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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Handelsklassenverordnung"


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Drucksache 543/18 (Beschluss)

... Darüber hinaus ist der zweite Satz zu streichen, da Schlachtkörper bzw. Fleisch, das der Handelsklassenverordnung unterliegt, grundsätzlich nicht in der beschriebenen Form vermarktet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/18 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 1 Satz 1 RindHKlV

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 RindHKlV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 2 RindHKlV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1, 2 SchwHKlV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 1 SchwHKlV

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 SchwHKlV

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6 Absatz 2 SchwHKlV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 3 HdlKlSchafFlV

9. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2a Absatz 1 Satz 1, 2 HdlKlSchafFlV

10. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2a Absatz 2 HdlKlSchafFlV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Nummer 2 der 1. FlGDV

12. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 13 Absatz 1 Satz 1 der 1. FlGDV

13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 13 Absatz 1 Satz 1, 2 der 1. FlGDV

14. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 13 Absatz 2 der 1. FlGDV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

16. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 5 Absatz 1 BruteiKennzV

17. Zu Artikel 8 Nummer 3 § 5 Absatz 2 BruteiKennzV


 
 
 


Drucksache 135/14 (Beschluss)

... Die Änderung dient einer redaktionellen Richtigstellung. Im bisherigen Text der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung wird in § 4 Absatz 3 Nummer 2 auf § 2 Absatz 4 verwiesen, der aber nicht existiert. Die Unzulässigkeit der Verwendung einer nicht der Einstufung entsprechenden "Handelsklasse bzw. Kategorie" ist in § 2 Absatz 3 geregelt. Somit ist auf diesen zu verweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/14 (Beschluss)




Zu Artikel 2 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 135/14

... Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Artikel 2
Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Artikel 6
Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Artikel 7
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 2c

Zu Nummer 2d

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2801: Entwurf einer Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Bund

2. Länder


 
 
 


Drucksache 135/1/14

... Die Änderung dient einer redaktionellen Richtigstellung. Im bisherigen Text der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung wird in § 4 Absatz 3 Nummer 2 auf § 2 Absatz 4 verwiesen, der aber nicht existiert. Die Unzulässigkeit der Verwendung einer nicht der Einstufung entsprechenden "Handelsklasse bzw. Kategorie" ist in § 2 Absatz 3 geregelt. Somit ist auf diesen zu verweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 135/1/14




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 3 Absatz 2, Absatz 3 RindHKlV

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 4 Absatz 3 Nummer 2 RindHKlV

3. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Nummer 5 - neu - GFlFleischV


 
 
 


Drucksache 869/10

... Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper- Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 869/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

Abschnitt 3
Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

§ 9a
Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern

§ 9b
Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel

Artikel 2
Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Kosten

3 Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer n

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Zu Artikel 2

Nummer 1

Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1544: Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordung


 
 
 


Drucksache 291/09

... Außerdem wird mit der Verordnung die Handelsklassenverordnung für Speisekartoffeln (HKV) aufgehoben, die in einigen Bereichen nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Marktes entspricht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 291/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Befreiungen

§ 3
Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 5
Verwaltungsbehörde

Artikel 2
Aufhebung der Qualitätsnormenverordnung Blumen

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Zielsetzung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 887: Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse


 
 
 


Drucksache 291/09 (Beschluss)

... Mit dem Außerkrafttreten der derzeitigen Handelsklassenverordnung entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit für Erzeuger, Handel und Verbraucher im Bereich des Handelsrechts und geht eine wesentliche Hilfe beim Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen auf den verschiedenen Stufen verloren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 291/09 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse und zur Aufhebung von Vorschriften im Bereich Obst und Gemüse

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 2 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

§ 2
Befreiungen

2. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten

B Entschließung

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 291/1/09

... Mit dem Außerkrafttreten der derzeitigen Handelsklassenverordnung entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit für Erzeuger, Handel und Verbraucher im Bereich des Handelsrechts und geht eine wesentliche Hilfe beim Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen auf den verschiedenen Stufen verloren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 291/1/09




1. Zu Artikel 1 § 2 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

§ 2
Befreiungen

2. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 625/08

... -Durchführungsverordnung ist die Freistellung kleinerer Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Meldung der für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen gezahlten Preise. In der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung werden die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern und Klassifizierungsunternehmen geregelt. Mit der neuen Handelsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper und der grundlegend überarbeiteten Handelsklassenverordnung für Schweineschlachtkörper sollen neben redaktionellen Überarbeitungen vor allem kleinere Schlachtbetriebe von der Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern befreit werden. Eine freiwillige Klassifizierung von Schlachtkörpern soll weiterhin möglich sein. Daneben soll eine redaktionelle Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vorgenommen werden. Durch diese Verordnung sollen kleinere Schlachtbetriebe von bürokratischen Pflichten entlastet und Möglichkeiten des E-Governments eingeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Schlachtnummer

§ 2
Verwiegung, Schnittführung

§ 3
Protokoll

Abschnitt 2
Preismeldungen

§ 4
Preismeldepflicht

§ 5
Ausnahmen

§ 6
Inhalt der Preismeldung

§ 7
Verfahren der Preismeldung

§ 8
Preisfeststellung

§ 9
Festlegung der Meldegebiete

§ 10
Muster

Abschnitt 3
Auskunftspflichten

§ 11
Auskunftspflichten

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 2. FlGDV)

§ 1
Antrag auf Zulassung als

§ 2
Antragsinhalt

§ 3
Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen

§ 4
Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen

§ 5
Zulassung von Klassifizierern

§ 6
Zulassungsantrag

§ 7
Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer

§ 8
Prüfungskommission

§ 9
Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

§ 10
Durchführung der Sachkundeprüfung

§ 11
Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 12
Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

§ 13
Wiederholung der Sachkundeprüfung

§ 14
Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung

§ 15
Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung

§ 16
Übergangsregelung

Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung

Abschnitt 1
: Theoretische Prüfung

Abschnitt 2
: Praktische Prüfung

Teil 1
Rinder- und Schafschlachtkörper

A. Klassifizierung

B. Verwiegung / Schnittführung

Teil 2
Schweineschlachtkörper

A. Klassifizierung

I. Klassifizierung mit Choirometern

1. Klassifizierung mit Sondengeräten

2. Klassifizierung mit Ultraschallgeräten

II. Klassifizierung mit einer AutoFOM-Anlage

III. Klassifizierung mit dem ZP-Verfahren

B. Verwiegung / Schnittführung

Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1)

1. Praktischer Teil

2. Theoretischer Teil

Artikel 3
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - RindHKlV)

§ 1
Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper

§ 2
Einstufung in Handelsklassen

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Artikel 4
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften

§ 1
Gesetzliche Handelsklassen

§ 2
Einstufung in Handelsklassen

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 5
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Artikel 6
Aufhebung von Verordnungen

Artikel 7
Neubekanntmachung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Zielsetzung

B. Besonderer Teil:

Artikel 1
(Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 1. FlGDV))

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu §§ 4

Zu § 6

Zu §§ 7

Zu § 11

Zu § 12

Artikel 2
(Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rinder, Schweinen und Schafen (2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV))

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu §§ 9

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Artikel 3
(Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper (Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung – RindHKlV)):

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu § 4

Artikel 4
(Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften):

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Artikel 5
(Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch)

Artikel 6
(Aufhebung von Verordnungen):

Artikel 7
(Neufassung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung):

Artikel 8
(Inkrafttreten):

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 589: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen


 
 
 


Drucksache 538/07

... sind nach Nummer 4 Einrichtungen oder Anlagen, in denen Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden. Der Inhaber einer Schlachtstätte kann gleichzeitig Inhaber eines Schlachtbetriebs sein. Eine Schlachtstätte kann auch Teil eines Schlachtbetriebs sein. Möglich ist auch, dass in einer Schlachtstätte ausschließlich Tiere für andere Unternehmen/Schlachtbetriebe geschlachtet werden, und die Schlachtstätte für die Durchführung der Schlachtung ein vorab vertraglich vereinbartes Entgelt erhält. Ankauf der Schlachttiere und Vermarktung der Schlachtkörper verbleiben dann in der Hand des Schlachtbetriebs; die Schlachtstätte stellt lediglich im Wege der Dienstleistungserbringung ihre Einrichtungen und ihre Arbeitskräfte zur Verfügung. Klassifizierung (Nummer 5) ist der Vorgang der Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen. Welche gesetzlichen Handelsklassen bestehen und ob eine Einreihung in Handelsklassen obligatorisch oder freiwillig ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen europäischen Recht sowie den nationalen Handelsklassenverordnungen. Derzeit besteht eine Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern von Schweinen und Rindern, die Klassifizierung von Schafschlachtkörpern ist freiwillig. Im Rahmen der Neuordnung des Fleischrechts sollen in einem zweiten Schritt durch Änderungen der jeweiligen Handelsklassenverordnungen für Schweinehälften bzw. für Rindfleisch kleinere Betriebe, die bis zu 200 Schweine oder 75 Rinder pro Woche schlachten, von der Klassifizierungspflicht ausgenommen werden. Eine freiwillige Klassifizierung soll in allen Fällen weiterhin möglich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Klassifizierung

§ 3
Zulassung von Klassifizierungsunternehmen

§ 4
Befähigung und Zulassung von Klassifizierern

§ 5
Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände

§ 6
Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern

§ 7
Zuständigkeit

§ 8
Mitteilungspflichten

§ 9
Preis- und Gewichtsfeststellung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern

§ 10
Auskunftspflichten

§ 11
Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 12
Registerführung, Datenübermittlung

§ 13
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

§ 14
Gebühren und Auslagen

§ 15
Außenverkehr

§ 16
Bußgeldvorschriften

§ 17
Einziehung

§ 18
Übergangsbestimmungen

§ 19
Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes

§ 20
Änderung von Rechtsvorschriften

§ 21
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zur Ablösung des Vieh- und Fleischgesetzes durch das Fleischgesetz

1. Umbenennung

2. Wegfall der Regelungen über die Lebendvermarktung von Schlachttieren

3. Wegfall der Regelungen über Fleischgroßmärkte

4. Zulassung von Klassifizierungsunternehmen

5. Änderungen beim Bestellungs- bzw. Zulassungsverfahren für Klassifizierer

6. Sonstige Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten

IV. Sonstiges

B. Besonderer Teil

§ 1
[ Begriffsbestimmungen ]

§ 2
[ Klassifizierung ]

§ 3
[ Zulassung von Klassifizierungsunternehmen ]

§ 4
[ Befähigung und Zulassung von Klassifizierern ]

§ 5
[ Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe der Zulassungsurkunde ]

§ 6
[ Widerruf und Rücknahme der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern ]

§ 7
[ Zuständigkeit ]

§ 8
[ Mitteilungspflichten, Beendigung der Tätigkeit ]

§ 9
[ Preis- und Schlachtgewichtsfeststellung, Kennzeichnung ]

§ 10
[ Auskunftspflichten ]

§ 11
[ Befugnisse der zuständigen Behörde ]

§ 12
[ Registerführung, Datenübermittlung ]

§ 13
[ Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen ]

§ 14
[ Gebühren und Auslagen ]

§ 15
[ Außenverkehr ]

§ 16
[ Bußgeldvorschriften ]

§ 17
[ Einziehung ]

§ 18
[ Übergangsbestimmungen ]

§ 19
[ Aufhebung des Vieh- und Fleischgesetzes ]

§ 20
[ Änderung von Rechtsvorschriften ]

§ 21
[ Inkrafttreten ]


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.