Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - COM (2012) 643 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 643/03 (PDF) = AE-Nr. 032845,
Drucksache 143/11 (PDF) = AE-Nr. 110170 und AE-Nr. 110768

Brüssel, den 7.11.2012
COM (2012) 643 final
2012/0305 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 363 final}
{SWD(2012) 364 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Problembeschreibung und Ziele

Es besteht international ein wissenschaftlicher Konsens, dass der weltweite Temperaturanstieg auf 2 °C begrenzt werden muss, um unerwünschte Klimaauswirkungen zu verhindern1. Hinsichtlich dieses Ziels hat der Europäische Rat im Kontext ähnlicher Maßnahmen anderer Industriestaaten eine Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU bis 2050 um 80-95 % gegenüber den Werten von 1990 gefordert. Der EU-Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft2 zeigt, dass alle Sektoren und Treibhausgase, auch die fluorierten Treibhausgase (F-Gase), deren Treibhauspotenzial bis zu 23 000 Mal höher sein kann als das von Kohlendioxid (CO₂), einen Beitrag leisten müssen, damit dieses Ziel möglichst kostengünstig erreicht wird.

Im September 2011 veröffentlichte die Kommission einen Bericht3 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 842/20064, aus dem hervorging, dass die Verordnung zu bedeutenden Emissionsminderungen führen könnte, wenn sie verbessert und vollständig angewendet würde. Außerdem wurde festgestellt, dass darüber hinaus mehr für eine weitere Reduzierung der F-Gas-Emissionen in der EU getan werden muss. Indem dafür gesorgt wird, dass F-Gase durch sichere Alternativen ersetzt werden, die geringe oder keine Klimaauswirkungen haben, könnten die jährlichen in CO₂-Äquivalent ausgedrückten Emissionen bis 2030 zu verhältnismäßig niedrigen Kosten um zwei Drittel gesenkt werden5.

Sehr früh getroffene Maßnahmen zur Nutzung verhältnismäßig günstiger Reduzierungsoptionen für F-Gase können eindeutig potenziell höhere Kosten vermeiden, die mit der Verringerung anderer Treibhausgase in anderen Sektoren verbunden sind6.

Allerdings haben einige Interessengruppen7 vorgebracht, dass es unter den derzeitigen Markbedingungen schwierig ist, "grünere" alternative Technologien zu vermarkten. In Dänemark, wo strengere einzelstaatliche Regeln für F-Gase gelten, haben Start-up-Unternehmen und KMU dagegen erfolgreich grüne Technologien innoviert und auf den Markt gebracht und sind so zu Marktführern geworden.

Vor diesem Hintergrund zielt dieser Vorschlag darauf ab,

Hintergrund

Im Einklang mit dem kostengünstigsten Weg zu einer EU-Wirtschaft ohne CO₂-Ausstoß sollten die F-Gas-Emissionen bei Grenzvermeidungskosten von etwa 50 EUR pro Tonne CO₂-Äquivalent bis 2050 um etwa 70-78 % und bis 2030 um 72-73 % verringert werden.2 Insgesamt machen F-Gase heute 2 % aller Treibhausgase in der EU aus, sie haben jedoch ein weitaus höheres Treibhauspotenzial als CO₂. Sie werden in den verschiedensten Kälte- und Klimaanlagen, in Isolierungsschäumen und elektrischen Einrichtungen, in Aerosolsprays, als Lösungsmittel oder in Brandschutzsystemen verwendet. Emissionen erfolgen hauptsächlich bei emittierender Verwendung (bei Aerosolsprays oder Lösungsmitteln beispielsweise) oder durch Leckagen beim Betrieb und bei der Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten.

Die meisten F-Gase wurden von der Industrie als Ersatz für ozonabbauende Stoffe (ODS) entwickelt, deren Verwendung gemäß dem Montrealer Protokoll eingestellt wurde. Aufgrund des steigenden Wohlstands und des Bevölkerungswachstums werden mehr Erzeugnisse und Einrichtungen verkauft, die F-Gase oder ODS enthalten. Infolgedessen haben die Herstellung und Verwendung von F-Gasen seit 1990 weltweit stark zugenommen, was, wenn nichts unternommen wird, zu beträchtlichen Emissionen in die Atmosphäre führen wird. Da Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, oft eine lange Lebensdauer haben, wird es - wenn heute keine Maßnahmen ergriffen werden - noch jahrzehntelang hohe Emissionen geben, die sich eigentlich vermeiden ließen.

Im Mittelpunkt der geltenden F-Gas-Verordnung stehen im Wesentlichen die Reduzierung und Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten. Von den derzeitigen EU-Strategien bezüglich F-Gase wird erwartet, dass sie für eine Stabilisierung der F-Gas-Emissionen in der EU sorgen, sofern die Mängel der Anwendung bestimmter Maßnahmen beseitigt werden. Eine Emissionsminderung in absoluten Zahlen ist jedoch unwahrscheinlich, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen eingeführt werden.

Derzeit gibt es nur wenige Maßnahmen zur Verhinderung der Verwendung von F-Gasen. Allerdings können heute in nahezu allen Sektoren, in denen F-Gase verwendet werden, diese teilweise oder vollständig durch sichere und mindestens genauso energieeffiziente Alternativen ersetzt werden. Bei strategischen Maßnahmen muss jedoch bedacht werden, dass zahlreiche Erzeugnis- und Einrichtungsarten betroffen sind und dass die technische Machbarkeit sowie Kosten und Nutzen des Ersetzens der F-Gase von der Größe des Erzeugnisses oder der Einrichtung und davon, wo diese eingesetzt werden, abhängen kann.

Das wachsende Problem der F-Gas-Emissionen erhält internationale Beachtung. In den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 haben mehrere Parteien des Montrealer Protokolls Vorschläge für den weltweiten allmählichen Ausstieg aus der Bereitstellung und dem Verbrauch von HFKW vorgelegt. Die mit dieser Verordnung angestrebten Maßnahmen würden diesen weltweiten Ausstieg gemäß den genannten Vorschlägen im Rahmen des Montrealer Protokolls vorwegnehmen und die EU somit auf diese zukünftigen Verpflichtungen vorbereiten. Die EU hat die Vorschläge als Ergänzung der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterstützt8. Bei den Verhandlungen wurden bisher nur geringe Fortschritte erzielt, da China, Indien, Brasilien und andere Länder es abgelehnt haben, dieses Thema im Rahmen des Montrealer Protokolls zu diskutieren. Die Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) hat jedoch kürzlich ihre Zustimmung zu einem allmählichen Ausstieg aus dem Verbrauch und der Herstellung von HFKW geäußert9.

Außerdem wurde 2012 die Koalition für Klima und saubere Luft zum Abbau kurzlebiger Klimaschadstoffe ins Leben gerufen, der die G8, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), die Weltbank und die Europäische Kommission beigetreten sind. Ein prioritärer Aktionsbereich sind die HFKW-Emissionen10. Das Europäische Parlament hat ebenso mehrmals ehrgeizige Maßnahmen bezüglich F-Gasen und insbesondere HFKW gefordert11.

Die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften über F-Gase setzen sich hauptsächlich aus zwei Rechtsakten zusammen:

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wir durch zehn Verordnungen der Kommission zur Festlegung der Form der Berichte 12, der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung13, von Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit14, 15, von Anforderungen an Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme16, 17, 18, 19,20 und der Form der Mitteilung dieser Programme21 ergänzt.

Vereinbarkeit mit anderen Strategien und Zielen der Union

Das Recht der Europäischen Union, in diesem Bereich tätig zu werden, ist in den Artikeln 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt. In Artikel 191 wird ausdrücklich das Ziel der Bekämpfung des Klimawandels als Teil der EU-Umweltpolitik genannt. Maßnahmen in diesem Bereich entsprechen vollständig dem Subsidiaritätsprinzip. Der Klimawandel ist eine grenzüberschreitende Angelegenheit, in der ein EU-weites Vorgehen vonnöten ist, insbesondere da die EU über ein gemeinsames Emissionsminderungsziel verfügt.

Die geplanten kostenwirksamen Emissionsminderungen stimmen mit dem Weg überein, der im Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 2050 vorgezeichnet ist. Die Unterstützung neuer Alternativen wird dazu beitragen, im Einklang mit der Priorität der EU-2020-Strategie für nachhaltiges Wachstum die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhalten und insbesondere grünes Wachstum zu unterstützen22. Maßnahmen zur Wahrung der Interessen von KMU werden im Einklang mit dem Prinzip "Vorfahrt für KMU"23 eingeführt, wobei insbesondere auf die Auswirkungen auf die Energieeffizienz geachtet wird, um sicherzustellen, dass mit dem Wirken der EU zur Förderung einer umweltgerechten Gestaltung24 und Energieeffizienz 25 konform gegangen wird. Schließlich zielt der Vorschlag auch darauf ab, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für öffentliche Behörden (auf nationaler oder EU-Ebene) und für Unternehmen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Konsultation interessierter Kreise sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat umfassende technische Gutachten aus einer Reihe von Sachverständigenuntersuchungen26, 27, 28, 29, einschließlich einer umfassenden vorbereitenden Studie5 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, eingeholt. Eine 47-köpfige Gruppe von Sachverständigen aus verschiedenen Industriesektoren, Mitgliedstaaten und NRO wurde um Rat und technische Beiträge für diese Studie gebeten. Auch die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) hat eine makroökonomische Analyse der Strategieoptionen vorgenommen.

Die Kommission hat eine breit angelegte Anhörung der Interessengruppen, einschließlich einer dreimonatigen Online-Umfrage vom 26. September bis zum 19. Dezember 2011 sowie einer öffentlichen Anhörung am 13. Februar 2012 in Brüssel, durchgeführt. Drei Viertel der 261 Teilnehmer der Online-Umfrage kamen aus der Industrie. Hinsichtlich der geeignetsten Strategieansätze, falls es zu keinem weltweiten Ausstieg aus der Verwendung von HFKW kommt, haben weniger als 2 % der Teilnehmer mit "keine weiteren Maßnahmen" geantwortet. Die drei am häufigsten gewählten Strategieoptionen waren die Verstärkung der Maßnahmen zur Emissionsreduzierung und Rückgewinnung, freiwillige Vereinbarungen und Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von HFKW in der EU (Ausstieg). Viele Teilnehmer waren der Meinung, dass mehrere strategische Maßnahmen geeignet seien.

Bei der Anhörung der Interessengruppen, an der 130 Personen teilnahmen, hat sich herausgestellt, dass ein Großteil der Industrie einen Ausstieg aus der Verwendung von F-Gasen bevorzugt oder damit leben kann. Dies würde für eine gewisse Flexibilität in den Fällen sorgen, in denen alternative Technologien als noch nicht geeignet erachtet werden. Sie waren hingegen der Ansicht, dass Verbote für neue Einrichtungen zu unflexibel seien bzw. eine lange Liste von Ausnahmen erfordern würden. Für gewerbliche Nutzer von F-Gas-Einrichtungen sei es wesentlich, dass die bereits vorhandenen Einrichtungen weiterhin zulässig blieben. NRO und Industrieakteure, die mit alternativen Technologien arbeiten, hielten Verbote mit wenigen Ausnahmen für unentbehrlich. Für sie bildet der Ausstieg aus der Verwendung eine Ergänzung zu den Verboten. Einige wenige Teilnehmer möchten sich lediglich auf eine bessere Anwendung der Verordnung konzentrieren. In diesem Stadium vertraten die Mitgliedstaaten noch keinen offiziellen Standpunkt, sagten jedoch ihre Unterstützung im Falle des Ausstiegs aus der Verwendung zu. Das Netzwerk der Umweltschutzagenturen30 empfahl, einen Ausstiegsmechanismus mit Verboten zu dessen Verstärkung zu kombinieren.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat die Strategieoptionen einer Folgenabschätzung unterzogen und dabei deren Wirksamkeit hinsichtlich des Erreichens der Strategieziele sowie die umweltbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf die Betroffenen untersucht. Es wurde eine breite Auswahl an strategischen Maßnahmen zur Ergänzung der bestehenden Maßnahmen berücksichtigt. Die schlussendlich ausgewählten Optionen enthielten nur noch Maßnahmen, mit denen wesentliche Emissionseinsparungen zu niedrigen Reduzierungskosten erreicht werden können und die mit anderen EU-Strategien vereinbar sind.

Die vollständige Anwendung der F-Gas-Verordnung wurde als Vergleichsoption festgelegt. Die folgenden vier weiteren Strategieoptionen wurden ausführlich beurteilt:

Die methodische Grundlage der Folgenabschätzung war eine ausführliche Machbarkeitsanalyse der Einführung sicherer und energieeffizienter Alternativen in den 28 Hauptsektoren, in denen F-Gase verwendet werden. Da alternative Technologien nur dann berücksichtigt wurden, wenn sie für mindestens genauso energieeffizient wie die konventionellen F-Gas-Technologien erachtet wurden, wurden indirekte Emissionen durch den Stromverbrauch von Anfang an einbezogen.

Es wurden Auswirkungen an bestimmten Stationen der Herstellungskette und während der verschiedenen Etappen der Verwendung berücksichtigt, so z.B. die Auswirkungen auf Hersteller chemischer Erzeugnisse, Hersteller von Erzeugnissen und Einrichtungen, den Großhandel, industrielle Nutzer von Erzeugnissen und Einrichtungen, Unternehmen, die Einrichtungen warten, und Endverbraucher.

Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass der Ausstieg aus der Verwendung von HFKW in Form einer Einführung von bis 2030 degressiven Obergrenzen für die Menge der F-Gase, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen, zur größten Emissionsminderung führen würde, da die aktuellen Emissionen dadurch bis 2030 um zwei Drittel (etwa 70 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent) gesenkt würden. Einige Einschränkungen der Verwendung von F-Gasen sind angemessen, insbesondere für die Sicherung der Integrität des Ausstiegs und für die Einbeziehung von F-Gasen, die nicht vom Ausstieg betroffen sind. Die Reduzierungs- und Rückgewinnungsmaßnahmen sollten auf einige weitere Transportmittel ausgeweitet werden. Zusammengenommen würden diese Optionen in hohem Maße Innovation anregen und die Entwicklung grüner Technologien fördern. Die Kosten für Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt wären niedrig (maximale Auswirkung auf das BIP - 0,006 %), während der Industrie Flexibilität geboten würde. Eine Emissionsminderung um zwei Drittel stünde im Einklang mit den aktuellen Vorschlägen im Rahmen des Montrealer Protokolls und würde die EU-Industrie auf den Ausstieg aus der Verwendung vorbereiten. Sie würde dank einer größeren Marktdurchdringung und aufgrund von Skaleneffekten der alternativen Technologien zu einer Kostensenkung führen und somit eine Einigung über die Vorschläge im Rahmen des Montrealer Protokolls positiv beeinflussen.

Die Verwaltungskosten können verhältnismäßig niedrig gehalten werden (Verwaltungskosten von insgesamt rund 2 Mio. EUR pro Jahr während des Ausstiegs). Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Berichterstattungsschema der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bereits die meisten notwendigen Daten für die zukünftige Einführung einer beliebigen Strategieoption bereitstellt.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Im Vorschlag werden die bereits bestehenden Bestimmungen der F-Gas-Verordnung beibehalten und Anpassungen vorgenommen, um eine bessere Durchführung und Umsetzung der Rechtsvorschriften durch die nationalen Behörden sicherzustellen. Einige Reduzierungsmaßnahmen wurden auch auf Kühllastwagen und -anhänger ausgeweitet. In Anhang VIII wird in einer Entsprechungstabelle eine Übersicht darüber gegeben, wie die geltenden Bestimmungen in den Verordnungsvorschlag eingebunden wurden.

Die wichtigste neue Maßnahme ist die Einführung von im Zeitverlauf degressiven Mengenbegrenzungen für das Angebot an HFKW als Massengut in der EU. Dieser Ausstieg aus der Verwendung wird durch Maßnahmen ergänzt, die gewährleisten, dass auch in Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltene Mengen von diesem Mechanismus abgedeckt werden.

Der Ausstiegsmechanismus umfasst eine degressive Begrenzung der HFKW-Gesamtmengen (in Tonnen CO₂-Äquivalent), die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen, wobei diese Mengen auf dem 2015 erreichten Stand eingefroren werden, gefolgt von einer ersten Senkung 2016 und dem Erreichen von 21 % der von 2008 bis 2011 verkauften Mengen bis 2030. Hersteller von Erzeugnissen und Einrichtungen, die eine Einschränkung ihrer Versorgung mit F-Gasen erfahren, werden, wo möglich, zu alternativen Technologien wechseln.

Der Ausstiegsmechanismus basiert weitgehend auf den beim Ausstieg aus dem ODS-Verbrauch gesammelten Erfahrungen. Unternehmen, die HFKW als Massengut in der EU in den Verkehr bringen, müssen über die Rechte verfügen, Massengüter erstmalig auf den EU-Markt zu bringen. Die Kommission vergibt auf der Grundlage der Berichterstattungsdaten früherer Jahre und unter Zurückhaltung eines Anteils für neue Marktteilnehmer Freikontingente an die Unternehmen. Diese müssen sicherstellen, dass sie über genügend Rechte verfügen, um ihre aktuellen Erzeugnisse und Einrichtungen in Verkehr bringen zu können. Die Rechte können auf andere Firmen übertragen werden. Die Kommission kontrolliert die Einhaltung der Quoten im Folgejahr mittels einer unabhängigen Prüfung der übermittelten Daten. Es wird angenommen, dass rund 100 Unternehmen teilnehmen werden, und eine Untergrenze gewährleistet, dass Firmen, die nur geringe Mengen in Verkehr bringen, ausgenommen werden.

In vorbefüllten Einrichtungen eingeführte HFKW sollten beim Ausstieg aus der Verwendung ebenfalls berücksichtigt werden, sodass flankierende Maßnahmen zur Einbeziehung dieser Gase für die Umweltintegrität31 des Ausstiegsmechanismus sowie für einheitliche Bedingungen auf dem Markt unentbehrlich sind. Somit könnten nicht hermetisch geschlossene HFKW-Systeme weiterhin in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden, müssten aber am Ort der Installation befüllt werden32. Analog hierzu wird das Inverkehrbringen von mobilen Klimaanlagen, die HFKW enthalten, ab 2020 untersagt. Einige zusätzliche Verbote werden zur Untermauerung des Ausstiegsmechanismus und zur Einschränkung der Verwendung weiterer, nicht von diesem Mechanismus abgedeckter F-Gase eingeführt, da sie sich im Vergleich zur insgesamt erforderlichen Emissionsminderung als kostenwirksam erwiesen haben. Siehe Tabelle 1 für eine Übersicht.

Tabelle 1: Zusammenfassende Übersicht über neue Einschränkungen für Einrichtungen

Erzeugnisse und EinrichtungenDatum des Verbots
Verwendung von HFKW-23 in Brandschutzsystemen und Feuerlöschern1. Januar 2015
Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr1. Januar 2015
Kühlgeräte und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossene Systeme)1. Januar 2017 für HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr
1. Januar 2020 für HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr
Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme) mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr1. Januar 2020

Außerdem wird die Neubefüllung vorhandener Kälteanlagen mit einer Füllkapazität von über fünf Tonnen CO₂-Äquivalent mit HFKW mit sehr hohem GWP (> 2500) ab 2020 untersagt, da besser geeignete und energieeffizientere Dropin-Kühlmittel mit niedrigerem GWP auf dem Markt bereits leicht erhältlich sind.

Die Einschränkungen der Verwendung von SF6 für den Magnesiumdruckguss werden auch auf Einrichtungen ausgeweitet, die weniger als 850 kg pro Jahr benötigen, da der technische Fortschritt diese Verwendung überflüssig macht.

Zusätzliche Berichterstattungspflichten dürften die Überwachung der Verwendung von F-Gasen ermöglichen, die von den aktuellen Rechtsvorschriften nicht abgedeckt werden.

Rechtsgrundlage

Das wichtigste Ziel der Verordnung ist es, insbesondere durch die Bekämpfung des Klimawandels für ein hohes Maß an Umweltschutz zu sorgen. Dieser Vorschlag stützt sich daher auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Aus den folgenden Gründen ist die EU besser dafür geeignet, diese Ziele zu verwirklichen:

Der Klimaschutz ist eine grenzüberschreitende Angelegenheit. Einzelne Mitgliedstaaten können dieses Problem nicht alleine lösen. Die Tragweite des Problems erfordert EU-weite sowie weltweite Maßnahmen. Der Vorschlag zielt ebenfalls darauf ab, einen Rechtsrahmen für die Einführung eines internationalen Abkommens über den Ausstieg aus der Verwendung von HFKW zu schaffen, dem die EU beitreten würde. Das Abkommen wird derzeit auf internationaler Ebene diskutiert.

Die Verordnung sorgt für das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten. Daher ist sie von Belang für das Funktionieren des Binnenmarkts.

Der Vorschlag konzentriert sich auf die Änderung und Ergänzung geltender EU-Rechtsvorschriften und auf die Verstärkung einiger Bestimmungen zur Verbesserung der Durchführung und Umsetzung dieser Vorschriften durch die Mitgliedstaaten.

Daher steht er mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Maßnahmen stützen sich auf eine gründliche Bewertung ihrer Kosteneffizienz. Die Grenzen der tragbaren Reduzierungskosten stehen im Einklang mit dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft33, in dem die allgemeine Strategie zum Kampf gegen den Klimawandel festgelegt ist. Dank ausreichend langer Übergangszeiten ist es den betroffenen Sektoren möglich, sich auf wirtschaftlich effiziente Weise anzupassen.

In Fällen, in denen Einschränkungen bestimmter F-Gas-Anwendungen angestrebt werden, gewährleistet der Vorschlag die Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich brauchbaren Alternativen. Sollte dies unter besonderen Umständen nicht der Fall sein, können Ausnahmen zugelassen werden.

Es werden keine ausführlichen Bestimmungen in Bereichen vorgeschlagen, in denen die Ziele durch Maßnahmen in anderen Politikbereichen besser erreicht werden können, beispielsweise durch Rechtsvorschriften über Abfall oder umweltgerechte Gestaltung. Dadurch sollen Überlappungen vermieden werden, die zu einer uneindeutigen Zuordnung von Verantwortlichkeiten führen könnten, wodurch sich zusätzlicher Aufwand für öffentliche Behörden und Unternehmen ergäbe.

Wahl der Instrumente

Das gewählte Rechtsinstrument ist eine Verordnung, weil der Vorschlag darauf abzielt, die vorhandene Verordnung zu ersetzen und zu verbessern, und weil der Ausstiegsmechanismus auf dem auf EU-Ebene eingerichteten System für den Ausstieg aus der Verwendung ozonschädigender Stoffe aufbauen soll. Dieses System hat sich als tauglich erwiesen. Jegliche Änderung dieses Systems würde unvertretbaren Aufwand für sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in diesem Sektor tätigen Unternehmen bedeuten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses34, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen35, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

Kapitel II
Reduzierung

Artikel 2
Vermeidung von Emissionen

Artikel 3
Kontrolle auf Dichtheit

Artikel 4
Leckage-Erkennungssysteme

Artikel 5
Führung von Aufzeichnungen

Artikel 6
Emissionen bei der Herstellung

Die Hersteller fluorierter Verbindungen treffen alle nötigen Vorkehrungen zur bestmöglichen Begrenzung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen bei deren Herstellung, Beförderung und Lagerung.

Die Hersteller stellen sicher, dass in beträchtlichen Mengen als Nebenprodukt erzeugtes Trifluormethan (HFKW-23) während des Herstellungsprozesses zerstört wird.

Artikel 7
Rückgewinnung

Artikel 8
Ausbildung und Zertifizierung

Kapitel III
Inverkehrbringen und überwachung der Verwendung

Artikel 9
Beschränkungen des Inverkehrbringens

Artikel 10
Kennzeichnung und Produktinformation

Artikel 11
Beschränkung der Verwendung

Artikel 12
Vorbefüllung von Einrichtungen

Kapitel IV
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 13
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 14
Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Artikel 15
Quotenregister

Artikel 16
Übertragung von Quoten

Jeder Hersteller oder Einführer, für den gemäß Artikel 14 Absatz 1 oder 3 ein Referenzwert festgelegt und dem gemäß Artikel 14 Absatz 5 eine Quote zugewiesen wurde, kann einem anderen in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Register erfassten Unternehmen in der EU diese Quote für die gesamte oder einen Teil der Menge übertragen. Jede Übertragung ist der Kommission vorab mitzuteilen.

Kapitel V
Berichterstattung

Artikel 17
Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Zerstörung

Artikel 18
Erhebung von Emissionsdaten

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Überprüfung

Artikel 20
Ausführung der Befugnisübertragung

Artikel 21
Ausschussverfahren

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
In Artikel 1 Ziffer 1 genannte fluorierte Treibhausgase

Stoff
Treibhauspotenzial
46
Industrielle BezeichnungChemische
Bezeichnung (gebräuchliche Bezeichnung)
Chemische Formel

Gruppe 1: Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW)
HFKW-23Trifluormethan (Fluoroform)CHF314800
HFKW-32DifluormethanCH2F2675
HFKW-41Fluormethan (Methyfluorid)CH3F92
HFKW-125PentafluorethanCHF2CF33 500
HFKW-1341, 1,2,2-TetrafluorethanCHF2CHF21100
HFKW-134a1, 1, 1,2-TetrafluorethanCH2FCF31430
HFKW-1431, 1,2-TrifluorethanCH2FCHF2353
HFKW-143a1, 1, 1 -TrifluorethanCH3CF34470
HFKW-1521,2-DifluorethanCH2FCH2F53
HFKW-152a1,2-DifluorethanCH3CHF2124
HFKW-161Fluorethan (Ethylfluorid)CH3CH2F12
HFC-227ea1,1,1,2,3,3,3- HeptafluorpropanCF3CHFCF33220
HFKW- 236cb1,1,1,2,2,3- HexafluorpropanCH2FCF2CF31340
HFKW- 236ea1,1,1,2,3,3- HexafluorpropanCHF2CHFCF31370
HFC-236fa1,1,1,3,3,3-CF3CH2CF39810
Hexafluorpropan
HFKW- 245ca1,1,2,2,3- PentafluorpropanCH2FCF2CHF2693
HFKW- 245fa1,1,1,3,3- PentafluorpropanCHF2CH2CF31030
HFKW-
365 mfc
1, 1, 1, 3,3-PentafluorbutanCF3CH2CF2CH3794
HFKW-43- 10 mee1,1,1,2,2,3,4,5,5,5- DecafluorpentanCF3CHFCHFCF2CF31640

Gruppe 2: PerfluorierteKohlenwasserstoffe (FKW)
FKW-14Perfluormethan (Carbontetrafluorid)CF47390
FKW-116Hexafluorethan
(Perfluorethan)
C2F612200
FKW-218Octafluorpropan
(Perfluorpropan)
C3F88 830
FKW-3-1- 10
(R-31-10)
Decafluorbutan
(Perfluorbutan)
C4F108860
FKW-4-1- 12
(R-41-12)
Dodecafluorpentan (Perfluorpentan)C5F129160
FKW-5-1- 14
(R-51-14)
Tetradecafluorhexan (Perfluorhexan)C6F149300
FKW-c-318Octafluorcyclobutan
(Perfluorcyclobu
tan)
c-C4F810 300

Gruppe 3: Andere perfluorierte Verbindungen
SchwefelhexafluoridSF622 800

Anhang II


Stoff

Treibhauspotenzial47
Gebräuchliche Bezeichnung / industrielle BezeichnungChemische Formel

Gruppe 1: Ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
HFKW-1234yfCF3CF=CH24 48
HFKW-1234zetrans — CHF=CHCF37 48

Gruppe 2: Fluorierte Ether
HFE-125CHF2OCF314 900
HFE-134CHF2OCHF26 320
HFE-143aCH3OCF3756
HCFE-235da2CHF2OCHClCF3350
HFE-245cb2CH3OCF2CF3708
HFE-245fa2CHF2OCH2CF3659
HFE-254cb2CH3OCF2CHF2359
HFE-347 mcc3CH3OCF2CF2CF3575
HFE-347pcf2CHF2CF2OCH2CF3580
HFE-356pcc3CH3OCF2CF2CHF2110
HFE-449sl(HFE-7100)C4F9OCH3297
HFE-569sf2 (HFE-7200)C4F9OC2H559
HFE-43-10pccc124 (H-Galden 1040x)CHF2OCF2OC2F4OCHF21870
HFE-236ca12 (HG-10)CHF2OCF2OCHF22 800
HFE-338pcc13 (HG-01)CHF2OCF2CF2OCHF21500
(CF3)2CFOCH3343
CF3CF2CH2OH42
(CF3)2CHOH195
HFE-227eaCF3CHFOCF31540
HFE-236ea2CHF2OCHFCF3989
HFE-236faCF3CH2OCF3487
HFE-245fa1CHF2CH2OCF3286
HFE 263fb2CF3CH2OCH311
HFE-329 mcc2CHF2CF2OCF2CF3919
HFE-338 mcf2CF3CH2OCF2CF3552
HFE-347 mcf2CHF2CH2OCF2CF3374
HFE-356 mec3CH3OCF2CHFCF3101
HFE-356pcf2CHF2CH2OCF2CHF2265
HFE-356pcf3CHF2OCH2CF2CHF2502
HFE 365 mcf3CF3CF2CH2OCH311
HFE-374pc2CHF2CF2OCH2CH3557
- (CF2)4CH (OH) -73
(CF3)2CHOCHF2380
(CF3)2CHOCH327

Gruppe 3: Andere perfluorierte Verbindungen
Perfluorpolymethylisopropylet herCF3OCF(CF3)CF2OCF2OCF310 300
StickstofftrifluoridNF317 200
Trifluormethylschwefelpentafl uoridSF5CF317 700
Perfluorcyclopropanc-C3F617 340 49

Anhang III
Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 9 Absatz 1

Erzeugnisse und EinrichtungenDatum des Verbots
Das Treibhauspotenzial (GWP) von Mischungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Einklang mit Anhang IV berechnet.

Nicht wieder auffüllbarere Behälter für fluorierte Treibhausgase zur Verwendung bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Schaltanlagen oder zur Verwendung als Lösungsmittel
4. Juli 2007
Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kühlmittel enthalten4. Juli 2007
Brandschutzsysteme und
Feuerlöscher
die FKW enthalten Juli 2007
die HFKW-23 enthalten1. Januar 2015
4. Fenster für Wohnhäuser, die fluorierte Treibhausgase enthalten4. Juli 2007
Sonstige Fenster, die fluorierte Treibhausgase enthalten4. Juli 2008
Fußbekleidung, die fluorierte Treibhausgase enthält4. Juli 2006
Reifen, die fluorierte Treibhausgase enthalten4. Juli 2007
Einkomponentenschäume, außer wenn zur Einhaltung nationaler
Sicherheitsnormen erforderlich, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
4. Juli 2008
In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200650
aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und
Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite
Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
4. Juli 2009
Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr
1. Januar 2015

Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von
Erzeugnissen im Einzelhandel
und in der Gastronomie
("gewerblicher Gebrauch") -
hermetisch geschlossene
Systeme
die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten1. Januar 2017
die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten1. Januar 2020
Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
1. Januar 2020

Anhang IV
In Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 genannte Methode zur Berechnung des Gesamttreibhauspotenzials eines Gemischs

Sofern nicht anders angegeben, wird der Gesamtwert des Treibhauspotenzials (GWP) eines Gemischs, das fluorierte Treibhausgase enthält, als massegemittelter Wert berechnet, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird, wobei hier auch Stoffe eingeschlossen werden, die nicht zu den fluorierten Treibhausgasen gezählt werden.

Σ (Stoff X % × GWP) + (Stoff Y % × GWP) + ... (Stoff N % × GWP)

Der Prozentsatz gibt den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von ± 1% an.

Beispiel: Anwendung der Formel auf ein Gasgemisch aus 60 % Dimethylether, 10% HFKW152a und 30% Isobutan:

Σ (60 % x 1) + (10 % x 125) + (30 % x 4) → Gesamtwert GWP = 14,3

Das GWP der folgenden nicht fluorierten Stoffe wird zur Berechnung des GWP von Gemischen verwendet. Bei sonstigen Stoffen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt werden, wird der Standardwert 0 angewendet.

StoffTreibhauspotenzial51
Gebräuchliche BezeichnungIndustrielle BezeichnungChemische Formel
MethanCH425
Distickstoffoxid (Lachgas)N₂O298
DimethyletherCH3OCH31
MethylenchloridCH2Cl29
MethylchloridCH3Cl13
ChloroformCHCl331
EthanR-170CH3CH36
PropanR-290CH3CH2CH33
ButanR-600CH3CH2CH2CH34
IsobutanR-600aCH(CH3)2CH33
PentanR-601CH3CH2CH2CH2CH320
IsopentanR-601a(CH3)2CHCH2CH34
Ethoxyethan (Diethylether)R-610CH3CH2OCH2CH34
MethylformiatR-611HCOOCH325
WasserstoffR-702H26
AmmoniakR-717NH30
EthenR-1150C2H54
PropylenR-1270C3H62

Anhang V
Berechnung der Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen

Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2008-2011 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Gesamtmenge berechnet:

Jahre
2015100%
2016-1793%
2018-2063%
2021-2345%
2024-2631%
2027-2924%
203021%

Die in den Artikeln 13 und 14 genannten Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen werden als die kumulierten Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, ausgedrückt in Tonne(n) CO₂- Äquivalent, berechnet.

Die in den Artikeln 13 und 14 genannten Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen werden auf der Grundlage der Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen berechnet, die die Hersteller und Einführer während eines Zuweisungszeitraums in der EU in Verkehr gebracht haben.

Die einem Unternehmen übertragenen Mengen, die während desselben Zuweisungszeitraums ausgeführt werden sollen, werden bei der Berechnung der Quote oder der Bewertung der Konformität mit Artikel 13 Absatz 2 außer Acht gelassen, sofern die Ausfuhr im selben Zeitraum stattfindet und der Ausführer gemäß Artikel 17 Absatz 1 Bericht erstattet. Die Übertragung muss unabhängig von den betreffenden Mengen gemäß Artikel 17 Absatz 4 geprüft werden.

Anhang VI
Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 14

1. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, für die gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 ein Referenzwert bestimmt wurde

Jedes Unternehmen, für das ein Referenzwert bestimmt wurde, erhält eine Quote, die dem Produkt aus 95 % des Referenzwertes und dem in Anhang V für das entsprechende Jahr angegebenen Prozentsatz entspricht.

2. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt haben

Die Summe der nach Ziffer 1 zugewiesenen Quoten wird von der in Anhang V angegebenen Höchstmenge des betreffenden Jahres abgezogen, um die Menge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, für die kein Referenzwert bestimmt wurde und die eine Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 3 übermittelt haben (in Schritt 1 der Berechnung zuzuweisende Menge).

2.1. Schritt 1 der Berechnung

Jedes Unternehmen erhält eine Zuweisung entsprechend der in seiner Anmeldung beantragten Menge, jedoch nicht mehr als einen proportionalen Anteil der in Schritt 1 zuzuweisenden Menge.

Der proportionale Anteil wird berechnet, indem 100 durch die Anzahl der Unternehmen, die eine Anmeldung übermittelt haben, geteilt wird. Die Summe der in Schritt 1 zugewiesenen Quoten wird von der in Schritt 1 zuzuweisenden Menge abgezogen, um die in Schritt 2 zuzuweisende Menge festzulegen.

2.2. Schritt 2 der Berechnung

Jedes Unternehmen, das in Schritt 1 weniger als 100 % der in seiner Anmeldung beantragten Menge zugewiesen bekommen hat, erhält eine zusätzliche Zuweisung entsprechend der Differenz zwischen der beantragten Menge und der in Schritt 1 erhaltenen Menge. Diese darf jedoch den proportionalen Anteil der in Schritt 2 zuzuweisenden Menge nicht überschreiten.

Der proportionale Anteil wird berechnet, indem 100 durch die Anzahl der Unternehmen geteilt wird, die für eine Zuweisung in Schritt 2 in Betracht kommen. Die Summe der in Schritt 2 zugewiesenen Quoten wird von der in Schritt 2 zuzuweisenden Menge abgezogen, um die in Schritt 3 zuzuweisende Menge festzulegen.

2.3. Schritt 3 der Berechnung

Schritt 2 wird wiederholt, bis die verbliebene Menge, die in der nächsten Phase zugewiesen werden würde, weniger als 1000 Tonnen CO₂-Äquivalent beträgt.

3. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 4 übermittelt haben

Die Summe der gemäß den Ziffern 1 und 2 zugewiesenen Quoten wird von der in Anhang V festgelegten Höchstmenge für das betreffende Jahr abgezogen, um die Menge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, für die ein Referenzwert bestimmt wurde und die eine Anmeldung gemäß Artikel 14 Absatz 4 übermittelt haben.

Es wird der in den Ziffern 2.1 und 2.2 festgelegte Zuweisungsmechanismus angewendet.

Anhang VII
Angaben, die gemäß Artikel 17 gemeldet werden müssen

Anhang VIII
Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 842/2006In der vorliegenden Verordnung
Artikel 1-
Artikel 2Artikel 1
Artikel 3 Absatz 1Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 3Artikel 3 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 4Artikel 3 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 5Artikel 3 Absatz 5
Artikel 3 Absatz 6Artikel 4 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 7Artikel 3 Absatz 6
Artikel 4 Absatz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2Artikel 6 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 3Artikel 6 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 4Artikel 6 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 1Artikel 8 Absatz 7
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1Artikel 8 Absätze 1 und 4
Artikel 5 Absatz 2 Satz 2Artikel 8 Absatz 6 Satz 1
Artikel 5 Absatz 2 Satz 3Artikel 8 Absatz 6 Satz 2
Artikel 5 Absatz 3Artikel 2 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 4Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d
Artikel 5 Absatz 5Artikel 8 Absatz 8
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 6 Absatz 1Artikel 17 Absatz 1 und Anhang VII
Artikel 6 Absatz 2Artikel 17 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 3Artikel 17 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 4Artikel 18 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
Satz 1
Artikel 10 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2
Sätze 2 und 3
Artikel 10 Absätze 2 und 3
Artikel 7 Absatz 2Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 3 Satz 1Artikel 10 Absatz 6
Artikel 7 Absatz 3 Satz 2Artikel 10 Absatz 7
Artikel 8 Absatz 1Artikel 11 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2Artikel 11 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 1Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2-
Artikel 9 Absatz 3-
Artikel 10Artikel 19 Absatz 3
Artikel 11-
Artikel 12Artikel 21
Artikel 13 Absatz 1Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 13 Absatz 2Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 14-
Artikel 15Artikel 24
Anhang I - Teil 1Anhang I
Anhang I - Teil 2Anhang IV
Anhang IIAnhang III