A. Problem und Ziel
Mit der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter liegt ein einheitlicher Gebührenrahmen für Amtshandlungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Verkehrswegen vor. Eine Anpassung der Gebührenhöhe wurde zuletzt im Jahre 1998 für den Betrachtungszeitraum 1991 bis 2001 durchgeführt. Damit ist eine Anpassung der Höhe der einzelnen Gebühren an die allgemeine Preisentwicklung notwendig. Es wird ein einheitlicher Gebührenrahmen für alle gefahrgutrelevanten Gebühren geschaffen. Aufgrund der Übernahme und Anpassung von Gebühren aus der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt wird mit der Neufassung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter auch die Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt angepasst.
B. Lösung
Eine Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise seit dem Jahr 2001 wird durchgeführt. Berücksichtigung finden auch die Erfahrungen, in wie weit die Gebühren den tatsächlichen Arbeitsaufwand abdecken. Die Gebührennummern 240 bis 252 der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt werden in diese Kostenverordnung (Gebührennummern 701 bis 833) überführt. Alle zu berücksichtigenden Anpassungen richten sich an die Verkehrsträger Straße, Schiene sowie Binnen- und Seeschifffahrt und werden mit dieser neu gefassten Verordnung in Form eines einheitlichen Rechtsaktes umgesetzt.
C. Alternativen
Wegen der Überführung von Gebührentatbeständen in diese Verordnung und der Anpassung der Gebührenhöhen gibt es keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Durch die Anhebung der Gebühren entstehen Haushaltsmehreinnahmen in Höhe von insgesamt 2,6 Millionen Euro für Bund und Länder.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Für den Bereich Wirtschaft wird durch die Anwendung der Vorschriften des Regelungsvorhabens eine Erhöhung des Aufwandes in Höhe von 2,6 Millionen Euro pro Jahr durch die Erhöhung von Gebühren erwartet. Sonstige Kosten, insbesondere in Form von Preissteigerungen durch Umlagen auf den Endverbraucherpreis, sind aufgrund der geregelten Materie und damit Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. Januar 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des
- - § 12 Absatz 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) sowie
- - § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV)
§ 1 Kosten
- (1) Für Amtshandlungen
- 1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See,
- 2. der Prüfstellen nach § 9 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 6 Absatz 9 Gefahrgutverordnung See,
- 3. der Benannten Stellen nach § 12 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 7. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,
- 8. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.
- (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
- (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 zu dieser Verordnung.
- (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 zu dieser Verordnung.
- (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 zu dieser Verordnung.
§ 2 Gebührenfestsetzung
- (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Davon abweichend werden für wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes erhoben.
- (2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf Viertelstunden aufzurunden.
- (3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begonnene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitt e geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amtshandlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die durch § 38 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Abschnitt 2 werden die laufenden Nummern 240 bis 252 aufgehoben.
- 2. Die Nummer 14 des Fundstellenverzeichnisses wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [Einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Gebühren- nummer | ||
I. Teil: | Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 013 |
II. Teil: | Straßenverkehr | |
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100-101 | |
Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102-106 | |
Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 | 211-226 | |
III. Teil: | Eisenbahnverkehr | |
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311-312 | |
Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411 | |
Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 613-617 | |
IV. Teil: | Binnenschiffsverkehr | |
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701-735 | |
Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 -833 | |
V. Teil: | Seeschiffsverkehr | |
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901-902 | |
Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001-1002 | |
Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 1050 | |
VI. Teil: | Ortsbewegliche Druckgeräte | |
Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101 | |
Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102 |
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
001 bis 012 | nicht vergeben | |
013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen ( § 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz). | 25 je begonnene Viertelstunde |
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 250 |
101 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 250 |
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2 000 |
103 | nicht vergeben | |
104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 1 000 |
105 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 250 |
106 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 250 |
3. Abschnitt : Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | ||
211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): | |||
211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 70 bis 100 | ||
211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 80 bis 200 | ||
211.3 | Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 40 | ||
212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR) einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): | |||
212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 40 | ||
212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 35 | ||
213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung. | 25 | ||
213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). | 30 je begonnene Viertelstunde | ||
214 bis 220 | nicht vergeben | |||
221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): | |||
221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 30 je begonnene Viertelstunde | ||
221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. | |||
222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20 000 Liter: |
222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 175 | 205 | 285 |
222.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 90 | 105 | 120 |
222.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 | 60 | 60 |
222.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3. | 90 | 110 | 140 |
222.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustandes (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 30 | 40 | 50 |
222.6 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 90 | 110 | 140 |
223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | Gebühr (EUR) bis 7 500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20 000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20 000 Liter: |
223.1 | Innere Prüfung und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). | 115 | 140 | 165 |
223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 90 | 105 | 115 |
223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 | 60 | 60 |
223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). | 60 | 60 | 60 |
224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). | 175 | 190 | 220 |
225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): | |||
225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR). | 15 je Funktionsprüfung | ||
225.2 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. | |||
225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. | 20 | ||
225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). | 30 je begonnene Viertelstunde | ||
225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 30 je begonnene Viertelstunde | ||
225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 45 | ||
225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. | 30 je begonnene Viertelstunde | ||
225.8 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 222 bis 226 berechnet: - für die 1. Prüfung 100 Prozent, - für die 2. Prüfung 85 Prozent, - für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils 75 Prozent. Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. | |||
226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 30 je begonnene Viertelstunde |
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2 000 |
311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 je begonnene Viertelstunde |
312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): | |
312.1 | Für die - Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie - Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. | |
312.2 | Für die - erstmalige Zulassung eines Baumusters, - Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen sowie - Genehmigung von Umbauten (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. |
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2 000 |
3. Abschnitt : Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebührennummer | Gebührentatbestand | ||
613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | Gebühr (EUR) bis 50 000 Liter: | Gebühr (EUR) über 50 000 Liter: |
613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 225 | 265 |
613.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 150 | 175 |
613.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | ||
613.3.1 | Klasse 2. | 145 | 145 |
613.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 85 | 85 |
613.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3. | 85 | 100 |
613.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 40 | 50 |
614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | Gebühr (EUR) bis 50.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 50.000 Liter: |
614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 175 | 195 |
614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 150 | 175 |
614.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | ||
614.3.1 | Klasse 2. | 145 | 145 |
614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 85 | 85 |
615 | Zwischenprüfung (L): | ||
615.1 | Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 220 | 220 |
616 | Weitere Prüfungen: | ||
616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID). | 30 je begonnene Viertelstunde | |
616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 45 | |
616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. | ||
616.4 | Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. | ||
616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen. | 15 je Funktionsprüfung | |
616.6 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617 berechnet: - für die 1. Prüfung 100 Prozent, - für die 2. Prüfung 85 Prozent, - für die 3. Prüfung 75 Prozent, - für die 4. Prüfung 65 Prozent, - für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 Prozent. Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. | ||
617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 30 je begonnene Viertelstunde |
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen ( § 5 Absatz 3 GGVSEB). | 50 bis 2 000 |
702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2 ADN). | 80 bis 320 |
702.2 | Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 50 je Stunde |
703 | Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN). | 100 |
704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 50 bis 100 |
705 | Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN. | 25 |
706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1. 16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1. 16.14 ADN). | 35 |
707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1. 16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1. 16.6 ADN). | 25 |
708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 25 bis 50 |
709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 25 bis 50 |
710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungszeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN). | 25 |
711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 15 bis 40 |
712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 50 |
713 | Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 75 bis 175 |
714 | Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 75 |
715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. | 75 |
716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 50 |
717 | Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 25 |
718 | Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN). | 500 bis 1 000 |
719 | Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN): | |
719.1 | Erstmalige Anerkennung. | 1 000 |
719.2 | Erweiterung einer Anerkennung. | 350 |
719.3 | Verlängerung einer Anerkennung. | 215 |
719.4 | Entzug oder Widerruf einer Anerkennung. | 350 |
720 | nicht vergeben | |
721 | Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkundebescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): | |
721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). | 50 |
721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). | 60 |
721.3 | Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20 |
721.4 | Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN. | 20 |
721.5 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20 |
722 | Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen - zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN), - nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q, - nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2, - zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder - zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswasserstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3). | 100 |
723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). | 320 bis 640 |
724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 25 bis 50 |
725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 25 bis 100 |
726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). | 25 bis 100 |
727 | nicht vergeben | |
728 | Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). | 50 bis 100 |
729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 25 bis 50 |
730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 50 bis 100 |
731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 25 bis 100 |
732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 25 bis 100 |
733 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). | 25 bis 100 |
734 | Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN). | 25 bis 50 |
735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1). | 50 je Stunde |
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB). | 50 bis 2 000 |
802 bis 810 | nicht vergeben | |
811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 15 bis 40 |
812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 50 |
813 | Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 75 bis 175 |
814 | Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 75 |
815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. | 75 |
816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 50 |
817-821 | nicht vergeben | |
822 | Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen - nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q, - nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2, - zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder - zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3). | 100 |
823 | nicht vergeben | |
824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 25 bis 50 |
825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 25 bis 100 |
826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). | 25 bis 100 |
827 | nicht vergeben | |
828 | Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). | 50 bis 100 |
829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 25 bis 50 |
830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 50 bis 100 |
831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 25 bis 100 |
832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 25 bis 100 |
833 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). | 25 bis 100 |
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2 000 |
902 | Amtshandlungen einschließlich Prüfungen der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung See genannten Bundesbehörden für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. | 20 je begonnene Viertelstunde |
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2 000 |
1002 | Amtshandlungen einschließlich Prüfungen der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. | 20 je begonnene Viertelstunde |
3. Abschnitt : Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). | 20 je begonnene Viertelstunde |
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begonnene Viertelstunde |
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begonnene Viertelstunde |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis - Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz
Inhaltsübersicht
Gebührennummer | ||
I. Teil: | Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt | 001-004 |
II. Teil: | Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See | 100 |
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
001 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25 000 |
002 | Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). | 50 bis 25 000 |
003.1 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 25 000 |
003.2 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID. | 50 bis 2 000 000 |
004 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). | 50 bis 25 000 |
II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
100 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See. | 50 bis 2 000 000 |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3)
Gebührenverzeichnis - Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Organisationseinheit (OE) | Bezeichnung der Organisationseinheit | Stundensatz (EUR) |
2.1 | Gase, Gasanlagen | 90 |
2.2 | Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme | 121 |
2.3 | Explosivstoffe | 137 |
3.1 | Gefahrgutverpackungen | 91 |
3.2 | Gefahrguttanks und Unfallmechanik | 86 |
3.3 | Sicherheit von Transportbehältern | 107 |
3.4 | Sicherheit von Lagerbehältern | 107 |
5.1 | Struktur und Gefüge von Werkstoffen | 144 |
5.2 | Werkstoffmechanik | 104 |
5.3 | Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit | 134 |
5.5 | Sicherheit gefügter Bauteile | 101 |
5.6 | Mechanik der Polymerwerkstoffe | 95 |
6.1 | Korrosion und Korrosionsschutz | 92 |
6.2 | Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz | 88 |
6.3 | Beständigkeit von Polymeren | 102 |
6.4 | Oberflächentechnologien | 141 |
8.1 | Mess- und Prüftechnik; Sensorik | 104 |
8.2 | Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren | 83 |
8.3 | Radiologische Verfahren | 93 |
8.4 | Akustische und Elektromagnetische Verfahren | 83 |
8.5 | Mikro-Zerstörungsfreie Prüfung | 83 |
S.1 | Qualität im Prüfwesen | 97 |
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4)
Gebührenverzeichnis - Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) |
001 | Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 098/91 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 011 vom 16.01.1999 S. 25 - 36). | 404 bis 537 |
002 | Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung: | |
002.1 | Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 098/91 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 011 vom 16.01.1999 S. 25 - 36): | |
002.1.1 | ohne Gutachten. | 125 bis 200 |
002.1.2 | mit Gutachten. | 251 bis 260 |
003 | Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr nach Gebührennummer 002. 1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag erhoben. | |
004 | Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 002. 1.1 bis 002.1.2 berechnet. | |
005 | Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn: | |
005.1 | ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird. | 141 |
005.2 | eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird. | 361 |
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5)
Gebührenverzeichnis - Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshandlungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Stundensatz (EUR) |
001 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Flammendurchschlagssicherungen (Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN). | 138 |
002 | Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und "Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung "Probeentnahmeöffnung". | 138 |
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
Im Interesse eines einheitlichen Vollzugs des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen der Verkehrsträger Straße, Eisenbahn und der Binnen- und Seeschifffahrt werden die gebührenpflichtigen Tatbestände in einer eigenen Rechtsverordnung bestimmt. Seit 1990 liegt mit der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ein einheitlicher Gebührenrahmen für Amtshandlungen einschließlich Untersuchungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Verkehrswegen vor.
Eine Neufassung der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter wird erforderlich, da mit wenigen Ausnahmen alle Gebührentatbestände einer Anpassung der Gebührenhöhe und einer inhaltlichen Anpassung bedürfen. Eine Anpassung der Gebührenhöhe erfolgte zuletzt im Jahre 1998 für den Betrachtungszeitraum 1991 bis 2001.
Mit der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erfolgt eine Anpassung an die Entwicklung der Verbraucherpreise seit dem Jahr 2001. Außerdem werden die Erfahrungen, in wie weit die Gebühren den tatsächlichen Arbeitsaufwand abdecken, berücksichtigt.
Die Gebührennummern 240 bis 252 der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt werden in die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gebührennummern 701 bis 833) überführt.
Die Beschreibung der Gebührentatbestände wird im Sinne des Verwaltungskostengesetzes angepasst. Damit ist gewährleistet, dass nur für Amtshandlungen im Sinne des Verwaltungskostengesetzes Gebühren erhoben werden.
Eine Anpassung der Gebührenhöhe erfolgt grundsätzlich entsprechend der Ermittlung und Prognose des Anstiegs der Verbraucherpreise. In Einzelfällen werden Anpassungen der Gebührenhöhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen vorgenommen, da veränderte Prüfverfahren oder Anforderungen aus dem Regelwerk eine Neubewertung erfordern.
Alternativen
Da die betroffenen Behörden weiterhin einen einheitlichen Vollzug der Gebühren im Gefahrgutrecht befürworten, gibt es keine Alternativen.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anhebung der Gebühren entstehen Haushaltsmehreinnahmen in Höhe von insgesamt 2,6 Millionen Euro für Bund und Länder.
Erfüllungsaufwand
Für die Bereiche Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung wurde die jeweilige Änderung des Erfüllungsaufwandes anhand des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes bestimmt.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Im Teilgebiet Bürgerinnen und Bürger sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes absehbar, da die Materie des Regelungsvorhabens keinen oder nur in besonderen Ausnahmefällen einen Bezug zu Privatpersonen haben kann.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dieser Verordnung tritt keine Veränderung im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ein. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für den Bereich der Verwaltung ist keine Steigerung des Erfüllungsaufwandes zu erwarten. Das Wesen des Regelungsvorhabens und die feste Bindung an die Prämisse der kostendeckenden Erhebung von Gebühren aus den Vorgaben des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338), bieten die Gewähr dafür, dass bezogen auf alle bereits zuvor geregelten Sachverhalte keine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes eintritt. Für alle neuen Regelungsbereiche sollen die jeweils zu leistenden Maßnahmen kostendeckend abgerechnet werden können.
F. Weitere Kosten
Für den Bereich der Wirtschaft ist dennoch von einer Erhöhung der zusätzlichen Kosten um 2,6 Millionen Euro pro Jahr (rechnerisch ermittelter Wert 2 627 778 Euro) durch die Erhöhung von Gebühren auszugehen.
Da die Kostenschuldner ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen bezogen auf die Kenngrößen Umsatz und Gewinn im zu regelnden Bereich haben, wurden die Fallzahlen für die Ermittlung des Aufwandes bei den beteiligten Behörden und Organisationen (Kostengläubigern) erhoben. Soweit verfügbar, wurden jeweils die Fallzahlen der vorangegangenen zwei bzw. drei Jahre angefordert. Aus den ermittelten Fallzahlen wurde ein Durchschnittswert für die Häufigkeit der jeweiligen Amtshandlung bezogen auf ein Jahr errechnet. Dieser Wert diente als Grundlage zur Bestimmung des bisherigen Erfüllungsaufwandes. Die so ermittelten durchschnittlichen Häufigkeiten der jeweiligen Amtshandlungen wurden auch als Richtwerte für die Prognose der Änderungen des Erfüllungsaufwandes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Regelungsvorhabens angesetzt. Diese prognostizierte Häufigkeit der Amtshandlungen pro Jahr wurde im Weiteren mit den ermittelten tatsächlichen Kosten-, Zeit- und Personalansätzen multipliziert, um einen konkreten Vergleichswert für die Ermittlung der Änderung im Erfüllungsaufwand zu erhalten. Im Rahmen des Regelungsbereiches des Vorhabens sind teilweise mehrere Kostengläubiger für jeweils gleichartige Amtshandlungen zuständig. Es sind somit die Werte unterschiedlicher Einrichtungen zu berücksichtigen. Aufgrund der Tatsache, dass nicht alle Kostengläubiger verwertbare Aufzeichnungen über die Anzahl der durchgeführten Amtshandlungen und damit über den bisherigen Aufwand für die Wirtschaft zuliefern konnten, wurden die vorgelegten Zahlen anteilig gewertet. Die rechnerisch ermittelten Werte der Änderungen des Erfüllungsaufwandes wurden deshalb ins Verhältnis zur geschätzten Anzahl der nicht gemeldeten Amtshandlungen gesetzt. Der angenommene, prozentuale Anteil wurde anhand der Informationen der Beteiligten und unter Bezug auf die vermutete Gesamtzahl der Amtshandlungen bei 80 % eingegrenzt. Entsprechend wurde angenommen, dass der ermittelte Wert 80 % des tatsächlichen Erfüllungsaufwandes darstellt. Das dargestellte Ergebnis stellt somit eine Hochrechnung auf einen anzunehmenden Gesamtwert dar.
Änderungen des Erfüllungsaufwandes in Form von einmaligen Kosten für eine Einarbeitung in die neuen Kostensätze entstehen nicht, da die neuen Kostensätze in gleicher Weise angewendet werden, wie die bisherigen Regelungen und insoweit keine Änderung des Zeitansatzes oder der Wertigkeit der Tätigkeit angenommen werden muss.
II. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
III. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt jedoch keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1:
Zu § 1 Absatz 1:
Für Amtshandlungen der Bundes- und Landesbehörden (Nummer 1und 8) und der Stellen nach den Nummern 2 bis 7 wurde sich einvernehmlich für eine Aufnahme aller Gebühren für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter in einer Kostenverordnung ausgesprochen. Die Kosten für Amtshandlungen fallen nur dann an, wenn die oben Genannten auf Antrag tätig werden.
Zu § 1 Absatz 2 bis 5:
Die Regelungen zur Gebührenerhebung des Bundesamtes für Strahlenschutz, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, des Kraftfahrt-Bundesamtes (ehemalige Gebührennummer 007 und 008) und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden in diese Kostenverordnung übernommen. Die Überführung der kostenrelevanten Regelungen aus den bisherigen Kostenverordnungen bzw. der Dienstanweisung der vorgenannten Behörden erfolgt im Interesse eines einheitlichen Vollzugs des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen. Mit der Aufnahme dieser Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Untersuchungen, in die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter sollen insbesondere die etablierten Verfahren dieser Behörden beibehalten werden.
Zu § 2:
Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes. Danach sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Da auch wiederkehrende Amtshandlungen mit vergleichbarem Zeitaufwand anfallen, sind diese Gebühren abweichend davon in Form von Rahmensätzen oder nach dem Wert des Gegenstandes festzulegen (Absatz 1).
Die Ermittlung des Zeitaufwandes erfolgt in Stunden. Sofern keine vollen Stunden anfallen, werden diese anteilig berechnet und auf Viertelstunden aufgerundet (Absatz 2).
Reisezeiten werden mit dem für die einzelnen Abschnitt e geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Reisen für mehrere Amtshandlungen miteinander verbunden, erfolgt die Berechnung jeweils anteilig (Absatz 3), um nicht einzelne oder mehrere Antragsteller zu benachteiligen.
Zu Artikel 2:
Die Gebührennummern 240 bis 252 werden aus der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt in diese Kostenverordnung überführt (neue Gebührennummern 706 bis 718 und 811 bis 816). Es erfolgt eine Aufteilung der Gebühren entsprechend der Zuständigkeit nach Bundes- oder Landesbehörden.
Zu Artikel 3:
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird zeitgleich die bisherige Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter außer Kraft gesetzt.
Zu Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1):
Gebührennummern, die im Folgenden nicht aufgeführt sind, bedürfen keiner Anpassung. Amtshandlungen, die sich aus neuen rechtlichen Vorgaben ergeben, werden nachfolgend nicht im Einzelnen begründet. Die Amtshandlungen werden in allen Fällen nur dann erforderlich, wenn die Behörden und genannten Stellen auf Grund rechtlicher Vorgaben auf Antrag tätig werden.
Zu den entfallenen Gebührennummern 001 bis 012:
Die Gebührennummern 001 bis 012 entfallen, weil es sich dabei nicht um Amtshandlungen im Sinne des Kostenrechts handelte oder weil diese Tatbestände im Verwaltungskostengesetz geregelt sind.
Zu Gebührennummer 013:
Nach der Gebührennummer 013 sind ausschließlich Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz oder gegen die nach Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen nach dem Zeitaufwand abzurechnen (§ 8 Gefahrgutbeförderungsgesetz).
Zu den entfallenen Gebührennummern 014, 015 und 016:
Bestimmungen zu den bisherigen Gebührennummern 014, 015 und 016 sind bereits in § 15 des Verwaltungskostengesetzes enthalten.
Zu den entfallenen Gebührennummern 017 und 018:
Da es zur Festsetzung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren keine Ermächtigungsgrundlage gibt, entfallen die Gebührennummern 017 und 018.
Zu der entfallenen Gebührennummer 019:
Die Gebührennummer 019 entfällt, da eine entsprechende Gebührenregelung in die Anlage 4 aufgenommen wird.
Zu den Gebührennummern 102, 311.1, 411, 701, 801, 901 und 1001:
Ausnahmen werden nur noch auf der Grundlage der Richtlinie 2008/68/EG erteilt, die in den nationalen Gefahrgutverordnungen umgesetzt wurde. Diese europäischen Regelungen führen dazu, dass nur noch in den eingegrenzten Fällen Ausnahmen erteilt werden dürfen, die dann einer umfangreichen sicherheitstechnischen Bewertung bedürfen. Dementsprechend erfolgt eine Anpassung des Gebührenrahmens.
Zu der entfallenen Gebührennummer 103:
Die Gebührennummer 103 entfällt, weil die Zuständigkeit für die Erteilung von Baumusterzulassungen von den Landesbehörden auf die Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung übertragen wurde und in die Anlage 3 eine entsprechende Gebührenregelung aufgenommen wird.
Zu den Gebührennummern 211 und 212:
Der Prüfaufwand bei den zitierten Fahrzeugtypen variiert, besonders mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU) benötigen einen höheren Prüfaufwand. Daraus folgt eine Anpassung des Gebührenrahmens für MEMU auf 80 bis 200 Euro. Da die technische Ausstattung der Fahrzeuge heute deutlich umfangreicher als noch vor zehn Jahren ist, erfolgt eine zusätzliche Anpassung und Aufspaltung der Gebührenhöhe für die erstmalige und jährliche Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX. Die Beschreibung des Gebührentatbestandes wird im Sinne des Verwaltungskostengesetzes angepasst.
Zu Gebührennummer 213:
Eine Nachprüfung erfolgt nur dann, wenn die erstmalige oder wiederkehrende (jährliche) Untersuchung in Teilbereichen nicht zu einem positiven Prüfergebnis führt. Bei der Nachprüfung erfolgt in der Regel nur eine Prüfung der Bereiche, die das vorherige Prüfergebnis negativ beeinflussten.
Zu Gebührennummer 221.1:
Die Überprüfung der Antragsunterlagen erfolgt im Interesse des Antragstellers. Erkenntnisse daraus können in die Bauplanung und -entscheidung einfließen und führen damit im Einzelfall zu erheblichen Kosteneinsparungen.
Zu den Gebührennummern 222 bis 226 und 613 bis 617:
Die Prüfungen nach den Gebührennummern 222 bis 226 und 613 bis 617 sind für die Kapitel 6.7 bis 6. 10 RID/ADR anwendbar. Eine Unterscheidung erfolgt zwischen
- - "erstmaliger Prüfung" (P),
- - "wiederkehrender Prüfung" (P) und - "Zwischenprüfung" (L).
Daraus folgt eine eindeutige Zuordnung der Gebühren zu den einzelnen im ADR/RID vorgeschriebenen Prüfungen, die jeweils auf Antrag stattfinden.
Die "erstmalige Prüfung" (P) findet vor der Inbetriebnahme eines neuen Tanks statt. Die "wiederkehrende Prüfung" (P) und die "Zwischenprüfung" (L) sind im ADR/RID festgelegte Prüfungen, die nach bestimmten Zeiträumen vorgeschrieben sind. Außerordentliche Prüfungen finden nur auf Anordnung der zuständigen Behörde statt - meist nach aufwendigen Reparaturen, Umbauten oder nach Behebung schwerwiegender Mängel. Die Gebührenanpassung in Höhe von 13,9 % berücksichtigt die jährliche Preisentwicklung und die prognostizierte Preisentwicklung von 2001 bis zum Jahr 2010. Die Anpassung der Gebührenhöhe erfolgt grundsätzlich entsprechend der Ermittlung und Prognose des Anstiegs der Verbraucherpreise zwischen 2001 und 2010. In Einzelfällen werden Anpassungen der Gebührenhöhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen vorgenommen, da veränderte Prüfverfahren oder Anforderungen aus dem ADR/RID eine Neubewertung erfordern.
Zu den Gebührennummern 222.5, 223.1, 613.5 und 614.1:
Bei gleichen Prüfanforderungen ist eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands eines bereits in Betrieb befindlichen Tanks wesentlich aufwendiger als die gleiche Prüfung eines neuen Tanks. Zusätzlich erfolgt bei Tanks nach der Inbetriebnahme eine Überprüfung, ob betrieblich bedingter Verschleiß zu Schäden geführt hat oder zu möglichen Schäden bis zur nächsten Prüfung führen könnte. Zwar unterscheiden sich die Prüfungen der Tanks, jedoch lassen sich lediglich die Unterschiede hinsichtlich des Prüfaufwandes zwischen "Tanks für Straßenfahrzeuge" und "Tanks für Eisenbahnfahrzeuge" tatsächlich quantifizieren. Hauptursache für die Abweichungen sind die unterschiedlichen Dimensionen der Tanks und Ausrüstungen.
Zu den Gebührennummern 226 und 617:
Nicht alle vorgeschriebenen Prüfungen können spezifiziert werden, so dass eine vollständige Aufzählung und Bewertung jeder speziellen Prüfung nicht erfolgen kann. Dazu gehören:
- - Aufgaben der Benannten Stellen, die durch andere Gebührentatbestände nicht abgedeckt werden können, - Bewertung von Neuentwicklungen, die zwar auf dem Markt verfügbar sind, für welche jedoch noch keine Entsprechung im Regelwerk existiert,
- - zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung, außer Prüfungen nach der Gebührennummer 225.2 und - Gutachten zu gefahrgutrechtlichen Ausnahmen (Einzelausnahmen, allgemeine Ausnahmen, multilaterale Vereinbarungen) nach § 5 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit den Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) Nummer 5.7.
Zu den Gebührennummern 225.4, 225.5, 613.3.1, 614.3.1 und 616.1:
Bau-, Dichtheits- und Funktionsprüfungen an Tanks und deren Ausrüstungen für Gase der Klasse 2 sind aufwendiger als an Tanks für Stoffe anderer Klassen. Die gleichen Prüfungen an vakuumisolierten Tanks und deren Ausrüstungen erfordern einen erweiterten Aufwand. Die entsprechenden Pauschalen für die Prüfung anderer Tanks können deshalb in diesen Fällen nicht angewendet werden. Somit mussten eigene Prozeduren für die Prüfung solcher Tanks entwickelt werden. Sachverständige, Betreiber und Hersteller haben Faktoren zur Abrechnung dieser Prüftätigkeiten vereinbart, die eine vereinfachte Rechnungsstellung erlauben. Die Ermittlung dieser Faktoren war, aufgrund der nicht einheitlichen Bauweise der Tanks, nur durch die Erfassung einer Vielzahl von Prüfungen über einen längeren Zeitraum möglich. Aufgrund der geringen Anzahl von Prüfungen pro Jahr, aber auch wegen der Gebührenhöhe, ist eine Neuermittlung dieser Faktoren nur bedingt möglich und insgesamt nicht verhältnismäßig.
Zu den Gebührennummern 701 bis 833 allgemein:
ADR/RID/ADN mit ihren komplexen und umfangreichen Einzelregelungen unterliegen einer Fortentwicklung im Zweijahres-Rhythmus. Dies erfordert eine Fortschreibung der Zuständigkeiten in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Da von diesen Rechtsanpassungen auch der Bereich der Binnenschifffahrt betroffen ist, werden die Gebührennummern 240 bis 252 aus der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt in diese Kostenverordnung überführt (Gebührennummern 706 bis 718 bzw. 811 bis 816).
Es erfolgt eine Aufteilung der Gebühren entsprechend der Zuständigkeit nach Bundes- oder Landesbehörden. Für Amtshandlungen der Bundesbehörden finden sich die Gebührentatbestände in den Gebührennummern 701 bis 735. Fallen gleiche Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich von Landesbehörden, findet sich der gleichlautende Gebührentatbestand in den Gebührennummern 801 bis 833.
Neben einer Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung, wird der tatsächliche Arbeitsaufwand berücksichtigt.
Zu den Gebührennummern 702.1 und 702.2:
Nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erkennt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest Schulungen des Schulungsveranstalters auf Antrag und nach Vorlage der Schulungsunterlagen an. Dabei prüft die ZSUK ob der Schulungsveranstalter geeignet und leistungsfähig ist. Der Gebührenrahmen zu Gebührennummer 702.1 liegt zwischen 80 Euro und 320 Euro. Während das Anerkennungsverfahren in der Regel bei allen Bewerbern ähnlich verläuft, ist der Umfang der Überwachungsmaßnahmen unterschiedlich (Gebührennummer 702.2). Hier wird der tatsächliche Aufwand in Form einer Gebühr nach Zeitaufwand berücksichtigt. Die Beschreibung des Gebührentatbestandes wird im Sinne des Verwaltungskostengesetzes angepasst. Damit wird gewährleistet, dass nur für Amtshandlungen im Sinne des Verwaltungskostengesetzes Gebühren erhoben werden.
Zu den Gebührennummern 703 bis 705:
In Anlehnung an vergleichbare Gebühren sind Gebühren für die Anerkennung und für die Überwachung zu erheben, für:
- - die Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Feuerlöschschläuchen,
- - die Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN und
- - die Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN.
Die Gebühren decken den tatsächlichen Arbeitsaufwand ab.
Zu den Gebührennummern 704, 706, 707, 708, 709, 710, 717, 718, 721, 722 und 724:
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) hat bei einer Organisationsuntersuchung bei der ZSUK im Jahre 2009 den jeweils zugehörigen Aufwand ermittelt. Daran orientiert sich der Gebührenrahmen.
Zu den Gebührennummern 721.1 bis 721.5
Die vorgeschriebene staatliche Prüfung zum Nachweis besonderer Kenntnisse des ADN wird von Prüfungskommissionen bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen abgenommen. Die Kosten setzen sich aus dem Aufwand der Direktionen und Zahlungen an die externen Beisitzer der Prüfungskommissionen zusammen. Im Rahmen der Betrachtung der Zeitansätze und Arbeitsaufwände der Direktionen für die entsprechenden Prüfungen wurden Kostensätze ermittelt, deren direkte Umlage auf die Antragsteller zu einer unbilligen Härte führen würde. Dies vor allem, da die maßgeblichen Vorschriften für diese Prüfung auf einen auszuweitenden Anteil von Betroffenen Anwendung finden soll. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und im öffentlichen Interesse wird deshalb im Zusammenhang mit den Gebührensätzen für die Gebührennummern 721.1 und 721.2 von der Regelung des § 6 Verwaltungskostengesetz Gebrauch gemacht und die rechnerisch ermittelte, kostendeckende Gebühr auf die ausgewiesenen Gebührensätze reduziert. Die variablen Kostenerstattungen an die Beisitzer sollen wie bisher flexibel nach Maßgabe des § 10 Absatz 5 Verwaltungskostengesetz auf alle Prüfungsteilnehmer umgelegt werden. Die Gebührennummern 721.3 bis 721.5 decken die Kosten für die ausgestellten Dokumente nach bestandener Prüfung, bestandenem Wiederholungskurs und nach Verlust eines Dokuments ab.
Zu Gebührennummer 723:
Neu aufgenommen wird die Gebührennummer 723. Die ZSUK ist die zuständige Behörde für die "Prüfung zur Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN)" nach § 16 Absatz 2 Nummer 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt. Die Gebühren decken den tatsächlichen Arbeitsaufwand ab.
Zu den Gebührennummern 711 bis 716 und 724 bis 734:
Die Gebührennummern 711 bis 716 und 724 bis 734 umfassen verschiedene im ADN vorgesehene Genehmigungen für besondere Maßnahmen während der Beförderung, die im Einzelfall von den Wasser- und Schifffahrtsämtern erteilt werden können. Je nach betroffenem gefährlichen Gut, Schiffstyp oder Ort der Ausführung kann der Verwaltungsaufwand variieren.
Zu Gebührennummer 735:
Die Untersuchung eines Schiffes, mit der die Erteilung eines Zulassungszeugnisses für die Beförderung gefährlicher Güter vorbereitet wird, muss nach dem ADN durch die ZSUK beaufsichtigt werden. Je nach bekannter Arbeitsweise und Qualität der Untersuchungsstelle oder der Klassifikationsgesellschaft variiert der jeweilige Überwachungsaufwand.
Zu den Gebührennummern 901 bis 1050:
Die Gebührentatbestände 901 bis 1002 entsprechen den Gebührennummern 701 bis 802 der bisherigen Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und wurden an den aktuellen Stand der GGVSee angepasst. Gebührentatbestände für die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft sind in dieser Verordnung nicht enthalten, da diese in der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) erfasst werden sollen. Neu berücksichtigt wird die Tätigkeit der von der BAM anerkannten Sachverständigen in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen für IMO-Tanks.
Zu den Gebührennummern 1101 und 1102:
Für die Überwachung nach der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung werden sowohl von Bundes- als auch von Landesbehörden Gebühren erhoben, so dass neben der Gebührennummer 1101 eine neue Gebührennummer 1102 in die Anlage 1 dieser Kostenverordnung aufgenommen wird. Die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden ergeben sich aus den §§ 21 bis 23 der ODV. Diese Überwachung findet anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang statt sowie, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ortsbewegliche Druckgeräte nicht die Anforderungen der ODV erfüllen.
Zu Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2):
Für kostenpflichtige Amtshandlungen erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz Gebühren und berücksichtigt die in der Anlage 2 aufgeführten Rahmengebühren, welche den mit der Amtshandlung verbundenen Aufwand abdecken. Die zu berücksichtigenden Auslagen werden entsprechend den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes geltend gemacht.
Zu den Anlagen 3 (zu § 1 Absatz 3) und 5 (zu § 1 Absatz 5):
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erheben Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Zeitaufwand auf der Grundlage der in den Anlagen zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Organisationseinheiten aufgeführten Stundensätze.
Zu Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4):
Durch das Kraftfahrt-Bundesamt werden die Gebühren für die jeweiligen Amtshandlungen anhand der ermittelten Durchschnittskosten berechnet. Die den gebührenpflichtigen Tatbeständen zuzuordnenden Gebührensätze sind in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätzen oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung festgelegt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2133:
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (BMVBS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Zusammenfassung:
Bürgerinnen und Bürger | Kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Kein Erfüllungsaufwand |
Verwaltung | Kein Erfüllungsaufwand |
Weiter Kosten Wirtschaft | Gebühren in Höhe von rd. 2,6 Mio. Euro pro Jahr Haushaltsmehreinnahmen beim Bund in gleicher Höhe |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen:
Die Gebühren der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter wurden zuletzt 1998 für den Betrachtungszeitraum 1991 bis 2001 angepasst. Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung ist daher eine Anhebung der Gebühren notwendig geworden. Dies betrifft alle Gebührentatbestände der benannten Verordnung.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
Für die Wirtschaft entstehen weitere Kosten in Form von Gebühren in Höhe von rd. 2,6 Mio. Euro pro Jahr. Dies führ zu Haushaltsmehreinnahmen beim Bund.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin