Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/2472 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie - Drucksachen 17/1720, 17/1803 - in beigefügter Fassung angenommen.
Erster Durchgang: Drucksache. 155/10 (PDF)
Fristablauf: 24.09.10
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*
- *. Dieses Gesetz dient in den Artikeln 1 und 2 der Umsetzung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen".
- b) Nach der Angabe zu § 8d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8e Aufsichtskollegien".
- c) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 18a Verbriefungen
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen". - d) In der Angabe zu § 20b wird die Angabe "anzeige- und" gestrichen.
- e) Die Angabe zu § 24b wird wie folgt gefasst:
" § 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen".
- - der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 97), - der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37),
- - der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 14) und - der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97).
- f) Nach der Angabe zu § 64l wird folgende Angabe eingefügt:
" § 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),".
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 7a werden nach der Angabe " § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4" die Wörter ", oder eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder ein Finanzunternehmen" eingefügt.
- c) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 9 Satz 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 9 Satz 2 bis 4" ersetzt.
- d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "(ABl. EG (Nr. ) L 166 S. 45)" durch die Wörter "(ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist," ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme."
- e) Nach Absatz 16 werden die folgenden Absätze 16a und 16b eingefügt:
- (16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
- (16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems."
- f) In Absatz 17 Satz 1 werden die Wörter "sonstige Schuldscheindarlehen" durch die Wörter "Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist," und die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG (Nr. ) L 168 S. 43)" durch die Wörter", die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist," ersetzt.
- g) Absatz 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8 erfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme, Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, und sonstigen Unternehmen."
3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
" § 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
- (1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn
- 1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbriefungstranchen aufgeteilt wird,
- 2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungstranchen vertraglich von der Realisierung des Adressenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen,
- 3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste bei einer Realisierung des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den Haltern von Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall-Prinzip), und
- 4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Verbriefungstranche derselben Transaktion auf Grund der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetreten ist.
- 5. Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbriefungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
- (2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlustrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedriger ist als das Verlustrisiko einer Position über denselben Betrag in jedem anderen Teil. Sicherungsinstrumente, die dem Inhaber der Position von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
- (3) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikoposition in einer Verbriefungstranche. Als Risikopositionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch
- 1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbezogen sind,
- 2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen, die ein Institut begründet, indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Satzes 3, Kreditverbesserungen im Sinne des Satzes 4 oder Gewährleistungen oder Sicherheiten für Verbriefungstranchen oder Teile von Verbriefungstranchen bereitstellt, und
- 3. vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9.
Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen. Eine Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstransaktion, einer Verbriefungstranche oder einer Verbriefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch Nachordnung von Zahlungsansprüchen.
- (4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbriefungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio mindestens eine Verbriefungsposition enthalten ist.
- (5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung. Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspositionen von der Einstufung als Wiederverbriefungspositionen ausnehmen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und der Struktur der zu Grunde liegenden Geschäfte, angezeigt ist. Die Ausnahme kann auf Antrag eines Instituts oder von Amts wegen erfolgen.
- (6) Ein durch eine Verbriefungstransaktion verbrieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressenausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion übertragen werden soll.
- (7) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für Rechnung des Instituts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des Instituts verbrieft wurden. Überträgt ein Institut Adressenausfallrisikopositionen durch eine Verbriefungstransaktion auf eine andere Person mit dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Institut auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Institut auf die andere Person übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für die Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 als Hilfsgeschäfte gelten.
- (8) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransaktion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes Verbriefungsprogramm ist, das Institut dieses Geldmarktpapierprogramm oder andere Verbriefungsprogramme auflegt und verwaltet und das Institut nicht Originator dieser Verbriefungstransaktion ist. Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm im Sinne des Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm).
- (9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Investor, wenn es weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und
- 1.eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion hält oder
- 2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder absichert."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe" § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c" durch die Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " §§ 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c" durch die Angabe " §§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 und 46a" ersetzt.
- c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 14 wird aufgehoben.
- d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder Nr. 10 erbringen, sind die §§ 1a und 2b Abs. 2, die §§ 10, 11 bis 13d, 15 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14, 16, Abs. 1a Nr. 5, die §§ 25, 26a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 2 Nr. 5 und die §§ 45 und 46a bis 46c nicht anzuwenden."
- e) In Absatz 8 werden nach der Angabe "14 bis 18 und" die Angaben "24 Abs. 1 Nr. 14, 16, Abs. 1a Nr. 5, des § 25a Abs. 1 Satz 7, der §§ 26a und" eingefügt.
- f) Absatz 8a wird wie folgt gefasst:
(8a) Die Anforderungen der §§ 10 und 26a gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5 besteht."
- g) Nach Absatz 8a werden die folgenden Absätze 8b und 9 eingefügt:
- (8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, die §§ 13, 13a und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16. und Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a sowie die Solvabilitätsverordnung sind nicht anzuwenden auf Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
- (9) Die §§ 13 und 13a gelten nicht für Finanzkommissionäre und Eigenhändler, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Abwicklungs- und Verrechnungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie im eigenen Namen für fremde Rechnung tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen."
5. § 2a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Errichtung eines internen Kontrollverfahrens" durch die Wörter "Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken" ersetzt.
- bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Institut" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Strategien, die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken des übergeordneten Unternehmens das nachgeordnete Institut einschließen und dies durch gruppenintern vereinbarte Durchgriffsrechte sichergestellt ist,".
- dd) In Nummer 4 wird das Wort "Institut" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Errichtung eines internen Kontrollsystems" durch die Wörter "Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken" ersetzt.
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- (6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann auf Einzelinstitutsebene davon absehen, die §§ 10, 13, 13a und § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn
- 1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Unternehmen vorhanden oder abzusehen ist und
- 2. in angemessener Weise für die Gruppe auf zusammengefasster Basis Strategien festgelegt worden sind, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit vorhanden sind sowie Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken eingerichtet worden sind und die Einbeziehung der gruppenangehörigen Unternehmen durch gruppenintern vereinbarte Durchgriffsrechte sichergestellt ist; in begründeten Ausnahmefällen können nach Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Tochterunternehmen von der Vereinbarung von Durchgriffsrechten ausgenommen werden, sofern und solange die ausgenommenen Tochterunternehmen insgesamt für das Gesamtrisikoprofil der Gruppe unwesentlich sind."
- (6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann auf Einzelinstitutsebene davon absehen, die §§ 10, 13, 13a und § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn
6. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.
- (5) Die Bundesanstalt beteiligt sie sich an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden und wendet die Leitlinien, Empfehlungen, Standards und andere vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden beschlossene Maßnahmen bei Anwendung dieses Gesetzes an und begründet gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses, wenn sie davon abweicht."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem Aufnahmestaat zu übermitteln, in dem ein Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind."
- b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen sowie die Deutsche Bundesbank zu unterrichten und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln."
8. § 8a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei Instituten oder an den Finanzmärkten. Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei soweit erforderlich mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen. Im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie genannten technischen Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken. In Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein."
- b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
- (3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche zusätzliche Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind. Die Entscheidung ist schriftlich umfassend zu begründen und hat angemessen die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführte Risikobewertung der Tochterunternehmen zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt stellt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe zu. Stimmen nicht alle für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum der Entscheidung der Bundesanstalt zu, beteiligt die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer der anderen zuständigen Stellen den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden. Dessen Stellungnahme ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigen; erhebliche Abweichungen hiervon sind in der Entscheidung zu begründen.
- (4) Kommt innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung einer Risikobewertung der Gruppe an die zuständigen Stellen keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis sowie die Eigenmittelausstattung der gruppenangehörigen Unternehmen, die sie auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt, der Finanzlage und dem Risikoprofil angemessen sind oder ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich sind und gibt die Entscheidung dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe bekannt. Dabei berücksichtigt die Bundesanstalt in angemessener Weise die von den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten Risikobewertungen der Tochterunternehmen. Hinsichtlich der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und der Notwendigkeit von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen der gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder unterkonsolidierte Basis beaufsichtigt werden, übermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung an die jeweils zuständige Stelle. Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung, die der Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen innerhalb des Zeitraums von vier Monaten durchgeführt und geäußert haben, übermittelt sie dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen sowie dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe.
- (5) Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Regel jährlich und ausnahmsweise dann unterjährig zu aktualisieren, wenn eine für die Beaufsichtigung eines gruppenangehörigen Unternehmens zuständige Stelle dies bei der Bundesanstalt schriftlich und umfassend begründet beantragt. In diesem Fall kann die Aktualisierung allein zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Stelle, die den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden."
9. Nach § 8d wird folgender § 8e eingefügt:
" § 8e Aufsichtskollegien
- (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein mit dem Ziel, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10 Absatz 1b zu erleichtern sowie eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien dienen
- 1. dem Austausch von Informationen,
- 2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten,
- 3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der Risikobewertung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe,
- 4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen,
- 5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender Ermessensspielräume und Wahlrechte und
- 6. der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden.
- (2) Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und Funktionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Stellen schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet, welche zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Neben den für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates einer bedeutenden Zweigniederlassung kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften des Kapitels 1 Abschnitt 2 der Bankenrichtlinie gleichwertig sind.
- (3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig über das in den Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
- (4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen Stellen, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Staaten.
- (5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden über die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbesondere in Krisensituationen, und übermittelt dem Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke der Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer Ebene von besonderem Belang sind.
- (6) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt nicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist, aber Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet sie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisensituationen zu erleichtern. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
- (7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen."
10. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird das Wort"oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 8 wird das Wort"Veranstalter" durch das Wort"Betreiber" ersetzt.
- c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
- "9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 8e zusammenarbeitet, oder
- 10. den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden,".
11. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 wird das Wort "und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 10 bis 12 angefügt:
- "10. die Ausstattungsmerkmale von Eigenmittelinstrumenten, namentlich im Hinblick auf die Ausgestaltung von Tilgungsanreizen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4 und die Mindestanforderungen an Rahmenbedingungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 9,
- 11. die Zustimmung der Bundesanstalt zur vorzeitigen Rückzahlung, zum Rückkauf oder zur Kündigung von Eigenmittelbestandteilen durch das Institut einschließlich des Ablaufs des Zustimmungsverfahrens und
- 12. die Durchführung von Marktpflegemaßnahmen nach Aufnahme von Kapital im Sinne der Absätze 4, 5, 5a und 7."
- b) In Absatz 1d werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Zur Bestimmung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 allein für die Ermittlung der Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2, der Großkredite und deren Obergrenzen nach den §§ 13, 13a und 13b sowie der Organkredite nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 bleibt der zurechenbare Anteil des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses (Absatz 2b Satz 1 Nummer 9) unberücksichtigt."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 8" gestrichen.
- bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Wurde sonstiges Kapital nach Absatz 4 dem Institut befristet überlassen oder ist es mit einem Anreiz zur Tilgung ausgestattet, darf sein Anteil am Kernkapital 15 vom Hundert nicht übersteigen. Im Übrigen darf sonstiges Kapital nach Absatz 4, vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach Satz 3, höchstens 35 vom Hundert des Kernkapitals betragen. Sonstiges Kapital nach Absatz 4, das entsprechend Absatz 4 Satz 9 umwandelbar ist, darf vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach den Sätzen 3 und 4 höchstens 50 vom Hundert des Kernkapitals betragen."
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bundesanstalt kann Instituten in Krisensituationen gestatten, die in den Sätzen 3 bis 7 festgelegten Grenzen vorübergehend zu überschreiten."
- d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 wird in der Klammer dem Wort "Vorzugsaktien" das Wort "kumulative" vorangestellt.
- bbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. anderes Kapital, das unbefristet überlassen ist, als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnetes Eigenkapital gilt, im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts keinen Vorrang vor dem stimmberechtigten Geschäftskapital vermittelt, ansonsten gleichrangig mit dem stimmberechtigten Geschäftskapital am Verlust teilnimmt, den Anforderungen aus Absatz 4 Nummer 1 und 3 genügt und Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 6 unterliegt;".
- ccc) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. sonstiges Kapital im Sinne des Absatzes 4."
- bb) In Satz 2 werden die Nummern 5 bis 7 wie folgt gefasst:
- 6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträge und
- 7.der negative Ergänzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Positionen das berücksichtigungsfähige Ergänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. kumulative Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 2,".
- bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Genußrechtsverbindlichkeiten" durch die Wörter "dem Kapital" ersetzt.
- ccc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. dem sonstigen Kapital nach Absatz 4, das wegen Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 nicht als Kernkapital berücksichtigt werden kann,".
- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 13, 13a, 13 b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträge."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- f) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Satz 3 und 4" durch die Wörter "Satz 6 und 7" ersetzt.
- bb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genussrechten" durch die Wörter "Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 sowie nach Absatz 2b Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- (4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital zugerechnet werden, wenn
- 1. vereinbart ist, dass das Kapital im laufenden Geschäftsbetrieb bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut das Recht hat, vorgesehene Ausschüttungen wenn notwendig ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen zu lassen; die Vereinbarung muss den Ausfall der Ausschüttungen für den Fall vorsehen, dass das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt,
- 2. vereinbart ist, dass das Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen ist,
- 3. vereinbart ist, dass das Kapital dem Institut unbefristet oder für mindestens 30 Jahre zur Verfügung gestellt wird und weder auf Initiative des Kapitalgebers noch ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt rückzahlbar ist; die Vereinbarung kann dem Institut eine Kündigungsmöglichkeit einräumen mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen und nicht zu einer Rückzahlung des Kapitals vor Ablauf von fünf Jahren seit Einzahlung führen darf,
- 4. bei befristeter Kapitalüberlassung kein Tilgungsanreiz vereinbart ist; bei unbefristeter Kapitalüberlassung muss ein vereinbarter Tilgungsanreiz maßvoll sein und darf frühestens zehn Jahre nach Kapitalüberlassung wirksam werden,
- 5. keine Besserungsabreden vereinbart sind, nach denen ein durch Verluste ermäßigter Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach einer Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und
- 6. das Institut den Kapitalgeber vor Einzahlung des Kapitals auf die in den Sätzen 7 und 8 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.
Die Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Zustimmung auf Antrag des Instituts, wenn weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Instituts durch die Kapitalrückzahlung übermäßig beeinträchtigt wird. Sie kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass das Kapital durch gleich-oder höherwertiges Kapital ersetzt worden ist. Die Zustimmung zur Rückzahlung befristet überlassenen Kapitals zum Fälligkeitstermin ist zu versagen, sofern und so lange das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt; im Übrigen kann die Zustimmung versagt werden, wenn die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts dies erfordert. Die Bundesanstalt kann der vorzeitigen Rückzahlung befristet und unbefristet überlassenen Kapitals jederzeit zustimmen, wenn sich dessen steuerliche Behandlung oder bankaufsichtliche Einstufung ändert, ohne dass dies zum Zeitpunkt der Kapitalgewährung absehbar war. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass Ausschüttungen auf das überlassene Kapital ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen, wenn dies die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts erfordert. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine den Vorschriften dieses Absatzes widersprechende Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Es kann vereinbart werden, dass das Kapital in einer Belastungssituation des Instituts oder auf Initiative der Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts innerhalb von bei Kapitalüberlassung festgelegten Rahmenbedingungen in Kapital im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 gewandelt wird. Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der Vereinbarung die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist."
- (4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital zugerechnet werden, wenn
- h) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrages zugerechnet werden."
- i) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
"Dem Ergänzungskapital kann Kapital nur dann zugerechnet werden, wenn".
- bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. der Vertrag über die Kapitalüberlassung keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Kapitalgewährung ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und".
- aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Erwerber der Genußrechte" durch das Wort "Kapitalgeber" ersetzt.
- cc) In Satz 5 wird das Wort "Genußrechte" durch das Wort "Kapitalüberlassung" ersetzt.
- dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Ein Institut darf sein in Wertpapieren verbrieftes Kapital im Sinne dieses Absatzes im Rahmen der Marktpflege in Höhe von bis zu 3 vom Hundert seines Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben."
- ee) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 4 Satz 10 gilt entsprechend."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- j) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Instituten und Finanzunternehmen" durch die Wörter "Instituten, Finanzunternehmen und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "Genussrechten an Instituten und Finanzunternehmen" durch die Wörter "Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunternehmen und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten und Finanzunternehmen" durch die Wörter "Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 an Institute, Finanzunternehmen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- ddd) In Nummer 4 werden in Buchstabe a die Wörter "Instituten und Finanzunternehmen" durch die Wörter "Instituten, Finanzunternehmen und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt, in Buchstabe b die Wörter "Genussrechten an Instituten und Finanzunternehmen" durch die Wörter "Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunternehmen und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt und in Buchstabe c die Wörter "Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten und Finanzunternehmen" durch die Wörter "Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 an Institute, Finanzunternehmen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort"Finanzunternehmens," die Wörter "Zahlungsinstituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
- cc) In den Sätzen 4, 5 und 7 werden jeweils die Wörter "von seinem haftenden Eigenkapital" gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- k) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 eine Unterlegung der Verbriefungsposition mit Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag vorsieht, das Institut aber stattdessen den Abzug wählt und".
- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei Vorleistungen im Rahmen von Geschäften des Handelsbuches über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist; durch systemweite Ausfälle eines Abwicklungs- und Verrechnungssystems entstandene Vorleistungen können mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben."
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- l) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
12. § 10a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Ist das übergeordnete Unternehmen ein Finanzierungsleasing- oder ein Factoringinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihm mindestens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmen, dass ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen gilt; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind nicht anzuwenden auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, wenn auf sämtliche gruppenangehörige Institute nach § 2 Absatz 7 bis 8b der § 10 auf Einzelebene nicht anzuwenden ist oder diese nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf Einzelebene von der Anwendung des § 10 freigestellt wurden."
- aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 Nummer 1 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
"b) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10, jeweils in Verbindung mit dessen Absatz 4,
- aa) In Satz 3 Nummer 1 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
- c) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1,".
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter" durch die Wörter "Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10" ersetzt.
- cc) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
"Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals nach § 10 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 7 abzuziehen. Kapital nach § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 und die nicht realisierten Reserven sind vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung abzuziehen."
- c) In Absatz 14 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt:
"; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
13. In § 12 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter "mit haftendem Eigenkapital" durch die Wörter "jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital" ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird nach dem Wort "Bundesbank" das Wort "unverzüglich" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- c) "(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer keine Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts (Großkreditobergrenze) überschreiten. Ist der Kreditnehmer ein Institut oder gehören zu einer Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2 ein oder mehrere Institute, so darf der Kredit den jeweils höheren Wert von entweder 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts oder 150 Millionen Euro nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannt wurden, die Summe der Kredite gegenüber sämtlichen verbundenen Kreditnehmern, die keine Institute sind, 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht übersteigt. Übersteigt der Betrag von 150 Millionen Euro 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts, so darf der Kredit nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannt werden, nicht das Niedrigere von 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts und des Vomhundertsatzes des haftenden Eigenkapitals übersteigen, den das Institut für seine interne Steuerung der Konzentrationsrisiken gegenüber derartigen Kreditnehmern verwendet; das Nichthandelsbuchinstitut hat die Konzentrationsrisiken aus einem solchen Kredit in seinem Risikomanagement nach § 25a Absatz 1 zu berücksichtigen. Kommt der Betrag von 150 Millionen Euro zur Anwendung, so kann die Bundesanstalt in Fällen, in denen das Institut begründet nachweisen kann, dass eine Begrenzung auf 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht sachgerecht ist und es zudem auch für seine interne Risikosteuerung einen höheren Vomhundertsatz verwendet, auf Antrag eine höhere Grenze als 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals festsetzen. Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kredite an anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sowie anerkannte Clearingstellen und Börsen. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkreditobergrenze unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegen. Die Bundesanstalt kann ein Nichthandelsbuchinstitut vorübergehend von der Unterlegungspflicht befreien."
15. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Bundesbank" das Wort "unverzüglich" gestrichen.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 2" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen, dass die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkreditobergrenze) überschreitet; § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkreditobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegen. § 13 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend."
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze" durch das Wort "Gesamtbuch-Großkreditobergrenze" ersetzt und nach dem Klammerzusatz der Teilsatz "; § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze" durch das Wort "Gesamtbuch-Großkreditobergrenze" ersetzt.
- cc) Die Sätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
- dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "den Sätzen 1, 3 und 5" durch die Angabe "Satz 1" und die Wörter "nach Satz 1 oder 3" durch die Wörter "nach Satz 1" ersetzt.
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle einer Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch, der Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt werden, betragen."
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Unterlegung" die Wörter "der Risiken aus dem Anlagebuch, der Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes" eingefügt und die Wörter "von Risiken des Anlagebuchs" gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
16. In der Überschrift zu § 13b werden die Wörter "Großkredite und gruppeninterne Transaktionen bei" durch die Wörter "Großkredite von" ersetzt.
17. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "mit haftendem Eigenkapital" durch die Wörter "jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital" ersetzt.
18. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b eingefügt:
" § 18a Verbriefungen
- (1) Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus einer Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originator oder Sponsor noch als ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen gilt, nur dann im Handelsbuch oder Anlagebuch halten, wenn der Originator oder der Sponsor der Verbriefungstransaktion oder der ursprüngliche Kreditgeber der verbrieften Positionen dem Institut ausdrücklich offen gelegt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil hält. Als materieller Nettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 vom Hundert des Nominalwertes
- 1. einer jeden Verbriefungstranche, soweit sie an Anleger verkauft oder übertragen wurde,
- 2. der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen von revolvierenden Adressenausfallrisikopositionen in Form des Originatorenanteils im Sinne des Anhangs IX Teil 4 Nummer 19 oder Nummer 70 der Bankenrichtlinie,
- 3. der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen, wobei der Selbstbehalt aus Forderungen gebildet wird, die nach dem Zufallsprinzip aus den für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen eines Forderungstyps ausgewählt wurden, und die Anzahl der für die Verbriefung vorgesehenen Forderungen zu Beginn mindestens 100 betragen muss, oder
- 4. der verbrieften Forderungen aus der Erstverlusttranche und, soweit diese 10 vom Hundert des Nominalwerts der verbrieften Forderungen unterschreitet, aus anderen Verbriefungstranchen, die dasselbe oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als diejenigen Verbriefungstranchen, die an Anleger verkauft oder übertragen wurden.
Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Beginn der Verbriefungstransaktion zu ermitteln und kontinuierlich aufrecht zu erhalten. Er darf nicht Gegenstand von Kreditrisikominderungstechniken, Verkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen sein. Bei der Ermittlung des materiellen Nettoanteils ist bei außerbilanziellen Positionen auf den Nominalwert abzustellen. Der materielle Nettoanteil ist für eine Verbriefungstransaktion nicht mehrfach anzusetzen.
- (2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält, die von Unternehmen begründet wurden, die derselben Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe wie das EU-Mutterinstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. Voraussetzung dafür ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen, welche die Forderungen begründet haben, sich verpflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut beziehungsweise der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
- (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
- 1. wenn es sich bei den verbrieften Positionen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die geschuldet werden oder vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert sind von
- a) der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank, der Europäischen Zentralbank,
- b) Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen oder Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
- c) Instituten, denen ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von 50 vom Hundert oder ein niedrigeres Risikogewicht zugewiesen wird oder
- d) multilateralen Entwicklungsbanken;
- 2. auf Geschäfte, die auf einen klar definierten, transparenten und zugänglichen Index bezogen sind, wenn die dem Index zugrunde liegenden Referenzeinheiten Bestandteil eines breit gehandelten Indexes oder handelbare Wertpapiere sind, die keine Verbriefungspositionen sind;
- 3. auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen und Credit Default Swaps, wenn diese Instrumente nicht auf eine Verbriefungsposition bezogen sind oder nicht dazu verwendet werden, eine Verbriefungsposition abzusichern.
- 1. wenn es sich bei den verbrieften Positionen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die geschuldet werden oder vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert sind von
- (4) Das Institut muss der Bundesanstalt für jede einzelne von ihm gehaltene Verbriefungsposition nachweisen können, dass es über eine umfassende und gründliche Kenntnis verfügt über
- 1. die von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern nach Absatz 1 offengelegte Information über den in der Verbriefungstransaktion kontinuierlich gehaltenen materiellen Nettoanteil, es sei denn, die Verbriefungstransaktion ist nach Absatz 3 privilegiert,
- 2. die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition,
- 3. die Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,
- 4. die Reputation und die entstandenen Verluste früherer Verbriefungstransaktionen der Originatoren und Sponsoren in den maßgeblichen, der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Forderungsklassen,
- 5. die Erklärungen und Offenlegungen der Originatoren oder Sponsoren, ihrer Beauftragten oder Berater über die von ihnen in Bezug auf die verbrieften Positionen und die Qualität der für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten geübte Sorgfalt,
- 6. die Methoden und Konzepte, auf denen die Bewertung der in Bezug auf die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten basiert und die Vorschriften, die beim Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der die Bewertung durchführenden Person zur Anwendung kommen, und
- 7.alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungspositionen des Instituts haben können.
Die Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der jeweiligen Verbriefungsposition vorhanden sein.
§ 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen
- (1) Ein Institut muss für sein Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil seiner Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende förmliche Verfahren und Regelungen eingeführt haben, um die Informationen nach § 18a Absatz 4 Satz 1 zu analysieren und zu erfassen. Es hat in Bezug auf seine Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durchzuführen. Dabei darf es sich auf von Ratingagenturen entwickelte ökonomische Modelle stützen, vorausgesetzt, das Institut kann der Bundesanstalt auf Verlangen nachweisen, dass es vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen überprüft und die Methodik, die Annahmen und Ergebnisse verstanden hat.
- (2) Institute, die weder Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Positionen sind, müssen ihrem Handelsbuch und Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil ihrer Investitionen in Verbriefungspositionen entsprechende Prozesse einführen, um die Informationen über die Wertentwicklung der den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Forderungen laufend und zeitnah zu überwachen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen Institute folgende Informationen, soweit diese für Verbriefungen dieser Art üblicherweise vorliegen, überwachen:
- 1. die Art der Forderung,
- 2. den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und 90 Tagen überfälligen Kredite,
- 3. die Ausfallquoten,
- 4. die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen,
- 5. unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite,
- 6. die Art der Besicherung und ihre Beanspruchung,
- 7. die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunktebewertungen (Scoring) und anderer Bonitätsbewertungen für alle zugrunde liegenden Forderungen,
- 8. die branchenmäßige und geographische Diversifikation,
- 9. die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsausläufe mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern.
Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positionen um Verbriefungspositionen handelt, müssen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in Satz 2 aufgeführten Informationen verfügen, sondern auch über Informationen über Eigenschaften und Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Portfolien, den Namen des Emittenten und die Kreditqualität.
- (3) Institute müssen über ein umfassendes Verständnis aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion verfügen, die die Wertentwicklung ihrer Risikopositionen in der Transaktion wesentlich beeinflussen könnten, wie insbesondere vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene auslösende Ereignisse, Kreditverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, vom Marktwert abhängende auslösende Ereignisse und die geschäftsspezifische Ausfalldefinition.
- (4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist, muss auf Forderungen, unabhängig davon, ob diese verbrieft werden sollen oder nicht, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 genügen müssen, anwenden. Dabei muss derselbe Prozess für die Genehmigung und, soweit zutreffend, für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten zur Anwendung kommen. Ein Institut muss dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen an und Übernahmen von Verbriefungstranchen, die von Dritten erworben wurden, anwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligungen an oder Übernahmen von Verbriefungstranchen im Handelsbuch oder Anlagebuch gehalten werden sollen.
- (5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator oder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften Forderungen ist, ist verpflichtet, einem Investor die Höhe des Selbstbehalts nach § 18a Absatz 1 offenzulegen. Es hat sicherzustellen, dass künftige Investoren freien Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten über die Kreditqualität und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde liegenden Forderungen, die Zahlungsströme und die für die verbrieften Positionen bestehenden Sicherheiten sowie zu solchen Informationen haben, die notwendig sind, um die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu erfüllen und um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und die Werte der für die zugrunde liegenden Forderungen bestehenden Sicherheiten durchzuführen.
Zu diesem Zweck sind die wesentlichen relevanten Daten vorzuhalten.
- (6) Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 sowie die in § 18a Absatz 4 genannten Anforderungen schuldhaft in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt das Risikogewicht, das von dem Institut gemäß der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 auf die betreffenden Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes mindestens um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu einer Obergrenze von 1 250 Prozent herauf. Bei der Festsetzung des höheren Risikogewichts hat die Bundesanstalt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 18a Absatz 3 mindernd zu berücksichtigen. Das Institut hat die Nichterfüllung der Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und den Absätzen 1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
- (7) Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, darf aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nehmen, wenn die in Absatz 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind."
19. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 4 werden die Wörter "(einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft)" durch die Wörter ", einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten" ersetzt.
- bbb) Nummer 9 wird aufgehoben.
- bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 14 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer 15 eingefügt:
"15. noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie".
- ccc) Die bisherige Nummer 15 wird neue Nummer 16.
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften gelten als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann, es sei denn, das Institut weist gegenüber der Bundesanstalt nach, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss wird insbesondere vermutet
- 1. bei Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes angehören, oder
- 2. bei Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, welche vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen,
- 3. bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen.
Von Satz 1 ausgenommen sind
- 1. der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,
- 2. die Europäischen Gemeinschaften,
- 3. ausländische Zentralregierungen, wenn ungesicherte Kredite an diese Gebietskörperschaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,
- 4. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn ungesicherte Kredite an diese Gebietskörperschaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden.
Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18 gelten auch
- 1. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie
- 2. Partnerschaften und jeder Partner.
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Sätzen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden. Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis im Sinne des Satzes 1 besteht, gelten im Sinne der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18 auch dann als ein Kreditnehmer, wenn zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser Personen oder Gesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten gerät, die andere oder alle anderen in Refinanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten geraten. Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gelten die Sätze 1 bis 6 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Absatz 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Absatz 3 einbezogen sind. Dies gilt entsprechend für Kredite an ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an dessen Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen werden."
- (2) Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften gelten als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen einen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann, es sei denn, das Institut weist gegenüber der Bundesanstalt nach, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss wird insbesondere vermutet
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "gelten" durch das Wort "können" ersetzt und nach dem Wort "Interbankkredits" werden die Wörter "behandelt werden" eingefügt.
20. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
- "3. im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zur Verrechnung, Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen und andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen,
- 3a. Geldsicherheiten, die im Kontext von Finanzmarktgeschäften für Kunden hinterlegt werden und deren vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist einen Geschäftstag nicht überschreitet,
- 4. Kredite, die im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, der Verrechnung und Abwicklung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, an Institute vergeben werden, die diese Dienste erbringen, sofern die Kredite bis zum Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,
- 5. Bilanzaktiva, die nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 vom Kernkapital, nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital und nach § 10a Absatz 13 Satz 3 oder § 13b Absatz 5 von den Eigenmitteln abgezogen werden und".
- bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
- aa) Die bisherige Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1" durch die Wörter "Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Absatz 3 und § 13a Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Absatz 1," ersetzt.
- bbb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "im Ausland" durch die Wörter "in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.
- ccc) In Nummer 2 wird Buchstabe a aufgehoben und in Buchstabe c am Ende das Wort "und" gestrichen.
- ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.
- eee) Die folgenden Nummern 4 bis 8 werden angefügt:
- "4. Kredite aus gesetzlichen Liquiditätsanforderungen an eine Zentralregierung, die nicht von Nummer 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser Währung finanziert sind und die Zentralregierung eine Bonitätsbeurteilungskategorie von drei oder besser nach § 54 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung hat,
- 5. Kredite aus Mindestreserveanforderungen an eine Zentralnotenbank, die nicht von Nummer 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners lauten und in dieser Währung finanziert sind,
- 6. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20a und Forderungen im Sinne des § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes,
- 7. Positionen, die nach § 10 Absatz 6a Nummer 4 jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital abgezogen werden und
- 8. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten von Förderinstituten des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes an Kreditinstitute, sofern die betreffenden Aktiva aus Darlehen herrühren, die dem Förderauftrag entsprechen, über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden und nicht den Eigenmitteln dieser Kreditinstitute zugerechnet werden; das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten."
- bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung" gestrichen und die Wörter "den Absätzen 2 und 3 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- e) In Absatz 5 werden die Wörter "den Absätzen 2 und 3 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- f) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Angabe "Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4 und 6" ersetzt.
21. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- a) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln" durch die Wörter "der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8" ersetzt.
- b) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter "Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter "der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8" ersetzt.
22. § 20b wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "anzeige- und" gestrichen.
- b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "anzeige- und" gestrichen und die Angabe " § 22" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 9" ersetzt.
- c) In Nummer 1 werden die Wörter "oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4" gestrichen.
- d) Nummer 2 wird aufgehoben.
- e) In Nummer 4 am Ende wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
- f) Nummer 5 wird aufgehoben.
- g) Nummer 6 wird aufgehoben.
23. In § 20c Absatz 1 werden die Wörter "Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, auf Antrag widerruflich" durch die Wörter "Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1" ersetzt.
24. § 22e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bestellung kann befristet werden; die Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit aus sachlichem Grund abberufen."
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Der Verwalter und sein Stellvertreter haften dem registerführenden Unternehmen sowie den Übertragungsberechtigten aus ihrer Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht des Verwalters oder des Stellvertreters beschränkt sich im Falle grob fahrlässigen Handelns auf eine Million Euro. Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wird die Haftung des Verwalters oder des Stellvertreters durch eine Versicherung abgedeckt, ist ein Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen der nach § 22i Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzusehen. Das registerführende Unternehmen darf den Versicherungsvertrag zu Gunsten des Verwalters und des Stellvertreters schließen und die Prämien zahlen."
25. § 22i wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter erhalten von dem registerführenden Unternehmen eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen."
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "in Fällen des Absatzes 2" durch die Wörter "in Fällen des Absatzes 1" ersetzt sowie nach dem Wort "Refinanzierungsregisters" die Wörter "und dessen Stellvertreter" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
26. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter "der Institute, Finanzunternehmen und Anbieter von Nebendienstleistungen" durch die Wörter "der Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- b) Nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:
(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist."
27. In § 24a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Angabe " § 23a Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 23a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
28. § 24b wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort"veranstalten" durch das Wort"betreiben" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Teilnehmerkreises" die Wörter "sowie für Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme" eingefügt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Fall einer Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar sind."
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "veranstaltet" durch das Wort "betreibt" ersetzt.
- d) In Absatz 5 wird das Wort "Systemveranstalter" durch das Wort "Systembetreiber" ersetzt.
29. In § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "internen Revision" durch die Wörter "Internen Revision" ersetzt.
30. In § 26 Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder eines Finanzkonglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht unverzüglich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkonglomerats einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht aufstellt. Der Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen."
31. In § 26a Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Satz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.
32. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung" gestrichen.
- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners, verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 2 oder Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung."
33. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1" durch die Wörter "25a Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1" ersetzt.
34. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 9" durch die Angabe " § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise aussetzen."
35. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Wer neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden."
36. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern "insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6" die Angabe "und 8" eingefügt.
37. § 45 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
38. In § 46a Absatz 1 Satz 6 werden nach den Wörtern "Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen" die Wörter "einschließlich interoperabler Systeme" eingefügt.
39. In § 46b Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Systemveranstalter" durch das Wort "Systembetreiber" ersetzt.
40. In § 49 werden nach der Angabe "des § 6a," die Wörter "des § 8a Absatz 3 bis 5," eingefügt.
40a. § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Absatz 5 sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Absatz 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Absatz 1, 2 Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2 bis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten."
41. Dem § 53b werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:
- (8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass eine inländische Zweigniederlassung eines Instituts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als bedeutend angesehen wird. Gehört das Institut einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, richtet die Bundesanstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle, anderenfalls an die zuständige Stelle der Herkunftsstaates. Der Antrag ist zu begründen. Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann als bedeutend anzusehen, wenn
- 1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen 2 vom Hundert übersteigt,
- 2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts auf die Marktliquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und Verrechnungssysteme im Inland auswirken würde oder
- 3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemessen an der Kundenzahl innerhalb des Banken- und Finanzsystems zukommt.
- (9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige Stelle des Herkunftsstaates sowie gegebenenfalls die für die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags keine einvernehmliche Entscheidung über die Einstufung der Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, entscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte der anderen zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst über die Einstufung einer Zweigniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung ist den anderen zuständigen Stellen schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
- (10) Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutter-Finanzholding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sie nicht zuständig ist und kommt es innerhalb der viermonatigen Frist nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung aller zuständigen Stellen über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und das Erfordernis zusätzlicher Eigenmittelanforderungen, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelausstattung der ihrer Beaufsichtigung unterliegenden Tochterunternehmen angemessen ist und ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen erforderlich sind. Bei der Entscheidung berücksichtigt sie angemessen die Auffassungen und Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt; die Entscheidung muss der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tragen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. Die Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle, die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung unter Angabe der vollständigen Begründung."
42. § 56 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 werden die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4" und die Wörter " § 10a Abs. 10 Satz 5 oder 6" durch die Wörter " § 10a Absatz 10 Satz 4 oder Satz 5" ersetzt und die Wörter "einen Zwischenprüfungsbericht" werden durch die Wörter "eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses" ersetzt.
- bb) Der Nummer 6 werden die Wörter "daß Kredite die dort genannte Obergrenze nicht überschreiten," durch die Wörter "dass die Anlagebuch-Gesamtposition die dort genannte Obergrenze nicht überschreitet, oder" ersetzt.
- cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "und 7" gestrichen.
43. In § 64h Absatz 6 und 7 wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
44. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:
" § 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
- (1) Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforderungen für Kernkapital in der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht entspricht, gilt unter Berücksichtigung der Grenzen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 10. Kapital, das nach Satz 1 als sonstiges Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030 höchstens 20 vom Hundert und in den Jahren 2031 bis 2040 höchstens 10 vom Hundert des Kernkapitals ausmachen. Für Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anrechenbar ist und den Anforderungen der ab dem 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes an Kernkapital bereits entspricht, kann die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 ebenfalls in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gelten für Kapital, das vor dem 31. Dezember 2010 aufgenommen worden ist und die Anforderungen des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt, die dort getroffenen Regelungen fort.
- (2) Kreditinstitute, die die in § 10 Absatz 2 Satz 3 bis 5 enthaltenen Anrechnungsgrenzen zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, sind verpflichtet, rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung dieser Lage vor Beginn der in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeiträume durchzuführen. Diese Maßnahmen unterliegen der Prüfung nach § 44 Absatz 1.
- (3) Kapitalbestandteile, die unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen, sind jeweils gesondert in den Veröffentlichungen nach § 26a Absatz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung auszuweisen.
- (4) Die §§ 18a und 18b sind nur anzuwenden
- 1. auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem 1. Januar 2011 erstmals durchgeführt werden und
- 2. auf vor dem 1. Januar 2011 begonnene Verbriefungstransaktionen, bei denen nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
Für Verbriefungstransaktionen nach Nummer 1, die bis zum 31. Dezember 2012 durchgeführt werden, gilt als materieller Nettoanteil im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 1 ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 5 vom Hundert des Nominalwertes der in § 18a Absatz 1 Satz 2 genannten Bezugsgrößen."(5) Kredite, die vor dem 31. Dezember 2009 gewährt worden sind und den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung oder den Anforderungen der §§ 26 und 27 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung genügen, sind bis zum 31. Dezember 2012 nach Maßgabe dieser Bestimmungen auf die Großkreditobergrenze anzurechnen, sofern es sich um Kredite an andere Institute handelt."
Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "ein System" durch das Wort "Systeme" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes."
2. In § 96 Absatz 2 werden die Wörter "ein System" durch das Wort "Systeme" und der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt:
" ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes."
3. In § 166 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zu Gunsten" die Wörter "des Betreibers oder" eingefügt.
4. In § 223 Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern "dem Teilnehmer" die Wörter "dem Betreiber oder" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank". - b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung".
- c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung".
- d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
" § 53 (weggefallen)".
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, für Schiffshypotheken und für Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 oder ausländische Flugzeughypotheken gilt Satz 1 entsprechend."
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 können Gegenstand des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs auch Ansprüche sein, die sich gegen geeignete andere Kreditinstitute richten und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen oder ihrerseits gleiche Ansprüche gegen geeignete Kreditinstitute oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wertpapierverwahrer zum Gegenstand haben."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vollständig auf oder erlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der Pfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmassen und der durch diese gesicherten Verbindlichkeiten bis zur vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten fort, soweit nicht die Bundesanstalt die Erstreckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich anordnet."
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"In den Fällen der Absätze 3 und 4 ernennt das Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter, wenn dies für die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein Sachwalter ernannt worden ist. Die Ernennung kann auf Antrag der Bundesanstalt mit Zustimmung der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank auch dann erfolgen, wenn die Ernennung eines Sachwalters dienlich erscheint."
4. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten Kalenderhalbjahres bestellt worden, so hat die bestätigte Aufzeichnung sämtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5 ruht das Amt des Treuhänders bis zur Beendigung des Sachwalteramtes. Der Treuhänder bleibt verpflichtet, dem Sachwalter alle Informationen mitzuteilen, die für die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können."
- b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Ersatzpflicht des Treuhänders oder des Stellvertreters beschränkt sich im Falle grob fahrlässigen Handelns auf eine Million Euro. Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wird die Haftung des Treuhänders oder des Stellvertreters durch eine Versicherung abgedeckt, ist ein Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen der nach § 11 Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzusehen. Die Pfandbriefbank darf den Versicherungsvertrag zu Gunsten des Treuhänders und des Stellvertreters schließen und die Prämien zahlen."
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig."
7. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter "die den Erfordernissen" durch die Wörter "soweit sie den Erfordernissen" ersetzt.
8. § 26 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
9. In § 26b Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Registerpfandrechtsgläubiger" durch das Wort "Flugzeugpfandbriefgläubiger" ersetzt.
10. § 26f Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in öffentlich zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresabschlusses" gestrichen.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmen und für die Dauer von zwei Jahren auf der Internetseite der Pfandbriefbank zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Angaben auf der Internetseite hat für die ersten drei Quartale eines Geschäftsjahres jeweils innerhalb eines Monats nach Quartalsende zu erfolgen, für das vierte Quartal eines Geschäftsjahres hat die Veröffentlichung der Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende zu erfolgen."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben."
12. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank".
13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung".
14. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die in die Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3 sowie die bei der Deutschen Bundesbank unterhaltene Mindestreserve, soweit sie auf Pfandbriefe entfällt, bilden vom allgemeinen Vermögen der Pfandbriefbank getrennte Vermögensmassen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen, wenn über das Vermögen der Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet wird (insolvenzfreie Vermögen). Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfandbriefbank nicht berührt; das Recht der Pfandbriefgläubiger nach Absatz 6 Satz 4 bleibt gewahrt. Diese in den Sätzen 1 und 2 genannten Teile der Pfandbriefbank bestehen außerhalb des Insolvenzverfahrens für jede Pfandbriefgattung als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit fort. Zweck der jeweiligen Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit ist die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten und die hierzu notwendige ordnungsgemäße Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens. Die Geschäftsführung der jeweiligen Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit steht dem nach Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernennung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam zu. Die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit haftet für die Pfandbriefverbindlichkeiten sowie für die Ansprüche nach Absatz 3 Satz 3 und 4 und den Absätzen 4 und 7 sowie für die aus Geschäften des Sachwalters entstehenden Verbindlichkeiten mit dem zugehörigen insolvenzfreien Vermögen."
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Bestellung" durch das Wort "Ernennung" ersetzt.
- bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
"Der Sachwalter darf mit Wirkung für die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Deckungsmassen im Interesse der vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist; insbesondere kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Bedienung ausstehender Pfandbriefe beschaffen. Für diesen Geschäftskreis vertritt er die Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich."
- cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
"Der Sachwalter ist unter den in Satz 5 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, sonstige Handlungen im Hinblick auf die Verwaltung der Deckungsmassen vorzunehmen, insbesondere ein neues Refinanzierungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes einzurichten und ein bestehendes Refinanzierungsregister der Pfandbriefbank zu nutzen."
- dd) In Satz 8 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt, nach der Angabe " § 20 Abs. 2 Nr. 2" die Angabe "und 3" eingefügt, die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt und die Angabe " § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe " § 26f Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt.
- d) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Sowohl der Sachwalter als auch der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über die Deckungsmasse sind berechtigt, die in Satz 4 genannten Forderungen der Pfandbriefgläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank anzumelden. Das Recht der Pfandbriefgläubiger, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt."
15. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "und dem Treuhänder" gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Bestellung" durch das Wort "Ernennung" und in Satz 3 das Wort "Sachwalterbestellung" durch das Wort "Sachwalterernennung" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu überwachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend."
16. § 53 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005 (BGBl. I S. 2165), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der einleitende Teilsatz wie folgt gefasst:
" § 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:".
2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird Buchstabe b aufgehoben.
3. In § 8 Satz 3 werden die Wörter "des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der Institute" durch die Wörter "des § 313 der Solvabilitätsverordnung" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 341c des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter "Hypothekendarlehen und andere Forderungen" gestrichen.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forderungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden."
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Nach dem Dreißigsten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird folgender Einunddreißigster Abschnitt angefügt:
"Einunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Artikel 69
- (1) § 341c des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
- (2) § 341c des Handelsgesetzbuchs in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar 2011 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."
Artikel 7
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel),".
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 10 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "und Eigenhandel" gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 147 Abs. 2," die Angabe " § 183a Absatz 3," eingefügt.
- 2. In Nummer 11 wird nach den Wörtern " § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6" die Angabe ", § 46 Absatz 2" eingefügt.
- 3. In Nummer 12 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt.
- 4. In Nummer 16 werden nach den Wörtern " § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2" die Wörter "und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
In § 22 Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird das Wort "Anleihedingungen" durch das Wort "Anleihebedingungen" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
In Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird die Angabe " § 376 Absatz 1 und 2 Satz 2" durch die Angabe " § 376 Absatz 1 und 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
In § 16 Absatz 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)" durch die Angabe "Artikel 12 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes]" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Angabe "oder Nr. 3" durch die Angabe", 3 oder 11", die Wörter "wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis" durch die Wörter "wenn die Erlaubnis in diesen Fällen" und die Angabe ", Nr. 4 oder Nr. 11" durch die Angabe "oder 4" ersetzt und vor den Wörtern "und für Wertpapierhandelsbanken" die Wörter ", für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln," eingefügt.
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "oder Nr. 3" durch die Angabe ", 3 oder 11" ersetzt.
2. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:
(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Artikels] geltenden Fassung ist erstmals auf das Umlagejahr 2010 anzuwenden."
Artikel 13
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 31. Dezember 2010 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe d, e und f, Nummer 10 Buchstabe b, die Nummern 28, 38 und 39 sowie Artikel 2 treten am 30. Juni 2011 in Kraft.
- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.