A. Problem und Ziel
Die Rindfleischetikettierungsverordnung dient der Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes. Das Rindfleischetikettierungsgesetz wurde kürzlich geändert und um Bestimmungen über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erweitert. Die Rindfleischetikettierungsverordnung ist um entsprechende
Durchführungsbestimmungen zu erweitern. Außerdem sind die Bestimmungen über die Zulassung von Etikettierungssystemen und Kontrollstellen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Nach der Dienstleistungsrichtlinie muss es möglich sein, Anträge auch elektronisch einzureichen und das Antragsverfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. In diesem Rahmen sind jeweils Entscheidungsfristen festzulegen und es ist zu prüfen, ob es Gründe gegen eine Genehmigungsfiktion gibt, die andernfalls anzuordnen ist. Eine entsprechende Prüfung ergab, dass es zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungsfunktion bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch, die durch die Genehmigung von Etikettierungssystemen gewährt wird, nicht sachgerecht nachkommen.
In gleicher Weise sind auch die in der 2. FleischgesetzDurchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Auch hier hat eine Prüfung ergeben, dass es zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungsfunktion bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der marktordnungsrechtlichen Vorschriften, die von zugelassenen Klassifizierungsunternehmen überprüft werden, nicht sachgerecht nachkommen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Änderungsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keine.
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich mittelständische Unternehmen.
Eine Entlastung der Wirtschaft dürfte dadurch erfolgen, dass zukünftig Anträge nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 RiFlEtikettV und nach § 1 Abs. 1 FlGDV auch elektronisch gestellt werden können.
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen nach den §§ 3 und 5 RiFlEtikettV und § 1 FlGDV neue Bürokratiekosten im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen im Fall von Fristverlängerungen, da diese zu begründen und mitzuteilen sind.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, den 22. Dezember 2010
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart von Klaeden
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung1
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, - der § 4a Absatz 6 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), von denen § 8 Absatz 1 durch Gesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I. S. 1510) eingefügt worden ist, und § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und - des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714):
Artikel 1
Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort "Rindfleisch" die Wörter "und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,".
- b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "eines Mitglieds" die Wörter ", in der Fleisch vermarktet wird," eingefügt.
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
- "5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben sowie
- 6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen Angaben."
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
- b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
- b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."
6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Abschluss jeder Kontrolle" die Wörter "innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung" eingefügt.
7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingeführt:
"Abschnitt 3
Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern
- Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper- Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.
§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben."
8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 8 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:
- "9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- 10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt."
10. Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte "Gebührenrahmen" wie folgt geändert:
- a) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe "50,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe "bis zu 100 EUR" ersetzt.
- b) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe "170,00" durch die Angabe "50,00" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
- b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die § § 71a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."
2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- a) Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "wird vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "wird mit dem Prüfungsteilnehmer" ersetzt.
- bb) Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
- cc) Folgende Nummer 1.1 und 1.2. werden angefügt:
- "1.1. Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens eine Untergruppe (Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Abweichungen, die über eine Untergruppe hinausgehen, werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Abweichungen in der Kategorieneinstufung werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
- 1.2. Bei Schafschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden."
- b) Teil 2 Buchstabe A Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird in Satz 1 das Wort "dreißig" durch das Wort "zwanzig" ersetzt.
- bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der unter 4. genannten Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben."
- cc) Nummer 4.3. wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Die Rindfleischetikettierungsverordnung dient der Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes. Das Rindfleischetikettierungsgesetz wurde kürzlich geändert und um Bestimmungen über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erweitert. Die Rindfleischetikettierungsverordnung ist um entsprechende Durchführungsbestimmungen zu ergänzen. Außerdem sind die Bestimmungen über die Zulassung von Etikettierungssystemen und Kontrollstellen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen, nach der es möglich sein muss, Anträge auch elektronisch einzureichen und das Antragsverfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln. In diesem Rahmen sind jeweils Entscheidungsfristen festzulegen und es ist zu prüfen, ob es Gründe gegen eine Genehmigungsfiktion gibt, die andernfalls anzuordnen ist. Eine entsprechende Prüfung ergab, dass es zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungsfunktion bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch, die durch die Genehmigung von Etikettierungssystemen gewährt wird, nicht sachgerecht nachkommen.
In gleicher Weise sind auch die in der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen an die EU-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen. Auch hier hat eine Prüfung ergeben, dass es zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungsfunktion bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der marktordnungsrechtlichen Vorschriften, die von zugelassenen Klassifizierungsunternehmen überprüft werden, nicht sachgerecht nachkommen.
Zudem soll die Sachkundeprüfung der Klassifizierer nach Anlage 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in einigen Punkten vereinfacht beziehungsweise an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Es ergeben sich keine zusätzlichen sonstigen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung entstehen geringfügige Bürokratiekosten dadurch, dass zukünftig Fristverlängerungen im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen zu begründen und mitzuteilen sind.
Sonstiges
Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich, da die Verordnung der Durchführung von unbefristetem EG-Recht dient. Die Verordnung ist mit EG-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Die Verordnung entspricht den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1:
Mit der in Nummer 1 enthaltenen Änderung wird klargestellt, dass die Rindfleischetikettierungsverordnung nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Rindfleischetikettierungsgesetzes um die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auch insoweit der Durchführung dient.
Nummer 2:
Mit der in Nummer 2a) enthaltenen Änderung wird bei der Definition von Fleisch klargestellt, dass davon auch das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern umfasst ist.
Mit der in Nummer 2b) enthaltenen Änderung wird klargestellt, dass zu den Betriebstätten eines Systemteilnehmers nur diejenigen Niederlassungen und Filialen gehören sollen, in denen Fleisch vermarktet wird, d.h., in denen Fleisch zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird.
Nummer 3:
- Durch die Klarstellung in Nummer 3 hat jeder Marktteilnehmer auf seiner Stufe Aufzeichnungen über von ihm auf den Etiketten gemachten oder über die dort enthaltenen weiteren verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben zu machen. Nur so ist eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleistet, wie z.B. in dem Fall dass beim Verkauf nicht vorverpackter Ware das Etikett der Vorstufe nicht mehr vorhanden ist.
Nummern 4 und 5
Die Änderungen dienen der Anpassung der Bestimmungen über die Zulassung von Rindfleischetikettierungssystemen und Kontrollstellen an die Bestimmungen von Artikel 6, 8 und 13 der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 S. 36 vom 27.12.2006) (EU-Dienstleistungsrichtlinie).
Von der Umsetzung der Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie wird sowohl in § 3 als auch in § 5 RiFlEtikettV abgesehen, da "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen. Der Schutz der Verbraucher ist ein solcher zwingender Grund (Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie).
Der Genehmigung der Etikettierungssysteme kommt eine zentrale Rolle bei der Gewährung der Einhaltung der Vorschriften der Rindfleischetikettierung zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass Etikettierungssysteme Spezifikationen verwenden dürfen, die den Anforderungen an die freiwillige Rindfleischetikettierung nicht genügen und z.B. Angaben enthalten, die irreführend oder unklar sind.
Gleiches gilt für die Anerkennung von Kontrollstellen. Der Kontrollstelle kommt eine zentrale Rolle bei der Überprüfung der freiwilligen Etikettierungssysteme zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass Kontrollstellen tätig werden, die den Anforderungen der Verordnung, z.B. an Unabhängigkeit und Sachkunde, nicht entsprechen. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass freiwillige genehmigungspflichtige Angaben, die zu einer Verbrauchertäuschung führen könnten, nicht erkannt bzw. nicht beanstandet werden.
Nummer 6:
- Die Änderung dient der Klarstellung, dass die von den Kontrollstellen nach § 6 Absatz 2 zu erstellenden Kontrollberichte zeitnah zu erstellen sind.
Nummer 7:
Mit der in Nummer 7 enthaltenen Regelung wird durch Einfügung des neuen § 9a sichergestellt, dass Schlachtkörper von ausgewachsenen und von nicht ausgewachsenen Rindern in gleicher Weise zu kennzeichnen sind.
Durch Einfügung des neuen § 9b werden die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung von Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) hinsichtlich der Etikettierung von Fleisch von nicht ausgewachsenen Rindern beim Lose-Verkauf an der Endverkaufsstelle getroffen.
Nummer 8:
- Nummer 8 enthält eine redaktionelle Folgeänderung.
Nummer 9:
- Nummer 9 enthält drei neue Ordnungswidrigkeitstatbestände, um Verstöße gegen die mit der Nummer 3b) und 7 eingefügten Regelungen sanktionieren zu können.
Nummer 10:
Die Änderung dient der Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten, damit die Gebührenhöhe im Einzelfall noch genauer am tatsächlichen Bearbeitungsaufwand errechnet werden kann.
Bei geringfügigen Änderungen von Etikettierungssystemen kann im Einzelfall, z.B. im bei Anerkennung einer Drittlandsangabe, nur geringer Arbeitsaufwand entstehen. Hier wäre die bisher vorgesehene Erhebung einer Mindestgebühr von 50 € unverhältnismäßig.
Entsprechendes gilt im Fall der Änderung von Spezifikationen. Hier kann im Einzelfall ein Arbeitsaufwand entstehen, der geringere Verwaltungskosten als die bisher vorgesehenen 170,00 € verursacht.
Zu Artikel 2
Nummer 1:
Die Änderung dient der Anpassung der Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen an Artikel 6, 8 und 13 der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Von der Umsetzung der Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie wird hier abgesehen, da "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen. Der Schutz der Verbraucher ist ein solcher zwingender Grund (Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie). Den Klassifizierungsunternehmen kommt eine zentrale Rolle bei der Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass Unternehmen, die nicht über die notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. Zuverlässigkeit und Sachkunde, verfügen, Klassifizierungen durchführen, die nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dies kann zu einer Täuschung der Verbraucher führen.
Nummer 2:
Nummer 2a) aa) enthält eine redaktionelle Änderung.
Die Änderung in Nummer 2a) bb) und cc) passt die Prüfungsanforderungen an das neu eingeführte 15-er System bei der Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern an.
Die Änderungen unter Nummer 2b) dienen der Reduzierung des Prüfungsaufwandes im Rahmen der Zulassungsprüfung für Klassifizierer. Die Qualität der Prüfung wird hierdurch nicht beeinträchtigt:
Die Heranziehung von zwanzig statt der ursprünglich dreißig Schweineschlachtkörper in Nummer 2b) aa) ist ausreichend für die Festlegung der Referenzwerte.
Nummer 2b) bb) legt fest, dass ein Prüfungsdurchgang genügt, wenn der Prüfungsteilnehmer den ersten Prüfungsdurchgang erfolgreich durchlaufen hat.
Die Änderung in Nummer 2b) cc) berücksichtigt, dass die hier geregelte Anforderung (Abweichungstoleranz bei der Speckdichte und beim Fleischmaß) im Rahmen der Zulassungsprüfung für Klassifizierer sich in der Praxis als zu streng erwiesen hat. Die Anforderung soll daher entfallen.
Zu Artikel 3
Mit Artikel 3 erhält das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit, die konsolidierte Fassung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1544:
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft drei bestehende Informationspflichten geändert. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt. Danach können zukünftig Anträge nach § § Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Rindfleischetikettierungsverordnung und nach § 1 Abs. 1 Fleischgesetzdurchführungsverordnung auch elektronisch gestellt werden. Dies dürfte zu geringfügigen Entlastungen der Wirtschaft führen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 S. 36 vom 27.12.2006, S. 36).