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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

Vom 31. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 55 vom 05.11.2007 S. 2527)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "des Lebensmittelrechts, des Fleischhygienerechts" durch die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelrechts" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) in der Nummer 2 die Wörter "einer Genehmigung oder" durch die Wörter "der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der" ersetzt und

bb) die Wörter " ; die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder einer Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

3. § 3

§ 3 Obligatorische Etikettierung und Angaben auf einem Etikett

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, eine obligatorische besondere Etikettierung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet wurden, die zur besonderen Etikettierung des Rindfleisches oder der Rindfleischerzeugnisse erforderlichen Angaben sowie die Art und Weise der Etikettierung vorzuschreiben.

wird aufgehoben.

4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Nummer 4

4. der Schlachttierkennzeichnung nach der Fleischhygieneverordnung,

wird aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4.

e) In der neuen Nummer 4 wird das Wort "sowie" gestrichen.

f) Die bisherige Nummer 6

6. nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung

wird aufgehoben.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören,

2. bei den Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygieneverordnung zugelassen sind,

3. bei den Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Fleischhygieneverordnung zugelassen sind.

"1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören, und

2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die in der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind."

6. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die etikettiertes Rindfleisch oder etikettierte Rindfleischerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- oder Betriebszeit
  1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
  2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
  3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder
  4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf die Überwachung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2 Satz 1 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet,

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