Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission ist bis zum 1. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen.

Ferner ist auf Grund eines Pilotverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (2088/11/ENVI) eine klarstellende Anpassung des Batteriegesetzes an die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (sog. Batterie-Richtlinie) erforderlich.

B. Lösung

Durch das vorliegende Gesetz wird das Batteriegesetz entsprechend der Änderungsrichtlinie und der im Pilotverfahren spezifizierten Vorgaben der Richtlinie angepasst. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung werden weitere klarstellende Änderungen vorgenommen.

C. Alternativen

Es gibt keine Alternativen zur nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/56/EU.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen über den Erfüllungsaufwand hinaus keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Auf Seiten der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand durch neue Bestimmungen im Batteriegesetz. Durch das Verbot von Quecksilber in Knopfzellen (§ 3) müssen Unternehmen den Herstellungsprozess neu gestalten. Die Recyclingeffizienz ist nach vorgegebenen Berechnungsmethoden zu kalkulieren und nun an das Umweltbundesamt zu melden. Für die Wirtschaft ergibt sich zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 6,4 Mio. Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand liegt bei 2 Mio. Euro. Das Vorhaben wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht evaluiert, da die Feststellung, dass die Stoffverbote eingehalten werden, im Rahmen der Marktüberwachung der Länder erfolgt.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Auf Seiten der Verwaltung entsteht sowohl für den Bund als auch für die Länder zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Das Umweltbundesamt übernimmt die Aufgaben der Entgegennahme der Jahresberichte und der Überprüfung der berichteten Recyclingeffizienzen. Der jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 22.000 Euro. Es entstehen einmalige Kosten von 15.000 Euro. Der Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 16 (BMUB) ausgeglichen.

Den Ländern entsteht im Rahmen ihrer Aufgabe der Marktüberwachung zusätzlicher Aufwand, da nun auch die Einhaltung der Verbote bezüglich Quecksilber in Knopfzellen und Cadmium in Gerätebatterien für schnurlose Elektrowerkzeuge kontrolliert werden muss. Die jährlichen Kosten werden mit 33.000 Euro veranschlagt.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 29. Mai 2015
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.07.15

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes1, 2

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Fahrzeug- und" und nach den Wörtern "von Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort "Verkaufsstelle" durch das Wort "Handelsgeschäft" ersetzt.

5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen und die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu beachten. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbundesamt. Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen."

8. § 17 wird wie folgt geändert:

9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "an der Verkaufsstelle" durch die Wörter "im Handelsgeschäft" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

11. § 23 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

" § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 in Verkehr gebracht worden sind.

§ 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht worden sind."

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Zielsetzung

Zum 01. Dezember 2009 trat das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz) in Kraft, das die europäische Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1) umgesetzt hat. Die Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission geändert. Diese ist bis zum 1. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Hierfür ist eine Anpassung des Batteriegesetzes erforderlich. Daneben werden redaktionelle und klarstellende Anpassungen des Batteriegesetzes vorgenommen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Für die Änderungen des Batteriegesetzes ergibt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (Abfallwirtschaft).

III. Alternativen

Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zur Änderung des Batteriegesetzes.

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und der Einsatz neuer Technologien ermöglichen es zunehmend, bei der Batterieproduktion auf gefährliche Stoffe zu verzichten.

Die vorgesehene Änderung des Batteriegesetzes dient der nachhaltigen Entwicklung. Sie folgt den Managementregeln 1 und 4 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Nationale Nachhaltigkeitsstrategie - Fortschrittsbericht 2012" aus dem Jahr 2012), indem sie die Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien weiter einschränkt und damit dauerhaft aus dem Stoffkreislauf ausschleust mit der Folge,

Das ist umso bedeutsamer, als dass das steigende Bedürfnis unter anderem nach neuen mobilen elektronischen Geräten (z.B. Mobiltelefonen, Tablets, GPS, kleine mobile Stellantriebe) auch den Einsatz von Batterien und damit die Steigerung der diesbezüglichen Abfallmenge nach sich zieht.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Gesetzesänderung begründet für den Bund, die Länder und die Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

3.2 Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht insofern zusätzlicher Erfüllungsaufwand als durch den Wegfall der Ausnahmeregelung zu Quecksilber in Knopfzellen (Nummer 2 Buchstabe a) Produkte entsprechend anzupassen sind.

Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2013/56/EU hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) an den Daten des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des Batteriegesetzes orientiert. Das Statistische Bundesamt stützt sich auf Angaben des Zentralverbandes Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI). Danach entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von 2 Mio Euro dadurch, dass der gesamte Herstellungsprozess verändert werden muss, was sowohl die Neuanschaffung von Maschinen als auch den Austausch von Werkzeugen erfordert. Ferner sind neue Qualitätsstandards zu definieren, und es ist eine neue Qualitätssicherung aufzubauen.

Die jährlich anfallenden Produktionskosten steigen nach Einschätzung des ZVEI um 0,005 Euro pro Knopfzelle, welche sich jeweils zur Hälfte aus Personal- und Sachkosten ergeben. Bei der Herstellung von Ersatzprodukten müssen teurere Materialien verwendet werden. Der Fertigungsprozess ist aufwendiger, da er präziser gestaltet werden muss. Für den Herstellungsprozess wird auch mehr Energie benötigt. Durch den Wegfall von Quecksilber und die Verwendung von Ersatzmaterialien steigen die Qualitätsanforderungen und führen zu einem höheren Prüfaufwand. Auch der Zeitaufwand für die Herstellung einer Knopfzelle ist höher und erfordert damit mehr Personalaufwand. Bei ca. 1,28 Mrd. Knopfzellen, die pro Jahr in Deutschland hergestellt werden und im Moment noch Quecksilber enthalten, ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand von 6,4 Mio. Euro (0,005 * 1.280.000.000). Das Vorhaben wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht evaluiert, da die Feststellung, dass die Stoffverbote eingehalten werden, im Rahmen der Marktüberwachung der Länder erfolgt.

Im Übrigen entsteht kein Mehraufwand für die Wirtschaft. Diese setzt bereits das Auslaufen der Ausnahme für Cadmium in Gerätebatterien für schnurlose Elektrowerkzeuge (Nummer 2 Buchstabe b) und die strengere Verwertungspflicht (Nummer 7) um. Das gleiche betrifft die sich direkt aus der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 ergebenden Verpflichtungen der Wirtschaft zur Kennzeichnung von Batterien und zur Berechnung der Recyclingeffizienzen. Auch die Wiederaufnahme einer Verpflichtung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Rücknahme von Geräte-Altbatterien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten bedeutet keinen Mehraufwand. Bereits heute nimmt die große Mehrheit der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger schon freiwillig Geräte-Altbatterien vom Endnutzer zurück.

3.3 Verwaltung

Auf Seiten der Verwaltung entsteht sowohl für den Bund als auch für die Länder neuer Erfüllungsaufwand.

3.3.1 Erfüllungsaufwand des Bundes

Das Umweltbundesamt übernimmt die Aufgaben der Entgegennahme und Auswertung der Jahresberichte zu den Recyclingeffizienzen. Recyclingbetriebe müssen jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres die zutreffenden in Anhang IV, Anhang V und Anhang VI von EU-Verordnung Nr. 493/2012 ausgewiesenen Informationen an das Umweltbundesamt melden. In diesen Anhängen sind die notwendigen Angaben und Formulare zur Übermittlung der Recyclingeffizienzen und die standardisierte Berechnungsmethode aufgeführt.

Das Umweltbundesamt schätzt, dass die neue Aufgabe 0,3 Mitarbeiterkapazitäten (MAK) im gehobenen Dienst in Anspruch nehmen wird. Durch die 0,3 MAK ergeben sich im Jahr 60 Arbeitstage zur Erfüllung dieser Aufgabe (Personenjahr ist gleich 200 Arbeitstage je 8 Stunden, siehe Exante-Leitfaden). Der Personalaufwand beläuft sich bei einem Lohnsatz von 35,70 (Bund, gehobener Dienst) auf einen jährlichen Personalaufwand von 17.140 Euro. In dieser Summe sind Zeitaufwände für die Beantwortung von Anfragen von Verbänden und Recyclingbetrieben, Qualitäts- und Plausibilitätskontrollen der angegeben Daten, Rückfragen, Prüfung von Nachlieferungen und die Zusammenarbeit mit dem BMUB, der Kommission und der Mitgliedstaaten enthalten. Die jährlichen Sachkosten richten sich anteilig (0,3 MAK) an den üblichen Kosten eines Standardarbeitsplatzes von 17.650 Euro pro Jahr. Dies ergibt jährliche Sachkosten in Höhe von 5.295 Euro. Die zusätzlichen jährlichen Kosten beim Umweltbundesamt belaufen sich demnach auf 22.435 Euro.

Für die einmaligen Umstellungskosten fallen Arbeiten wie die einmalige Erstellung und Weiterentwicklung von Anwendungshilfen für die Mitarbeiter des Umweltbundesamtes an. Außerdem ergeben sich eventuelle Rückfragen, die ein Arbeitstreffen mit Verbänden oder Recyclingbetrieben notwendig machen. Auch Rückfragen werden am Anfang verstärkt auftreten. Für diesen einmalig anfallenden Personalaufwand fällt nach Einschätzung des Umweltbundesamt 0,1 MAK im gehobenen Dienst und 0,1 MAK im höheren Dienst an. Dies ergibt jeweils 20 Tage bzw. 160 Arbeitsstunden in jeder Laufbahngruppe. Der einmalige Personalaufwand im gehobenen Dienst beläuft sich bei einem Lohnsatz von 35,70 Euro auf 5.700 Euro und im höheren Dienst bei einem Lohnsatz von 57,80 Euro auf 9.200 Euro. Außergewöhnliche Anschaffungskosten wie beispielsweise Investitionskosten für Spezialwerkzeug oder -geräte werden nicht erwartet. Demnach beläuft sich der einmalige Umstellungsaufwand auf 15.000 Euro einmaliger Personalaufwand.

Der Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 16 (BMUB) ausgeglichen.

3.3.2 Erfüllungsaufwand der Länder

Den Ländern entsteht im Rahmen der Marktüberwachung zusätzlicher Aufwand, da nun auch die Einhaltung der Verbote bezüglich Quecksilbers in Knopfzellen und Cadmium in Gerätebatterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen kontrolliert werden muss.

In jedem Bundesland wird die Marktüberwachung anders organisiert und von unterschiedlichen Behörden durchgeführt. Laut einer Länderabfrage, die von der Geschäftsstelle der "Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall" des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz für das Statistische Bundesamt durchgeführt wurde, wird ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 33.000 Euro von den Ländern angenommen, welche sich ausschließlich aus Personalkosten zusammensetzt. Der Sachaufwand wird als sehr gering eingeschätzt und kann daher vernachlässigt werden.

4. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes)

Zu Nummer 1

Nummer 1 nimmt eine klarstellende Ergänzung von § 1 Absatz 3 vor. Werden in anderen Rechtsvorschriften ebenfalls Regelungen zur Rücknahme, Wiederverwendung und Entsorgung von Altbatterien getroffen, so sind diese Regelungen ebenfalls neben dem Batteriegesetz anzuwenden. Dies gilt auch für Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen worden sind. Besondere Vorschriften enthalten u.a. die Altfahrzeugverordnung, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und das Gefahrgutbeförderungsgesetz i.V.m. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

Zu Nummer 2

Nummer 2 nimmt eine klarstellende Änderung in § 3 vor und setzt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2013/56/EU um.

Buchstabe a begrenzt die bisherige Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 für Knopfzellen im Hinblick auf die Quecksilberbeschränkung nach § 3 Absatz 1 Satz 1. Entsprechend Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/56/EU gilt die Ausnahme nur noch bis zum 30. September 2015. In Verbindung mit Artikel 2 Satz 1 wird die Ausnahme daher zum 1. Oktober 2015 gestrichen.

Buchstabe b befristet entsprechend Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/56/EU die Ausnahme für Batterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen.

Buchstabe c teilt den bisherigen § 3 Absatz 4 in zwei Sätze. Satz 1 regelt nunmehr das Verbot an die Vertreiber, Batterien anzubieten, sofern sie nicht auch die Rücknahme von Altbatterien sicherstellen. Satz 2 enthält das Verbot, Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigter Hersteller anzubieten. Die Teilung steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 22 Absatz 1 und 3 durch Nummer 7 dieses Gesetzes und erfolgt auf Grund der sachlich notwendigen Zuständigkeit der Länder für den Vollzug mit Blick auf den neuen § 3 Absatz 4 Satz 1. Für den Vollzug des neuen § 3 Absatz 4 Satz 2 ist hingegen das Umweltbundesamt zuständig.

Zu Nummer 3

Nummer 3 stellt in Anlehnung an Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2006/66/EG klar, dass auch bei Fahrzeug-Altbatterien von § 8 Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung, getroffen werden können. Die Sammlung erfolgt auch weiterhin entsprechend § 11 Absatz 3 durch die dort genannten Akteure. Eine Abweichung hiervon ist nicht durch eine Vereinbarung nach § 8 Absatz 2 möglich.

Zu Nummer 4

Nummer 4 ersetzt die bisherige Formulierung in § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 "Verkaufsstelle" durch das Wort "Handelsgeschäft". Hierdurch soll klargestellt werden, dass die Rücknahme nicht beim Verbraucher, sondern im Handelsgeschäft selber zu erfolgen hat. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Vertrag über den Verkauf und den Einbau einer Batterie beim Verbraucher vor Ort erfolgt.

Zu Nummer 5

Nummer 5 Buchstabe a stellt klar, dass nur derjenige Vertreiber zur Erstattung eines Pfandes verpflichtet ist, der auch zuvor das Pfand beim Endnutzer erhoben hat. Damit wird sichergestellt, dass Endnutzer nur dann von dem konkreten Vertreiber eine Erstattung verlangen können, wenn sie das Pfand auch bei diesem Vertreiber entrichtet haben. Ein vertreiberübergreifendes System besteht nicht.

Buchstabe b soll Vertreibern, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Fahrzeugbatterien anbieten, ermöglichen, die Erstattung des Pfandes anstelle von der Rückgabe der Batterie von der Vorlage eines Rückgabenachweises abhängig zu machen. Dies entspricht zum Teil schon der heutigen Praxis, da durch die Rücksendung einer Fahrzeug-Altbatterie Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt ausgehen können. Um hier Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, werden nunmehr diesbezügliche Regelungen in § 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 aufgenommen. Hiernach werden alle Erfassungsberechtigten nach § 11 Absatz 3 verpflichtet, einen entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Nachweis auszustellen, wenn sie FahrzeugAltbatterien ohne Pfanderstattung zurücknehmen und der Endnutzer einen entsprechenden Nachweis verlangt. Legt der Endnutzer den entsprechenden Beleg beim Vertreiber vor, ist dieser verpflichtet, den Pfandbetrag zu erstatten, sofern der Nachweis nicht älter als zwei Wochen ist.

Zu Nummer 6

Bislang war die Sammlung von Geräte-Altbatterien für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger freiwillig. Durch Nummer 6 Buchstabe a werden diese nunmehr verpflichtet, Altbatterien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten vom Endnutzer kostenlos zurückzunehmen. Im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit wird dadurch gewährleistet, dass in den Fällen, in denen der Endnutzer die Altbatterie von einem Elektro- und Elektronik-Altgerät an der Sammelstelle des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers trennt, eine Rückgabe der ausgedienten Batterie ebenfalls möglich ist. Mit der vorgenommenen Regelung wird damit in Teilen die in der bis zum 30. November 2009 geltenden Batterieverordnung normierte Rücknahmeverpflichtung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger wiederhergestellt. Vor dem Hintergrund der steigenden Sammelquoten erscheint eine erneute stärkere Einbindung der Kommunen auch sinnvoll.

Buchstabe b stellt entsprechend der bisherigen Regelung zur freiwilligen Rücknahme klar, dass die durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zurückgenommenen Geräte-Altbatterien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Entsorgung zu übergeben sind. Dies gilt auch für Geräte-Altbatterien, die nicht aus einem Elektro- oder Elektronik-Altgerät entnommen wurden. Hier bleibt es bei der freiwilligen Rücknahme durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Auch in diesem Fall sind die gesammelten Altbatterien aber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.

Buchstabe c stellt eine Folgeänderung zu Buchstaben a und b dar.

Zu Nummer 7

Nummer 7 passt § 14 an die Regelungen des Artikel 12 Absatz 1 der Batterierichtlinie an. Buchstabe b fordert danach die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle identifizierbaren und gesammelten Altbatterien behandelt und recycelt werden. Eine Einschränkung im Hinblick auf die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit ist nach Anhang III Teil B Buchstabe a und b nur bei Blei-Säure- und NickelCadmium-Batterien vorgesehen. Dies macht eine Anpassung von § 14 Absatz 1 notwendig. Die entsprechenden Beschränkungen sind bereits in der Durchführungsverordnung zum Batteriegesetz geregelt.

Die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9-21 in Satz 2 hat deklaratorischen Charakter und soll sicherstellen, dass die dort genannten Methoden zur Berechnung der Recyclingeffizienzen angewendet werden. Die Übertragung der Entgegennahme der Verwertungsergebnisse auf das Umweltbundesamt dient der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung, weil die Auswertung der Einzelergebnisse sowie die Meldung der nationalen Verwertungsergebnisse an die Kommission ohnehin durch den Bund erfolgt.

Zu Nummer 8

Nummer 8 enthält in Buchstabe a eine Klarstellung und verweist in Buchstabe b darauf, dass bei der Bestimmung und der Gestaltung der Angabe der Kapazität im Hinblick auf sekundäre Gerätebatterien und Fahrzeugbatterien die Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 zu berücksichtigen ist.

Zu Nummer 9

Nummer 9 stellt eine Folgeänderung zu Nummer 4 dar.

Zu Nummer 10

Nummer 10 ändert § 22 mit Blick auf die Bußgeldtatbestände und den Zuständigkeiten für deren Vollzug.

Buchstabe a nimmt Änderungen an den einzelnen Bußgeldtatbeständen des § 22 Absatz 1 vor. Buchstabe aa und bb tragen den zu differenzierenden Bußgeldtatbeständen im Zusammenhang mit der Teilung von § 3 Absatz 4 in zwei Sätze durch Nummer 2 Buchstabe c Rechnung. Buchstabe aa sanktioniert das Anbieten von Batterien ohne Schaffung einer Rückgabemöglichkeit für Altbatterien. Buchstabe bb belegt das Anbieten von Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigter Hersteller mit einer Geldbuße. Die Teilung auch der Bußgeldtatbestände ist notwendig, da für deren Vollzug durch die Änderung in Buchstabe b unterschiedliche Behörden zuständig sind. Buchstabe cc ergänzt den bisherigen Bußgeldtatbestand bei nicht erfolgter Rückerstattung des Pfandbetrages und stellt damit eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b dar. Bislang ist nur die nicht erfolgte Erstattung bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie bußgeldbewehrt. Mit der neuen Möglichkeit im Rahmen des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel, die Erstattung des Pfandes von der Vorlage eines Rückgabenachweises abhängig zu machen, wurde der Ordnungswidrigkeitentatbestand auch auf den Fall der Nichterstattung trotz Vorlage eines entsprechenden Nachweises erstreckt.

Buchstabe dd räumt ein redaktionelles Versehen aus.

Buchstabe b stellt klar, dass für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Nummer 3 (Anbieten von Batterien trotz fehlender Rückgabemöglichkeit) die fachlich zuständige Landesbehörde zuständig ist. Für den Vollzug der neuen Nummer 3a (Anbieten von Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigter Hersteller) bleibt hingegen das UBA zuständige Vollzugsbehörde.

Die Regelung hebt damit die derzeitige rechtliche Zuständigkeitsverteilung auf, die durch die letzte Änderung des Batteriegesetzes durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 29.02.2012 (BGBl. I S.212) versehentlich eingeführt worden ist. Danach war das UBA für den Vollzug des gesamten § 3 Absatz 4 zuständig. Der Vollzug des § 3 Absatz 4 mit Blick auf das Anbieten von Batterien trotz fehlender Rückgabemöglichkeit für Altbatterien ist jedoch aus sachlichen Gründen notwendigerweise bei den Bundesländern anzusiedeln, da nur diese die Möglichkeit haben, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Durch die Teilung des § 3 Absatz 4 in zwei Sätze und der folgenden Aufteilung der Ordnungswidrigkeitentatbestände wird nunmehr auch eine neue Zuordnung der Vollzugszuständigkeiten vorgenommen.

Zu Nummer 11

Nummer 11 setzt Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2013/56/EU um. Durch die neuen Übergangsvorschriften wird gewährleistet, dass Batterien, die von den Stoffbeschränkungen des § 3 Absatz 1 und 2 bislang zumindest teilweise befreit waren und bis zu den jeweiligen genannten Stichtagen rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch nach dem Auslaufen der Ausnahmegenehmigung abverkauft werden dürfen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3018:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand:rund 2 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 6,4 Mio. Euro
Verwaltung Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 33.000 Euro
Verwaltung Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand:rund 15.000 Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 22.000 Euro
1:1-Umsetzung von EU-RechtDem NKR liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit dem Gesetz über das von der Richtlinie 2013/56/EU vorgegebene Maß hinausgegangen wird.
EvaluierungserwägungenIm Rahmen der Richtlinienumsetzung werden im Wesentlichen zwei Ausnahmen von Stoffverboten im BattG gestrichen, von denen eine Ausnahmeregelung in Deutschland nicht genutzt wurde.
Das Vorhaben wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht evaluiert, da die Feststellung, dass die Stoffverbote eingehalten werden, im Rahmen der Marktüberwachung der Länder erfolgt.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Vor diesem Hintergrund macht der NKR zu den Darstellungen der Gesetzesfolgen keine Einwände geltend.

Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben wird die Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Batterien und Akkumulatoren umgesetzt, welche die bisherige Richtlinie 2006/66/EG aufhebt, und dementsprechend das Batteriegesetz (abfallbattg_ges.htm ) novelliert.

Zur Umsetzung der Richtlinie sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

1. Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt.

Danach entsteht für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 6,4 Mio. Euro. Dieser ist im Wesentlichen auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung des Quecksilbergehalts für Knopfzellen zurückzuführen. Weil diesbezüglich die Knopfzellen anderen Batterien gleichgestellt werden, müssen die Herstellungsprozesse umgestellt und Ersatzmaterial für Quecksilber beschafft werden. Zudem wird die Produktion energieintensiver und zeitaufwändiger.

Laut Ressort werden ca. 1,28 Mrd. Knopfzellen mit Quecksilbergehalt pro Jahr in Deutschland hergestellt. Die Änderung der Herstellungsprozesse führt zu höheren Produktionskosten im Einzelfall von etwa 0,005 Euro.

Darüber hinaus müssen neue Maschinen und Werkzeuge angeschafft sowie neue Qualitätsstandards definiert und umgesetzt werden. Die Höhe der einmaligen Umstellungskosten wird vom Ressort auf etwa 2 Mio. Euro geschätzt.

Die Aufhebung der zweiten Ausnahmeregelung für Batterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen führt nach Angaben des Ressorts zu keinem weiteren Erfüllungsaufwand, da von dieser Ausnahmevorschrift in Deutschland praktisch kein Gebrauch mehr gemacht wird.

Der Erfüllungsaufwand für die neue Informationspflicht der Wirtschaft, jährlich dem Umweltbundesamt zur Recyclingeffizienz zu berichten, beträgt jährlich ca. 19.000 Euro. Der Wirtschaft liegen die dafür notwendigen Daten vor, allerdings müssen sie nach vorgeschriebenen Formaten melden und dabei neue Berechnungsmethoden für die Recyclingeffizienz beachten. Betroffen von dieser Vorgabe sind ca. 20 Unternehmen, die dafür einen jährlichen Personalaufwand von 24 Stunden für die Berechnung und ca. 30 Minuten für die Übermittlung sowie geringfügige Sachkosten haben. Im Einzelfall führt dies zu jährlichen Kosten von rund 940 Euro.

Der Bundesverwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand im Wesentlichen durch Personalmehrbedarf. Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, die Jahresberichte zur Recyclingeffizienz auszuwerten, die die Recyclingbetriebe übermitteln müssen. Hierfür schätzt das Ressort pro Jahr ungefähr 60 Arbeitstage, was zu einem jährlichen Mehrbedarf an Personal- und Sachkosten von etwa 22.000 Euro führt. Einmalige Umstellungskosten fallen bspw. für die Umstellung der Anwendungshilfen für Mitarbeiter im Umweltbundesamt an. Hierfür wird ein Personalaufwand von etwa 15.000 Euro prognostiziert.

Für die Verwaltungen der Länder entsteht Mehraufwand, weil nunmehr zusätzlich die Einhaltung der befristeten Ausnahmen zu überwachen ist. Hierfür wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand für zusätzliche Personalkosten von etwa 33.000 Euro prognostiziert.

2. Darstellung von Evaluierungserwägungen

Im Rahmen der Richtlinienumsetzung werden im Wesentlichen zwei Ausnahmeregelungen für im Übrigen bestehende Stoffverbote im BattG gestrichen. Davon wurde eine Ausnahmeregelung in Deutschland nicht genutzt.

Das Vorhaben wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht evaluiert. Die Feststellung, dass nunmehr die Stoffverbote auch für Knopfzellen und Batterien schnurloser Werkzeuge eingehalten werden, erfolgt bereits im Rahmen der Marktüberwachung der Länder.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin