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Änderungstext
Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
Vom 21. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 38 vom 26.07.2004 S. 1791)
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Abschnitt Nachversicherung und Versorgungsausgleich |
"Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten". |
b) Nach der Angabe zu § 76c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters".
c) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche | " § 114 Besonderheiten" |
d) Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Siebter Titel Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich und bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters |
"Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen". |
e) Vor der Angabe zu § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Unterabschnitt Schwankungsreserve und Finanzausgleich |
"Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich". |
f) Die Angabe zu § 216 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 216 Schwankungsreserve | " § 216 Nachhaltigkeitsrücklage" |
g) Die Angabe zu § 217 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 217 Anlage der Schwankungsreserve | " § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage" |
h) Die Angaben zu den §§ 249 und 249a werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
§ 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet |
" § 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
§ 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet". |
i) Die Angabe zu § 255d wird gestrichen.
j) In der Angabe zu § 255e werden die Angabe "2001" durch die Angabe "2005" und die Angabe "2010" durch die Angabe "2011" ersetzt.
k) In der Angabe zu § 255f wird die Jahreszahl "2001" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.
l) Die Angaben zu den §§ 256d und 265b werden gestrichen.
m) Die Angabe zu § 272 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche | " § 272 Besonderheiten" |
n) Die Angaben zu den §§ 274, 274b, 284a, 296a, 307d und 316 werden gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "beschäftigt sind" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "machen" die Wörter "oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind" angefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule
|
"(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist." |
3. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Abschnitt Nachversicherung und Versorgungsausgleich |
" Dritter Abschnitt Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehegatten" |
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Rente wegen Alters wird geleistet als" durch die Wörter "Renten wegen Alters sind" ersetzt.
(Stand: 16.06.2018)
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