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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
Vom 20. März 2009
(BGBl. Nr. 16 vom 25.03.2009 S. 607)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Verwahrungspflichten | " § 9 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Tilgungsbeginn | " § 17 (weggefallen)". |
c) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 4 Flugzeugpfandbriefe
§ 26a Deckungswerte
§ 26b Beleihungsgrenze
§ 26c Versicherung
§ 26d Beleihungswertermittlung
§ 26e Abzahlungsbeginn
§ 26f Weitere Deckungswerte".
d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders | " § 53 Übergangsregelung". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Schiffshypotheken" die Wörter "und Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 oder ausländische Flugzeughypotheken" eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schiffspfandbriefe" werden die Wörter "und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter "oder Schiffsfinanzierungsgeschäft" durch die Wörter " , Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinanzierungsgeschäft" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "eine oder zwei" durch das Wort "einzelne" und die Angabe " § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schiffskreditgeschäfts" werden die Wörter "oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 als neuer Absatz 1 vorangestellt und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung). | "Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein; der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung)." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder ein vom vorbezeichneten Schuldnerkreis noch nicht erfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder deren Schuldner die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist, |
(Stand: 26.04.2021)
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