Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts

Vom 22. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 29 vom 27.05.2005 S. 1373)


Artikel 1
PfandBG - Pfandbriefgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

"1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),".

2. In § 10 Abs. 4b Satz 1 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt."

b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

4. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe "des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes" durch die Angabe "des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

5. In § 36 Abs. 2 wird die Angabe "des Bausparkassengesetzes" durch die Angabe "des Gesetzes über Bausparkassen", die Angabe "des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" durch die Angabe "des Geldwäschegesetzes" und die Angabe "des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe "des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 72 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) geändert worden ist, wird die Angabe " § 31 Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, wird die Angabe "die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypothekenbankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes" durch die Angabe "die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Bausparkassen" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter ", des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Altsparergesetzes

In § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter "nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes" durch die Wörter "nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2 wird die Angabe "in den §§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe "in § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

2. In § 73 Abs. 5 wird die Angabe " § 11 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Als Deckung sind zulässig

  1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,

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