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Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. Nr. L 65 vom 03.03.2004 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 2 wurden harmonisierte Rahmenvorschriften für die Etikettierung, Erzeugung und Kontrolle von landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt, die als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen.
(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sieht auch einen gemeinschaftsweiten Schutz bestimmter Bezeichnungen vor, durch die die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass ein Lebensmittel, ein Futtermittel oder seine Bestandteile nach den in jener Verordnung festgelegten Methoden des ökologischen Landbaus erzeugt werden. Dieser Schutz gilt auch für die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen oder Diminutive dieser Bezeichnungen, unabhängig davon, ob sie allein oder kombiniert verwendet werden, und unabhängig davon, in welcher Sprache sie verwendet werden. Um jede Möglichkeit einer Fehlinterpretation hinsichtlich des Umfangs dieses Schutzes auszuräumen, sollte jene Verordnung entsprechend geändert werden.
(3) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unterliegen Unternehmen, die in den Geltungsbereich jener Verordnung fallende Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten oder aus Drittländern einführen, auch einem Kontrollverfahren. In den letzten Jahren sind einige Erzeugnisse unter Bezugnahme auf den ökologischen Landbau in Verkehr gebracht worden, die nicht der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprachen. Außerdem ist es vor kurzem bei der Lagerung von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus zur Verseuchung durch Herbizide gekommen. Daher müssen die Kontrollen verschärft werden, indem alle mit der Erzeugung und Aufbereitung von Erzeugnissen befassten Marktteilnehmer diesen Kontrollen unterzogen werden.
(4) Gemäß dem Prinzip des risikobezogenen Ansatzes kann es in einigen Fällen unverhältnismäßig erscheinen, die Melde- und Kontrollpflichten auf bestimmte Einzelhändler anzuwenden. Es sollte daher vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten solche Händler von diesen Pflichten befreien können.
(5) Die Kontrollbehörden und -stellen sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und dürfen Informationen und Daten, von denen sie bei ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis erhalten, nicht weitergeben. Der Informationsaustausch zwischen den Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollte jedoch möglich sein, um die Herkunftssicherung zu verbessern und die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 während des gesamten Erzeugungs- und Aufbereitungsverfahrens zu gewährleisten.
(6) Da das Gemeinschaftslogo, das bedeutet, dass die Erzeugnisse unter die spezifische Kontrollregelung fallen, für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse verwendet werden darf, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit vorzuschreiben, dass für diese Erzeugnisse gleichwertige Kontrollanforderungen Anwendung finden.
(7) Es empfiehlt sich, ein späteres Datum für die Anwendung der neuen Melde- und Kontrollpflichten vorzusehen, damit insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen es derzeit keine solchen Pflichten gibt, die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden können. Kontrollpflichten, die bereits auf nationaler Ebene bestehen, sollten davon unberührt bleiben.
(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurden. Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko- usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus, es sei denn, sie werden nicht für in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung:
- spanisch: ecológico,
- dänisch: Økologisk,
- deutsch: ökologisch, biologisch,
- griechisch: βιολογικο,
- englisch: organic,
- französisch: biologique,
- italienisch: biologico,
- niederländisch: biologisch,
- portugiesisch: biológico,
- finnisch: luonnonmukainen,
- schwedisch: ekologisk."
2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(Stand: 11.03.2019)
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