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Richtlinie 2013/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 5)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind, verboten. Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, werden jedoch von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Die Kommission hat diese Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/66/EG im Hinblick auf ein Verbot von Cadmium in Batterien und Akkumulatoren überprüft.
(3) Diese Überprüfung hat ergeben, dass im Hinblick auf eine schrittweise Verringerung der Menge des in die Umwelt freigesetzten Cadmiums das Verbot der Verwendung von Cadmium auf zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmte Gerätebatterien und -akkumulatoren ausgeweitet werden sollte, da auf dem Markt mit Nickel-Metallhydrid- und Lithium-Ionen-Batterietechnologien cadmiumfreie Alternativen für diese Anwendungen verfügbar sind.
(4) Damit die Recyclingindustrie und die Verbraucher in der gesamten Wertschöpfungskette die einschlägigen Ersatztechnologien in allen Regionen der Union einheitlich weiter anpassen können, sollte die bestehende Ausnahmeregelung für Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, bis zum 31. Dezember 2016 weiter gelten.
(5) Gemäß der Richtlinie 2006/66/EG ist das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, untersagt, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht. Knopfzellen mit einem Quecksilberanteil von bis zu zwei Gewichtsprozent sind allerdings von diesem Verbot ausgenommen. Auf dem Knopfzellenmarkt in der Union findet bereits eine Verlagerung hin zu quecksilberfreien Knopfzellen statt. Daher ist es angebracht, den Vertrieb von Knopfzellen mit einem Quecksilberanteil von über 0,0005 Gewichtsprozent zu verbieten.
(6) Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die im Rahmen der Richtlinie 2006/66/EG an die Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen werden.
(7) Im Hinblick auf die Ergänzung oder Änderung der Richtlinie 2006/66/EG sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, die Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob die Behandlung und das Recycling außerhalb der Union unter gleichwertigen Bedingungen erfolgen, die Angabe der Kapazität von Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren sowie Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften betreffen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(8) Sofern angezeigt, sollten Vorschriften und Format für die Herstellerregistrierung den Registrierungsvorschriften und dem Format entsprechen, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Anhang X Teil A der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt worden sind.
(9) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/66/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Übergangsbestimmungen für Mindestsammelquoten, eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer, Einzelregeln für die Berechnung der Recyclingeffizienzen sowie einen Fragebogen oder ein Schema für die nationalen Durchführungsberichte. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, ausgeübt werden.
(10) Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Stand: 11.03.2019)
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