Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da das Vorhaben vor Beginn der Tarifrunde 2008 abgeschlossen sein soll.


Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.11.07
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Begründung

A. Allgemeines

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Durch Aufhebung des bisherigen Artikels 74a des Grundgesetzes entfällt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamtinnen und -beamten sowie Landesrichterinnen und -richter.

Der Bund trifft künftig auf den Gebieten der Besoldung und der Versorgung nur noch Regelungen für seinen Bereich.

Die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen im Bund für eine zukunftsorientierte Anpassung des öffentlichen Bundesdienstrechts genutzt werden. Durch die Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an die veränderten Rahmenbedingungen soll das durch die besondere Verfassungsbindung geprägte und allein am Gemeinwohl orientierte Berufsbeamtentum gestärkt und dadurch zukunftsfest gemacht werden. Deshalb ist die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts zugleich ein Teil des am 13. September 2006 beschlossenen Programms "Zukunftorientierte Verwaltung durch Innovationen". Mit dem Programm hat die Bundesregierung eine übergreifende Strategie für die weitere Modernisierung der Bundesverwaltung vor allem in den Bereichen Personal,

Steuerung, Organisation und E-Government vorgelegt mit dem Ziel, die Verwaltung leistungsfähiger, serviceorientierter wirtschaftlicher und innovativer zu gestalten. Dabei soll überflüssige Bürokratie vermieden werden. Diese Veränderungsprozesse können nur von und mit qualifizierten, motivierten und effizient arbeitenden Beamtinnen und Beamten gestaltet werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll für den Bund ein modernes und transparentes Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht geschaffen werden, das

Der wesentliche Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

I. Neufassung des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 1)

Das Bundesbeamtengesetz wird neu gefasst. Handlungsbedarf ergibt sich hier nicht unmittelbar aus der Neuordnung der föderalen Strukturen, denn die Kompetenz des Bundes für seine Beamtinnen und Beamten ist davon nicht betroffen. Zu einem leistungsfähigen Dienstrecht gehören moderne und den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasste Grundlagen des Beamtenrechts, die den gestiegenen Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten in einer effizienten Verwaltung Rechnung tragen. Das Bundesbeamtengesetz wird zudem unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bundes an die Regelungen der beamtenrechtlichen Grundstrukturen des Beamtenstatusgesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen angepasst. Dadurch wird die Einheitlichkeit des Dienstrechts gewährleistet und die Mobilität der Beamtinnen und Beamten bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn sichergestellt.

Die materiellen Regelungsschwerpunkte sind im Einzelnen:

Zur Vermeidung von Frühpensionierungen erhält die anderweitige Verwendung Vorrang vor der Versetzung in den Ruhestand. Die Verwendung für eine andere Tätigkeit und die Verpflichtung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung werden verbindlich. Zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit wird die Verpflichtung zur Teilnahme an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen eingeführt. Die Dienstherren werden verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit regelmäßig zu überprüfen.

II. Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 2)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das nach der föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen als Bundesrecht weitergeltende Bundesbesoldungsgesetz ausschließlich mit Wirkung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie die Soldatinnen und Soldaten angepasst und weiterentwickelt.

Für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Gemeinden gilt nach Artikel 125a des Grundgesetzes das bisherige Recht unverändert weiter, bis es durch neues Landesrecht abgelöst wird.

Durch die gewählte Regelungsstruktur wird an die Weitergeltungsregelung des Grundgesetzes unmittelbar angeknüpft und das Nebeneinander von mehreren Regelungssystemen vermieden. Mit der Neuordnung auf der Grundlage der vorhandenen Grundstrukturen wird der Regelungsaufwand in den dienstrechtlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen deutlich reduziert, bewährte Verwaltungs- und Verfahrensabläufe können weiter genutzt werden. So können die im Besoldungs- und Versorgungsrecht in breitem Umfang eingesetzten IT-Systeme weiter verwandt oder für die notwendige rechnergestützte Durchführung ohne großen Aufwand angepasst werden. Eine solche systemimmanente Umsetzung vermeidet nicht nur zusätzliche Verwaltungs- und Bürokratiekosten, sondern schafft zugleich die Voraussetzungen, auch künftig die Regelungsdichte im Beamtenrecht weiter abzubauen. Daneben wird der gesetzliche Regelungsapparat vor allem dadurch entlastet dass die Folgeänderungen und Umstellungen in anderen gesetzlichen Vorschriften und Verweisungen erheblich minimiert werden.

Die materiellen Regelungsschwerpunkte sind im Einzelnen:

1. Neugestaltung der gemeinsamen einheitlichen Grundgehaltstabelle für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsordnungen A und B

Durch die Neugestaltung der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A wird eine altersunabhängige, an beruflichen Dienstzeiten orientierte Tabellenstruktur erreicht.

Das bisherige System des sog. Besoldungsdienstalters wird abgeschafft.

Die neue Grundgehaltstabelle enthält künftig in allen Laufbahngruppen einheitlich acht Stufen. Soweit noch keine beruflichen Dienstzeiten vorliegen, wird das Grundgehalt aus der Anfangsstufe gewährt. Anknüpfungspunkt für die weitere Gehaltsentwicklung soll die anforderungsgerecht absolvierte Dienstzeit sein.

Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes erfolgt bei anforderungsgerechter Leistung innerhalb bestimmter Dienstzeiten (Erfahrungszeiten). Diese betragen zwei Jahre in Stufe 1, jeweils drei Jahre in Stufe 2, Stufe 3 und Stufe 4 sowie jeweils vier Jahre in Stufe 5, Stufe 6 und Stufe 7. Grundsätzlich kann das Endgrundgehalt damit nach 23 Dienstjahren erreicht werden. Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten mit anfangs kürzeren und später längeren Intervallen knüpft an den bisherigen Stufenrhythmus an und bildet den zu Beginn der beruflichen Tätigkeit in der Regel schnelleren Erfahrungszuwachs pauschalierend ab. Besondere Zeiten, etwa einer Beurlaubung wegen Kindererziehung oder Pflege, werden angerechnet.

Für Soldatinnen und Soldaten enthält der Entwurf besondere Regelungen für den Stufenaufstieg und lässt zugleich abweichende Regelungen für den Stufeneinstieg zu. Diese Unterschiede zu den beamtenrechtlichen Vorschriften sind erforderlich, um die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere dadurch ergeben, dass Soldatinnen und Soldaten keinen Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge leisten ihr beruflicher Aufstieg durch das Durchlaufen zahlreicher Dienstgrade (Einheitslaufbahn) geprägt ist und das Soldatenverhältnis mehrheitlich als Soldatenverhältnis auf Zeit ausgestaltet ist.

Nicht anforderungsgerechte Leistungen führen wie bisher zu einem Verbleiben in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Durch die Abkehr vom Besoldungsdienstalter wird dieses Verbleiben jedoch künftig grundsätzlich Dauerwirkung haben. Soweit eine Beamtin oder ein Beamter im Stufenaufstieg angehalten worden ist, besteht aber die Möglichkeit, durch eine erhebliche Leistungssteigerung wieder zu der Stufe und Erfahrungszeit aufzuschließen, die sie ohne das vorherige Anhalten erreicht hätten. Diese Möglichkeit, eine vorübergehende Minderleistung ausgleichen zu können, soll mit ihrer Anreizwirkung die Personalführung unterstützen.

Die neue Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A hält am bisherigen Bezüge- und Einkommensniveau fest; die Beträge der bisherigen Endgrundgehälter werden weder abgesenkt noch variabel ausgestaltet. In die Grundgehaltstabelle eingearbeitet sind aus Gründen der Vereinfachung und Deregulierung die bisher als allgemeine Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 27 zu den Besoldungsordnungen A und B gewährten Beträge.

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz werden eine jährliche Sonderzahlung auf das Grundgehalt sowie weitere Besoldungsbestandteile, wie Familienzuschlag und Amts- und Stellenzulagen, gezahlt. Künftig sollen die derzeit geleisteten Beträge nicht mehr als Einmalbetrag im Rahmen einer jährlichen Sonderzahlung, sondern im Rahmen der monatlichen Bezüge gewährt werden. Daher erfolgt eine betragsmäßige Erhöhung des Familienzuschlags sowie der Amts- und Stellenzulagen um jeweils 2,5 Prozent. Der nach der derzeitigen Rechtslage zustehende Betrag der Sonderzahlung, der sich nach dem Grundgehalt bemisst, fließt in die neuen Besoldungstabellen der Besoldungsordnungen A, B, R und W ein.

2. Gemeinsame Grundgehaltstabelle für Beamte und Soldaten

Entsprechend der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 ist die Schaffung einer spezifischen Besoldungsordnung für Soldatinnen und Soldaten umfassend geprüft worden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung haben sich die gemeinsamen Besoldungsordnungen A und B für Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte bewährt. Deshalb soll die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wie auch der Soldatinnen und Soldaten weiterhin auf gemeinsamer, verfassungsrechtlich geschützter Grundlage erfolgen und an einheitlichen Grundstrukturen ausgerichtet bleiben. Eine Abkoppelung einzelner Bedienstetengruppen würde nicht nur die personalwirtschaftlich notwendige Flexibilität und Mobilität erschweren, sondern auch die Verwendungsbreite im Berufsleben und den Wechsel zwischen militärischen und zivilen Tätigkeiten einschränken und damit gerade auch den Interessen der Soldatinnen und Soldaten zuwiderlaufen. Deshalb werden die bewährten gemeinsamen Grundgehaltstabellen für die Beamtinnen und Beamten sowie die Soldatinnen und Soldaten fortgeführt. Besonderheiten der militärischen Personalstrukturen und Karriereverläufe wird unter Beibehaltung der einheitlichen Tabelle beim Stufenaufstieg durch auf die Soldatinnen und Soldaten zugeschnittene Stufenlaufzeiten und beim Stufeneinstieg durch Zulassung abweichender Regelungen Rechnung getragen.

Das einheitlich strukturierte Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten sichert nicht nur die systemgerechte Einheit, sondern ermöglicht auch eine parallele allgemeine Einkommensentwicklung von Soldaten- und Beamtenbesoldung. Zugleich wird die übergreifende Verwendbarkeit der beiden Statusgruppen gewährleistet. Den Besonderheiten des Berufs der Soldatinnen und Soldaten wird durch geeignete differenzierende Regelungen, beispielsweise durch ein differenziertes Zulagensystem oder ein eigenständiges Laufbahnsystem Rechnung getragen. Zur Berücksichtigung der besonderen Anforderungen und Gefährdungen sind solche spezifischen Regelungen flexibler und sachgerechter als eine generelle Neuordnung der Grundgehaltstabellen; dies gilt insbesondere mit Blick auf die Endgrundgehälter und die Einheit von Besoldung und Versorgung.

3. Neugestaltung der Grundgehaltstabelle der Richterinnen und Richter

Die Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung R für die Richterinnen und Richter wird entsprechend den Grundgehaltstabellen der Besoldungsordnungen A und B angepasst. Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 mit aufsteigenden Gehältern werden durch ein an Dienstzeiten orientiertes Besoldungssystem abgelöst. Die Besoldungsgruppen R1 und R 2 umfassen künftig ebenfalls acht Stufen. Die bisherige Zuordnung nach Lebensalter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird aufgegeben; künftig soll sich die Besoldung an der Berufserfahrung orientieren. In den Besoldungsgruppen R3 bis R 10 werden die Festgehälter beibehalten. Die Ämterordnung der Besoldungsordnung R im Bundesbesoldungsgesetz bleibt unverändert.

4. Modernisierung der Auslandsbesoldung

Mit der Novellierung werden zugleich die Regelungen zur Besoldung der im Ausland verwendeten Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten nach einer Gesamtrevision neu gefasst und inhaltlich neu gestaltet.

Die Auslandsbesoldung ergänzt die Inlandsbesoldung bei einer Verwendung im Ausland. Sie umfasst einerseits die Auslandsdienstbezüge und andererseits - bei einer besonderen Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme - den Auslandsverwendungszuschlag.

Kernelement und Schwerpunkt der Auslandsdienstbezüge bleibt der Auslandszuschlag.

Mit ihm werden die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen abgegolten. Die immateriellen Belastungen an ausländischen Dienstorten werden künftig getrennt vom materiellen Anteil ermittelt. Die ortsspezifischen immateriellen Belastungen werden durch weltweit vergleichende Erhebungen auf der Basis eines einheitlichen Kriterienkatalogs festgelegt; dabei ist die jeweilige Abweichung von den Lebensverhältnissen am Sitz der Bundesregierung ausschlaggebend. Die allgemeinen immateriellen Belastungen durch den Dienst im Ausland einschließlich der spezifischen Belastungen, die sich aus der Stellung und den Aufgaben im Ausland ergeben, werden künftig durch einen im Auslandszuschlag enthaltenen Grundbetrag abgegolten.

5. Beibehaltung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und Verbesserung der Situation von Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr Kindern

Die am Familienstand ausgerichteten Besoldungsleistungen sind integrativer Bestandteil der amtsangemessenen Besoldung und insoweit keine Sonderleistungen.

Der Gesetzgeber hat die Gesamtsumme der Besoldungs- und Versorgungsleistungen nicht ausschließlich amts- und leistungsbezogen differenziert, sondern ist auf Grund der verfassungsrechtlich besonders geschützten alimentativen Grundlagen verpflichtet die Beamtinnen und Beamten mit ihren Familien finanziell angemessen zu unterhalten.

Im Interesse familienfreundlicher Rahmenbedingungen wird zur Berücksichtigung der Situation kinderreicher Beamtenfamilien der sog. Kinderzuschlag für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro erhöht.

6. Neugestaltung der Ausgleichszulagen

Mit dem Gesetzentwurf werden die bisherigen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zu den Ausgleichszulagen für den Verlust von Dienstbezügen aus dienstlichen Gründen sowie für bereits bestehende Ansprüche auf Ausgleichszulagen novelliert.

Die bisherigen Regelungen haben sich in der Durchführung als zu kompliziert und zu wenig anwenderfreundlich erwiesen. Mit der Neuregelung wird unter anderem einer Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses entsprochen.

7. Aufhebung von ausschließlich die Länder betreffenden Vorschriften

Das novellierte Bundesbesoldungsgesetz gilt nur noch für die Beamtinnen, Beamten,

Richterinnen und Richter des Bundes sowie für Soldatinnen und Soldaten. Insoweit werden in einem ersten Bereinigungsschritt die Regelungen aufgehoben, die bisher ausschließlich Verhältnisse in den Ländern und Gemeinden regelten.

8. Überleitung in die neuen Grundgehaltstabellen (Artikel 3)

Die Überleitung der von den Neuregelungen erfassten Beamtinnen und Beamten,

Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter erfolgt unbürokratisch auf der Grundlage der am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes maßgebenden Dienstbezüge unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung sowie der allgemeinen Stellenzulage. Das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Bezügeniveau wird damit gesichert.

Das Überleitungsgesetz in Artikel 3 bestimmt die Zuordnung der der Besoldungsordnung angehörenden Beamtinnen und Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie der Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung Rin die Stufen der neuen Grundgehaltstabellen. Die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehaltes bestimmt sich nach den beiden Überleitungstabellen des Überleitungsgesetzes. Das Gesetz trifft ferner Regelungen zu den Erfahrungszeiten im Rahmen der Überleitung.

Einer Regelung für die der Besoldungsordnung B und den Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 angehörenden Beschäftigten im Rahmen des Überleitungsgesetzes bedarf es nicht, da sich die Zuordnung bereits aus der dem jeweiligen Amt oder Dienstgrad zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt.

III. Novellierung des Versorgungsrechts des Bundes (Artikel 4)

Nach der föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen gilt das bisherige Beamtenversorgungsrecht als Bundesrecht weiter. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird daher das Beamtenversorgungsgesetz ausschließlich mit Wirkung für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes weiter entwickelt und angepasst.

Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Ländern und Gemeinden gilt das bisherige Versorgungsrecht nach Artikel 125a des Grundgesetzes solange unverändert fort, bis es durch neues Landesrecht abgelöst wird.

Durch die gewählte Regelungsstruktur - wie unter II. für das Besoldungsrecht dargestellt - werden auch im Versorgungsrecht das Nebeneinander von mehreren Regelungssystemen vermieden und der Regelungsaufwand deutlich reduziert. Zugleich können die bewährten Verwaltungs- und Verfahrensabläufe im bisherigen Vollzug weiter genutzt werden.

Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundes sind am Leitziel einer nachhaltigen, system- und generationengerechten Anpassung der Beamtenversorgung auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 11. November 2005 ausgerichtet. Ebenso wie die sozialen Sicherungssysteme soll danach auch die Beamtenversorgung auf eine langfristig sichere Grundlage gestellt werden. Dafür ist eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik notwendig. Die Beamtinnen und Beamten müssen sich auf einen gesicherten Lebensunterhalt im Alter verlassen können.

Deshalb ist auf Initiative der Bundesregierung mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3288) zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben ein Versorgungsfonds des Bundes eingerichtet worden. Danach sind seit dem 1. Januar 2007 für alle neu eingestellten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten beim Bund regelmäßige Zuweisungen an einen Versorgungsfonds zu leisten, der von der Deutschen Bundesbank verwaltet wird. Mit der Errichtung des Versorgungsfonds ist im Bund die Finanzierung der Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung für Neueinstellungen auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt worden. Die finanziellen Lasten werden nicht mehr den nachfolgenden Generationen aufgebürdet, sondern künftig der Periode zugeordnet, in der sie tatsächlich begründet werden. Diese Offenlegung soll gleichzeitig zu mehr Kostentransparenz und Ausgabendisziplin führen.

Die nachhaltige und generationengerechte Gestaltung der Beamtenversorgung ist eine Daueraufgabe, die die Verpflichtung umfasst, ständig zu überprüfen, ob die bereits eingeleiteten Maßnahmen ausreichen und ob ggf. weitere Maßnahmen zur langfristigen Stabilisierung der Alterssicherung zu ergreifen sind. Dies gilt für die steuerfinanzierte Versorgung ebenso wie für die beitrags- und steuerfinanzierte gesetzliche Rentenversicherung.

Die aus der demographischen Entwicklung resultierenden wachsenden Belastungen können daher nicht allein den im Erwerbsleben stehenden Beitrags- und Steuerzahlern der jüngeren Generation aufgebürdet werden. Um die aktive Generation nicht zu überfordern muss den steigenden Versorgungsausgaben auch durch Maßnahmen begegnet werden die die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und damit die ältere Generation einbeziehen. Auf diese Weise werden unvermeidliche Lasten gerecht zwischen Jung und Alt verteilt.

Daher sollen nach dem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch weiterhin unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Alterssicherungssystemen wirkungsgleich auf das Versorgungsrecht des Bundes übertragen werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der gleichgelagerten Problemsituation der demographischen Entwicklung ebenso wie aus den Gesichtspunkten der sozialen Symmetrie.

Kernpunkte der versorgungsrechtlichen Änderungen für den Bundesbereich sind:

1. Wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreformen

Die Leitvorgabe der langfristigen Sicherung der Versorgungssysteme soll weiterhin vor allem durch wirkungsgleiche Übertragung von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungsrecht des Bundes umgesetzt werden.

In der Vergangenheit sind Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Versorgung übertragen worden, zuletzt ist durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 die Rentenreform 2001 wirkungsgleich nachvollzogen worden. Der Dämpfung der Rentenanpassungen ab 2003 in insgesamt acht Schritten mit der Folge einer Verminderung des Rentenniveaus entsprechen die Abflachung des Versorgungsanstiegs ab 2003 in acht Schritten und die zwischen 1999 und 2002 erfolgten Verminderungen für die Versorgungsrücklage.

Die sog. Nullrunden in der Rente in den Jahren 2004 bis 2006 sind durch entsprechende weitere Kürzungen bei den jährlichen Sonderzahlungen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen worden.

Auch die volle Tragung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung durch Rentnerinnen und Rentner ab 1. April 2004 ist mit dem Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung auf dienstrechtliche Vorschriften für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes wirkungsgleich nachgezeichnet worden.

Der Nachvollzug von Rentenmaßnahmen aus Gründen der vergleichbar gelagerten Problemsituation ist vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 27. September 2005 (2 BvR 1387/02) grundsätzlich anerkannt worden. Das Gericht hat im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung die Verringerung des Versorgungsniveaus für gerechtfertigt erklärt, aber zugleich die Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme hervorgehoben. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung könne nur insofern zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge herangezogen werden, als dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar sei. Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen Altersversorgung bestehe darin, dass die Sozialrente als Grundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt werde. Die Beamtenversorgung umfasse hingegen als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersvorsorge erfolge. Diese strukturellen Unterschiede seien bei einem Vergleich der Systeme zu berücksichtigen. Nach dem Bundesverfassungsgericht bildet das Versorgungsniveau von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung daher nur dann einen tauglichen Vergleichsmaßstab, wenn dabei neben der Rente auch die Einkünfte aus einer betrieblichen Zusatzversorgung berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht dem Versorgungsgesetzgeber zugestanden, zunächst die künftigen Auswirkungen von Rentenreformen abzuwarten. Durch Einführung einer besonderen Revisionsklausel wird sichergestellt, dass der Gesetzgeber künftig eintretende Auswirkungen der Rentenreformen feststellt und auf dieser Grundlage Rente und Versorgung auch künftig im Gleichklang entwickelt und fortgeschrieben werden.

Die Übertragung des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes 2004 sollte in der 15. Legislaturperiode mit dem Entwurf eines Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes (inhaltsgleiche Gesetzentwürfe der Bundesregierung sowie der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - BT-Drucksache 015/5796 und BT-Drucksache 015/5672) vorgenommen werden. Dazu sollte zur Nachzeichnung des Nachhaltigkeitsfaktors in der Rente der durch Versorgungsänderungsgesetz 2001 bereits verminderte Höchstruhegehaltssatz weiter schrittweise abgesenkt werden und voraussichtlich im Jahre 2010 noch 71,13 vom Hundert betragen. Zugleich sollten die Rentenregelungen für Schul- und Hochschulzeiten im Versorgungsrecht wirkungsgleich durch Begrenzung der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nachvollzogen werden. Auf Grund der vorzeitigen Auflösung des Parlaments ist dieser Gesetzentwurf nicht mehr verabschiedet worden und nach dem Grundsatz der sachlichen Diskontinuität verfallen.

Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Initiative wieder auf und sieht zur wirkungsgleichen Übertragung der Rentenreform 2004 nunmehr folgende Maßnahmen vor:

a) Begrenzung der Bewertung von Ausbildungszeiten wie im Rentenrecht

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende Maßnahmen) bis zum Inkrafttreten des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes bis zu drei Jahren mit maximal 75 Prozent des Durchschnittseinkommens rentenerhöhend berücksichtigt. Soweit es sich um Schul- und Hochschulbesuch handelt haben diese Ausbildungszeiten durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz mit einer vierjährigen Übergangsfrist schrittweise ihre unmittelbar rentenerhöhende Wirkung verloren.

In der Versorgung können Hochschulausbildungszeiten (nicht jedoch Zeiten an allgemeinbildenden Schulen) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wegen der systembedingt anderen Bewertung von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung hätte ein völliger Wegfall dieser Zeiten in der Versorgung aber eine erhebliche Diskrepanz zwischen rentenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Auswirkungen zur Folge. In der Rente können einem Akademiker mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten höchstens 59,11 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2007 von 26,27 Euro) verloren gehen. Demgegenüber würde das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten des Bundes in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe des letzten Amtes in absoluten Beträgen in weit höherem Umfange gekürzt, und zwar beispielsweise in der Besoldungsgruppe A 13 um rund 216 Euro, in der Besoldungsgruppe A 15 um ca. 265 Euro und in der Besoldungsgruppe B9 um rund 452 Euro.

Der vorliegende Entwurf übernimmt inhaltsgleich die Regelungsvorschläge aus den Entwürfen des Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes aus der 15. Legislaturperiode.

Entsprechend dem damaligen Regelungsentwurf sind auf Grund der systembedingten Unterschiede in der Versorgung folgende Übertragungsregelungen vorgesehen:

In einem Übergangszeitraum von vier Jahren erfolgt eine Abschmelzung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten in Monatsschritten.

b) Zur Übertragung des im Rentenrecht gegenwärtig noch wirkungslosen Nachhaltigkeitsfaktors

Mit der Rentenreform 2004 ist der sog. Nachhaltigkeitsfaktor in die Formel zur Berechnung des aktuellen Rentenwertes als eigenständiger Bestandteil eingefügt worden. Der Faktor soll das Verhältnis von Leistungsbeziehern zu Beitragszahlern bei künftigen Rentenanpassungen berücksichtigen. Dieser Nachhaltigkeitsfaktor hat bislang allerdings aufgrund einer gesetzlichen Schutzklausel noch keine wesentliche Wirkung entfaltet. Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) sind Rentenkürzungen aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktors ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Währenddessen sind für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes die jährlichen Versorgungsbezüge durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) um rund 2 Prozent gekürzt worden.

Die Kürzungen der jährlichen Sonderzahlung sind auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Jahr 2010 befristet und entlasten den Bundeshaushalt bei den Ausgaben für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (ohne Bahn und Post) mit rund einer halben Milliarde Euro. Diese Kürzung ist bei der für den wirkungsgleichen Nachvollzug gebotenen Gesamtschau zu berücksichtigen.

Auf Grund dieser Verringerung des Versorgungsniveaus und des im Rentenrecht gegenwärtig noch wirkungslosen Nachhaltigkeitsfaktors wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese Maßnahme nicht nachgezeichnet. Um auch weiterhin eine gleichgerichtete und wirkungsgleiche Übertragung von künftigen Auswirkungen der Rentenreform vornehmen zu können, wird eine besondere Revisionsklausel in das Beamtenversorgungsrecht eingeführt. Damit wird entsprechend den verfassungsgerichtlichen Anforderungen sichergestellt, dass der Gesetzgeber künftig eintretende Auswirkungen der Rentenreformen feststellt und sich auf dieser Grundlage Rente und Versorgung künftig im Gleichklang entwickeln und fortgeschrieben werden.

Durch Einführung der Evaluationsklausel im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes vermindert der Gesetzgeber das prognostische Risiko und die mit der Beurteilung im Rahmen des Gestaltungsspielsraums zwangsläufig verbundenen Ungenauigkeiten und Abweichungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2005 (2 BvR 1387/02) zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 ausdrücklich festgestellt, dass der Versorgungsgesetzgeber bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung gehalten ist, Korrekturen an der Ausgestaltung der Regelungen vorzunehmen. Mit der Revisionsklausel wird erreicht, dass sämtliche Maßnahmen vor allem unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Entwicklung der Versorgungsausgaben überprüft und ggf. Anpassungsmaßnahmen vorgenommen werden.

Damit wird eine parallele gleichgerichtete Entwicklung der beiden großen Alterssicherungssysteme gewährleistet.

c) Einführung einer Versorgungsauskunft

Mit der Rentenreform 2001 ist für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenauskunft eingeführt worden. Die Regelungen zur Rentenauskunft werden unter Berücksichtigung der Systemunterschiede wirkungsgleich in das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen.

d) Übertragung der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen

Mit rentengleichen Regelungen bei den Abschlägen vom Ruhegehalt bei vorzeitigem Ruhestandseintritt werden für den Bund die Änderungen im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) nachgezeichnet. Dazu wird Folgendes geregelt:

Im Einzelnen:

Danach können Beamtinnen und Beamte des Bundes entgegen den bisherigen Regelungen ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen vorzeitig

2. Nachvollzug der Besoldungsreform

Die vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes werden grundsätzlich in das neue System der Besoldung übergeleitet und ihre Versorgungsbezüge werden am neuen Besoldungssystem ausgerichtet. Damit wird für den Bundesbereich an der Einheit von Besoldung und Versorgung festgehalten.

Die Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes in das neue System erfolgt mit einer umfassenden Besitzstandswahrung.

Versorgungsbezüge werden im Ergebnis weder erhöht noch gekürzt.

3. Weitere Änderungen

Neben den Regelungen zur wirkungsgleichen Übertragung von Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgung enthält der Entwurf weitere Änderungen, insbesondere

IV. Gesetzgebungskompetenzen

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Nr. 8 des Grundgesetzes für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, nach Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften und nach Artikel 98 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Rechtsverhältnisse der Bundesrichterinnen und Bundesrichter.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Reform des Dienstrechts der Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie der Richterinnen und Richter ist grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet.

Durch die neuen Regelungen soll die gleichberechtigte Teilhabe beider Geschlechter an den finanziellen Möglichkeiten gewährleistet werden.

Etwaige mittelbare gleichstellungspolitische Auswirkungen im Besoldungsrecht, die beispielsweise durch Inanspruchnahme von Elternzeit entstehen könnten, sind in der Ausgestaltung der Regelungen zu den Grundgehaltsstufen berücksichtigt.

VI. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung werden bereits bestehende Informationspflichten neu gefasst und teilweise umgestellt. So werden etwa die Verpflichtung der Verwaltung zur Stellenausschreibung ( § 8 Bundesbeamtengesetz neu) und verschiedene Informationspflichten im Verhältnis zwischen Dienstbehörden und Beamtinnen und Beamten, die der Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrens insbesondere bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung (§§ 16 ff. Bundesbeamtengesetz neu), der Dienstunfähigkeit (§§ 44 ff. Bundesbeamtengesetz neu), der Ausübung von Nebentätigkeiten (§§ 97 ff. Bundesbeamtengesetz neu) und der Führung von Personalakten dienen (§§ 106 ff. Bundesbeamtengesetz neu), neu gefasst. Eine materielle Veränderung der bestehenden Informationspflichten ist damit aber nicht verbunden, so dass eine Veränderung der damit verbundenen Bürokratiekosten nicht zu erwarten ist.

Die Einführung einer Versorgungsauskunft in das Beamtenversorgungsrecht des Bundes in § 49 Abs. 10 des Beamtenversorgungsgesetzes begründet eine neue Informationspflicht der Verwaltung gegenüber den Beamtinnen und Beamten. Mit der neu normierten Auskunftsverpflichtung für die Verwaltung ist eine bürokratische Mehrbelastung zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Die Einzelbegründungen befinden sich bei den jeweiligen Artikeln

C. Stellungnahme der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 94 des Bundesbeamtengesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Spitzenorganisationen begrüßen die Stärkung der Eigenständigkeit des Berufsbeamtentums sowie die Modernisierung des öffentlichen Dienstes. Sie unterstützen die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts als Grundlage einer leistungsfähigeren und innovativeren Verwaltung und sprechen sich übereinstimmend für die Beibehaltung einer einheitlichen Besoldungstabelle A aus, die auch die Soldatinnen und Soldaten einschließt. Die Abkehr von dem Besoldungsdienstalter hin zu Erfahrungszeiten und die Beibehaltung und der Ausbau leistungsbezogener Bezahlungselemente werden ganz überwiegend unterstützt.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) befürwortet den Wegfall des Instituts der Anstellung, die beabsichtigte Straffung der Laufbahnen und die damit verbundene Aufhebung der Unterscheidung zwischen so genannten Regellaufbahnen und den Laufbahnen besonderer Fachrichtungen. Er fordert detaillierte gesetzliche Vorgaben im Beihilferecht. Darüber hinaus bemängelt der DGB die Regelungsdichte im Nebentätigkeitsrecht. Bei den Beteiligungsrechten votiert er für die Aufnahme von Verhandlungsrechten in das Gesetz.

Positiv bewertet er die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei anderen Dienstherren sowie die Anrechnung von Zeiten einer Kinderbetreuung oder Pflege im Rahmen der Stufenfestsetzung innerhalb der Besoldungstabelle. Allerdings kritisiert er die Regelungen zur Stufenzuweisung.

Es sei verfehlt, die Erfahrungszeiten leistungsbezogen auszurichten und die Anerkennung von Vordienstzeiten eng zu gestalten.

Der DGB lehnt die Anhebung der allgemeinen Altersgrenzen im Nachvollzug der rentenrechtlichen Reformmaßnahmen sowie die Folgeregelungen bei den Versorgungsabschlägen ab. Die parallele Nachzeichnung der rentenrechtlichen Regelungen zur Anrechnung von Ausbildungszeiten in der Beamtenversorgung wird abgelehnt; dies führe zu einer Schlechterstellung der Berufe, die eine akademische Vorbildung erfordern.

Der Deutsche Beamtenbund (dbb) sieht die Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr sowie die Anhebung der besonderen Altersgrenze insgesamt kritisch.

Er begrüßt den Wegfall des Instituts der Anstellung und die Reform des Laufbahnrechts. Die Beteiligungsrechte der Spitzenorganisationen seien zu verbessern.

Der dbb begrüßt die Ausrichtung der Besoldungstabelle an Erfahrungszeiten sowie die Verbesserung der familienbezogenen Gehaltselemente. Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten seien neben einer einheitlichen und flexiblen Ausgestaltung weitere dienstliche Aspekte zu berücksichtigen.

Im versorgungsrechtlichen Teil bewertet der dbb die Klarstellungen im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zur Wartefrist bei der Versorgung aus dem letzten Amt sowie die Einführung einer Versorgungsauskunft positiv.

Der dbb fordert, die bisherige Berücksichtigungsfähigkeit von Hochschulausbildungszeiten unverändert beizubehalten und lehnt eine Differenzierung zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern insofern ab, als bei der Sonderzahlung unterschiedliche Bemessungsfaktoren Anwendung finden.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bejaht den Wegfall des Instituts der Anstellung sowie die Streichung der Altersgrenze bei der Ernennung auf Lebenszeit. Sie unterstützt den Erhalt des Familienzuschlags und begrüßt die Abkehr vom Besoldungsdienstalter hin zu Erfahrungszeiten. Allerdings kritisiert ver.di das leistungsabhängige Vorrücken in den Erfahrungsstufen.

Ver.di begrüßt die wirkungsgleiche Übertragung des rentenversicherungsrechtlichen Nachhaltigkeitsgesetzes auf die Beamtenversorgung. Allerdings lehnt ver.di die Streichung von Ausbildungszeiten in dem Versorgungssystem ab.

Der Bundeswehrverband (DBwV) begrüßt die Beibehaltung der einheitlichen Besoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten und den Ausbau der familienbezogenen Besoldungselemente als für den Soldatenbereich besonders wichtiges Element. Der DBwV lehnt die spezifischen Erfahrungszeiten für Soldatinnen und Soldaten ab die Überleitungsregelungen werden wegen ihrer Komplexität kritisch gesehen.

Im Bereich der Auslandsdienstbezüge lehnt der DBwV die Neuregelung des Zuschlags für Bedienstete nach dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst ("GAD-Zuschlag") ab.

Der DBwV begrüßt, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten nicht beseitigt, sondern in den monetären Auswirkungen gleichgerichtete versorgungsrechtliche Regelungen getroffen worden seien. Die vorgesehene Regelung bedürfe aber einer Öffnungsklausel, wonach der Dienstherr im Einzelfall über die gesetzlich vorgesehene Regelung hinaus zusätzliche Zeiten anerkennen dürfe.

Der Deutsche Richterbund begrüßt die Erhöhung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile.

Er ist skeptisch gegenüber der Anhebung der Regelaltersgrenze und kritisiert die Einstufung in der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach der Berufserfahrung. Die Beschränkung der Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten wird kritisiert, weil sie die amtsangemessene Versorgung in Frage und ein ungerechtfertigtes Sonderopfer des höheren bzw. des Richter- und Staatsanwaltsdienstes darstelle.

Der Christliche Gewerkschaftsbund fordert insbesondere eine Überarbeitung der Leistungsbezahlung.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung die Entscheidung des Gesetzgebers im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkungsgleich in das Beamtenrecht um.

Die Anhebung der Altersgrenzen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ist - ebenso wie die Anhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung - unerlässlich. Der demographische Wandel wird in Zukunft auch den öffentlichen Dienst des Bundes treffen.

Das bisherige Verfahren zur Beteiligung der Spitzenorganisationen hat sich bewährt.

Das bestehende Laufbahnrecht wird erheblich flexibilisiert. Das Laufbahngruppenprinzip und ein Festhalten an einem Aufstiegsverfahren zur Erreichung der nächsthöheren Laufbahn bleiben allerdings erforderlich. Gerade im Hinblick auf Mobilität ist ein Minimum an Einheitlichkeit bei allen Dienstherren erforderlich. Dies erfordert ein nach einheitlichen Kriterien funktionierendes Vergleichssystem. Bei einem System, das auf funktionsbezogenen Differenzierungen beruht müssen Vorkehrungen für einen einheitlichen besoldungsmäßigen Vollzug getroffen werden. Im Rahmen des Europäischen Qualifizierungsrahmens sollen Tätigkeitsanforderungen und Kompetenzprofile unabhängig von formalen Bildungsabschlüssen typisiert werden. Daneben besteht zukünftig die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerber ohne Einschaltung des Bundespersonalausschusses auch in einer höheren Besoldungsgruppe als dem bisherigen Eingangsamt einzustellen.

Die Verlängerung der Probezeit steht im Zusammenhang mit dem Wegfall der Altersgrenze von 27 Jahren für die Lebenszeitverbeamtung und der Einräumung von Beförderungsmöglichkeiten während der Probezeit. Für die Mehrzahl der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes führt das zu einer lebensjüngeren Verbeamtung auf Lebenszeit.

Gleichzeitig kann der Dienstherr vor einer Lebenszeitverbeamtung eingehender prüfen, ob die Bewerberinnen und Bewerber für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst geeignet sind.

Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte werden wegen ihrer Berufserfahrung in besonderem

Maße von den Beförderungsmöglichkeiten während der Probezeit profitieren.

Hinsichtlich der Beihilfe sieht die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Balance zwischen gesetzlichen Vorgaben und dem für den Verordnungsgeber gebotenen Regelungsspielraum für eine praxisgerechte Flexibilität bei der Gestaltung des Beihilferechts gewahrt.

Das Wesen der Verordnungsermächtigung ist es gerade, dem Verordnungsgeber im Rahmen von gesetzlichen Vorgaben Regelungsspielräume einzuräumen.

Im Hinblick auf die Erfahrungsstufen geht die Bundesregierung von dem Grundsatz aus, dass Erfahrung vor allem durch berufliche Tätigkeit erwächst. Anknüpfungspunkt für den Aufstieg nach Erfahrung ist daher grundsätzlich die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit.

Von diesem Grundsatz werden Ausnahmen zugelassen. So werden z.B. Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz anerkannt. Kinderbetreuungszeiten (bis zu 3 Jahren) und Pflegezeiten zugunsten von nahen Angehörigen verzögern den Aufstieg ebenfalls nicht.

Die Neuausrichtung der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 anhand tatsächlicher beruflicher Erfahrung folgt der Umstellung bei den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.

Die Neuregelung des so genannten GAD-Zuschlags greift eine langjährige Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages auf und stellt eine Kompromisslösung dar die auf die Interessen der betroffenen Bediensteten weitgehend Rücksicht nimmt.

Im Rahmen der Übertragung des Wegfalls der rentenerhöhenden Wirkung von Hochschulausbildungszeiten ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Systemunterschiede die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten nicht gänzlich entfallen ist, sondern ein annähernder finanzieller Gleichklang zwischen Renten- und Versorgungsbelastungen hergestellt wurde. Ausbildung wird aber auch weiterhin honoriert, wobei unterschiedliche Wirkungen für den gehobenen und höheren Dienst Folge der verschieden ausgestalteten Ausbildung sind.

Insgesamt zeigt sich, dass die Maßnahmen der Rentenreform 2004 systemkonform und unter Beachtung der Unterschiedlichkeit der Systeme übertragen wurden.

Die Maßnahmen des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes zur Anhebung der Altersgrenzen werden mit den statusrechtlichen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes übertragen und daraus werden die versorgungsrechtlichen Folgerungen gezogen. Dass auch hier Bedacht auf eine wirkungsgleiche Übertragung der Rentenmaßnahmen gelegt wurde, zeigt sich an der Einführung besonderer Ausnahmeregelungen für einen abschlagsfreien Ruhestand sowie an rentengleichen Übergangsregelungen.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Fortentwicklung des Bundesdienstrechts erfolgt innerhalb des gegenwärtig bestehenden finanzpolitischen Handlungsspielraums.

a) Neufassung des Bundesbeamtengesetzes

Die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes wird keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte des Bundes verursachen. Der Umfang der statusrechtlichen Regelungen wird nicht erweitert, sondern behält das notwendige Maß zur Erhaltung der Einheitlichkeit des Dienstrechts. Die Maßnahmen zur weiteren Eindämmung von Frühpensionierungen und zur Begrenzung der Altersteilzeit im Bundesbereich können zu Einsparungen führen. Die mit dem Wegfall des Instituts der Anstellung verbundenen notwendigen haushaltsrechtlichen Umstellungen zur Schaffung von Planstellen erfolgen kostenneutral.

b) Änderung des Bundesbesoldungsrechts

Die Umgestaltung der Grundgehaltstabellen ist im Einführungsjahr kostenneutral.

Mehrkosten in Höhe von einer Million Euro entstehen nur zum Stichtag der Überleitung durch die Zuordnung zu den Stufen der Tabelle, da die Tabellenwerte geringfügig über den derzeitigen Werten liegen können. Diese Mehrkosten werden bereits im Einführungsjahr durch die Veränderung der Aufstiegs- und Erfahrungszeiten in den Stufen aufgefangen.

Für die Überleitung der Soldatinnen und Soldaten in die neue Gehaltstabelle entstehen in den folgenden zwölf Jahren nach Einführung der neuen Gehaltstabelle durchschnittliche jährliche Mehrkosten in Höhe von 11 Millionen Euro. Für die darauf folgenden 20 Jahre betragen die überleitungsbedingten Mehrkosten rd. eine Million Euro im Jahr.

Für Neueinstellungen entstehen durch die Umgestaltung der Grundgehaltstabellen und den veränderten zeitlichen Tabellenverlauf Mehrkosten, die im Beamtenbereich auf etwa 10 Millionen Euro jährlich und im Soldatenbereich auf etwa 23 Millionen Euro jährlich mittel- bis langfristig anwachsen werden.

Durch die Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro entstehen Mehrkosten in Höhe von 10 Millionen Euro jährlich.

Bei den Auslandsdienstbezügen stehen den Minderausgaben von rund 1,2 Millionen Euro pro Jahr Mehrausgaben aufgrund der Erhöhung des Ehegattenzuschlags in Höhe von rd. 1,3 Millionen Euro gegenüber. Für den Zuschlag nach § 53 Abs. 1 Satz 5 entstehen Ausgaben von rd. einer Million Euro im Jahr. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung der Auslandsbesoldung wird eine Evaluierung darüber stattfinden ob die Neuregelung der Auslandsbesoldung im Übrigen kostenneutral umgesetzt werden konnte.

Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen im Bereich der Auslandsbesoldung Minderausgaben von rd. 500.000 Euro.

Die Deregulierung und Neuausrichtung der Anrechnungsregelungen beim Auslandsverwendungszuschlag führt zu Mehrkosten in Höhe von einer Million Euro pro Jahr.

Mögliche Mehrkosten durch die finanzielle Gleichstellung von längeren Dienstreisen und Auslandseinsätzen an Kriseneinsatzorten sind von Anzahl, Dauer und Personalstärke der Kriseneinsätze abhängig.

Die vorstehend aufgeführten Mehrausgaben werden innerhalb der Einzelpläne erwirtschaftet und belasten den Haushalt nicht zusätzlich.

c) Änderung des Versorgungsrechts

Die Anhebung der Altersgrenzen setzt nach dem Jahr 2012 ein und führt im Bundeshaushalt zu dauerhaften Entlastungen, die bis 2029 schrittweise ansteigen werden.

Die Entlastungswirkung greift im Hinblick auf das Einsetzen der Maßnahmen erst nach dem Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung und lässt sich für den darüber hinausgehenden Zeitraum auch wegen der langen Übergangszeit, der Ausnahmeregelungen sowie wegen der nicht vorhersehbaren Änderungen des Ruhestandseintrittsverhaltens derzeit nicht näher quantifizieren.

Die versorgungsrechtlichen Maßnahmen führen hinsichtlich der Begrenzung der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu Einsparungen im Bundeshaushalt und sind im Übrigen kostenneutral.

Durch die verminderte Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten ergeben sich für den höheren Dienst bis 2012 jährliche Ausgabenminderungen wie folgt:

Jahr Ausgabenminderung
in Mio. Euro
2008 0,6
2009 2,1
2010 4,1
2011 6,5
2012 8,6
zusammen 21,9

Der Berechnung der Ausgabenminderungen liegen dabei folgende Annahmen zugrunde:

Für den Vollzugsdienst erfolgt die Berechnung für alle Zugänge des höheren Dienstes (entspricht 5 Prozent der Gesamtzugänge), wobei 15 Prozent der Ausgaben des Vollzugsdienstes (West) und 10 Prozent der Ausgaben des Vollzugsdienstes (Ost) angesetzt werden.

2. Vollzugsaufwand

a) Neufassung des Bundesbeamtengesetzes

Die Modernisierung der beamtenrechtlichen Grundlagen im Bundesbeamtengesetz löst keinen weitergehenden Vollzugsaufwand gegenüber der bisherigen Rechtslage aus. Durch die Reform des Laufbahnsystems wird wegen der erforderlichen Anpassung verschiedener Verordnungen in der Startphase vorübergehender Mehraufwand entstehen der mit vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden kann.

b) Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Einführung der neuen Grundgehaltstabelle und die Überleitung der vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger führen zu vorübergehendem Mehraufwand im Vollzug, der mit vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden kann.

Die Neuordnung der Auslandsbesoldung erfordert bei den Behörden, die Beschäftigte ins Ausland entsenden, insbesondere beim Auswärtigen Amt und beim Bundesministerium der Verteidigung, eine Neuprogrammierung der verwendeten Software; dadurch möglicherweise vorübergehend entstehender Mehraufwand kann mit vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.

c) Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Durch die Einführung einer Versorgungsauskunft entstehen nicht abschließend quantifizierbare Mehraufwendungen.

Die Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger führt zu vorübergehendem Mehraufwand im Vollzug, der mit vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden kann.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen werden allenfalls geringfügige Veränderungen der Nachfragestrukturen zur Folge haben, sowohl in der Höhe des Konsums (Bsp.: 2 Jahre zusätzliches Arbeitseinkommen bis zum 67. Lebensjahr) als auch in der zeitlichen Verteilung (Verteilung der jährlichen Sonderzahlung auf monatliches Einkommen). Eine hierauf beruhende Änderung der Angebotsstrukturen ist jedoch unwahrscheinlich. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. September 2007: NKR-Nr. 31:
Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz werden für die Wirtschaft keine Informationspflichten begründet geändert oder aufgehoben. Bestehende Informationspflichten der Verwaltung und Bürger werden neu gefasst, was aber nicht zu Veränderungen der damit verbundenen bürokratischen Lasten führt. Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Dies führt nach Einschätzung des Bundesministeriums des Innern zu zusätzlichen Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter