A. Problem und Ziel
- Seit der Verabschiedung des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) vom 10. Juli 2002 hat die Europäische Gemeinschaft die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus weiterentwickelt. Am 24. Februar 2004 hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 65 S. 1) weitreichende Änderungen für die Gestaltung des Kontrollsystems im ökologischen Landbau beschlossen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission für die Verwendung von Saatgut im ökologischen Landbau und für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die für eine Verwendung im ökologischen Landbau bestimmt sind, Durchführungsvorschriften erlassen. Die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der bisherigen Anwendung des Öko-Landbaugesetzes machen eine Änderung des Öko-Landbaugesetzes notwendig.
B. Lösung
- Die Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes werden an die geänderten EG-rechtlichen Vorschriften angepasst. Der Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes wird auf die erweiterten gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften ausgedehnt. Zur Ahndung von Verstößen gegen die erweiterten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen werden neue Straf- und Bußgeldtatbestände eingeführt. Durch die Aufnahme einer Ausnahmeregelung wird von der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, Einzelhändler unter bestimmten Bedingungen von den ab 1. Juli 2005 geltenden Melde- und Kontrollvorschriften für Händler auszunehmen. Des Weiteren sollen die Informationspflichten beim Verfolgen von Verdachtsfällen präzisiert und Vorschriften für eine effektivere Zusammenarbeit der Kontrollstellen sowie für eine verbesserte Feststellung der Echtheit von am Markt befindlichen Öko-Produkten eingeführt werden. Durch eine Ergänzung der Zulassungsbestimmungen für Kontrollstellen und die Einführung einer Begrenzung der Geltungsdauer von Altgenehmigungen für die Vermarktung von Drittlanderzeugnissen soll Erfordernissen aus den bisher gesammelten Erfahrungen bei der Durchführung des Öko-Landbaugesetzes Rechnung getragen werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Öko-Landbaugesetzes führen nicht zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit bei Bund und Ländern.
E. Sonstige Kosten
- Aufgrund der vorgesehenen Änderungen ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise zu rechnen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. November 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Öko-Landbaugesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG (Nr. ) L 198 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3, mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig."
- b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,
- 1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder,
- 2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen oder solche Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
- 2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
- 3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle gemäß Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung(EWG) Nr. 2092/91,
- 4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte."
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht."
- aa) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
5. In § 7 Abs. 1 werden
- a) die Angabe Artikels 8 Abs. 1" durch die Angabe Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," ersetzt und
- b) nach dem Wort aufbereiten" das Wort lagern," eingefügt.
6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1
werden nach der Angabe Verordnung (EWG) Nr. 2092/91" die Wörter und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 31 S. 3)" eingefügt.
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c oder d Satz 1, Abs. 3 Buchstabe a bis g Satz 1 oder Buchstabe h, Abs. 5 Buchstabe a bis e Satz 1 oder Buchstabe f oder Abs. 5a Buchstabe a bis h Satz 1 oder Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht oder
- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung oder in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003einen Hinweis auf den ökologischen Landbau gibt."
8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch das Wort oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
6. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, nicht sicherstellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 erfüllen."
9. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 14 Übergangsvorschriften".
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c) Folgende Absätze werden angefügt:
(2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten bis zum 1. Januar 2006.
(3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in der am ... Einfügen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten des Artikels 12g Abs. 15 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
Seit der Verabschiedung des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) vom 10. Juli 2002 hat die Europäische Gemeinschaft die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus weiterentwickelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU (Nr. ) L 65 S. 1) wurden weitreichende Änderungen für die Gestaltung des Kontrollsystems im ökologischen Landbau beschlossen. Die Änderungen eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Flexibilisierung, von der in Deutschland Gebrauch gemacht werden sollte, um ein weiteres stabiles Wachstum des Marktes bei Öko-Erzeugnissen zu unterstützen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission für die Verwendung von Saatgut im ökologischen Landbau mit der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (ABl. EU (Nr. ) L 206 S. 17) und für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die für eine Verwendung im ökologischen Landbau bestimmt sind, mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 31 S. 3) Durchführungsvorschriften erlassen.
Die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften macht eine Änderung des Öko-Landbaugesetzes notwendig. Im gleichen Zuge sollen die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der bisherigen Anwendung des Öko-Landbaugesetzes in das Gesetzgebungsvorhaben einfließen.
II. Gesetzgebungskompetenz
- a) Gesetzgebungskompetenz des Bundes Das Öko-Landbaugesetz aus dem Jahr 2002 soll mit diesem Gesetzentwurf an die derzeitige Rechtslage in der EU angepasst und unter Berücksichtigung der inzwischen im Gesetzesvollzug gewonnenen Erfahrungen in seiner Wirksamkeit verbessert werden. Die Regelungen in Artikel 1 betreffen daher
- - den Kreis der kontrollpflichtigen Unternehmen,
- - Nebenbestimmungen bei der Zulassung von Kontrollstellen (die durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erteilt wird),
- - Aufzeichnungs- und Meldepflichten der Kontrollstellen sowie
- - eine Anpassung der Straf- und Bußgeldtatbestände.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich insoweit aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG (Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln) sowie aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht).
- b) Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung Nach Artikel 72 Abs. 2 GG hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Reglungen ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Der Erlass eines Bundesgesetzes steht für die vorgesehenen Regelungen im gesamtstaatlichen Interesse, da unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder in Bezug auf den Kreis der in das Kontrollverfahren einbezogenen Unternehmen zu wirtschaftspolitisch bedrohlichen und unzumutbaren Auswirkungen für die Gesamtwirtschaft führen würden.
Das Kontrollverfahren für die im ökologischen Landbau tätigen Unternehmen ist eine essentielle und die Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen im deutschen Wirtschaftsraum erheblich beeinflussende Vorgabe der EG-Öko-Verordnung. Aus diesem Grund regelt das Öko-Landbaugesetz bereits jetzt bundesgesetzlich das Kontrollsystem für solche Unternehmen, die Erzeugnisse aus ökologischem Anbau herstellen, aufbereiten oder einführen. Die durch die Änderung des EU-Rechts bedingte Ausdehnung des Kreises der kontrollpflichtigen Unternehmen, verbunden mit der Option, den Einzelhandel von der Kontrolle zu befreien, würde, wäre sie durch unterschiedliches Landesrecht geregelt, dazu führen, dass der Einzelhandel mit Öko-Produkten in dem einen Bundesland kontrollpflichtig wäre, in dem anderen nicht. Die Wettbewerbsbedingungen würden sich einseitig zu Lasten der Unternehmen in solchen Ländern verschärfen, die von der Option keinen Gebrauch machen.
Durch unterschiedliche Landesregelungen im Hinblick darauf, ob ein Handelsunternehmen, das Produkte aus dem ökologischen Landbau vermarktet, dem Kontrollverfahren unterliegt oder nicht, würden für den Handel unzumutbare und die Wirtschaftseinheit empfindlich störende Schranken im länderübergreifenden Verkehr entstehen. So wären die aus dem ökologischen Landbau stammenden Waren länderübergreifend tätiger Handelsunternehmen, deren Zentrallagerstätten nach der geänderten Gemeinschaftsrechtslage dem Kontrollverfahren unterliegen werden, bei der Auslieferung an die Filialbetriebe in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Bedingungen unterworfen. Dies würde die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Unternehmen nachhaltig beeinträchtigen.
Unterschiedliche Landesregelungen über die Kontrollpflicht des Handels würden zu einer gesamtstaatlich äußerst bedenklichen Verlagerung der wirtschaftlichen Aktivitäten in weniger kontrollintensive Länder führen. So würden Handelsunternehmen in den Ländern, die von der Ausnahmeoption keinen Gebrauch machen, Produkte des ökologischen Landbaus aus ihrem Sortiment nehmen, um den verschärften Kontrollmaßnahmen zu entgehen. In der Folge wären Verwerfungen beim Absatz von Öko-Produkten in den betroffenen landwirtschaftlichen und verarbeitenden Betrieben ganzer Regionen, verbunden mit Gefahren für den Fortbestand der Betriebe des ökologischen Landbaus zu erwarten. Insoweit müsste mit einem Rückgang des Umfangs des ökologischen Landbaus gerechnet werden, was der Zweckbestimmung des geltenden Gemeinschaftsrechts, diese Wirtschaftsweise aufgrund ihrer gesamtgesellschaftlichen Vorteile zu fördern, entgegenstehen würde.
Darüber hinaus wäre es großen Kreisen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in den vom Ausstieg des Handels aus der Öko-Vermarktung betroffenen Ländern nicht möglich, sich Produkte des ökologischen Landbaus unter den üblichen Einkaufsbedingungen zu verschaffen.
Unterschiedliche Landesregelungen in Bezug auf den Kreis der in das Kontrollverfahren einbezogenen Unternehmen würden auch zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Verlässlichkeit des gesamten Kontrollverfahrens im ökologischen Landbau in Deutschland führen. Außerdem wäre ein landesrechtlich unterschiedliches Kontrollniveau im ökologischen Landbau den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht zu vermitteln. Es bestünde die Gefahr, dass das Verbrauchervertrauen, das aufgrund der bundeseinheitlichen Rechtsvorschriften des Öko-Landbaugesetzes den Produkten des ökologischen Landbaus entgegengebracht wird, insgesamt erschüttert würde.
Auch für die Festlegung der von den Kontrollstellen zu erfüllenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen Interesse notwendig. Im Falle landesrechtlich unterschiedlich geregelter Aufzeichnungs- und Meldepflichten der Kontrollstellen bestünde die Gefahr, dass die für die Überprüfung der Echtheit der Öko-Produkte bedeutsamen Aufzeichnungspflichten und die zur Aufklärung von Verstößen gegen das Öko-Landbaugesetz wichtigen Verdachtsmeldungen, die eine gegenseitige Unterrichtung von Kontrollstellen und damit auch ein schnelleres Tätigwerden der zuständigen Behörden gerade auch über Ländergrenzen hinweg ermöglichen, ins Leere liefen.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist ferner erforderlich, um einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, z.B. durch Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften der EG-Öko-Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten. Insoweit ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG durch die notwendigen, im Gesetz vorgesehenen Ergänzungen der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Regelungen des Öko-Landbaugesetzes begründet.
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen des Öko-Landbaugesetzes führen nicht zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit bei Bund und Ländern.
IV. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
Aufgrund der vorgesehenen Änderungen ist nicht mit zusätzlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftskreise zu rechnen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Mit dem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für das Wachstum des ökologischen Landbaus verbessert werden. Insoweit sind durch dieses Gesetz positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Mit der Änderung sollen die seit Verabschiedung des ÖLG erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus in den Anwendungsbereich des ÖLG einbezogen werden.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 ist der Kreis der Unternehmen, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der EG-Öko-Verordnung verpflichtet sind, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu melden und gemäß Buchstabe b dem Kontrollverfahren zu unterstellen, auf solche Unternehmen ausgedehnt worden, die Öko-Erzeugnisse lagern oder vermarkten. Zugleich wird mit dieser Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Einzelhändler unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung dieser Bestimmungen zu befreien. Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 1a soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um ein weiteres stabiles Wachstum des Marktes bei Öko-Erzeugnissen zu unterstützen. Die Neufassung von Artikel 8 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2004 macht eine Änderung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 ÖLG erforderlich. Dabei wird der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1a (neu) Rechnung getragen
Zu Nummer 3 (§ 4)
Wesentliche Regelungszwecke der EG-Öko-Verordnung und des ÖLG sind der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Tier- und Umweltschutz. Als Instrument zur Durchsetzung der Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung hat die Europäische Gemeinschaft das EG-Kontrollsystem im ökologischen Landbau geschaffen. Wesentliche Teile des Kontrollverfahrens sind in Deutschland nach dem ÖLG auf private Kontrollstellen übertragen worden. Die Kontrollstellen bilden den Kern des Kontrollsystems. Von der Qualität der Tätigkeit der Kontrollstellen hängt die Zuverlässigkeit sowie die Funktion des gesamten Kontrollverfahrens und damit das Niveau des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes maßgeblich ab.
Nach Artikel 9 Abs. 5 der EG-Öko-Verordnung sind Kontrollstellen zuzulassen, wenn sie unter anderem den Kriterien einer geeigneten personellen, administrativen und technischen Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle, der Zuverlässigkeit sowie Objektivität gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen genügen. Ein auf Dauer zuverlässiges Arbeiten der Kontrollstelle ist zum Zeitpunkt ihrer Zulassung nur prognostizierbar. Insbesondere bei neuen Kontrollstellen liegen noch keinerlei Erfahrungen über die Zuverlässigkeit und deren Arbeitsweise vor. Die Erfahrungswerte können erst über einen längeren Zeitraum hinweg, im Rahmen der Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden, gesammelt werden.
Die Zuverlässigkeit einer Kontrollstelle ist im Hinblick auf den Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz von großer Bedeutung. Vorfälle und Unregelmäßigkeiten haben in der Vergangenheit gezeigt, dass bei mangelnder Sorgfalt und Zuverlässigkeit einer Kontrollstelle erheblicher Schaden für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Tiere und die Umwelt entstehen kann. Es hat sich auch gezeigt, dass Verfahren im Hinblick auf den Entzug der Zulassung einer unzuverlässig arbeitenden Kontrollstelle einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. In dieser Zeit ist die Kontrollstelle in der Regel weiterhin tätig und stellt für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Tiere sowie der Umwelt ein nicht unerhebliches Risikoelement dar. Damit die zuständigen Behörden im Bedarfsfall schnell und effektiv eingreifen können, bieten Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalte die Möglichkeit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um so den Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz sicherzustellen. Diesem Ziel folgt der neue Absatz 2a, gemäß dem der für die Zulassung der Kontrollstellen zuständigen Behörde, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Zulassung mit Nebenbestimmungen zu versehen.
Da nur die BLE über die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen entscheiden kann, ist dies bei der Regelung des arbeitsteiligen Verfahrens der Überwachung der in den einzelnen Ländern tätigen Kontrollstellen sowie des Zusammenspiels der zuständigen Landesbehörden mit der BLE zu berücksichtigen. Dem wird durch die Neufassung von Absatz 3 Sätze 2 und 3 Rechnung getragen.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Buchstabe a
Der neue Absatz 1a verfolgt das Ziel, die verfügbaren Instrumente zur Feststellung der Echtheit von Öko-Erzeugnissen zu verbessern. Die Erfahrungen, insbesondere in Bezug auf die Ursachen von Betrugsfällen, haben gezeigt, dass sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher Instrumente zunehmend an Bedeutung gewinnen, mit denen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Öko-Kennzeichnung begegnet werden kann.
Fälschungen in warenbegleitenden Dokumenten oder auf Etiketten/Kennzeichnungen von Erzeugnissen sind bisher teilweise kaum erkennbar und nur schwer aufzudecken. Mit der Änderung sollen Informationsmöglichkeiten geschaffen werden, die sowohl den Wirtschaftsbeteiligten, Kontrollstellen und zuständigen Behörden als auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stehen, um zum Beispiel über Internetbasierte Datenangebote sichere Auskünfte über die Echtheit der betroffenen Bio-Produkte zu erhalten. Überdies wird mit dieser Änderung die Anforderung der Norm EN 45011 Nummer 4.8.1 Buchstabe g konkretisiert, die die privaten Kontrollstellen gemäß Artikel 9 Abs. 11 der EG-Öko-Verordnung zu erfüllen haben.
Buchstabe b
Mit der Änderung in Absatz 2 sollen die Meldepflichten der Kontrollstellen an das nunmehr geänderte geltende Gemeinschaftsrecht angepasst werden. Der neue Satz 1 soll die direkte und effektive Zusammenarbeit der Kontrollstellen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts für den ökologischen Landbau und des ÖLG sicherstellen. Diese Bestimmung entbindet die Kontrollstellen jedoch nicht von ihrer Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Satz 2. Mit Satz 3 sollen die Melde- und Informationspflichten der Kontrollstellen für den Fall präzisiert werden, dass sich ein begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegenüber einem nicht von dieser Kontrollstelle kontrollierten Unternehmen ergibt.
Die Einfügung von Satz 3 macht zudem deutlich, dass sich die Kontrollstelle bei gegebener Veranlassung auch mit der Frage zu befassen hat, ob die beim kontrollierten Unternehmen festgestellte tatbestandsmäßige Unregelmäßigkeit ihren Ursprung in einem anderen Unternehmen hat. Dieser Frage ist immer dann nachzugehen, wenn die Feststellungen der Kontrollstelle eine Zuwiderhandlung auf einer vorgelagerten Produktionsstufe (Zulieferunternehmen) erkennen lassen, so dass eine Rückverfolgung notwendig ist. Unterliegt das vorgelagerte Unternehmen nicht der Kontrolle der Kontrollstelle, muss diese die für dieses Unternehmen zuständige Kontrollstelle über ihre Feststellungen unterrichten. Diese Pflicht muss dann schon bei dem begründeten (d.h. auf Tatsachen gestützten) Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder eines Verstoßes eingreifen, weil die unterrichtende Kontrollstelle mangels eigener Zuständigkeit keine abschließende Prüfung bei dem vorgelagerten Unternehmen durchführen kann.
Zu Nummer 5 (§ 7)
Die vorgesehene Änderung stellt eine technische Anpassung des bisherigen Textes an die Änderungen des Artikel 8 Abs. 1 der EG-Öko-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 dar und soll zudem sicherstellen, dass auch das Lagern", das durch die genannte Verordnung als melde- und kontrollpflichtige Tätigkeit ergänzt wurde, der Überwachung zugänglich ist.
Zu Nummer 6 (§ 10)
Änderung ist erforderlich, um eine kurzfristige Anpassung der Vorschriften, insbesondere auch der Strafvorschriften an die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 vornehmen zu können.
Zu Nummer 7 (§ 11)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 31 Seite 3) hat die Europäische Kommission Durchführungsvorschriften für die Kennzeichnung von Futtermitteln erlassen, die für eine Verwendung in Unternehmen des ökologischen Landbaus bestimmt sind. Mit den in § 11 vorgesehenen Änderungen werden die Straftatbestände dementsprechend ergänzt und präzisiert, insbesondere im Hinblick auf eine missbräuchliche Kennzeichnung derartiger Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau.
Zu Nummer 8 (§ 12)
Mit der Änderung in § 12 Abs. 2 werden die Bußgeldtatbestände im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 ergänzt.
Zu Nummer 9 (§ 14)
Durch die Bestimmungen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 ÖLG ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung am 1. April 2003 von den zuständigen Behörden der Länder auf die BLE übergegangen. Der Bündelung des Genehmigungsverfahrens lag das Ziel zu Grunde, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die in Deutschland ansässigen Importeure von Öko-Erzeugnissen herzustellen und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Genehmigungen Artikel 11 Abs. 6 der EG-Öko-Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Es muss daher sichergestellt werden, dass auch die Genehmigungen, die seinerzeit von den zuständigen Landesbehörden teilweise nach unterschiedlichen, insbesondere unterschiedlichen zeitlichen Maßgaben erteilt worden sind, zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren. Dem wird durch den neuen Absatz 2 Rechnung getragen. Im Fall einer gemeinschaftsrechtlichen Anschlussregelung wären Genehmigungen bei der BLE neu zu beantragen.
Die Übergangsvorschrift in Absatz 3 ist wegen der zu Grunde liegenden Gemeinschaftsregelung in der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 erforderlich. Die Bestimmung in Absatz 4 soll den Wirtschaftsbeteiligten die notwendige Vorbereitungszeit einräumen.
Zu Artikel 2
Die Ermächtigung ist erforderlich, damit das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen kann.
Zu Artikel 3
Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) ist das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen geändert worden; gleichzeitig war die Befugnis zur Neubekanntmachung dieses Gesetzes vorgesehen. Diese Neubekanntmachungserlaubnis hat sich jedoch durch die mit dem Erlass des 1. Justizmodernisierungsgesetzes bewirkte Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen erledigt, so dass es nun aus rechtsförmlichen Gründen einer erneuten Neubekanntmachungserlaubnis bedarf, um das geltende Recht in einer Neufassung bekanntmachen zu können. Seit der Neubekanntmachung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 20. September 1995 wurde das Gesetz bereits mehrfach geändert, so dass im Interesse der Rechtsunterworfenen eine Neubekanntmachung angezeigt ist.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen.