A. Problem und Ziel
Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.
B. Lösung
Es werden mehrere Verordnungen erlassen bzw. geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Betroffen sind folgende Regelungsbereiche:
- - die Neufassung der Mitteilungsverordnung, die - die Mitteilungspflichten der Gerichte und Justizbehörden präzisiert, - zur elektronischen Übermittlung bestimmter Mitteilungen ab 2016 verpflichtet und - die Mitteilungsverordnung an die Rechtsentwicklung anpasst;
- - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes;
- - der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug wird sowohl an das Single Euro Payments Area (SEPA)-Verfahren als auch an andere Online-Zahlungsservices angepasst (§ 50 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung); - die zentrale Zuständigkeit nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung für die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit ausschließlichen Einkünften im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes wird entfristet;
- - Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV):
- - redaktionelle Klarstellung von Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zu den Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhren von Fahrzeugen (§§ 9 und 10 UStDV); - redaktionelle Änderung von Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in Anpassung an den Vertrag über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon (§§ 20 und 21 UStDV);
- - der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers wird an die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angepasst ( § 59 UStDV);
- - die Steuerberatergebühren werden an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen angepasst; des Weiteren wird die Steuerberatergebührenverordnung strukturell bereinigt; - die Zuständigkeit der Familienkassen für Ermittlungsverfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst (§ 1 Absatz 1 der Familienkassenzuständigkeitsverordnung);
- - in der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung wird der Bezug auf die Absätze des § 2 redaktionell richtiggestellt;
- - durch die Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften werden neue einzutragende Tatsachen in das Berufsregister eingeführt und wird eine klarstellende Regelung zum Umfang des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater getroffen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Insgesamt sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Durch den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden bei der Nutzung des SEPA-Verfahrens oder eines Online-Zahlungsservices verringert sich der Erfüllungsaufwand für die betroffenen Körperschaften in tendenziell geringem Umfang.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand durch den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei der Nutzung des SEPA-Verfahrens oder eines Online-Zahlungsservices in geringem Umfang.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich aus der Neufassung der Mitteilungsverordnung durch die Erweiterung der meldepflichtigen Tatbestände und Stellen ein nicht quantifizierbarer Mehraufwand auf Seiten der meldepflichtigen Verwaltungen sowie der diese Meldungen empfangenden Finanzverwaltungen der Länder. Darüber hinaus entsteht durch die verpflichtende elektronische Übermittlung bestimmter Mitteilungen ab 2016 auf Seiten der Finanzverwaltungen der Länder ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 6,7 Mio. Euro.
F. Weitere Kosten
Die Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen führt entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu Kosten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft. Diese Kosten können aber nicht beziffert werden.
Durch die Anpassung der Steuerberatergebühren sind tendenziell Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht oder nur in geringem Maße zu erwarten. Die Auswirkungen können aber nicht quantifiziert werden.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. Oktober 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom ...
Es verordnen
- - die Bundesregierung auf Grund des § 93a der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, des § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu gefasst worden ist, sowie des § 158 Nummer 5 und 6 des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 56 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) neu gefasst worden ist;
- - das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 19 Absatz 4 Satz 2, § 24 Absatz 3 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 8 und 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) neu gefasst worden sind, des § 2 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 6 Satz 1 sowie des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 2 Absatz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt und § 19 Absatz 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, des § 4 Nummer 3 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, und, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund des § 64 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen
§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Abschnitt 2 Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
§ 9 Empfänger der Mitteilungen § 10 Zeitpunkt der Mitteilung
§ 11 Berichtigung von Mitteilungen
Abschnitt 3 Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Pflicht zur Unterrichtung
§ 13 Inhalt der Unterrichtung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anwendungsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze
- (1) Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten sind verpflichtet, Mitteilungen an die Finanzbehörden unaufgefordert nach Maßgabe dieser Verordnung zu übersenden. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit
- 1. die Finanzbehörden bereits auf Grund anderer Vorschriften über die mitzuteilenden Tatbestände Mitteilungen erhalten,
- 2. nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht oder
- 3. die Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
Ist eine mitteilungspflichtige Behörde einer obersten Dienstbehörde nachgeordnet, muss die oberste Dienstbehörde in den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 dem Unterlassen der Mitteilung zustimmen; die Zustimmung kann für bestimmte Fallgruppen allgemein erteilt werden.
- (2) Andere öffentliche Stellen im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege,
- 2. andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
- 3. die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 4. die der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie
- 5. jeweils deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
- (3) Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die die Behörden, die anderen öffentlichen Stellen oder die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten dem Empfänger der Leistung gewähren.
Zu den Leistungen gehören auch Ausgleichszahlungen, Abfindungszahlungen und Entschädigungen, soweit sie dem Ausfall entgangener Einnahmen dienen.
- (4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch dem Sozialgeheimnis unterliegen. Dies gilt auch, wenn Sozialleistungen nach Landesrecht zu erbringen sind.
§ 2 Allgemeine Mitteilungen über Leistungen
- (1) Die Behörden und die anderen öffentlichen Stellen haben die Gewährung von Leistungen mitzuteilen,
- 1. wenn der Leistungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder
- 2. soweit eine Zahlung nicht auf ein Geschäftskonto des Leistungsempfängers erfolgt.
Die Gewährung von Leistungen ist auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Leistungsempfänger im Rahmen einer Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf ein Geschäftskonto erfolgt.
- (2) Zur Mitteilung verpflichtet ist die Behörde oder die andere öffentliche Stelle, die die Leistung angeordnet hat. Abweichend hiervon kann die Mitteilung auch von der Behörde oder Stelle vorgenommen werden, die die Leistung gewährt, oder von einer anderen zentralen Behörde oder Stelle, die von Behörden oder von anderen öffentlichen Stellen für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bestimmt ist. Die anordnende Behörde oder Stelle hat der mitteilenden Behörde oder Stelle alle für die Mitteilung erforderlichen Informationen bereitzustellen.
§ 3 Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten
Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten haben mitzuteilen:
- 1. die Gewährung von Leistungen an freie Mitarbeiter
- a) für Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie von Telemedien stehen, und
- b) für die sonstige urheberrechtliche Nutzung eines Werkes sowie
- 2. die Zahlung von Preisgeldern an Teilnehmer von Gewinnspielen in Hörfunk- oder Fernsehsendungen.
§ 4 Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung
Behörden und andere öffentliche Stellen haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
§ 5 Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen
- (1) Die Behörden haben mitzuteilen:
- 1. die Erteilung von Reisegewerbekarten,
- 2. zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach den Gaststättengesetzen der Länder,
- 3. Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung),
- 4. Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung),
- 5. Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (§ 69 der Gewerbeordnung),
- 6. Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes erteilt werden, und 7. Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung.
- (2) Abweichend von § 1 Absatz 4 teilt die Bundesagentur für Arbeit nach Erteilung der erforderlichen Zusicherung folgende Daten derjenigen ausländischen Unternehmen mit, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden:
- 1. die Namen und die Anschriften der ausländischen Vertragspartner des Werkvertrags,
- 2. den Beginn und die Ausführungsdauer des Werkvertrags und
- 3. den Ort der Durchführung des Werkvertrags.
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten
- (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Verwaltungsbehörden im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, die Gerichtsvollzieher und die Polizei haben die Gewährung von Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen. Die Gewährung von Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 auch dann mitzuteilen, wenn diese Personen im Rahmen einer Haupttätigkeit gehandelt haben oder wenn die Zahlung auf ein Geschäftskonto des Leistungsempfängers erfolgt.
- (2) Die Gerichte haben die Gewährung von Vergütungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen. Die Mitteilung ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 unabhängig davon zu übersenden, ob der Leistungsempfänger im Rahmen einer Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf ein Geschäftskonto des Leistungsempfängers erfolgt.
- (3) Die Justizverwaltungsbehörden, die gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Entscheidung über eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig sind, haben die Gewährung von Entschädigungen für Vermögensschäden nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen mitzuteilen, soweit die Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes geleistet werden. Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob oder in welcher Höhe es sich um Entschädigungen im Sinne des Satzes 1 handelt.
- (4) Die Zollbehörden haben die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Ausfuhrerstattungen mitzuteilen.
- (5) Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen.
- (6) Die Landschafts- und die Umweltbehörden haben die Gewährung von Leistungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes mitzuteilen, die der Verbesserung oder dem Erhalt des Naturzustandes dienen, zum Beispiel auf Grund von Kulturlandschaftsprogrammen. Die Gewährung dieser Leistungen ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 auch dann mitzuteilen, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder wenn die Zahlung auf ein Geschäftskonto des Leistungsempfängers erfolgt.
§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
- (1) Mitteilungen über die Gewährung von Leistungen können unterbleiben, wenn der Wert der demselben Empfänger gewährten Leistungen einschließlich etwaiger Vorauszahlungen im Kalenderjahr weniger als 1 500 Euro beträgt.
- (2) Nicht mitteilungspflichtig ist die Gewährung von Leistungen an
- 1. Behörden,
- 2. juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- 3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
- 4. Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen.
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung. Nicht mitteilungspflichtig sind auch Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder an Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.
- (3) Nicht mitteilungspflichtig sind die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Stellen.
- (4) Die Finanzbehörden können weitere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Leistungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Über die Zulassung entscheidet die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde, andere öffentliche Stelle oder öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder.
Abschnitt 2
Mitteilungen
§ 8 Form und Inhalt der Mitteilungen
- (1) Mitteilungen nach dieser Verordnung sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 schriftlich zu übermitteln. Sie können auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden, wenn die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilende Behörde, andere öffentliche Stelle oder öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, dies zulässt und das von der obersten Landesfinanzbehörde hierfür bestimmte Verfahren eingehalten wird. Hat der Empfänger einen Zugang nach § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnet, können die Mitteilungen durch Datenfernübertragung nach den Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt werden.
- (2) Die Mitteilungen sind für jeden Betroffenen getrennt zu erstellen.
- (3) In Mitteilungen über Leistungen sind anzugeben:
- 1. die anordnende oder leistende Stelle,
- 2. das von der Stelle nach Nummer 1 verwendete Aktenzeichen,
- 3. die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) und die Anschrift des Leistungsempfängers,
- 4. die Steuernummer des Leistungsempfängers, wenn diese bekannt ist,
- 5. der Grund der Leistung (Art des Anspruchs),
- 6. die Höhe der Leistung sowie
- 7. der Tag der Erbringung der Leistung oder der Tag der Anordnung der Leistung.
Als Leistungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. Ist der Leistungsempfänger eine natürliche Person, ist auch dessen Geburtsdatum anzugeben.
- (4) Als Wert einer Leistung, die nicht in Geld besteht, ist ihr marktüblicher Handels- oder Zeitwert anzugeben. Für Sachleistungen, deren Wert nicht nach Satz 1 ermittelt werden kann, sind die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
- (5) In Mitteilungen über Verwaltungsakte sind anzugeben:
- 1. die Behörde oder die andere öffentliche Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2. das Aktenzeichen und das Datum des Verwaltungsakts,
- 3. der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, der Erlaubnis oder der gewährten Leistung,
- 4. die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) sowie die Anschrift des vom Verwaltungsakt Betroffenen und
- 5. die Steuernummer des vom Verwaltungsakt Betroffenen, wenn diese bekannt ist.
Ist der vom Verwaltungsakt Betroffene eine natürliche Person, ist auch dessen Geburtsdatum anzugeben. Die Mitteilungspflicht kann auch durch die Übersendung einer Ausfertigung oder eines Abdrucks des Verwaltungsakts erfüllt werden. In diesem Fall dürfen jedoch nicht mehr personenbezogene Daten übermittelt werden, als nach Satz 1 zulässig.
§ 9 Empfänger der Mitteilungen
- (1) Mitteilungen sind vorbehaltlich des Satzes 2 an das für die Besteuerung des Leistungsempfängers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zu senden. Mitteilungen nach § 5 Absatz 2 sind an das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu senden.
- (2) Bestehen Zweifel daran, welches Finanzamt zuständig ist, ist die Mitteilung an die Landesfinanzbehörde zu senden, die von der obersten oder der oberen Finanzbehörde desjenigen Landes oder von der Oberfinanzdirektion desjenigen Bezirks, in dem die mitteilungspflichtige Behörde, andere öffentliche Stelle oder öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, zum Empfänger der Mitteilung bestimmt worden ist.
- (3) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde, andere öffentliche Stelle oder öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, eine andere Landesfinanzbehörde oder, mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, eine Finanzbehörde des Bundes als Empfänger der Mitteilung bestimmen.
§ 10 Zeitpunkt der Mitteilung
Mitteilungen nach § 5 sind unverzüglich, Mitteilungen nach § 4 mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres, zu übersenden.
§ 11 Berichtigung von Mitteilungen
Stellt die Behörde, die andere öffentliche Stelle oder die öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt fest, dass eine von ihr übersandte Mitteilung fehlerhaft ist, hat sie unverzüglich eine berichtigte Mitteilung zu übersenden und diese als solche zu kennzeichnen.
Abschnitt 3
Unterrichtung des Betroffenen
§ 12 Pflicht zur Unterrichtung
Die nach dieser Verordnung mitteilungspflichtigen Stellen haben Betroffene spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an eine Finanzbehörde nach Maßgabe des § 13 schriftlich über ihre Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, sowie über den Inhalt einer Mitteilung einmalig zu unterrichten.
§ 13 Inhalt der Unterrichtung
- (1) Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, dass den Finanzbehörden die nach § 8 Absatz 3 und 5 geforderten Angaben mitgeteilt werden, soweit sich dies nicht jeweils aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt. Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen.
- (2) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und der §§ 3 und 6 Absatz 1 bis 3 und 6 ist dem Betroffenen eine Aufstellung zu übersenden, aus der sich die Art, die Höhe und die Summe der im Kalenderjahr gewährten Leistungen ergeben; dies gilt nicht, soweit die mitteilungspflichtige Stelle den Betroffenen bereits bei der Gewährung der einzelnen Leistung über ihre Mitteilungspflicht unterrichtet hat.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 14 Anwendungsvorschriften
- (1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle der vorliegenden Änderungsverordnung]) ist erstmals anzuwenden, soweit nach dem 31. Dezember 2013 Leistungen gewährt oder Verwaltungsakte erlassen werden.
- (2) Für Mitteilungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 bis 3 der Mitteilungsverordnung, die nach dem 31. Dezember 2015 zu übersenden sind, gilt § 8 Absatz 1 der Mitteilungsverordnung in folgender Fassung:
(1) Mitteilungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 bis 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Alle übrigen Mitteilungen nach dieser Verordnung sind vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 schriftlich zu übermitteln. In den Fällen des Satzes 2 können die Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden, wenn die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilende Behörde, andere öffentliche Stelle oder öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, dies zulässt und das von der obersten Landesfinanzbehörde hierfür bestimmte Verfahren eingehalten wird. Hat der Empfänger einen Zugang nach § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnet, können in den Fällen des Satzes 2 die Mitteilungen durch Datenfernübertragung nach den Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 der Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt werden."(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben einen späteren als den in Absatz 2 genannten Zeitpunkt für den Eintritt der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 bis 3 der Mitteilungsverordnung bestimmen.
Artikel 2
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung - RennwLottGZuStV)
§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
- (1) Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.
- (2) Für die Besteuerung von Sportwetten, die auf der Grundlage der §§ 21 bis 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011 S. 280) durchgeführt werden, ist das Finanzamt Kiel-Nord örtlich zuständig, wenn sich für die Besteuerung keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
Für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg örtlich zuständig.
§ 3 Außerkrafttreten
§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes."
- 2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein."
Artikel 4
Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
In § 2 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2009 (BGBl. I S. 3) werden die Wörter "und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013" gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter "Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird."
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter "Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird."
3. In § 20 Absatz 2 und § 21 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.
4. § 59 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."
Artikel 6
Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)".
2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter "19 bis 46 Euro" durch die Wörter "30 bis 70 Euro" ersetzt.
3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe "180 Euro" durch die Angabe "190 Euro" ersetzt.
- b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 23 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern "Steuerbescheides oder" die Wörter "auf Aufhebung" gestrichen.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6 000 Euro"" durch die Angabe "8 000 Euro" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "6 000 Euro" durch die Angabe "8 000 Euro" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 werden die Wörter "ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes" gestrichen und die Angabe "12 500 Euro" wird durch die Angabe "16 000 Euro" ersetzt.
- dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
- ee) In Nummer 5 wird die Angabe "6 000 Euro" durch die Angabe "8 000 Euro" ersetzt.
- ff) In Nummer 6 werden die Wörter "und Betriebseinnahmen" gestrichen.
- gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;". 1/10 bis 006/10 (PDF)
- hh) In Nummer 8 wird die Angabe "6 000 Euro" durch die Angabe "8 000 Euro" ersetzt.
- ii) Nummer 9 wird aufgehoben.
- jj) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;".1/20 bis 018/20 (PDF)
- kk) In Nummer 12 wird die Angabe "12 500 Euro" durch die Angabe "16 000 Euro" ersetzt.
- ll) In Nummer 13 wird die Angabe "12 500 Euro" durch die Angabe "16 000 Euro" ersetzt.
- mm) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
"14. der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für
jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro;".1/20 bis 006/20 (PDF)
- nn) In Nummer 17 wird das Wort "erhoben" durch das Wort "geschuldet" ersetzt.
- oo) In Nummer 21 werden die Wörter "an im Ausland ansässige Unternehmer" gestrichen und die Angabe "1 000 Euro" wird durch die Angabe "1 300 Euro" ersetzt.
- pp) Nummer 24 wird aufgehoben.
- qq) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- rr) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 angefügt:
"26. für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro." 1/10 bis 006/10 (PDF)
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1 und 4 werden aufgehoben.
- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;".
- cc) Die Nummern 6 bis 10 werden aufgehoben.
- dd) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:
"11. für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schen ku ngsteue rgesetzes;
12. für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)."
6. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "6 000 Euro" durch die Angabe "8 000 Euro" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr."
7. § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Selbstanzeige
- (1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 010/10 (PDF) bis 030/10 (PDF) einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
- (2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro."
8. In § 32 werden nach den Wörtern "einer Buchführung" die Wörter "im Sinne der §§ 33 und 34" eingefügt.
9. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Buchführung" die Wörter "oder der steuerlichen Aufzeichnungen" eingefügt.
- b) In den Absätzen 1, 3, 4 und 7 werden jeweils nach dem Wort "Buchführung" die Wörter "oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "2,60 bis 9 Euro" durch die Wörter "5 bis 16 Euro" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "2,60 bis 15 Euro" durch die Wörter "5 bis 25 Euro" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "1 bis 5 Euro" durch die Wörter "2 bis 9 Euro" ersetzt.
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "0,50 bis 2,60 Euro" durch die Wörter "1 bis 4 Euro" ersetzt.
11. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe 0"5/10 bis 012/10" durch die Angabe "10/10 bis 040/10" ersetzt.
- cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8" durch die Wörter "Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7" ersetzt.
12. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 werden die Wörter "der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;" angefügt.
- b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 13. In § 45 werden nach den Wörtern "der Finanzgerichtsbarkeit" ein Komma sowie die Wörter "der Sozialgerichtsbarkeit" eingefügt.
- 14. Tabelle A erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 15. Tabelle B erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 16. Tabelle C erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 17. Tabelle D erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 18. Tabelle E erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe d werden nach den Wörtern "Anschrift der beruflichen Niederlassung" die Wörter "und die geschäftliche E-Mail-Adresse" eingefügt.
- bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort "Gesetzes" ein Komma eingefügt.
- cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
"h) Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters".
- dd) Die Wörter "sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g" werden durch die Wörter "sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h" ersetzt.
- b) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach den Wörtern "Sitz und Anschrift" die Wörter "und die geschäftliche E-Mail-Adresse" eingefügt.
2. § 53a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien des Versicherungsnehmers entstehen,".
Artikel 8
Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
§ 1 Absatz 1 der Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309) wird wie folgt gefasst:
(1) Für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld ist zuständig:
Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) | für die Familienkassen |
Hamburg | Bad Oldesloe, Elmshorn, Hamburg, Flensburg, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund |
Hildesheim | Göttingen, Hannover, Hildesheim, Nienburg |
Lüneburg | Celle, Helmstedt, Lüneburg |
Oldenburg | Bremen, Emden, Oldenburg, Osnabrück |
Aachen | Aachen, Bonn, Brühl, Krefeld, Mönchengladbach |
Bielefeld | Ahlen, Bielefeld, Detmold, Herford, Meschede, Rheine |
Bochum | Bochum, Coesfeld, Dortmund, Iserlohn, Recklinghausen |
Düsseldorf | Düsseldorf, Oberhausen, Wesel |
Köln | Bergisch Gladbach, Köln, Siegen, Wuppertal |
Frankfurt am Main | Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau, Wiesbaden |
Kassel | Bad Hersfeld, Gießen, Kassel |
Saarbrücken | Bad Kreuznach, Kaiserslautern, Koblenz, Landau, Neuwied, Saarbrücken, Trier |
Freiburg | Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Lörrach, Offenburg, Villingen-Schwenningen |
Stuttgart | Ludwigsburg, Nagold, Reutlingen, Stuttgart |
Ulm | Göppingen, Ravensburg, Tauberbischofsheim, Ulm |
Augsburg | Augsburg, Kempten |
Nürnberg | Aschaffenburg, Nürnberg, Schweinfurt |
Passau | Deggendorf, Passau, Pfarrkirchen |
Regensburg | Ansbach, Hof, Ingolstadt, Regensburg, Schwandorf |
Berlin-Süd | Berlin-Mitte, Berlin-Nord, Berlin-Süd |
Potsdam | Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam |
Magdeburg | Dessau, Erfurt, Halle, Jena, Magdeburg, Nordhausen, Suhl |
Bautzen | Bautzen, Chemnitz, Leipzig, Plauen, Riesa". |
Artikel 9
Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
In § 2 Absatz 1 der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137) werden die Wörter "Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 zu Artikel 6 Nummer 14
Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
300 | 26 |
600 | 47 |
900 | 68 |
1.200 | 89 |
1.500 | 110 |
2.000 | 140 |
2.500 | 169 |
3.000 | 198 |
3.500 | 228 |
4.000 | 257 |
4.500 | 287 |
5.000 | 316 |
6.000 | 355 |
7.000 | 394 |
8.000 | 433 |
9.000 | 471 |
10.000 | 510 |
13.000 | 552 |
16.000 | 594 |
19.000 | 636 |
22.000 | 678 |
25.000 | 720 |
30.000 | 796 |
35.000 | 872 |
40.000 | 947 |
45.000 | 1.023 |
50.000 | 1.098 |
65.000 | 1.179 |
80.000 | 1.260 |
95.000 | 1.341 |
110.000 | 1.422 |
125.000 | 1.503 |
140.000 | 1.583 |
155.000 | 1.664 |
170.000 | 1.745 |
185.000 | 1.826 |
200.000 | 1.907 |
230.000 | 2.031 |
260.000 | 2.155 |
290.000 | 2.279 |
320.000 | 2.408 |
350.000 | 2.464 |
380.000 | 2.519 |
410.000 | 2.573 |
440.000 | 2.624 |
470.000 | 2.674 |
500.000 | 2.724 |
550.000 | 2.796 |
600.000 | 2.867 |
vom Mehrbetrag bis 5.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 126 |
vom Mehrbetrag über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 95 |
vom Mehrbetrag über 25.000.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 74 |
Anlage 2 zu Artikel 6 Nummer 15
Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
3.000 | 41 |
3.500 | 48 |
4.000 | 57 |
4.500 | 64 |
5.000 | 72 |
6.000 | 81 |
7.000 | 88 |
8.000 | 97 |
9.000 | 102 |
10.000 | 108 |
12.500 | 113 |
15.000 | 127 |
17.500 | 140 |
20.000 | 150 |
22.500 | 161 |
25.000 | 170 |
37.500 | 181 |
50.000 | 221 |
62.500 | 255 |
75.000 | 285 |
87.500 | 297 |
100.000 | 311 |
125.000 | 356 |
150.000 | 396 |
175.000 | 431 |
200.000 | 462 |
225.000 | 490 |
250.000 | 516 |
300.000 | 540 |
350.000 | 587 |
400.000 | 629 |
450.000 | 666 |
500.000 | 701 |
625.000 | 734 |
750.000 | 815 |
875.000 | 885 |
1.000.000 | 948 |
1.250.000 | 1.005 |
1.500.000 | 1.115 |
1.750.000 | 1.212 |
2.000.000 | 1.299 |
2.250.000 | 1.377 |
2.500.000 | 1.447 |
3.000.000 | 1.513 |
3.500.000 | 1.644 |
4.000.000 | 1.760 |
4.500.000 | 1.865 |
5.000.000 | 1.961 |
7.500.000 | 2.291 |
10.000.000 | 2.663 |
12.500.000 | 2.965 |
15.000.000 | 3.217 |
17.500.000 | 3.431 |
20.000.000 | 3.616 |
22.500.000 | 3.852 |
25.000.000 | 4.070 |
30.000.000 | 4.477 |
35.000.000 | 4.851 |
40.000.000 | 5.199 |
45.000.000 | 5.524 |
50.000.000 | 5.832 |
vom Mehrbetrag bis 125.000.000 Euro je angefangene 5.000.000 Euro | 230 |
vom Mehrbetrag über 125.000.000 Euro bis 250.000.000 Euro je angefangene 12.500.000 Euro | 402 |
vom Mehrbetrag über 250.000.000 Euro je angefangene 25.000.000 Euro | 573 |
Anlage 3 zu Artikel 6 Nummer 16
Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
15.000 | 61 |
17.500 | 67 |
20.000 | 74 |
22.500 | 79 |
25.000 | 85 |
30.000 | 91 |
35.000 | 98 |
40.000 | 103 |
45.000 | 109 |
50.000 | 116 |
62.500 | 122 |
75.000 | 133 |
87.500 | 146 |
100.000 | 158 |
125.000 | 176 |
150.000 | 194 |
200.000 | 231 |
250.000 | 267 |
300.000 | 303 |
350.000 | 340 |
400.000 | 371 |
450.000 | 400 |
500.000 | 431 |
vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 30 |
Anlage 4 zu Artikel 6 Nummer 17 Anlage 4 Tabelle D
Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Betriebsfläche bis ... Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro |
40 | 311 |
45 | 333 |
50 | 354 |
55 | 374 |
60 | 394 |
65 | 412 |
70 | 428 |
75 | 444 |
80 | 459 |
85 | 473 |
90 | 485 |
95 | 496 |
100 | 506 |
110 | 531 |
120 | 555 |
130 | 579 |
140 | 602 |
150 | 625 |
160 | 647 |
170 | 668 |
180 | 689 |
190 | 709 |
200 | 729 |
210 | 748 |
220 | 767 |
230 | 785 |
240 | 802 |
250 | 819 |
260 | 836 |
270 | 852 |
280 | 866 |
290 | 881 |
300 | 895 |
320 | 924 |
340 | 953 |
360 | 982 |
380 | 1.009 |
400 | 1.036 |
420 | 1.063 |
440 | 1.089 |
460 | 1.114 |
480 | 1.138 |
500 | 1.162 |
520 | 1.187 |
540 | 1.210 |
560 | 1.232 |
580 | 1.254 |
600 | 1.276 |
620 | 1.297 |
640 | 1.317 |
660 | 1.337 |
680 | 1.356 |
700 | 1.374 |
750 | 1.416 |
800 | 1.454 |
850 | 1.486 |
900 | 1.513 |
950 | 1.535 |
1.000 | 1.552 |
2.000 je ha | 1,42 |
3.000 je ha | 1,29 |
4.000 je ha | 1,16 |
5.000 je ha | 1,03 |
6.000 je ha | 0,90 |
7.000 je ha | 0,78 |
8.000 je ha | 0,64 |
9.000 je ha | 0,51 |
10.000 je ha | 0,38 |
11.000 je ha | 0,25 |
12.000 je ha | 0,13 |
ab 12.000 je ha | 0,13 |
Teil B (Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)
Jahresumsatz im Sinne von 10
Jahresumsatz im Sinne von § 39 Absatz 5 bis ... Euro | 10 Volle Gebühr 0( /10) Euro |
40.000 | 323 |
42.500 | 339 |
45.000 | 355 |
47.500 | 372 |
50.000 | 387 |
55.000 | 419 |
60.000 | 449 |
65.000 | 481 |
70.000 | 510 |
75.000 | 541 |
80.000 | 571 |
85.000 | 601 |
90.000 | 630 |
95.000 | 659 |
100.000 | 688 |
105.000 | 716 |
110.000 | 744 |
115.000 | 773 |
120.000 | 801 |
125.000 | 828 |
130.000 | 856 |
135.000 | 883 |
140.000 | 911 |
145.000 | 938 |
150.000 | 965 |
155.000 | 992 |
160.000 | 1.019 |
165.000 | 1.046 |
170.000 | 1.072 |
175.000 | 1.098 |
180.000 | 1.125 |
185.000 | 1.151 |
190.000 | 1.177 |
195.000 | 1.203 |
200.000 | 1.229 |
205.000 | 1.255 |
210.000 | 1.280 |
215.000 | 1.305 |
220.000 | 1.331 |
225.000 | 1.357 |
230.000 | 1.381 |
235.000 | 1.406 |
240.000 | 1.431 |
245.000 | 1.455 |
250.000 | 1.479 |
255.000 | 1.504 |
260.000 | 1.529 |
265.000 | 1.552 |
270.000 | 1.576 |
275.000 | 1.599 |
280.000 | 1.622 |
285.000 | 1.645 |
290.000 | 1.668 |
295.000 | 1.691 |
300.000 | 1.713 |
305.000 | 1.735 |
310.000 | 1.757 |
315.000 | 1.778 |
320.000 | 1.799 |
325.000 | 1.820 |
330.000 | 1.841 |
335.000 | 1.861 |
340.000 | 1.881 |
345.000 | 1.901 |
350.000 | 1.919 |
355.000 | 1.939 |
360.000 | 1.958 |
365.000 | 1.976 |
370.000 | 1.995 |
375.000 | 2.013 |
380.000 | 2.025 |
385.000 | 2.049 |
390.000 | 2.065 |
395.000 | 2.082 |
400.000 | 2.099 |
410.000 | 2.132 |
420.000 | 2.164 |
430.000 | 2.197 |
440.000 | 2.228 |
450.000 | 2.259 |
460.000 | 2.289 |
470.000 | 2.318 |
480.000 | 2.347 |
490.000 | 2.373 |
500.000 | 2.399 |
vom Mehrbetrag über 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 139 |
Anlage 5 zu Artikel 6 Nummer 18
Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
Gegenstandswert bis ... Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
300 | 26 |
600 | 47 |
900 | 68 |
1.200 | 89 |
1.500 | 110 |
2.000 | 140 |
2.500 | 169 |
3.000 | 198 |
3.500 | 228 |
4.000 | 257 |
4.500 | 287 |
5.000 | 316 |
6.000 | 355 |
7.000 | 394 |
8.000 | 433 |
9.000 | 471 |
10.000 | 510 |
13.000 | 552 |
16.000 | 594 |
19.000 | 636 |
22.000 | 678 |
25.000 | 720 |
30.000 | 796 |
35.000 | 872 |
40.000 | 947 |
45.000 | 1.023 |
50.000 | 1.098 |
65.000 | 1.179 |
80.000 | 1.260 |
95.000 | 1.341 |
110.000 | 1.422 |
125.000 | 1.503 |
140.000 | 1.583 |
155.000 | 1.664 |
170.000 | 1.745 |
185.000 | 1.826 |
200.000 | 1.907 |
230.000 | 2.031 |
260.000 | 2.155 |
290.000 | 2.279 |
320.000 | 2.402 |
350.000 | 2.526 |
380.000 | 2.650 |
410.000 | 2.774 |
440.000 | 2.898 |
470.000 | 3.022 |
500.000 | 3.146 |
vom Mehrbetrag bis 500.000 Euro je angefangene 50.000 Euro | 158 |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden mehrere Verordnungen erlassen bzw. geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Betroffen sind folgende Regelungsbereiche:
- - die Neufassung der Mitteilungsverordnung, die - die Mitteilungspflichten der Gerichte und Justizbehörden präzisiert, - zur elektronischen Übermittlung bestimmter Mitteilungen ab 2016 verpflichtet und - die Mitteilungsverordnung an die Rechtsentwicklung anpasst;
- - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes;
- - der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug wird sowohl an das Single Euro Payments Area (SEPA)-Verfahren als auch an andere Online-Zahlungsservices angepasst (§ 50 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung); - die zentrale Zuständigkeit nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung für die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit ausschließlichen Einkünften im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes wird entfristet;
- - Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV):
- - redaktionelle Klarstellung von Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zu den Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhren von Fahrzeugen (§§ 9 und 10 UStDV); - redaktionelle Änderung von Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in Anpassung an den Vertrag über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon (§§ 20 und 21 UStDV);
- - der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers wird an die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angepasst ( § 59 UStDV);
- - die Steuerberatergebühren werden an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen angepasst; des Weiteren wird die Steuerberatergebührenverordnung strukturell bereinigt; - die Zuständigkeit der Familienkassen für Ermittlungsverfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst (§ 1 Absatz 1 der Familienkassenzuständigkeitsverordnung);
- - in der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung wird der Bezug auf die Absätze des § 2 redaktionell richtiggestellt;
- - durch die Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften werden neue einzutragende Tatsachen in das Berufsregister eingeführt und wird eine klarstellende Regelung zum Umfang des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater getroffen.
II. Alternativen
Keine III. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Insgesamt sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.
3. Erfüllungsaufwand
Durch den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden bei der Nutzung des SEPA-Verfahrens oder eines Online-Zahlungsservices verringert sich der Erfüllungsaufwand für die betroffenen Körperschaften in tendenziell geringem Umfang.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand durch den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei der Nutzung des SEPA-Verfahrens oder eines Online-Zahlungsservices in geringem Umfang.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich aus der Neufassung der Mitteilungsverordnung durch die Erweiterung der meldepflichtigen Tatbestände und Stellen ein nicht quantifizierbarer Mehraufwand auf Seiten der meldepflichtigen Verwaltungen sowie der diese Meldungen empfangenden Finanzverwaltungen der Länder. Darüber hinaus entsteht durch die verpflichtende elektronische Übermittlung bestimmter Mitteilungen ab 2016 auf Seiten der Finanzverwaltungen der Länder ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 6,7 Mio. Euro.
4. Weitere Kosten
Die Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen führt entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu Kosten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft. Diese Kosten können aber nicht beziffert werden.
Durch die Anpassung der Steuerberatergebühren sind tendenziell Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht oder nur in geringem Maße zu erwarten. Die Auswirkungen können aber nicht quantifiziert werden.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten)
Artikel 10 Nummer 7 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) hat die Ermächtigungsgrundlage in § 93a Absatz 1 der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) für den Erlass einer Mitteilungsverordnung (MV) zur Klarstellung erweitert. Demnach können auch anderen öffentlichen Stellen, insbesondere den Gerichten und den anderen Organen der Rechtspflege, durch Rechtsverordnung Mitteilungspflichten auferlegt werden. Durch eine Neufassung der MV wird die erweiterte Ermächtigungsgrundlage ausgeschöpft. Des Weiteren sollen von den Gerichten und Justizbehörden gezahlte Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer, Vormünder und Betreuer künftig auch dann mitzuteilen sein, wenn die Vergütungen für die Ausübung einer Haupttätigkeit gezahlt werden. Ferner ist die MV an weitere Rechtsentwicklungen anzupassen.
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Grundsätze)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Absatz 1 MV. Satz 2 Nummer 2 übernimmt die bisher in § 2 Absatz 1 Satz 3 MV und in § 3 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz MV enthaltenen Regelungen, stellt aber abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 MV nicht darauf ab, ob tatsächlich ein Steuerabzug durchgeführt wird, sondern darauf, ob nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 definiert in Anlehnung an § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes den in § 1 Absatz 1 Satz 1 MV erwähnten Begriff der "anderen öffentlichen Stellen".
Zu Absatz 3
Absatz 3 verallgemeinert die bisher nur in § 3 Absatz 2 MV enthaltene Regelung und bestimmt, dass Leistungen im Sinne der MV alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Ferner wird klargestellt, dass auch Ausgleichszahlungen, Abfindungszahlungen und Entschädigungen mitzuteilen sind, soweit diese dem Ausfall entgangener Einnahmen dienen; zur Steuerpflicht dieser Zahlungen vgl. § 24 des Einkommensteuergesetzes.
Zu Absatz 4
Absatz 4 übernimmt die bisher in § 1 Absatz 2 MV enthaltene Regelung. Eine Ausnahme vom Vorrang des Sozialgeheimnisses enthält § 5 Absatz 2 MV.
Zu § 2 (Allgemeine Mitteilungen über Leistungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 2 Absatz 1 MV. Um die Zahl der mitteilungspflichtigen Vorgänge zu begrenzen und im Hinblick auf anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten (insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung) soll auch künftig grundsätzlich keine Mitteilungspflicht bestehen, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder wenn eine Zahlung auf ein Geschäftskonto des Leistungsempfängers erfolgt. § 6 MV enthält aber partielle Ausnahmen von diesem Grundsatz; ferner gilt für die von § 2 MV nicht erfassten öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Sonderregelung in § 3 MV.
Die bisher in § 2 Absatz 1 Satz 3 MV enthaltene Regelung wird in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MV übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt nunmehr ausdrücklich, welche Stelle mitteilungspflichtig ist.
Die bisher in § 2 Absatz 2 MV enthaltene Regelung wird in § 7 Absatz 4 MV übernommen.
Zu § 3 (Mitteilungen der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten)
Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten unterliegen nicht der allgemeinen Mitteilungspflicht nach § 2 MV, da diese Vorschrift nur die dort genannten Behörden (§ 6 Absatz 1 AO) und die anderen öffentlichen Stellen (§ 1 Absatz 2 MV) verpflichtet. Wie bisher soll aber den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Mitteilungspflicht zu bestimmten Honoraren auferlegt werden. Private Rundfunk- und Fernsehsender werden von der Ermächtigungsnorm (§ 93a Absatz 1 Satz 2 AO) nicht erfasst. Die Mitteilungsverordnung kann ihnen daher keine Verpflichtungen auferlegen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 1 MV, erfasst aber nunmehr ausdrücklich auch neue Medienangebote (§ 11a Absatz 1 und § 11d des Rundfunkstaatsvertrages). Wie bisher ist - anders als in den Fällen des § 2 Absatz 1 MV - die Mitteilungspflicht unabhängig davon zu erfüllen, ob der freie Mitarbeiter im Rahmen einer Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf ein Geschäftskonto des freien Mitarbeiters erfolgt.
Zu Nummer 2
Preisgelder, die anlässlich der Teilnahme an einer Hörfunk- oder Fernsehsendung gezahlt werden, können einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sein; siehe hierzu die BFH-Urteile vom 28. November 2007 (BStBl 2008 II S. 469) und vom 24. April 2012 (BStBl II S. 581) sowie das BMF-Schreiben vom 30. Mai 2008 (BStBl I S. 645). Um die steuerliche Erfassung dieser Preisgelder sicherzustellen, begründet Nummer 2 eine hierauf bezogene Mitteilungspflicht. Ob das Preisgeld tatsächlich zu einer steuerpflichtigen Einnahme führt, hat das für die Besteuerung des Zahlungsempfängers zuständige Finanzamt zu beurteilen. Die Mitteilungspflicht ist daher unabhängig davon zu erfüllen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22 Nummer 3 EStG erfüllt sind. Soweit allerdings das Preisgeld im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird und somit ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist, besteht keine Mitteilungspflicht (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MV).
Zu § 4 (Mitteilung bei Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung)
Die Vorschrift erwähnt jetzt auch die anderen öffentlichen Stellen (§ 1 Absatz 2 MV) und entspricht im Übrigen dem bisherigen Recht.
Zu § 5 (Mitteilung bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Gestattungen)
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 6 MV. Im Hinblick auf die zum 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes enthält Absatz 1 Nummer 7 nicht mehr die Beschränkung auf Erlaubnisse zur "gewerbsmäßigen" Arbeitnehmerüberlassung. Nicht übernommen wird auch die bisherige Regelung in § 6 Absatz 1 Nummer 8 MV, da das Recht der Europäischen Union Genehmigungen zur Ausübung von Luftverkehrsrechten nicht mehr vorsieht.
Zu § 6 (Besondere Mitteilungspflichten)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sind neu. Als Sondervorschriften gegenüber § 2 Absatz 1 MV ordnen sie an, dass an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer gezahlte Vergütungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sowie Vergütungen an Vormünder und Betreuer unabhängig davon mitzuteilen sind, ob der Empfänger im Rahmen einer Haupttätigkeit gehandelt hat oder ob die Zahlung auf ein Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Hiermit wird ein Vorschlag des Bundesrechnungshofes aufgegriffen (Bundestagsdrucksache 16/3200, S. 204/205).
Soweit auf der Grundlage des Justizverwaltungs- und -entschädigungsgesetzes ehrenamtliche Richter, Zeugen oder Dritte entschädigt werden, bestimmt sich die Mitteilungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Absatz 1 MV. Nach dieser Vorschrift ist auch zu beurteilen, ob eine Mitteilungspflicht besteht, wenn Gerichte oder Justizbehörden Entschädigungen oder Vergütungen nach anderen Rechtsvorschriften leisten. So besteht beispielsweise für von den Gerichten gezahlte Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an beigeordnete Rechtsanwälte oder an Pflichtverteidiger potentiell eine Mitteilungspflicht; die Gewährung derartiger Vergütungen wird aber in der Regel deswegen nicht mitzuteilen sein, weil die Rechtsanwälte ihr Mandat im Rahmen einer freiberuflichen Haupttätigkeit ausüben (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MV).
Zu Absatz 3
Ebenfalls neu ist die Regelung in Absatz 3, die eine ausdrückliche Mitteilungspflicht zu
Entschädigungen für bei Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Vermögensschäden enthält, soweit diese als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 4a MV.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 5 MV.
Zu Absatz 6
Absatz 6 verpflichtet die Landschaftsbehörden und die Umweltbehörden über § 2 Absatz 1 Satz 1 MV hinaus, Zahlungen zur Verbesserung oder zum Erhalt des Naturzustandes auch dann mitzuteilen, wenn der Empfänger der Zahlung im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder wenn die Zahlung auf ein Geschäftskonto des Leistungsempfängers erfolgt.
Zu § 7 (Ausnahmen von der Mitteilungspflicht)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt - weitgehend analog zum bisherigen § 7 Absatz 2 MV -, dass Mitteilungen über Leistungen unterbleiben können, wenn der Wert der demselben Empfänger gewährten Leistungen im Kalenderjahr weniger als 1 500 Euro beträgt. In die Ermittlung dieses Betrags sind - ebenfalls wie bisher - etwaige Vorauszahlungen einzubeziehen. Abweichend vom bisherigen Recht (§ 7 Absatz 2 Satz 2 MV) sind aber künftig auch Vorauszahlungen mitzuteilen. Im Hinblick auf die inzwischen überwiegend automationsgestützte Abwicklung der Zahlungen durch die Behörden, die anderen öffentlichen Stellen und die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten dürfte es diesen in der Regel problemlos möglich sein, sämtliche Zahlungen an einen Empfänger für das Kalenderjahr zusammenzufassen und den Finanzbehörden zu melden. Zudem werden insbesondere nebenberuflich tätige Zahlungsempfänger sowie hauptberuflich tätige Dolmetscher und Übersetzer (§ 6 Absatz 1 MV) ihren Gewinn in der Regel nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, sodass sie ihre Einnahmen - einschließlich etwaiger Vorauszahlungen - im Zuflussjahr zu versteuern haben ( § 11 Absatz 1 EStG).
Die bisherige Regelung in § 7 Absatz 3 MV, nach der es bei wiederkehrenden Bezügen ausreicht, nur die erste Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche Dauer der Zahlungen mitzuteilen, hat sich als unzweckmäßig erwiesen, da die Höhe wiederkehrender Zahlungen variieren kann. Sie wird daher ebenfalls nicht übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die bisher in § 7 Absatz 1 MV enthaltene Regelung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass die in § 93a Absatz 2 AO genannten Stellen generell nicht mitteilungspflichtig sind.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Absatz 2 MV. Satz 2 stellt klar, welche Finanzbehörde für die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Mitteilungspflicht zuständig ist.
Zu Abschnitt 2 (Mitteilungen)
Zu § 8 (Form und Inhalt der Mitteilungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass Mitteilungen grundsätzlich schriftlich zu übermitteln sind und unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. Wegen einer künftigen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung siehe die Anwendungsregelung in § 14 Absatz 2 MV.
§ 8 Absatz 1 Satz 4 MV, der bisher bestimmt, dass eine Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren nicht stattfindet, wird nicht übernommen. Diese Regelung hat lediglich klarstellende Bedeutung, da sich aus den Gesetzen für die Finanzbehörden keine Befugnis ergibt, Daten im Sinne der Mitteilungsverordnung bei anderen Behörden oder öffentlichen Stellen abzurufen. Die Nichtübernahme der Regelung führt somit zu keiner Änderung der Verwaltungspraxis.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 2 MV. Eine Übermittlung in Listenform bleibt somit auch künftig grundsätzlich ausgeschlossen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen § 8 Absatz 2 MV. Satz 3 bestimmt, dass dann, wenn der Leistungsempfänger eine natürliche Person ist, auch dessen Geburtsdatum anzugeben ist. Hiermit soll im Interesse des Datenschutzes sichergestellt werden, dass die Finanzbehörden die eingehenden Mitteilungen den zutreffenden Steuerpflichtigen zuordnen.
Zu Absatz 4
Die neue Regelung in Absatz 4 bestimmt, wie der Wert einer nicht in Geld bestehenden Leistung zu ermitteln ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt analog zu Absatz 3 und weitgehend entsprechend dem bisherigen § 8 Absatz 3 MV, welchen Inhalt Mitteilungen über Verwaltungsakte haben müssen
Zu § 9 (Empfänger der Mitteilungen)
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 9 MV. Sie berücksichtigt nunmehr auch, dass nicht mehr in allen Ländern Oberfinanzdirektionen bestehen.
Zu § 10 (Zeitpunkt der Mitteilung)
Die Vorschrift bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Mitteilungen zu übersenden sind. Abweichend vom bisherigen § 10 MV wird nunmehr für sämtliche Verwaltungsakte im Sinne des § 5 MV (bisher: § 6 MV) eine unverzügliche Mitteilung vorgeschrieben. Die meisten der in § 5 Absatz 1 MV angeführten gewerberechtlichen Erlaubnisse und Gestattungen betreffen nämlich Sachverhalte, die, wenn die Mitteilungen nur vierteljährlich übersandt werden, zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilungen bereits zeitlich überholt sein können. Es ist somit bisher nicht gewährleistet, dass die Finanzbehörden die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen (z.B. Einholung ergänzender Auskünfte bei den Betroffenen zu ggf. auftretenden ausländischen Künstlern oder Durchführung einer Marktkontrolle durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung) rechtzeitig ergreifen können. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung ist auch deshalb vertretbar, weil ihr durch die Übersendung einer Ausfertigung oder eines Abdrucks des Verwaltungsakts nachgekommen werden kann (§ 8 Absatz 5 Satz 3 MV).
Mitteilungen nach den §§ 2, 3 und 6 MV sind künftig bis zum 28. Februar (und nicht wie bisher bis zum 30. April) des Folgejahres zu übersenden. Durch diese an § 10 Absatz 2a Satz 4 und § 10a Absatz 5 Satz 1 EStG angelehnte Regelung soll erreicht werden, dass die Mitteilungen bis zum Beginn der Veranlagungsarbeiten vorliegen. Soweit die Mitteilungen elektronisch erfolgen, könnten sie dann künftig auch einer "Vorausgefüllten Steuererklärung" beigestellt werden.
Zu § 11 (Berichtigung von Mitteilungen)
Die Vorschrift ist neu und verpflichtet ausdrücklich zur Korrektur einer fehlerhaften Mitteilung. Werden Mitteilungen an die Finanzbehörden versandt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, kann objektiv der Tatbestand der Steuergefährdung (§ 379 AO) erfüllt sein.
Zu Abschnitt 3 (Unterrichtung des Betroffenen)
Zu § 12 (Pflicht zur Unterrichtung)
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 11 MV.
Zu § 13 (Inhalt der Unterrichtung)
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 12 MV.
Zu Abschnitt 4 (Schlussvorschriften)
Zu § 14 (Anwendungsvorschriften)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass die neu gefasste Mitteilungsverordnung erstmals anzuwenden ist, soweit nach dem 31. Dezember 2013 Leistungen gewährt oder Verwaltungsakte erlassen werden.
Zu Absatz 2
Für Mitteilungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 bis 3 der neu gefassten Mitteilungsverordnung, die nach dem 31. Dezember 2015 zu erfolgen haben, bestimmt Absatz 2, dass diese den Finanzbehörden elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Hierdurch wird die erfolgreiche Strategie fortgesetzt, papierbasierte Verfahrensabläufe so weit wie möglich durch die elektronische Kommunikation zu ersetzen. Werden die Mitteilungen bis zum Ablauf der in § 10 der neu gefassten Mitteilungsverordnung bestimmten Frist den Finanzbehörden übersandt, wird es möglich sein, den Inhalt der elektronisch übermittelten Daten den Finanzämtern zu Beginn der Veranlagungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und in eine "Vorausgefüllte Steuererklärung" zu übernehmen. Für eine Härtefallregelung analog § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG i.V. mit § 150 Absatz 8 AO besteht kein Anlass, da die Mitteilungsverordnung nur Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet und diese Stellen über die erforderliche EDV-Ausstattung verfügen dürften.
Zu Absatz 3
Absatz 3 räumt nach dem Vorbild anderer Regelungen (siehe z.B. § 52 Absatz 38a Satz 1, § 52b Absatz 5 Satz 1 EStG) dem Bundesministerium der Finanzen vorsorglich die Möglichkeit ein, den Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben hinauszuschieben. Ein derartiges Schreiben würde nach dem in § 21a Absatz 1 FVG vorgesehenen Verfahren beschlossen werden.
Zu Artikel 2 (Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes)
Zu § 1 (Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt in Absatz 1 grundsätzlich das Finanzamt Frankfurt am Main III als örtlich zuständige Finanzbehörde in den Fällen des § 19 Absatz 4 Satz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz.
Zu Absatz 2
Für die Sportwetten ausländischer Anbieter, die eine Genehmigung als Wettunternehmer nach § 22 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein erhalten haben oder für deren Sportwetten eine Vertriebsgenehmigung nach § 23 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein erteilt worden ist, wird in Abweichung zu Absatz 1 eine spezielle Regelung zur örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes Kiel-Nord getroffen.
Zu § 2 (Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer)
Die Vorschrift bestimmt die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständige Finanzbehörde für die Zerlegung.
Zu § 3 (Außerkrafttreten)
Die Regelung des § 1 über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
Zu Artikel 3 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
§ 50 Absatz 1 Satz 2 - neu - EStDV
Die Änderung ergibt sich auf Grund der Einführung des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 EStG. Der Sonderausgabenabzug wird bei Zuwendungen an die dort genannten Zuwendungsempfänger nicht von der Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen abhängig gemacht, da die darin erforderlichen Angaben nur von inländischen Zuwendungsempfängern erbracht werden können.
Zu Nummer 2
§ 50 Absatz 2 Satz 2 EStDV
Auf Grund der Einführung des SEPA-Verfahrens und den Modernisierungen des Zahlungsverkehrs ist eine Anpassung der Vorschrift erforderlich. Steuerbegünstigte Körperschaften nutzen schon jetzt einen vereinfachten Zahlungsvorgang über Internet. Um zu gewährleisten, dass die Vereinfachungsregelung des § 50 Absatz 2 EStDV auch weiterhin für alle Verfahren, die über Kreditinstitute abgewickelt werden, gilt, müssen diese Entwicklungen aufgegriffen werden.
Zu Artikel 4 (Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung) § 2 EStZustV
Nach der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung ist das Finanzamt Neubrandenburg für die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit ausschließlichen Einkünften im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 EStG bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 örtlich zuständig. Eine Zentralisierung der Besteuerung dieser Einkünfte bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich. Die bisherige Befristung wird deshalb aufgehoben.
Zu Artikel 5 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummern 1 und 2
§ 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 UStDV
Die Regelungen des § 9 Absatz 2 und des § 10 Absatz 2 UStDV sollen nur für die Nachweispflichten bei Ausfuhren von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG gelten, die zugelassen sind oder die ein Kurzzeitkennzeichen bzw. ein rotes Kennzeichen haben. Insbesondere bei Ausfuhren von nicht zugelassenen (Neu-) Fahrzeugen, die auf einem Autotransporter oder per Bahn oder Schiff ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, sollen durch die jeweilige - gleich lautende - Ergänzung von § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 2 Satz 2 UStDV keine zusätzlichen Nachweispflichten vorgesehen werden. Die Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer muss in den fraglichen Fällen bereits bei der Zollanmeldung angegeben werden und ist entsprechend in dem Beleg nach § 9 Absatz 1 bzw. § 10 Absatz 1 UStDV enthalten. Durch die - gleich lautenden - Neufassungen des § 9 Absatz 2 und des § 10 Absatz 2 UStDV wird dies klargestellt.
Bei der Änderung von § 9 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz - neu - bzw. § 10 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz - neu - UStDV handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 3
§ 20 Absatz 2 und § 21 Satz 1 und 2 Nummer 2 UStDV
Die Änderungen berücksichtigen, dass nach Artikel 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon die Europäische Union als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist.
Zu Nummer 4
§ 59 Satz 2 und 3 - neu - UStDV
Der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers wird aus dem bisherigen § 59 Satz 2 UStDV inhaltlich in den neuen § 59 Satz 2 UStDV übernommen und an die EuGH-Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2011, Rechtssache Stoppelkamp, C421/10) angepasst. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, noch die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er im Inland ansässig. Der bisherige § 59 Satz 2 zweiter Halbsatz wird inhaltlich unverändert neuer § 59 Satz 3 UStDV.
Zu Artikel 6 (Änderung der Steuerberatergebührenverordnung) Allgemein
Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ist zum 1. April 1982 in Kraft getreten. Sie bildet unverändert sowohl für den Verbraucher als auch für den Steuerberater das Fundament für eine rechtlich getragene, den Kosten angemessene und transparente Abrechnung der Leistungen und bietet die Gewähr für einen hohen Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Ziel dieser Änderungsverordnung ist es, das Vergütungsrecht der Steuerberater auf dieser Grundlage fortzuschreiben. Dies wird durch eine punktuelle Neuordnung sowie eine angemessene Gebührenerhöhung erreicht.
Eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erfolgte zuletzt im Jahr 1998, basierend auf dem statistischen Datenmaterial des Jahres 1994, durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung (BGBl. I 1998 S. 2369). Seit dem Jahr 1998 sind der Preisindex um mehr als 22 Prozent sowie die Lohnkosten um 20 Prozent gestiegen. Dem steht eine Steigerung der durchschnittlichen Bruttolohnentwicklung in den Jahren 1998 bis 2010 von 32 Prozent gegenüber. Bei den Steuerberatern lässt sich die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung wie folgt herunterbrechen: Die Umsätze sind, wie der Dienstleistungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen ist, von 2001 bis 2009 um durchschnittlich 5,09 Prozent gestiegen und die Kosten um 4,18 Prozent. Insbesondere haben sich die Betriebskosten für die Nutzung der elektronischen Kommunikation sowie die Sach- und Personalkosten erhöht. Eine Reihe von Gebührentatbeständen tragen dieser Entwicklung in den Steuerberaterpraxen nicht mehr ausreichend Rechnung. Dies lässt sich allerdings im Einzelnen nicht exakt berechnen, sondern nur abschätzen, da die Gebührenhöhe im Wesentlichen von drei Faktoren beeinflusst wird, nämlich dem Gegenstandswert, dem Zehntelsatz und der Tabelle. Vorgesehen ist eine punktuelle Anpassung einzelner Gebührentatbestände, eine lineare Erhöhung der Tabellenwerte der Tabellen A bis E um 5 Prozent sowie eine Erhöhung der Zeitgebühr. Zudem werden die Mindestgegenstandswerte erhöht, bei denen sich eine Anpassung als notwendig erwiesen hat. Mit diesen Änderungen soll der wirtschaftlichen Entwicklung in den Steuerberaterpraxen angemessen Rechnung getragen werden. Die Gebührenerhöhung beträgt insgesamt 15,975 Prozent. Sie errechnet sich aus der Summe der Erhöhung der Gebühren in den einzelnen Tätigkeitsgebieten unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils am Gesamtumsatz der Steuerberater. Bei der Ermittlung des Anteils der Gebührenart am Gesamtumsatz wurden die Ergebnisse der Pilotstudie "Erzeugerpreise Dienstleistungen" (Informationen zum Teilindex Praxen von Steuerberaterinnen und -beratern, Steuerberatungsgesellschaften - WZ 74.12.3 -, Stand Oktober 2007) des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt. Darin wurden die Anteile der Tätigkeitsgebiete eines Steuerberaters an seinem Gesamtumsatz ermittelt.
Die letzte Anpassung an aktuelle Rechtsänderungen erfolgte durch Artikel 15 des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl. I 2006 S. 2905 ff.). Zwischenzeitlich machen aber auch einige Änderungen des materiellen Steuerrechts Folgeänderungen in der Steuerberatergebührenverordnung erforderlich: So sind u.a. die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (1 BvL 010/02 ; BVerfGE 117, 1) notwendig gewordene Reform der Erbschaftsteuer im Jahr 2008 (BGBl. 12008 S. 3108), die Unternehmensteuerreform (BGBl. I 2007 S. 1912) sowie im Einkommensteuerrecht beispielsweise die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bisher nicht im Vergütungsrecht nachvollziehbar gewesen.
Durch weitere geringfügige Änderungen sollen aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtsklarheit insbesondere die in der Praxis auftretenden Auslegungsstreitigkeiten behoben werden. Um nicht auf jede Entwicklung im Steuerrecht mit einer Änderung der Steuerberatergebührenverordnung reagieren zu müssen, werden hinreichend konkretisierte Auffangtatbestände eingeführt.
Zu Nummer 1 Überschrift
Der Gesetzgeber ist dazu übergangen, anstatt der Bezeichnung "Gebühr" die Bezeichnung "Vergütung" zu verwenden. So wurde die "Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung" durch das "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ersetzt. Zudem regelt die Steuerberatergebührenverordnung nicht nur die Erhebung von Gebühren, sondern auch die Erstattung von Auslagen. Beides wird von dem Begriff der Vergütung umfasst (vgl. § 1 Absatz 1 StBGebV). Die Bezeichnung "Steuerberatergebührenverordnung" wird deshalb durch die Bezeichnung "Steuerberatervergütungsverordnung" ersetzt.
Zu Nummer 2
§ 13 Satz 2 StBGebV
Die Änderung dient der Angleichung der Zeitgebühr an die wirtschaftliche Entwicklung sowie die gestiegenen Anforderungen an die Beratungsleistungen der Steuerberater. Zuletzt wurde die Höhe der Zeitgebühr im Jahre 1998 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung angepasst. Mit der bei § 13 StBGebV vorgesehenen Erhöhung wird für diejenigen Gebührentatbestände, die nach Zeitgebühr abzurechnen sind, eine angemessene Honorierung erreicht. Da die Abrechnung nach der Zeitgebühr nur für die in der Verordnung explizit aufgeführten Tätigkeiten erfolgt, fallen die dadurch bei den Mandanten entstehenden Mehrkosten nicht wesentlich ins Gewicht.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 21 Absatz 1 Satz 2 StBGebV
Die Änderung der Höchstgebührengrenze bei der Beratungsgebühr auf 190 Euro dient der Anpassung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung.
Zu Buchstabe b
§ 21 Absatz 1 Satz 3 - aufgehoben - StBGebV
Die Streichung des Satzes 3 in § 21 StBGebV dient der Vereinfachung und der Klarstellung, dass für die nach dieser Vorschrift abzurechnenden Leistungen eine einheitliche Vergütung anzusetzen ist.
Zu Nummer 4
§ 23 Satz 1 Nummer 7 StBGebV
Die Streichung in Nummer 7 dient der Klarstellung. Entsprechend der Regelung zum Steuerbescheid wird klargestellt, dass nicht nur der Antrag auf Aufhebung einer Steueranmeldung, sondern auch der Antrag auf Änderung einer Steueranmeldung (§ 167 AO) direkt über diese Vorschrift abgerechnet werden kann.
Zu Nummer 5
§ 24 StBGebV
Durch die vorgesehenen Änderungen werden zum einen aktuelle Angleichungen an das materielle Steuerrecht vorgenommen. Des Weiteren werden die Mindestgegenstandswerte unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Jahr 1998 angemessen erhöht. Diese sind seit der Einführung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1982 nicht geändert worden.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV
Die Mindestgegenstandswerte in § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 8 sowie 12 StBGebV werden jeweils erhöht. Die bestehenden Mindestgegenstandswerte sind seit Bestehen der Steuerberatergebührenverordnung nicht angehoben worden. Ihre Anhebung um ca. 30 Prozent dient der Anpassung an sachgerechte Werte, sie führt nicht zu einer durchgängigen Erhöhung der Gebühren, da in der überwiegenden Zahl der Fälle die Mindestgegenstandswerte nicht zum Ansatz kommen.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 24 Absatz 1 Nummer 2 StBGebV
Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe cc
§ 24 Absatz 1 Nummer 3 StBGebV
Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Durch die Änderung wird die Steuerberatergebührenverordnung an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes angepasst. Die Regelungen zu den Feststellungsbescheiden nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG a.F. sind nach § 34 Absatz 12 Satz 1 KStG und Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nur bis zum 31. Dezember 2006 anwendbar gewesen. Die nicht mehr erforderlichen Regelungen dieser Feststellungsbescheide werden daher gestrichen.
Zu Doppelbuchstabe dd
§ 24 Absatz 1 Nummer 4 - aufgehoben - StBGebV
Durch die Änderung wird die Steuerberatergebührenverordnung an die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes angepasst. Die Regelungen zu den Feststellungsbescheiden nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG a.F. sind nach § 34 Absatz 12 Satz 1 KStG und Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nur bis zum 31. Dezember 2006 anwendbar gewesen. Die nicht mehr erforderlichen Regelungen dieser Feststellungsbescheide werden daher gestrichen.
Zu Doppelbuchstabe ee
§ 24 Absatz 1 Nummer 5 StBGebV
Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe ff
§ 24 Absatz 1 Nummer 6 StBGebV
Da bei einer Zerlegung der Gewerbesteuer eine Erklärung von Betriebseinnahmen nicht mehr erfolgt ( § 29 GewStG), ist der bisherige Gebührentatbestand nicht mehr gesetzeskonform. Daher ist die Streichung der Wörter "und Betriebseinnahmen" geboten.
Zu Doppelbuchstabe gg
§ 24 Absatz 1 Nummer 7 StBGebV
Die Neufassung dient der Klarstellung, dass nach dieser Vorschrift auch ergänzende Anträge und Meldungen, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung stehen (z.B. Zusammenfassende Meldung), abgerechnet werden können. Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe hh
§ 24 Absatz 1 Nummer 8 StBGebV
Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe ii
§ 24 Absatz 1 Nummer 9 - aufgehoben - StBGebV
Die Nummer 9 wird auf Grund der geänderten Rechtslage durch die Neuregelung des Bewertungsrechtes mit Wirkung vom 1. Januar 2009 (BGBl. 12008 S. 3018) aufgehoben. Vgl. auch nachstehende Ausführung zu § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe jj
§ 24 Absatz 1 Nummer 11 StBGebV
In Nummer 11 sind nach der Aufhebung der Nummer 9 nunmehr alle Feststellungserklärungen des Bewertungsgesetzes, z.B. im Ertragswert-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahren, abrechenbar. Durch die Schaffung einer Generalklausel für alle Feststellungserklärungen wird die Abrechnung vereinfacht und somit Rechtsklarheit geschaffen.
Zu Doppelbuchstabe kk
§ 24 Absatz 1 Nummer 12 StBGebV
Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe ll
§ 24 Absatz 1 Nummer 13 StBGebV
Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe mm
§ 24 Absatz 1 Nummer 14 StBGebV
Die Änderung trägt der neuen Rechtslage der §§ 43 ff. EStG (Kapitalertragsteuer) und den damit verbundenen Erklärungen Rechnung.
Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe nn
§ 24 Absatz 1 Nummer 17 StBGebV
Das Ersetzen von "erhoben" durch "geschuldet" dient der redaktionellen Klarstellung.
Zu Doppelbuchstabe oo
§ 24 Absatz 1 Nummer 21 StBGebV
Die Streichung der Wörter "an im Ausland ansässige Unternehmer" dient der rechtlichen Klarstellung, dass zukünftig alle Vergütungsverfahren nach diesem Gebührentatbestand abgerechnet werden können.
Wegen der Erhöhung der Mindestgegenstandswerte siehe Begründung zur Änderung des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV.
Zu Doppelbuchstabe pp
§ 24 Absatz 1 Nummer 24 - aufgehoben - StBGebV
Mit der Aufhebung der Nummer 24 wird dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage (BGBl. 12005 S. 3680) im Gebührenrecht der Steuerberater Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe qq
Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung der Nummer 26 nachstehend unter Doppelbuchstabe rr.
Zu Doppelbuchstabe rr
§ 24 Absatz 1 Nummer 26 - neu - StBGebV
Nummer 26 wird neu eingeführt. Durch die Einführung eines "Auffangtatbestandes" für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen -vergleichbar dem § 23 Nummer 10 StBGebV ("sonstige Anträge") - vermindert sich der zukünftige Anpassungsbedarf an materielle Rechtsänderungen. Dies dient der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit der Steuerberatervergütungsverordnung.
Es wird ein Mindestgegenstandswert von 8 000 Euro zugrunde gelegt und eine Rahmengebühr von 001/10 (PDF) bis 006/10 (PDF) angesetzt, da dieser Gebührentatbestand dem des § 24 Absatz 1 Nummer 1 StBGebV (Einkommensteuererklärung) entspricht.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 24 Absatz 4 Nummer 1 und 4 - aufgehoben - StBGebV
Mit der Aufhebung der Nummer 1 wird der geänderten Rechtslage hinsichtlich der Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz Rechnung getragen. Die Abrechnung ist nunmehr über den in § 24 Absatz 1 Nummer 11 - neu - StBGebV eingeführten Auffangtatbestand geregelt (siehe Begründung zu § 24 Absatz 1 Nummer 11 - neu - StBGebV).
Zudem wird die Nummer 4 aufgehoben. Stattdessen wird in § 24 Absatz 4 Nummer 5 StBGebV ein Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz geschaffen. Dies dient der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Steuerberatervergütungsverordnung und macht fortwährende Rechtsanpassungen überflüssig.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 24 Absatz 4 Nummer 5 StBGebV
In § 24 Absatz 4 Nummer 5 StBGebV wird ein Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz geschaffen. Dieser dient im Zusammenhang mit der Streichung des § 24 Absatz 4 Nummer 4 und 6 bis 12 StBGebV der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Steuerberatervergütungsverordnung und macht fortwährende Rechtsanpassungen überflüssig.
Zu Doppelbuchstabe cc
§ 24 Absatz 4 Nummer 6 bis 10 - aufgehoben - StBGebV
Die Nummern 6 bis 10 werden aufgehoben. Stattdessen wird in § 24 Absatz 4 Nummer 5 StBGebV ein Auffangtatbestand für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz geschaffen. Dies dient der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Steuerberatervergütungsverordnung und macht fortwährende Rechtsanpassungen überflüssig.
Zu Doppelbuchstabe dd
§ 24 Absatz 4 Nummer 11 und 12 - neu - StBGebV
Die Nummern 11 und 12 sind in ihrer geltenden Fassung aus den gleichen Gründen entbehrlich wie die Nummern 6 bis 10. Mit der Neufassung der Nummer 11 wird der veränderten Rechtslage durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (BGBl. I 2008 S. 3108) Rechnung getragen. Mit der Neufassung der Nummer 12 wird den Änderungen durch das Unternehmensteuerrefomgesetz (BGBl. I 2007 S. 1912) entsprochen. Die Abrechnung mit der Zeitgebühr wurde gewählt, da die Tätigkeiten nur mit sehr großem Aufwand umsetzbar sind und der Aufwand nicht adäquat über den Gegenstandswert nach § 24 Absatz 1 StBGebV abgegolten werden kann.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
§ 27 Absatz 1 Satz 2 StBGebV
Zu der Anhebung des Mindestgegenstandswertes siehe vorstehende Begründung zur Änderung des § 24 StBGebV.
Zu Buchstabe b
§ 27 Absatz 3 - neu - StBGebV
Die Anfügung eines Absatzes 3 dient der Rechtssicherheit und Klarstellung. Mit ihr wird kein neuer Gebührentatbestand geschaffen. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, z.B. die Ermittlung der Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes oder die Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften, erfordert häufig umfangreiche Vorarbeiten. Im Gegensatz zur Gebührenvorschrift für die Ermittlung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vgl. § 25 Absatz 2 StBGebV), fehlt es bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bisher an einer entsprechenden Abrechnungsgrundlage.
Zu Nummer 7
§ 30 StBGebV
Die Vorschrift wird neu gefasst. Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und es wird ein Absatz 2 angefügt. Darin wird zur Klarstellung bestimmt, dass sich der Gegenstandswert aus der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben bestimmt. Dabei können sowohl Konstellationen nach § 24 StBGebV als auch nach den §§ 25 und 27 StBGebV auftreten.
Zu Nummer 8
§ 32 StBGebV
Die Änderung dient der Klarstellung, dass unter Buchführung sowohl die Buchführung nach § 33 StBGebV als auch die Lohnbuchführung nach § 34 StBGebV zu verstehen ist.
Zu Nummer 9
§ 33 Absatz 1, 3, 4, 5 und 7 StBGebV
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass auch das Führen steuerlicher Aufzeichnungen für Unternehmen, die nicht zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet sind, nach § 33 StBGebV abzurechnen sind. Ohne diese Klarstellung wäre der Aufwand bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen in analoger Anwendung (§ 2 StBGebV) nach § 33 StBGebV abzurechnen. Die Änderung dient somit der Rechtsklarheit.
Zu Nummer 10
§ 34 Absatz 1 bis 4 StBGebV
Die heutigen Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung decken in der Mehrzahl der Fälle weder den Aufwand noch den Schwierigkeitsgrad und damit verbunden die Haftungsrisiken ab, denen Steuerberater auf diesem Tätigkeitsgebiet ausgesetzt sind. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung ist die vorgesehene Anhebung der Betragsrahmengebühren daher erforderlich.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c - aufgehoben - StBGebV
Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben. Die Tätigkeit des Steuerberaters bei der Erstellung des Lageberichts beschränkt sich auf die beratende Mitwirkung bei der Erstellung des Lageberichts (siehe dazu § 35 Absatz 1 Nummer 7c StBGebV).
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 35 Absatz 1 Nummer 2 StBGebV
Die Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse dient einerseits der Abgeltung des erhöhten Arbeitsaufwandes, der insbesondere durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) entstanden ist. Andererseits ergibt er sich daraus, dass Zwischenabschlüsse, die für die Aufnahme von Mitgesellschaftern, für Banken etc., gefertigt werden, oft streitanfälliger und beratungsintensiver sind als die Jahresabschlüsse selbst. Eine Anpassung an den Gebührenrahmen des § 35 Absatz 1 StBGebV ist daher notwendig.
Zu Doppelbuchstabe cc
§ 35 Absatz 1 Nummer 8 - aufgehoben - StBGebV
Nummer 8 wird aufgehoben, da Steuerberater aus haftungsrechtlichen Gründen keine Zusammenstellung eines Jahresabschlusses ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten vornehmen. Für diese Regelung besteht daher kein Bedarf.
Zu Buchstabe b
§ 35 Absatz 2 Nummer 1 StBGebV
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 35 Absatz 1 Nummer 8 StBGebV.
Zu Nummer 12
§ 36 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 - neu - und Nummer 2 Satz 2 - aufgehoben - StBGebV
Durch die Definition des Gegenstandswertes in Absatz 2 Nummer 1 anstelle der Definition in Absatz 2 Nummer 2 wird klargestellt, wonach sich der Gegenstandswert für die Ermittlung der Wertgebühr für die in Nummer 1 geregelten Prüfungstätigkeiten bestimmt. Für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach der Nummer 1 kann seit der Dritten Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung auf die Wertgebühr verzichtet werden. Hierfür ist allein die Zeitgebühr maßgebend, wobei es für deren Ermittlung keines Gegenstandswertes bedarf.
Zu Nummer 13 § 45 StBGebV
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BGBl. I 2007 S. 2840) wurde Steuerberatern in Verfahren nach den §§ 28h und 28p SGB IV eine Vertretungsbefugnis ihrer Mandanten vor den Sozial- und Landessozialgerichten eingeräumt (§ 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Sozialgerichtsgesetz). Durch die vorgesehene Ergänzung wird entsprechend der Systematik des § 45 StBGebV klargestellt, dass sich die Vergütung des Steuerberaters für diese gerichtliche Tätigkeit - wie auch die Prozessvertretung des Steuerberaters vor der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2008 S.2418) wurde auch klargestellt, dass Steuerberater ihre Mandanten gegenüber den zuständigen Stellen nach den §§ 28h und 28p SGB IV sowie im Widerspruchsverfahren vertreten können ( § 13 Absatz 6 SGB X). Abrechnungsgrundlage für diese außergerichtliche Tätigkeit ist § 40 StBGebV.
Zu Nummer 14 bis 18
Tabellen A bis E (Anlagen 1 bis 5 zur StBGebV)
Die Tabellen A bis E (Anlagen 1 bis 5 zur StBGebV) mit den Gebührensätzen sind erstmalig seit Inkrafttreten der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1982 mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1998 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden.
Durch die nunmehr vorgesehene lineare Erhöhung um 5 Prozent werden die Tabellenwerte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen angehoben.
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)
Durch die Änderungen werden neue einzutragende Tatsachen in das Berufsregister eingeführt und eine klarstellende Regelung zum Umfang des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater getroffen.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
§ 46 Nummer 1 Buchstabe d DVStB
§ 46 DVStB regelt die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen. Nach der aktuell geltenden Fassung dieser Vorschrift ist gemäß Ziffer d die Anschrift der beruflichen Niederlassung eines Steuerberaters, nicht hingegen die E-Mail Adresse einzutragen. Mit der Änderung wird der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 46 Nummer 1 Buchstabe g DVStB
Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung des neuen Buchstaben h.
Zu Doppelbuchstabe cc
§ 46 Nummer 1 Buchstabe h - neu - DVStB
Mit dem Achten Steuerberatungsgesetz wurde als neue berufsgerichtliche Maßnahme ein befristetes Berufsverbot von bis zu fünf Jahren eingeführt (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG). Mit der Anfügung von Buchstabe h wird sichergestellt, dass das Bestehen eines befristeten Berufsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG, als auch Angaben zu einem bestellten Vertreter unter Angaben von Familiename und Vorname des Vertreters in das Berufsregister eingetragen werden müssen. Da die Verpflichtung der Steuerberaterkammer zur Erteilung einer Auskunft aus dem Berufsregister sich auf die darin eingetragenen Tatsachen beschränkt, dient die Anfügung der Sicherung des Verbraucherschutzes.
Zu Doppelbuchstabe dd
§ 46 Nummer 1 abschließender Satzteil DVStB
Redaktionelle Folgeänderung aus der Anfügung des neuen Buchstaben h.
Zu Buchstabe b
§ 46 Nummer 2 Buchstabe d DVStB
§ 46 regelt die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen. Nach der aktuell geltenden Fassung dieser Vorschrift ist gemäß Ziffer d der Sitz und die Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft, nicht hingegen die E-Mail-Adresse einzutragen. Mit der Änderung wird der zunehmenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation Rechnung getragen.
Zu Nummer 2
§ 53a Absatz 1 Nummer 2 DVStB
In § 53a Absatz 1 Nummer 2 DVStB, der für Steuerberater den Versicherungsausschluss regelt, ist bisher die Veruntreuung durch den Sozius und Angehörige nicht ausdrücklich benannt. Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Veruntreuung durch einen Sozius oder Angehörige ausgeschlossen ist.
Zu Artikel 8 (Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung)
Die Zuständigkeit für die Familienkassen für Ermittlungsverfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Im Zuge der Neuorganisation der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zum 1. Februar 2005 waren die Familienkassen Braunschweig, Stadt, Ludwigshafen, Balingen, Konstanz, Heilbronn, Donauwörth, Rosenheim, Bamberg, Traunstein, Gotha, Halberstadt, Stendal und Oschatz aufgelöst worden. Diese Umstrukturierungen konnten bei Erlass der Verordnung nicht berücksichtigt werden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig umgesetzt waren. Darüber hinaus wurden zwischenzeitlich die Bußgeld- und Strafsachenstellen Flensburg und Hamburg am Standort Hamburg, sowie Saarbrücken und Koblenz am Standort Saarbrücken zusammengelegt.
Zu Artikel 9 (Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, bei der der Bezug auf die Absätze des § 2 der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung richtig gestellt wurde.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Mitteilungsverordnung, die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes, die Änderung der Steuerberatergebührenverordnung, die Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, die Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung sowie die Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Mitteilungsverordnung tritt die bisherige Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, außer Kraft. Sie bleibt aber anwendbar, soweit vor dem 1. Januar 2014 Leistungen gewährt oder Verwaltungsakte erlassen werden (Artikel 1 § 14).
Zu Absatz 2
Die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Zu Absatz 3
Die Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Zu Anlage 1 (Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle))
Zu Anlage 2 (Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle))
Zu Anlage 3 (Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle))
Zu Anlage 4 (Anlage 4 Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle))
Zu Anlage 5 (Anlage 5 Tabelle E (Rec hts be h e lfsta be l l e) )
Die Tabellen A bis E (Anlagen 1 bis 5 zur StBGebV) mit den Gebührensätzen sind erstmalig seit Inkrafttreten der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1982 mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung im Jahr 1998 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden.
Durch die nunmehr vorgesehene lineare Erhöhung um 5 Prozent werden die Tabellenwerte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen angehoben.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2313:
Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger | Geringfügige Vereinfachung |
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft | Keine Änderung |
Vollzugsaufwand der Verwaltung | Jährlicher Aufwand: nicht quantifizierter Mehraufwand Umstellungsaufwand: 6,7 Mio. Euro |
Sonstige Kosten | Nicht quantifizierter Mehraufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen durch Fortschreibung der Steuerberatergebührenverordnung |
Der Nationale Normenkontrollrat hat Bedenken hinsichtlich der Darstellung des Mehraufwandes der Verwaltung und der sonstigen Kosten. Er erwartet, dass Bund und Länder den Mehraufwand im weiteren Bundesratsverfahren ermitteln. |
2. Im Einzelnen
2.1. Erfüllungsaufwand
Hinsichtlich des Erfüllungsaufwands hat das Regelungsvorhaben im Wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltung. In der Mitteilungsverordnung werden mitteilungspflichtige Tatbestände und mitteilungspflichtige Stellen zum Teil deutlich erweitert. So müssen künftig zum Beispiel Gerichte, Staatsanwaltschaften, Flurbereinigungsbehörden sowie Landschafts- und Umweltbehörden den Finanzbehörden mitteilen, wenn sie Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, an Empfänger gewähren. Hierunter fallen auch Entschädigungen, Ausgleichs- und Abfindungszahlungen.
Diese Erweiterung der Mitteilungspflichten beruht auf einer Verordnungsermächtigung, die durch das Jahressteuergesetz 2009 in die Abgabenordnung aufgenommen wurde.
Die Begründung zum vorliegenden Regelungsvorhaben enthält keine Abschätzung des hierdurch entstehenden Vollzugsaufwandes der Verwaltung. Auch auf Nachfrage des Bundesministeriums der Finanzen wurde von den Bundesländern bislang keine Abschätzung dieses Aufwandes vorgenommen. Es fehlt damit ein entscheidender Faktor, den Nutzen der Regelung mit den Nachteilen abzuwägen. Der NKR erwartet daher, dass Bund und Länder - zum Beispiel mit Hilfe des Statistischen Bundesamtes - zeitnah eine Abschätzung des zusätzlichen Vollzugsaufwands vornehmen, die Ergebnisse in das weitere Verfahren im Bundesrat einbringen und den NKR hierüber informieren.
2.2. Sonstige Kosten
Daneben hat das Regelungsvorhaben Auswirkungen auf die sonstigen Kosten. Die Begründung des Entwurfs führt aus, dass die Anpassung der Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der steuerberatenden Berufe zu Kosten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft führt; diese Kosten können aber nicht beziffert werden.
Die Höhe der Gebühr hängt im Wesentlichen vom jeweiligen Gegenstandswert ab. Nach Auffassung des NKR ist zumindest darstellbar, wie sich die Gebühr pro Gegenstandswertklasse ausgewählter Steuerrechtsbereiche (z.B. Körperschaftsteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) entwickelt. Es sollten daher die alten und neuen Gebühren für exemplarisch ausgewählte Gegenstandswertklassen nebeneinander dargestellt werden. Anschließend könnten die Gesamtkosten für alle zu dieser Klasse zugehörigen Unternehmen auf Basis bereits bestehender Steuerstatistiken hochgerechnet werden. Der NKR bittet das Ressort, eine derartige Kostenschätzung für ausgewählte Rechtsbereiche vorzunehmen, die Ergebnisse in das weitere Verfahren im Bundesrat einzubringen und den NKR hierüber zu informieren.
Darüber hinaus hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 8. Oktober 2012 zu der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des NKR zur Kenntnis.
Das Bundesministerium der Finanzen wird das Statistische Bundesamt beauftragen, die zur Mitteilungsverordnung erbetene Abschätzung des zusätzlichen Vollzugsaufwands vorzunehmen. Zudem wird das Bundesministerium der Finanzen die vom NKR zur Anpassung der Steuerberatergebühren erbetene Kostenschätzung für ausgewählte Rechtsbereiche erstellen. Über das Ergebnis wird das Bundesministerium der Finanzen den Bundesrat wie auch den Nationalen Normenkontrollrat zeitnah unterrichten.