Milchsektor. Die mit diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind auf zwei Jahre befristet mit einer gewissen Konzentration der Mittel auf das Jahr 2010.

Dies ist sachgerecht, da mittelfristig wieder mit einer Verbesserung der Situation auf dem Milchmarkt gerechnet werden kann. Bezüglich der Befristung der Grünlandprämie nach § 5 ist weiterhin auf den Anpassungsprozess der Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie zu regional einheitlichen Zielwerten zwischen 2010 und 2013 zu verweisen. Dadurch ergeben sich insbesondere auf extensiven Grünlandstandorten mittelfristig Erhöhungen bei den Prämienzahlungen und es ergibt sich insgesamt eine relative Verbesserung für die Milcherzeugung auf Grünlandstandorten gegenüber Ackerbaustandorten. Auch insoweit ist eine Befristung der Grünlandprämie auf einen Übergangszeitraum sachgerecht, bis die dargestellten Prämienänderungen stärker wirksam werden.

Das Gesetz sieht ein Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen für den Bereich der Milcherzeugung vor.

Es wird für die Jahre 2010 und 2011 eine Grünlandprämie mit Grundbetrag und Ergänzungsbetrag geregelt.

Es wird eine zusätzliche Grünlandprämie geregelt, die im Jahr 2010 für bereits im Jahr 2009 von der Krise des Milchmarkts betroffene Landwirte gezahlt werden soll. Hierzu werden die Mittel aus dem im Rahmen der Einheitlichen Gemeinsamen Marktorganisation als Krisenmaßnahme für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse geplanten EU-Programm (so genanntes EU-Milchprogramm) mit insgesamt 300 Millionen Euro verwendet, von denen auf Deutschland etwa 61 Millionen Euro entfallen werden. Eine erforderliche Änderung des Artikels 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ist am 27. November 2009 verkündet worden (Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 des Rates vom 20. November 2009, ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 4). Den Entwurf einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften hat die Kommission mit den Mitgliedstaaten am 3. Dezember 2009 im Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte beraten und dessen Stellungnahme eingeholt.

Es wird für die Jahre 2010 und 2011 eine Kuhprämie für Milcherzeuger als nationale Deminimis-Beihilfe unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L Nr. 337 vom 21.12.2007, S. 35) geregelt.

3. Gesetzgebungskompetenz

Für Artikel 1 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ).

Für Artikel 2 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG, für Artikel 5, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird, nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Für die öffentliche Fürsorge sowie das privatrechtliche Versicherungswesen steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG).

Die Regelungen zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Versicherungsvertragsgesetzes zielen auf bundeseinheitliche Bedingungen zur Nichtberücksichtigung von Vermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Würden diese Regelungen den Ländern überlassen, bestünde die konkrete Gefahr unterschiedlicher Leistungsstandards in den Ländern. Hierdurch würden Personen in denjenigen Ländern benachteiligt, in denen nur geringere Vermögensfreibeträge gelten. Eine solche Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Erfordernis an der einheitlichen Ausgestaltung des Rechts.

Für Artikel 3 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.

Für die in Artikel 4 enthaltenen Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die in Artikel 5 enthaltene Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.

4. Finanzielle Auswirkungen

5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand

Durch die Durchführung der in Artikel 1 enthaltenen Maßnahmen für die Jahre 2010 und 2011 ergibt sich für die Länder ein befristeter zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist.

Für den Bund ergibt sich durch die neuen Prämien befristet ein erhöhter Koordinierungsaufwand.

Ansonsten ist durch das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz mit keinem erhöhten Verwaltungs- und Vollzugsaufwand zu rechnen.

6. Kosten- und Preiswirkungen

Durch Artikel 1 dieses Gesetzes entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Milcherzeuger ohne Grünland kommen zwar nicht für alle geregelten Prämien in Betracht, andere Erzeuger mit Grünland für keine der Prämien-Verschiebungen in den Märkten für Milch und Milcherzeugnisse oder zwischen diesen Märkten und anderen Sektoren sind jedoch nicht zu erwarten. Der Markt für Milch wird maßgeblich durch die Milchquotenregelung bestimmt und das Angebot durch deren Umfang begrenzt. Die Milchmengenregelung bleibt durch das vorliegende Gesetz unberührt.

Zudem werden die in dem Gesetz vorgesehenen Prämien nur für ein beziehungsweise zwei Jahre gewährt. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ein zusätzliches Marktangebot wird aus den oben genannten Gründen nicht erwartet. Es wird lediglich die Produktion stabilisiert. Die in dem Gesetz geregelten Prämien werden auf Grund der krisenbedingt aktuell schwierigen Einkommens- und Liquiditätssituation bei der Milcherzeugung für ein beziehungsweise zwei Jahre gewährt, um insoweit die Lage der Milcherzeuger durch einen Ausgleich zu verbessern.

Durch die übrigen Artikel dieses Gesetzes entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Die durch das Gesetz gewährten Zuschüsse an die Bundesagentur für Arbeit und an den Gesundheitsfonds wirken sich infolge der damit verbundenen Vermeidung von kurzfristigen Beitragssatzbelastungen zunächst stabilisierend auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau aus. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sind nicht zu erwarten.

7. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Im Zuge der Prüfung sind im Hinblick auf die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwider laufen. Die Regelungen haben keinen Einfluss auf die Gleichbehandlung der Geschlechter.

8. Bürokratiekosten

Durch Artikel 1 werden zwei einmalige Informationspflichten für die Verwaltung der Länder eingeführt die jedoch nur zu unerheblichen Bürokratiekosten führen.

Für die Wirtschaft werden Informationspflichten eingeführt durch die Notwendigkeit, Grundbetrag und Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie zu beantragen.

Für alle diese Prämien ist die Milcherzeugereigenschaft nachzuweisen. Für die Kuhprämie sind Nachweise zur Beachtung der Vorgaben für Deminimis-Beihilfen erforderlich.

Die Informationspflichten kommen nur in den Jahren 2010 und 2011 zur Anwendung.

Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird eingeschätzt, dass jährlich Kosten der Betriebsinhaber von insgesamt 2 280 000 Euro entstehen. Dabei wird von der Zahl von rund 95 000 Milcherzeugern ausgegangen. Zugrunde gelegt wird ein Stundensatz von 18,40 Euro.

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt. Es werden keinerlei Informationspflichten geändert oder aufgehoben.

Mit den übrigen Artikeln dieses Gesetzes werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt oder verändert.

Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung ist mit den Regelungen des Gesetzes nicht verbunden

9. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

10. Befristung des Gesetzes

Eine Befristung des in Artikel 1 enthaltenen Gesetzes ist nicht sinnvoll. Es kann derzeit nicht eingeschätzt werden, wie lange die gesetzlichen Grundlagen für die vollständige Abwicklung der befristet für die Jahre 2010 und 2011 vorgesehenen Maßnahmen noch erforderlich sein werden.

Die in den Artikeln 2 und 6 enthaltenen Regelungen zielen auf dauerhafte Rechtsänderungen.

Die in den Artikeln 3, 4 und 5 enthaltenen Regelungen sind in Ihrem Anwendungsbereich auf das Jahr 2010 beschränkt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Milch-Sonderprogrammgesetz):

Zu § 1:

§ 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, indem er die in dem Gesetz geregelten Prämien benennt.

Zu § 2:

Absatz 1 bezeichnet die unionsrechtlichen Grundlagen für zwei der neuen Prämien, nämlich den Grundbetrag der Grünlandprämie und die zusätzliche Grünlandprämie. Absatz 2 legt fest, dass dieses Gesetz insoweit ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes ist. Dies wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Marktorganisationsgesetzes über besondere Vergünstigungen beschränkt. Des Weiteren wird für Rechtsverordnungen auf Grund des Marktorganisationsgesetzes im Anwendungsbereich dieses Gesetzes grundsätzlich die Zustimmung des Bundesrates geregelt, also so genannte Eilverordnungen nicht vorgesehen. Auf Grund der Befristung und Konkretheit der in diesem Gesetz geregelten Maßnahmen und des weiten nationalen Regelungsspielraums wird mit EU-bedingt eiligem Regelungsbedarf, anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des Marktorganisationsgesetzes, nicht gerechnet. Für die beiden anderen in dem Gesetz geregelten Prämien, nämlich den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie, die rein nationale Maßnahmen sind, lässt das Marktorganisationsgesetz diese Vorgehensweise nicht zu. Für diese beiden Maßnahmen sieht das Gesetz Vorschriften vor, die den einschlägigen Regelungen des Marktorganisationsgesetzes entsprechen.

Zu § 3:

§ 3 definiert in Absatz 1 für dieses Gesetz den Begriff des Milcherzeugers und regelt die Nachweisführung.

Milcherzeuger ist danach, wer am letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber ist und im April dieses Jahres Milch erzeugt und vermarktet hat. Absatz 2 sieht vor, dass in Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände der Monat April durch den Monat vor Eintritt dieses Ereignisses ersetzt wird. Inhaber von Anlieferungsquoten haben zum Nachweis in allen Konstellationen eine Milchgeldabrechung für den einschlägigen Monat vorzulegen. Ausschließliche Direktverkäufer haben im Regelfall die aktuelle ihnen vorliegende Neuberechnung ihrer Direktverkaufsquote vorzulegen, im Fall höherer Gewalt geeignete Unterlagen, wie beispielsweise Rechnungen oder Buchführungsunterlagen.

Zu § 4:

§ 4 definiert für das Gesetz den Begriff Grünland, wofür auf EU-rechtliche Definitionen zurückgegriffen wird, sowie die Begriffe Kuh und durchschnittlicher Kuhbestand.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kühe (Absatz 2) wird damit klargestellt, dass nur ordnungsgemäß an die HI-Tierdatenbank gemeldete Rinder berücksichtigt werden, für die eine Kalbung an die HI-Tierdatenbank gemeldet worden ist und die nicht einer Fleischrasse angehören. Durchschnittlicher Kuhbestand ist nach Absatz 3 die im Durchschnitt des Monats April gehaltene Zahl der Kühe von Rinderrassen, die für die Milcherzeugung in Betracht kommen und für die alle vorgeschriebenen Meldungen vorliegen. Für Fälle höherer Gewalt oder sonstiger besonderer Umstände gibt es eine Ausnahmeregelung.

Zu § 5:

§ 5 regelt die Grünlandprämie mit dem Grundbetrag und dem Ergänzungsbetrag, die für 2010 und 2011 jeweils auf Antrag gewährt werden. Beide sind gemeinsam zu beantragen (Absatz 4).

Das EU-Recht schreibt für den Grundbetrag die Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) mit dem Sammelantrag vor. Dieser soll auch beim Ergänzungsbetrag zur Anwendung kommen. Die Grünlandprämie erhalten Milcherzeuger für die Hektarzahl, die sich unter Berücksichtigung von drei Hektar ihrer Grünlandfläche am letzen Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr je Kuh (Absätze 1 bis 3) ergibt. Mit der Obergrenze von drei Hektar Grünland je Kuh sollen Zahlungen in solchen Betriebskonstellationen begrenzt werden, in denen die Futtergrundlage aus dem Grünland nur zu einem relativ geringen Teil den Milchkühen des Betriebs zugute kommt. Durch die Wahl einer relativ hohen berücksichtigungsfähigen Hektarzahl je Kuh soll andererseits auch den Produktionsbedingungen in der Milchviehhaltung auf sehr extensiven Standorten soweit wie möglich Rechnung getragen werden. Das Gesetz legt die Teilbeträge der Grünlandprämie je Hektar nicht fest. Es beschreibt lediglich, dass diese Beträge in jedem Jahr durch Division der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel (2 Millionen Euro für den Grundbetrag und 111 Millionen Euro für den Ergänzungsbetrag) durch die beantragten und in Anwendung der Flächenbegrenzung je Kuh in Betracht kommenden Flächen ermittelt und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekannt gemacht werden (Absatz 5). So werden die zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschritten. Auf Grund vorliegender Daten wird eingeschätzt, dass die Grünlandprämie insgesamt etwa bis zu 37 Euro je Hektar betragen dürfte.

Zu § 6:

§ 6 regelt die zusätzliche Grünlandprämie. Für diese Maßnahme werden EU-Mittel in Höhe von rund 61 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt 2010 verwendet.

Diese sind als Krisenmaßnahme auf Grund der ernsten Schwierigkeiten auf dem Milchmarkt und der zunehmenden Preisvolatilität vorgesehen. Diese Maßnahme erfolgt zugunsten der Betriebe mit Grünland, die bereits im Mai 2009 von der Krise des Milchsektors betroffen waren und Ende 2009 noch Milchviehhaltung betreiben. Eine Begrenzung auf diese Fälle ist sachgerecht, weil nur diese Betriebe schon über einen längeren Zeitraum von der Krise betroffen sind und deswegen von dieser Fördermaßnahme profitieren sollen. Ein Bezug auf die Flächendaten vom Mai 2009 und die Milchviehhaltereigenschaft zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens ist aus administrativen Gründen erforderlich, da ansonsten eine Auszahlung kurzfristig nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht möglich wäre. Die EU-Mittel sind nach dem am 3. Dezember abschließend beratenen Entwurf der EU-Durchführungsverordnung bis zum 30. Juni 2010 zu verausgaben. Dies schließt grundsätzlich Maßnahmen aus, die einen hohen Zeitaufwand für die Prüfung erfordern, da Antragsverfahren erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden könnten. Die zusätzliche Grünlandprämie kann jedoch von Amts wegen auf der Grundlage von Daten gewährt werden, die bei den Behörden in Datenbanken vorhanden sind.

Absatz 1 regelt, dass ein Landwirt, um die Beihilfe zu erhalten, spätestens am 31. Januar 2009 eine Rinderhaltung mit der Nutzungsart Milchkuhhaltung für Dezember 2009 angezeigt haben muss und im Dezember 2009 Kühe von Rinderrassen halten muss, die für die Milcherzeugung in Betracht kommen und für die alle vorgeschriebenen Meldungen vorliegen.

Absatz 2 regelt zunächst den Grundsatz, dass Betriebsinhaber die zusätzliche Grünlandprämie für die in ihrem Sammelantrag 2009 angegebenen Grünlandflächen, die ihnen am letzen Tag für die Einreichung des Sammelantrags (15. Mai) zur Verfügung standen, erhalten.

Dem folgen Vorschriften über diejenigen anderen Fälle, nämlich der Vererbung, des Zusammenschlusses und der Aufteilung, in denen darüber hinaus die Prämie zu gewähren ist. Diese Regelung orientiert sich an den unionsrechtlichen Vorschriften bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie.

Absatz 3 regelt auch für die zusätzliche Grünlandprämie, dass je Kuh eine Fläche von drei Hektar berücksichtigungsfähig ist.

Das Gesetz legt den Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar nicht fest. Es beschreibt lediglich dass dieser durch Division von 97 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel durch die Flächen, für die die Prämie zu gewähren ist, ermittelt und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekannt gemacht wird (Absatz 4). Der Einbehalt von 3 Prozent soll dazu dienen, die zur Verfügung stehenden Beträge auch unter Berücksichtigung der bis Ende April von den zuständigen Behörden noch nicht ermittelten Fälle sowie eventueller Streitfälle nicht zu überschreiten. Auf Grund vorliegender Daten wird eingeschätzt, dass die zusätzliche Grünlandprämie voraussichtlich etwa 20 Euro je Hektar betragen dürfte.

Zu § 7:

§ 7 regelt die Kuhprämie, die für die Jahre 2010 und 2011 jeweils auf Antrag gewährt wird.

Absatz 1 bestimmt, dass die Kuhprämie Milcherzeugern bis zur Höhe des durchschnittlichen Kuhbestands als Deminimis-Beihilfe (Absatz 2) in Höhe von 21 Euro je Kuh gewährt wird.

Die Kuhprämie kann auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben nur als Deminimis-Beihilfe gewährt werden. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor zu beachten. Insbesondere bedeutet dies dass ein Empfänger in drei aufeinander folgenden Jahren solche Deminimis-Beihilfen nur bis höchstens 7.500 Euro erhalten darf, wobei eine Beihilfe gar nicht gewährt wird wenn mit dem beantragten Betrag diese Grenze überschritten wird. Insoweit sieht die genannte EG-Verordnung bestimmte Verfahrensvorschriften vor. Die Verordnung regelt auch dass Deutschland im Dreijahreszeitraum Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor höchstens bis 297,8 Millionen Euro vergeben darf. Nach derzeitigem Stand sind die vorgesehenen Mittel (85 Millionen Euro in 2010 und 75 Millionen Euro in 2011) innerhalb dieser Obergrenze verfügbar. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird aber vorsorglich in Absatz 3 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Durchführungsvorschriften einschließlich der Senkung des Beihilfesatzes zur sachgerechten Beachtung unionsrechtlichen Vorgaben zu erlassen.

Absatz 3 erweitert den Anwendungsbereich des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes auf die Kuhprämie, um den zuständigen Behörden auch für diese nationale Beihilfe den dort geregelten Zugriff auf die Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, zu eröffnen.

Absatz 4 regelt, dass die Kuhprämie, solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist unter Vorbehalt gewährt werden kann. Dies ermöglicht eine Beschleunigung der Auszahlung.

Die Vorschrift ist an § 164 Absatz 1 Abgabenordnung angelehnt.

Zu § 8:

Der Bund trägt auf der Grundlage des Artikel 104a Absatz 3 GG die Kosten für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie.

Zu den §§ 9 bis 11

Die §§ 9 bis 11 enthalten für die beiden in dem Gesetz geregelten Prämien, deren Durchführung nicht mit dem Marktorganisationsgesetz erfolgen kann, nämlich den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie, die erforderlichen Verordnungsermächtigungen und unmittelbar geltenden Vorschriften zu Verwaltungsverfahren, Überwachung und Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 12:

Durch § 12 wird die Verkündung von auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger ermöglicht.

Zur Anlage:

Die Anlage listet die Rinderrassen und Kreuzungen auf, mit deren Haltung die Voraussetzungen für die zusätzliche Grünlandprämie und die Kuhprämie nicht erfüllt werden, da sie ausschließlich der Fleischnutzung dienen. Sämtliche aufgeführten Rassen und Kreuzungen sind in Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung enthalten. Die gewählte Abgrenzung der Fleischnutzungsrassen entspricht der, die bei der amtlichen Erhebung der Rinderbestände angewendet wird.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch):

Zu Nummer 1:

Mit der Anhebung des Freibetrages für Altersvorsorgevermögen von 250 Euro auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr wird der Vermögensschutz für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, wesentlich verbessert. Durch die Einfügung des Wortes "unwiderruflich" wird klargestellt, dass eine Rücknahme des vereinbarten Verwertungsausschlusses zwischen Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsunternehmen ausgeschlossen ist. Nur dann ist diese Möglichkeit mit den Grundsätzen der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende zu vereinbaren.

Die Regelung verdeutlicht zugleich den Rahmen der Vermögensgestaltungen, die von Leistungsberechtigten beschritten werden können. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine solche, die der Sicherstellung der Alterseinkünfte dient, ist bereits im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthalten. Bei einer entsprechenden Umwandlung handelt es sich um kein sanktionsfähiges oder sozialwidriges Verhalten.

Zu Nummer 2, Buchstabe a bis c:

Mit der Regelung werden die maßgeblichen Höchstgrenzen für geschütztes Altersvorsorgevermögen entsprechend der Anhebung des Freibetrages von 250 Euro auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr angepasst.

Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III):

Zu Nummer 1:

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 2:

Durch die Umwandlung der unterjährig als Liquiditätshilfen geleisteten Darlehen in einen Zuschuss im Haushaltsjahr 2010 wird ein wesentlicher Beitrag für die Erhaltung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung durch stabile Lohnnebenkosten geleistet.

Soweit die Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2010 unterjährig als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen nicht nach § 364 Absatz 2 SGB III an den Bund zurückzahlen kann, werden sie zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 - abweichend von § 365 SGB III - in einen Zuschuss des Bundes umgewandelt. Krisenbedingt sinkende Beitragseinnahmen beziehungsweise Mehrausgaben der Bundesagentur für Arbeit werden so vom Bund ausgeglichen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V):

Zu Nummer 1:

Zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen wird dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2010 ein weiterer Zuschuss in Höhe von 3,9 Milliarden Euro aus Steuermitteln gewährt. Die Beträge werden dem Gesundheitsfonds in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen werden an dem weiteren Zuschuss beteiligt. Da die landwirtschaftlichen Krankenkassen keine Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, bemisst sich der Anteil an der konjunkturbedingten Beteiligung des Bundes für diese Krankenkassen - analog zur Verteilung des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V - nach dem Verhältnis ihrer Anzahl der Versicherten zu der Anzahl der Versicherten aller gesetzlicher Krankenkassen.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erscheint es angemessen, den so ermittelten Anteil auf die Hälfte zu reduzieren. Mit dem sich so im Jahr 2010 ergebenden Betrag von rund 23 Millionen Euro wird auch eine Belastung der Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vermieden.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu Artikel 5 (Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV):

Mit der Änderung des § 40 RSAV wird klargestellt, dass die Beteiligung des Bundes zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahre 2010 in Höhe von 3,9 Milliarden Euro - abzüglich des auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen entfallenden Anteils - durch erhöhte Zahlungen auf die Krankenkassen verteilt wird. Dies erfolgt, indem der zum 15. November 2009 ermittelte Betrag, um den die monatlichen Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahr 2010 zu kürzen wären, entsprechend vermindert wird.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 15 RSAV auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes (www.bva.de).

Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes):

Es wird klargestellt, dass die Vereinbarung mit dem Versicherer über den Verwertungsausschluss unwiderruflich sein muss. Er kann auch nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht widerrufen werden, da nur durch die Sicherung von nachhaltig für die Altersvorsorge bestimmten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen das Risiko von Hilfebedürftigkeit im Alter verringert werden kann.

Zu Artikel 7:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1135:
Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (BMF)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben dient der Bekämpfung der Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise im Bereich der sozialen Sicherungssysteme und im landwirtschaftlichen Bereich. Mit dem Regelungsvorhaben werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt. Weiterhin werden zwei einmalige Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt.

Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden bürokratischen Auswirkungen nachvollziehbar dargestellt. Die Informationspflichten für die Wirtschaft sind zur Beantragung der Hilfen für Milcherzeuger erforderlich. Allerdings werden diese Prämien nur für die Jahre 2010 und 2011 gewährt, sodass auch die Informationspflichten nur befristet Anwendung finden. Das Ressort schätzt die jährlichen Bürokratiekosten auf 2,28 Mio. Euro.

Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich. Vielmehr können die Prämien zusammen mit der jährlichen Betriebsprämie beantragt werden (Sammelantrag). Neue Bürokratiekosten entstehen insoweit nur durch erforderliche Nachweise, die dem Sammelantrag zusätzlich beigefügt werden müssen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin