A. Problem und Ziel
Die Anzeigepflicht für Psittakose wurde durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1403) aufgehoben und gleichzeitig durch Artikel 2 der genannten Verordnung in die Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten überführt.
Vor dem Hintergrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Erkrankung und der Tatsache, dass Deutschland der einzige Mitgliedstaat ist, in dem die Psittakose bekämpft wird, soll die Psittakose-Verordnung aufgehoben werden. Da die Psittakose jedoch eine gewisse Bedeutung als Zoonose hat, soll die Meldeverpflichtung nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten beibehalten werden, um jederzeit einen Überblick über die epidemiologische Situation in Deutschland zu erhalten (Artikel 1).
Mit Artikel 2 und 3 werden die Geflügelpest-Verordnung und die Bundesartenschutzverordnung redaktionell an die Aufhebung der Psittakose-Verordnung angepasst.
B. Lösung
Erlass der Aufhebungsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Wegfall der Verpflichtung, Papageien und Sittiche mittels Fußringen zu kennzeichnen, entfallen künftig Kosten für die Beschaffung der Fußringe. Bei jährlich etwa 300.000 Ringen zu einem durchschnittlichen Preis von etwa 0,38 E entsteht ein Einsparpotential von 114.000 E. Da davon auszugehen ist, dass Psittaciden auch zukünftig (freiwillig) gekennzeichnet werden, dürfte das Einsparpotential jedoch geringer als angegeben sein.
Für Züchter von Wellensittichen, die nicht der Bundesartenschutzverordnung unterfallen - etwa zwei Drittel der gehaltenen Psittaciden - und für die daher nach Wegfall der in der Psittakose-Verordnung geregelten Buchführungspflicht keine entsprechende Verpflichtung mehr besteht, ergibt sich im Hinblick ein Einsparpotential von geschätzt etwa einer Stunde im Jahr. Davon würden bei einer geschätzten Anzahl von etwa 40.000 Psittacidenzüchtern etwa 25.000 Züchter von Wellensittichen profitieren.
Durch den Wegfall der Vorschriften zu Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf Psittakose-Ausbrüche und angenommenen Kosten für diese Maßnahmen von etwa 200 Euro pro Ausbruch würden zukünftig bei durchschnittlich 115 angezeigten Psittakose-Ausbrüchen pro Jahr Kosten in Höhe von etwa 23.000 Euro eingespart. Gleichwohl dürften auch zukünftig Psittacidenhalter im Rahmen von Psittakosenachweisen bei ihren Tieren schon im eigenen Interesse Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchführen, sodass sich die eingesparten Kosten relativieren (Artikel 1). Im Hinblick auf Artikel 2 und 3 fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch ist der Einspareffekt für die Wirtschaft als marginal einzustufen, da Psittaciden hauptsächlich von Privatpersonen gezüchtet werden.
E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zukünftig entfällt die Pflicht zur Zulassung der Fußringe durch die zuständige Behörde. Bei einem Zeitaufwand von etwa zwei Stunden und einer durchschnittlichen Vergütung im höheren Dienst von 52,40 E pro Stunde bei angenommenen 115 Psittakose-Fällen pro Jahr ergibt sich hierdurch ein Einsparpotential von 12.052 E (Artikel 1). Im Hinblick auf die Artikel 2 und 3 ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft fallen nicht an.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 24. Juli 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 17g Absatz 3 Nummer 2, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 2, 3 und 5 Buchstabe b, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1 sowie §§ 23, 24, 26 bis 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 19 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und § 73a Satz 2 Nummer 2 durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie
- - des § 54 Absatz 8 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Aufhebung der Psittakose-Verordnung
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 353 1), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 2 Absatz 2 Satz 4 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Bundesartenschutzverordnung
Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe § 15 Abs. 4 und 6" durch die Angabe § 15 Absatz 6" ersetzt.
- 2. § 15 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung:
Die Anzeigepflicht für Psittakose wurde durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1403) aufgehoben und gleichzeitig durch Artikel 2 der genannten Verordnung in die Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten überführt.
Vor dem Hintergrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Erkrankung und der Tatsache, dass Deutschland der einzige Mitgliedstaat ist, in dem die Psittakose bekämpft wird, soll die Psittakose-Verordnung aufgehoben werden. Da die Psittakose jedoch eine gewisse Bedeutung als Zoonose hat, soll die Meldeverpflichtung nach der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten beibehalten werden, um jederzeit einen Überblick über die epidemiologische Situation in Deutschland zu erhalten (Artikel 1).
Mit Artikel 2 und 3 werden die Geflügelpest-Verordnung und die Bundesartenschutzverordnung redaktionell an die Aufhebung der Psittakose-Verordnung angepasst.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bisher war in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Psittakose-Verordnung geregelt, dass Händler (Personen, die mit Papageien und Sittichen handeln) und Züchter (Personen, die vorgenannte Tiere halten, um von diesen Nachkommen aufzuziehen) Papageien und Sittiche mittels Fußringen zu kennzeichnen haben. Diese Kennzeichnungsverpflichtung und die damit verbundenen
Kosten für die Beschaffung der Fußringe fallen künftig weg. Nach Angabe der einschlägigen, in der Verordnung für die Ausgabe der Ringe benannten beiden Bundesverbände (BNA, ZZF) werden jährlich etwa 300.000 Ringe ausgegeben; der durchschnittliche Preis pro Ring beträgt etwa 0, 3 8 Euro. Insoweit könnten zukünftig 114. 000 Euro eingespart werden. Ein Teil der Psittaciden ist aber nach § 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung weiterhin kennzeichnungspflichtig. Die Bundesregierung empfiehlt darüber hinaus eine freiwillige Kennzeichnung für alle nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Psittaciden zur Erleichterung des Nachweises nach § 46 des Bundesnaturschutzgesetzes. Ferner werden Psittaciden auch zukünftig ohne rechtliche Verpflichtung etwa für Zuchtwettbewerbe gekennzeichnet werden. Daher dürfte das Einsparpotential geringer als oben angegeben sein.
Nach dem bisherigen § 4 der Psittakose-Verordnung bestand außerdem für Händler und Züchter eine Buchführungspflicht über die Aufnahme oder den Erwerb und die Abgabe von Tieren, die durchgeführten Behandlungen gegen Psittakose sowie die Beseitigung von nicht verwendeten Fußringen. Diese Buchführungspflicht und die damit verbundene Aufbewahrungspflicht entfallen.
Da die Buchführungspflicht der Psittakose-Verordnung in der Regel als gleichwertige Buchführung nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der Bundesartenschutzverordnung anerkannt ist, führt der Wegfall des § 4 der Psittakose-Verordnung zum Aufleben der selbständigen Buchführungspflicht gewerblicher Händler von Psittaciden aus § 6 Absatz 1 Satz 1 der Bundesartenschutzverordnung. Ebenso verbleibt es in diesen Fällen bei der Aufbewahrungspflicht nach § 6 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesartenschutzverordnung. Für diese Psittaciden ergibt sich insoweit kein Einsparpotential. Für Züchter von Wellensittichen allerdings, die nicht der Bundesartenschutzverordnung unterfallen und die etwa zwei Drittel der gehaltenen Psittaciden ausmachen, ergibt sich ein Einsparpotential von geschätzt etwa einer Stunde im Jahr. Davon würden bei einer geschätzten Anzahl von etwa 40.000 Psittacidenzüchtern etwa 25.000 Züchter von Wellensittichen profitieren.
Nach den bisherigen Vorschriften der Psittakose-Verordnung waren diverse Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen vor amtlicher Feststellung (§ 5), nach amtlicher Feststellung (§§ 6 und 7) und bei Ansteckungsverdacht (§ 8) vorgeschrieben. Diese Maßnahmen umfassten die Absonderung der Tiere, das Verwenden entsprechender Schutzkleidung, das Verbot, Tiere zu verbringen, die Sperrung von Räumlichkeiten, die Behandlung und Tötung von Tieren sowie Desinfektionsmaßnahmen. Diese Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie die dadurch entstehenden Kosten entfallen. Bei durchschnittlich 115 angezeigten Psittakose-Ausbrüchen pro Jahr über die letzten fünf Jahre (2007: 155 Ausbrüche, 2008: 137 Ausbrüche, 2009: 157 Ausbrüche, 2010: 76 Ausbrüche, 2011: 48 Ausbrüche) und angenommenen Kosten für Absonderung, Schutzkleidung, Desinfektion usw. von etwa 200 Euro pro Ausbruch würden jährlich Kosten in Höhe von etwa 23.000 Euro eingespart. Gleichwohl dürften auch zukünftig Psittacidenhalter im Rahmen von Psittakosenachweisen bei ihren Tieren schon im eigenen Interesse Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchführen, sodass sich die eingesparten Kosten relativieren (Artikel 1). Im Hinblick auf Artikel 2 und 3 ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch ist der Einspareffekt für die Wirtschaft als marginal einzustufen, da Psittaciden hauptsächlich von Privatpersonen gezüchtet werden.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die von anerkannten Züchtervereinigungen für die Kennzeichnung ausgegebenen Fußringe mussten gemäß § 2 Absatz 2 der Psittakose-Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Mit dem Fortfall der Kennzeichnungspflicht für Händler und Züchter entfallen nunmehr diese Zulassungspflicht und die hiermit verbundene, in § 2 Absatz 2 Satz 3 geregelte Mitteilungspflicht ebenso wie die sonstige Überwachung der von den Züchtern durchzuführenden Maßnahmen.
Unterstellt, dass die Ringzulassung sowie die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Psittakose-Ausbruches einen Zeitaufwand von etwa zwei Stunden beansprucht, würden bei einer angenommenen durchschnittlichen Vergütung im höheren Dienst von 52,40 Euro pro Stunde und den unterstellten durchschnittlich 115 Psittakose-Fällen pro Jahr Kosten in Höhe von 12.052 Euro gespart (Artikel 1). Im Hinblick auf Artikel 2 und 3 ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Ihre Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2058:
Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden Verpflichtungen hinsichtlich der Zucht und des Handels mit Papageien und Sittichen aufgehoben. Da ein Teil der Psittaciden jedoch der Bundesartenschutzverordnung unterfällt, gelten die dort geregelten Kennzeichnungs- und Buchführungspflichten weiterhin. Der Wegfall der Verpflichtungen der Psittakose-Verordnung wird sich somit nur auf etwa zwei Drittel der angenommenen ca. 40.000 Psittacidenzüchter praktisch auswirken.
Da die Zucht von Psittaciden überwiegend von Privatpersonen vorgenommen wird, führt das Regelungsvorhaben insbesondere zu Entlastungen bei Bürgerinnen und Bürgern. Nach Schätzungen des Ressorts entstehen durch den Wegfall der Verpflichtungen der Psittakose-Verordnung Einsparungen beim Sachaufwand in Höhe von bis zu 137.000 Euro jährlich. Bei einer geschätzten Anzahl von 25.000 betroffenen Züchtern bedeutet dies eine Entlastung von durchschnittlich ca. 6 Euro jährlich pro Züchter. Durch den Wegfall der Buchführungspflicht ist zudem eine zeitliche Entlastung von durchschnittlich etwa 60 Minuten pro Jahr und Züchter zu erwarten.
Die Entlastung für die Wirtschaft ist als marginal einzuschätzen, da Psittaciden vorwiegend von Privatpersonen gezüchtet werden.
Für die Verwaltung bewirkt der Wegfall von bestimmten Zulassungs- und Überwachungspflichten nach Einschätzung des Ressorts eine Entlastung von ca. 12.000 Euro jährlich.
Das Ressort hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundene Änderung des Aufwands nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin