Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie
ZAG - Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz *
Vom 25. Juni 2009
(BGBl. I Nr. 35 vom 29.06.2009 S. 1506)
Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
ZAG - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), | "9. die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft)." |
b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Nummern 6 und 8
6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung,
aufgehoben.
c) In Absatz 19 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ausland" die Wörter "sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "25 bis 38" durch die Angabe "25, 25a, 26 bis 38" ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Kreditkartengeschäft," und die Wörter ", dem Finanztransfergeschäft" gestrichen.
bb) Satz 3
Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Kreditkartengeschäft oder das Finanztransfergeschäft betreibt, von den Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf.
wird aufgehoben.
3. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Nebendienstleistungen" werden die Wörter "oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Finanzunternehmen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Nebendienstleistungen" werden die Wörter "oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
4. In § 10b Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort "Nebendienstleistungen," die Wörter "Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4" die Angabe ", 9 oder 10" eingefügt.
6. In § 24a Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "erbringen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort "anzubieten" die Wörter "oder, im Falle von Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen" eingefügt.
7. In § 25b werden die Wörter "und die FinanzdienstIeistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 6 betreiben" gestrichen.
8. § 25f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Auftrag des Kunden im Rahmen des Finanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 oder des Sortengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion beim Sortengeschäft einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist. | "(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist." |
9. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(Stand: 12.08.2021)
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