A. Problem und Ziel
- Die Folgen der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland sind noch nicht überwunden. Die Folgewirkungen beschränken sich nicht allein auf den Bereich der Wirtschaft. Betroffen sind auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre vom Verlust betroffenen oder bedrohten Arbeitsplätze. In diesem Zusammenhang reißt die Krise auch spürbare Lücken in die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme. Im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 wurde vereinbart, die Beiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie der Arbeitgeber und damit die Lohnnebenkosten zur Überwindung der Krise stabil zu halten. Es soll ein Schirm zum Schutz der Arbeitnehmer in der Krise aufgespannt werden.
- Im Bereich der Landwirtschaft erfordert die aktuelle Krise auf dem Milchmarkt Maßnahmen zur Einkommensstützung der betroffenen Milcherzeuger, insbesondere für Erzeuger auf Grünlandstandorten. Im Koalitionsvertrag wurde ein Grünlandmilchprogramm des Bundes vereinbart. Erforderlich sind für die Jahre 2010 und 2011 für Milcherzeuger eine Grünlandprämie und eine Kuhprämie. Die Europäische Union stellt im Rahmen der Einheitlichen Gemeinsamen Marktorganisation als Krisenmaßnahme für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung (so genanntes EU-Milchprogramm), von denen auf Deutschland etwa 61 Millionen Euro entfallen werden.
- Die Verwendung dieser Mittel für eine zusätzliche Grünlandprämie für Milchviehhalter, die bereits im Jahr 2009 von der Krise des Milchmarkts betroffen waren, wird geregelt.
- Die Auswirkungen der konjunkturellen Krise auf den Arbeitsmarkt sind noch nicht endgültig abzusehen. Zwar sind die Maßnahmen der Bundesregierung weiterhin darauf angelegt Beschäftigung möglichst zu sichern; dennoch ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder im Anschluss daran auf Grund des wegfallenden Einkommens auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind. Ist es ihnen trotz intensiver Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, vorübergehend nicht möglich eine neue Beschäftigung zu finden, sollte die Gewährung von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht an zu hohem Altersvorsorgevermögen scheitern: Wer während seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig privat für das Alter vorgesorgt hat, soll nicht während einer verhältnismäßig kurzen Zeit der Erwerbslosigkeit auf Teile davon zurückgreifen müssen. Neben der gesetzlichen und der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge soll dies in stärkerem Umfang als bisher auch für Ansprüche gelten, mit denen unwiderruflich für das Alter vorgesorgt wurde.
- Die weltweite Wirtschaftskrise hat auch zu Einnahmeausfällen und steigenden Ausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit geführt. Hierdurch wird der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2009 ein Defizit in Höhe von voraussichtlich rund 14,9 Milliarden Euro entstehen wodurch die Rücklage der Bundesagentur am Jahresende auf rund 1,8 Milliarden Euro sinken wird. Für das Haushaltsjahr 2010 erwartet die Bundesagentur für Arbeit bei einem unveränderten Beitragssatz in Höhe von 2,8 Prozent ein Defizit in Höhe von rund 17,8 Milliarden Euro, welches am Jahresende einen Fehlbestand von 16,0 Milliarden Euro bedeuten würde.
- Für die gesetzliche Krankenversicherung werden im Jahr 2010 konjunkturbedingte Mindereinnahmen erwartet. Zur Kompensation krisenbedingter Mindereinnahmen ist es als gesamtstaatliche flankierende Maßnahme erforderlich, der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2010 zusätzliche Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung zu stellen.
B. Lösung
- Erlass eines Gesetzes über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter, Erhöhung der Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- Um den Beitragssatz zur Arbeitsförderung stabil zu halten, ohne die Bundesagentur für Arbeit mit einem Darlehen zu belasten, welches sie ohne eine erhebliche Beitragserhöhung auf absehbare Zeit nicht zurückzahlen kann, ist das bisher vorgesehene Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2010 in einen Zuschuss umzuwandeln.
- Der Bund leistet im Jahre 2010 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 3,9 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds.
C. Alternativen
- Bei dem EU-Milchprogramm: Keine Im Übrigen: Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
-
Haushaltsbelastung (+) bzw. -entlastung (-) - in Mio. Euro - Maßnahme Gebietskörperschaft 2010 2011 2012 2013 Summe Gesetzentwurf Bund rd. + 4 300 rd. + 400 + 190-230 + 190-230 Länder - - Gemeinden + 80-90 + 80-90 + 80-90 + 80-90
- Für die Bundesagentur für Arbeit ergeben sich durch die Umwandlung des nach bisheriger Rechtslage zu gewährenden Darlehens in einen Zuschuss keine zusätzlichen Einnahmen. Allerdings entfällt bei der Gewährung als Zuschuss die - im Falle eines Darlehens bestehende - spätere Rückzahlungsverpflichtung.
- Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich im Jahr 2010 Mehreinnahmen in Höhe von 3,9 Milliarden Euro. Von diesen Mehreinnahmen entfallen rund 23 Millionen Euro auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
2. Vollzugsaufwand
- Durch die neuen Prämien für Milchviehhalter ergibt sich für den Bund befristet ein erhöhter Koordinierungsaufwand. Für die Länder ergibt sich durch die Durchführung dieser Maßnahmen ein befristeter zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist. Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.
- Durch die weiteren Regelungen dieses Gesetzes entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Es entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Im Bereich der Sozialversicherung wirkt sich die Vermeidung von kurzfristigen Beitragssatzerhöhungen bei den Versicherten zunächst stabilisierend auf das Verbraucherpreisniveau aus. Durch die übrigen Regelungen dieses Gesetzes sind Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch das Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter werden Informationspflichten für die Verwaltung und die Wirtschaft, nicht jedoch für Bürgerinnen und Bürger, eingeführt. Es werden keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
- Für die Verwaltung werden zwei einmalige Informationspflichten eingeführt, die jedoch nur zu unerheblichen Bürokratiekosten führen.
- Für die Wirtschaft werden für die Jahre 2010 und 2011 durch die Notwendigkeit, Grundund Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie zu beantragen, Informationspflichten eingeführt. Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird eingeschätzt dass von rund 95 000 betroffenen Milcherzeugern auszugehen ist und jährlich Kosten von insgesamt 2 280 000 Euro entstehen.
- Durch die übrigen Artikel dieses Gesetzes werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes, weil das zur Umsetzung von Artikel 1 des Gesetzes (Milch-Sonderprogrammgesetz) erforderliche Antragsverfahren für Milchviehhalter ein frühzeitiges Inkrafttreten erfordert. Zudem soll die weitere Beratung und Beschlussfassung möglichst zeitlich parallel zur Behandlung des Bundeshaushalts 2010 erfolgen, da das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz mehrere im Bundeshaushalt enthaltene wesentliche Ausgabeblöcke der Höhe nach maßgeblich beeinflusst.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 12.02.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz - MilchSoPrG)
§ 1 Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit
- 1. einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
- a) einem Grundbetrag und
- b) einem Ergänzungsbetrag,
- 2. einer zusätzlichen Grünlandprämie und
- 3. einer Kuhprämie nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
- 1. einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
§ 2 Durchführung von Unionsrecht
- (1) Dieses Gesetz dient
- 1. hinsichtlich des Grundbetrags der Grünlandprämie der Durchführung der Vorschriften über eine besondere Stützung nach dem Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union,
- 2. hinsichtlich der zusätzlichen Grünlandprämie der Durchführung der auf der Grundlage des Artikels 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union betreffend eine aus dem Haushalt der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 finanzierten Maßnahme zugunsten des Sektors Milch und Milcherzeugnisse.
- (2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Regelungen ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
- 1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen,
- 2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
§ 3 Milcherzeuger
- (1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- 1. an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ist,
- 2. im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und
- 3. bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres
- a) im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechung) ausgestellt worden ist, oder
- b) im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung vorlegt.
- (2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat.
§ 4 Weitere Begriffsbestimmungen
- (1) Grünland im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. Im Falle des Jahres 2009
- a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.04.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Im Falle der Jahre 2010 und 2011
- a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.
- 1. Im Falle des Jahres 2009
- (2) Kuh im Sinne dieses Gesetzes ist jedes weibliche Rind, das ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal abgekalbt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Kuh einer Rinderrasse, die in der Anlage aufgeführt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um Änderungen der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung zu berücksichtigen.
- (3) Durchschnittlicher Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im April des jeweiligen Jahres ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am 31. Mai des jeweiligen Jahres nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen. Ist der Kuhbestand in dem in Satz 1 genannten Zeitraum auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, tritt auf Antrag an die Stelle dieses Zeitraums der Monat vor dem Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände.
§ 5 Grünlandprämie
- (1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünlandprämie für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen seines Betriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009, die ihm an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur Verfügung stehen.
- (2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich daraus ergibt dass je Kuh des durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch insgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milcherzeuger an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfügung stehenden Grünlandflächen.
- (3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den Grundbetrag der Grünlandprämie erhält.
- (4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind gemeinsam zu beantragen.
- (5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das jeweilige Jahr, indem
- 1. für den Grundbetrag der Grünlandprämie der Betrag von 2 000 000 Euro und
- 2. für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie der Betrag von 111 000 000 Euro durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die Grünlandprämie beantragt worden ist und die berücksichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. September des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Grundbetrag und den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger1) bekannt.
§ 6 Zusätzliche Grünlandprämie
- (1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 073/2009, der
- 1. für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der Nutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und
- 2. ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Dezember des Jahres 2009 Kühe hält, wird von Amts wegen eine zusätzliche Grünlandprämie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 werden Anzeigen, die nach dem 31. Januar 2010 erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kühe nicht berücksichtigt, für die am 31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen.
- (2) Die zusätzliche Grünlandprämie erhält ein Betriebsinhaber
- 1. soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechender Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird,
- a) für seine im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen, die ihm am 15. Mai 2009 zur Verfügung gestanden haben, oder,
- b) wenn ein Fall der Nummer 2 Buchstabe c vorliegt, für seine nach Nummer 2 Buchstabe c ermittelten anteiligen Grünlandflächen des Jahres 2009,
- 2. soweit er im Jahr 2009 keinen Sammelantrag gestellt hat und vor dem 1. Januar 2010
- a) ein Betrieb durch Vererbung oder vorweggenommene Vererbung auf ihn übertragen worden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009,
- b) durch einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 unter Beteiligung mindestens eines Betriebs, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, oder
- c) durch eine Aufteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 aus einem Betrieb, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, wobei die Anteile der beteiligten Betriebsinhaber an den im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen, die dem Inhaber des aufgeteilten Betriebs am 15. Mai 2009 zur Verfügung gestanden haben, nach Maßgabe des Anteils ihrer Kühe im Dezember 2009 an der Gesamtzahl der Kühe der beteiligten Betriebsinhaber berechnet werden.
- 1. soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechender Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird,
- (3) Die zusätzliche Grünlandprämie wird für die nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen gewährt. Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh des nach Satz 3 maßgeblichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, höchstens jedoch alle nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Grünlandflächen des Betriebs.
Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im Dezember 2009 ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am 31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen.
- (4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97 multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zusätzliche Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätzliche Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des Betrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger2) bekannt.
§ 7 Kuhprämie
- (1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh.
- (2) Die Kuhprämie wird als Deminimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei Deminimis-Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe je Kuh gesenkt werden, soweit es begründete Anzeichen dafür gibt dass anderenfalls der in Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene Betrag überschritten werden könnte.
- (3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist auf die Kuhprämie anzuwenden.
- (4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.
§ 8 Aufbringen der Mittel
- Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien.
§ 9 Weitere Verordnungsermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1. das Verfahren,
- 2. die Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
- (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten vorgeschrieben werden.
§ 10 Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisationsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14 und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes entsprechend.
§ 11 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 12 Verkündung von Rechtsverordnungen
- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger3) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Anlage
(zu § 4 Absatz 2)
Rinderrasse | Rasseschlüssel nach Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung |
---|---|
Vogesen-Rind | 20 |
Charolais | 21 |
Limousin | 22 |
Weißblaue Belgier | 23 |
Blonde d"Aquitaine | 24 |
Salers | 26 |
Aubrac | 28 |
Piemonteser | 31 |
Chianina | 32 |
Romagnola | 33 |
Marchigiana | 34 |
White Park | 35 |
Angus (DA) | 41 |
Angus/AA (AA) | 42 |
Hereford | 43 |
Highland | 45 |
Welsh-Black | 46 |
Galloway | 47 |
Lincoln Red | 48 |
Belted Galloway | 49 |
Luing | 50 |
Brangus | 51 |
Ungarisches Steppenrind | 53 |
Zwerg-Zebus | 54 |
White Galloway | 57 |
Longhorn | 58 |
South Devon | 59 |
Fjäll-Rind | 60 |
Tuxer | 61 |
Telemark | 65 |
Fleckvieh Fleischnutzung | 66 |
Witrug | 69 |
Lakenfelder | 70 |
Rotes Höhenvieh (RHV) | 71 |
Ansbach-Triesdorfer | 72 |
Glanrind | 73 |
Pinzgauer Fleischnutzung | 74 |
Pustertaler Schecken | 75 |
Gelbvieh Fleischnutzung | 76 |
Braunvieh Fleischnutzung | 77 |
Rotbunt Fleischnutzung | 78 |
Hinterwälder Fleischnutzung | 79 |
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80 |
Vorderwälder Fleischnutzung | 81 |
Limpurger Fleischnutzung | 82 |
Brahman | 83 |
Bazadaise | 84 |
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) | 85 |
Beefalo | 86 |
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87 |
Bison/Wisent | 88 |
Yak | 89 |
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) | 91 |
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92 |
Sonstige taur indicus Rinder | 93 |
Wagyu Rind | 94 |
Kreuzung Fleischrind mit Fleischrind | 97 |
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "auf Grund einer" das Wort "unwiderruflichen" eingefügt und die Angabe "250" durch die Angabe "750" ersetzt.
- 2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "16 250" durch die Angabe "48 750" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "16 500" durch die Angabe "49 500" ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird die Angabe "16 750" durch die Angabe "50 250" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434s folgende Angabe zu § 434t eingefügt:
§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
- 2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:
" § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
- Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann."
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:"
§ 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes
Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahre 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen ist der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt."
- 2. In § 271 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe "§ 221" durch die Wörter "den §§ 221 und 221a" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
- Dem § 40 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für das Jahr 2010 ermittelt das Bundesversicherungsamt den Betrag nach Absatz 1, indem der Wert nach Absatz 1 Nummer 1 um die konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2010 geltenden Fassung erhöht wird. Das Bundesversicherungsamt macht den nach Satz 1 ermittelten Betrag in geeigneter Form bekannt."
Artikel 6
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
- In § 168 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Ruhestand" das Wort "unwiderruflich" eingefügt.
Artikel 7
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Die Folgen der schwersten Finanz- und Wirtschaftskrise seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland sind noch nicht überwunden. Zwar hat sich die wirtschaftliche Lage in den vergangenen Monaten leicht entspannt und nach der rückläufigen konjunkturellen Entwicklung in der ersten Jahreshälfte ist wieder ein leichter, aber spürbarer Aufwärtstrend zu verzeichnen. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der Herbstprognose der Bundesregierung zur Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Eckdaten vom 16. Oktober 2009 wider, deren wesentliche Indikatoren geringfügig besser ausgefallen sind als noch in der Prognose vom Mai 2009. Allerdings ist die Lage trotz dieser moderaten Verbesserung nach wie vor ernst. Die Folgewirkungen beschränken sich nicht allein auf den Bereich der Wirtschaft. Betroffen sind auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Auswirkungen der Krise auf den Arbeitsmarkt sind noch nicht endgültig abzusehen. Zwar sind die Maßnahmen der Bundesregierung weiterhin darauf angelegt, Beschäftigung möglichst zu sichern dennoch ist nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder im Anschluss daran auf Grund des wegfallenden Einkommens auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind. Auch sind die mit der Finanzkrise verbundenen Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und die Entwicklung der Löhne und Gehälter insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 mit gravierenden Folgen für die Einnahmen der Zweige der Sozialversicherung verbunden. Im landwirtschaftlichen Bereich ist die Situation auf dem Milchmarkt seit über einem Jahr durch eine gravierende Marktkrise gekennzeichnet. Dadurch sind die deutschen Milcherzeuger mit einem drastischen Verfall der Erzeugerpreise konfrontiert.
Bei gleichzeitig hohen Betriebsmittelpreisen hat dies zu erheblichen Einkommensrückgängen und Liquiditätsschwierigkeiten geführt.
2. Konzeptionelle Lösungsansätze
Vor diesem Hintergrund gilt es, die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen, um krisenbedingte Einnahmeausfälle der Sozialversicherungssysteme aufzufangen sowie im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Betroffenen im Falle des Arbeitsplatzverlustes besser zu schützen. Ist es ihnen trotz intensiver Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, vorübergehend nicht möglich eine neue Beschäftigung zu finden, soll die Gewährung von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht an zu hohem Altersvorsorgevermögen scheitern: Wer während seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig privat für das Alter vorgesorgt hat, soll nicht während einer verhältnismäßig kurzen Zeit der Erwerbslosigkeit auf Teile davon zurückgreifen müssen. Neben der gesetzlichen und der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge soll dies in stärkerem Umfang als bisher auch für Ansprüche gelten mit denen unwiderruflich für das Alter vorgesorgt wurde. Hierzu werden die Freibeträge für Altersvorsorgevermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wesentlich erhöht.
Zur Überwindung der derzeitigen Wirtschaftskrise sollen die Beiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern stabil gehalten werden. Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden krisenbedingte Einnahmeausfälle beziehungsweise Mehrausgaben für die Arbeitslosenversicherung aus Steuermitteln aufgefangen.
Hierfür werden die der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2010 als unterjährige Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zu leistende Darlehen, die am Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückgezahlt werden können, in einen Zuschuss des Bundes umgewandelt.
Der gemeinsame Schätzerkreis der Finanzexperten von Bundesversicherungsamt, Bundesministerium für Gesundheit und Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 5. und 6. Oktober 2009 für das Jahr 2009 Beitragsmindereinnahmen im Vergleich zur Schätzung im Oktober 2008 von 2,3 Milliarden Euro prognostiziert. Trotz der für das Jahr 2010 prognostizierten leichten wirtschaftlichen Erholung entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung durch zeitlich verzögerte Auswirkungen der außergewöhnlichen Finanz- und Wirtschaftskrise auf Löhne und Beschäftigung auch im Jahr 2010 krisenbedingte Beitragsausfälle. Diese ungünstige Entwicklung bei den Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung trägt maßgeblich dazu bei, dass der Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2010 die für die Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen relevanten Einnahmen aus Beiträgen und Bundeszuschüssen um rund 7,5 Milliarden Euro niedriger veranschlagt als die für das Jahr 2010 erwarteten Ausgaben der Krankenkassen. Zum Ausgleich einer solchen, zu einem erheblichen Teil konjunkturbedingten Finanzierungslücke wären die Krankenkassen nahezu flächendeckend gezwungen, Zusatzbeiträge zu erheben und damit den Versicherten in erheblichem Umfang Kaufkraft zu entziehen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesregierung das Anliegen, krisenbedingte Mindereinnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung aus Steuermitteln aufzufangen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb die Zahlung eines konjunkturbedingten Zuschusses im Jahr 2010 in Höhe von 3,9 Milliarden Euro vor. Der Bundeszuschuss für versicherungsfremde Leistungen nach § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Im Bereich der Landwirtschaft wurde sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene in den vergangenen Monaten bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Stabilisierung des Milchmarktes beschlossen. In der aktuellen Krise sind aber weitere Schritte erforderlich, um die Situation der Milcherzeuger zu verbessern. Die Bundesregierung beabsichtigt daher ein ganzes Bündel von Maßnahmen, das neben weiteren Entlastungen bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Fortführung des Krisenliquiditätsprogramms insbesondere zeitlich befristete neue Prämien für die Milcherzeuger vorsieht. Damit sollen Liquiditätsengpässe beseitigt, Einkommenseinbußen ausgeglichen und im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung leistungsfähige Betriebe erhalten werden. Gleichzeitig soll dadurch die mit der Milcherzeugung verbundene Wertschöpfung in Deutschland gesichert werden. Besonders wichtig ist es, die Milchproduktion auch auf den Grünlandstandorten zu erhalten, denn auf Grünland besteht häufig keine Alternative zur Milchproduktion.
Grünland ist aus ökologischen und landschaftskulturellen Aspekten sowie unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten mit seiner besonderen Fauna und Flora ein Milcherzeugungsstandort, der in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Phase besonderen Schutz benötigt.
Ein Wegbrechen der Milchproduktion auf Grund der aktuellen Marktkrise wäre irreversibel und hätte hier über den Milchsektor hinaus negative Folgen für Arbeitsplätze, Wirtschaftskraft, Natur und Umwelt. Milcherzeuger auf diesen Standorten sollten daher gezielte Unterstützung erhalten, damit die Milchproduktion hier nicht wegen der aktuellen Marktkrise eingestellt wird und die Flächen in einer produktiven Nutzung verbleiben. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Einführung des entkoppelten Betriebsprämiensystems bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für Dauergrünland deutlich niedrigere Beträge berücksichtigt wurden als für Ackerland. Milcherzeuger mit überwiegend Grünland erhalten daher niedrigere Zahlungen als Milcherzeuger auf Ackerbaustandorten (in der Regel mit hohem Anteil Silomaisanbau). Damit hat die aktuelle Zahlung der Betriebsprämie im Dezember 2009 in Milchviehbetrieben mit hohem Grünlandanteil weniger zur Liquiditätsverbesserung beigetragen als in Betrieben mit geringem Grünlandanteil.
Vor diesem Hintergrund soll mit dem Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz) ein Bündel einkommenswirksamer Maßnahmen umgesetzt werden, die teilweise den Milcherzeugern insgesamt, teilweise speziell den Milcherzeugern auf Grünland zugute kommen. Letzteres steht auch in Übereinstimmung mit der EU-rechtlich vorgegebenen Option für die Mitgliedstaaten, einen Ausgleich für besondere Nachteile zu gewähren, denen sich Milcherzeuger in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenübersehen oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Milchsektor. Die mit diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sind auf zwei Jahre befristet mit einer gewissen Konzentration der Mittel auf das Jahr 2010.
Dies ist sachgerecht, da mittelfristig wieder mit einer Verbesserung der Situation auf dem Milchmarkt gerechnet werden kann. Bezüglich der Befristung der Grünlandprämie nach § 5 ist weiterhin auf den Anpassungsprozess der Zahlungsansprüche für die Betriebsprämie zu regional einheitlichen Zielwerten zwischen 2010 und 2013 zu verweisen. Dadurch ergeben sich insbesondere auf extensiven Grünlandstandorten mittelfristig Erhöhungen bei den Prämienzahlungen und es ergibt sich insgesamt eine relative Verbesserung für die Milcherzeugung auf Grünlandstandorten gegenüber Ackerbaustandorten. Auch insoweit ist eine Befristung der Grünlandprämie auf einen Übergangszeitraum sachgerecht, bis die dargestellten Prämienänderungen stärker wirksam werden.
Das Gesetz sieht ein Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen für den Bereich der Milcherzeugung vor.
Es wird für die Jahre 2010 und 2011 eine Grünlandprämie mit Grundbetrag und Ergänzungsbetrag geregelt.
- - Der Grundbetrag der Grünlandprämie wird als besondere Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) unter Verwendung von Mitteln aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 69 Absatz 1 letzter Unterabsatz dieser Verordnung4) geregelt. Hierfür werden 2 Mio. Euro vorgesehen. Dieser Betrag steht in der nationalen Reserve im Rahmen der für Deutschland geregelten Obergrenze der EU-Mittel für die Betriebsprämie unter Berücksichtigung der bei den Behörden und Gerichten noch anhängigen streitigen Fälle und zu erwartenden neuen aus der Reserve zu bedienenden Fälle zur Verfügung.
- - Der Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie wird aus Mitteln des Bundes als nationale Beihilfe, die auf Grund des Artikels 182 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) seit der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 072/2009 vom 19. Januar 2009 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009, S.1) für den Milchsektor unionsrechtlich erlaubt ist geregelt. Der nach den Vorschriften der EU zulässige jährliche Umfang von 111 Millionen Euro wird dabei ausgeschöpft. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben ist die Beihilfe zusätzlich zu dem nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 geregelten Grundbetrag der Grünlandprämie zu gewähren.
Es wird eine zusätzliche Grünlandprämie geregelt, die im Jahr 2010 für bereits im Jahr 2009 von der Krise des Milchmarkts betroffene Landwirte gezahlt werden soll. Hierzu werden die Mittel aus dem im Rahmen der Einheitlichen Gemeinsamen Marktorganisation als Krisenmaßnahme für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse geplanten EU-Programm (so genanntes EU-Milchprogramm) mit insgesamt 300 Millionen Euro verwendet, von denen auf Deutschland etwa 61 Millionen Euro entfallen werden. Eine erforderliche Änderung des Artikels 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ist am 27. November 2009 verkündet worden (Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 des Rates vom 20. November 2009, ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 4). Den Entwurf einer Verordnung mit Durchführungsvorschriften hat die Kommission mit den Mitgliedstaaten am 3. Dezember 2009 im Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte beraten und dessen Stellungnahme eingeholt.
Es wird für die Jahre 2010 und 2011 eine Kuhprämie für Milcherzeuger als nationale Deminimis-Beihilfe unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L Nr. 337 vom 21.12.2007, S. 35) geregelt.
3. Gesetzgebungskompetenz
Für Artikel 1 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ).
Für Artikel 2 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG, für Artikel 5, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird, nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Für die öffentliche Fürsorge sowie das privatrechtliche Versicherungswesen steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG).
Die Regelungen zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Versicherungsvertragsgesetzes zielen auf bundeseinheitliche Bedingungen zur Nichtberücksichtigung von Vermögen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Würden diese Regelungen den Ländern überlassen, bestünde die konkrete Gefahr unterschiedlicher Leistungsstandards in den Ländern. Hierdurch würden Personen in denjenigen Ländern benachteiligt, in denen nur geringere Vermögensfreibeträge gelten. Eine solche Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Es besteht daher ein gesamtstaatliches Erfordernis an der einheitlichen Ausgestaltung des Rechts.
Für Artikel 3 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
Für die in Artikel 4 enthaltenen Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die in Artikel 5 enthaltene Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
4. Finanzielle Auswirkungen
- a) Die einzelnen Artikel des Gesetzes führen beim Bund zu folgenden Belastungen:
- aa) Die Regelungen des Milch-Sonderprogrammgesetzes führen zu Zweckausgaben zu Lasten des Bundeshaushalts in Höhe von rund 196 Millionen Euro im Jahr 2010, davon 111 Millionen Euro für den Ergänzungsbetrag zur Grünlandprämie und rund 85 Millionen Euro für die Kuhprämie, und von rund 186 Millionen Euro im Jahr 2011, davon 111 Millionen Euro für den Ergänzungsbetrag zur Grünlandprämie und rund 75 Millionen Euro für die Kuhprämie. Die übrigen Zweckausgaben, nämlich der Grundbetrag der Grünlandprämie für 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 2 Millionen Euro und die zusätzliche Grünlandprämie für 2010 in Höhe von rund 61 Millionen Euro werden von der EU getragen.
- bb) Die Erhöhung des Freibetrags beim Schonvermögen, der verbindlich der Altersvorsorge dient führt im Jahr 2010 zu geschätzten Mehrkosten im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von rund 190 bis 230 Millionen Euro. Für die Folgejahre wird mit Mehrbelastungen in einer ähnlichen Größenordnung gerechnet.
- cc) Durch die Umwandlung der an die Bundesagentur für Arbeit unterjährig als Liquiditätshilfen geleisteten Darlehen in einen Zuschuss am Schluss des Haushaltsjahres 2010 wird der Bundeshaushalt in 2010 nicht belastet; nach Ende des Finanzplanzeitraums verzichtet der Bund auf Rückzahlungen von insgesamt voraussichtlich rund 16,0 Milliarden Euro.
- dd) Durch die Gewährung eines weiteren Zuschusses an den Gesundheitsfonds zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen ergeben sich für den Bund im Jahr 2010 Mehrausgaben von 3,9 Milliarden Euro.
- b) Für die Kommunen ergeben sich im Haushaltsjahr 2010 und in den Folgejahren aus der oben genannten Rechtsänderung im Bereich des SGB II Mehrkosten von rund 80 bis 90 Millionen Euro jährlich. Im Übrigen werden Länder und Gemeinden durch das vorliegende Gesetz nicht finanziell belastet.
- c) Im Bereich der Sozialversicherungsträger (einschließlich Bundesagentur für Arbeit) ergeben sich folgende Auswirkungen:
- aa) Für die Bundesagentur für Arbeit ergeben sich durch die Umwandlung des nach bisheriger Rechtslage zu gewährenden Darlehens in einen Zuschuss keine zusätzlichen Einnahmen. Allerdings entfällt bei der Gewährung als Zuschuss die - im Falle eines Darlehens bestehende - spätere Rückzahlungsverpflichtung.
- bb) Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich im Jahr 2010 Mehreinnahmen in Höhe von 3,9 Milliarden Euro. Von diesen Mehreinnahmen entfallen rund 23 Millionen Euro auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand
Durch die Durchführung der in Artikel 1 enthaltenen Maßnahmen für die Jahre 2010 und 2011 ergibt sich für die Länder ein befristeter zusätzlicher Vollzugsaufwand, der nach deren Angaben derzeit nicht genau quantifizierbar ist.
- - Der Vollzugsaufwand für die zusätzliche Grünlandprämie ergibt sich letztlich bereits aus der unionsrechtlichen Verpflichtung, die für 2010 aus dem Unionshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse einzusetzen. Die geplante Gewährung der zusätzlichen Grünlandprämie von Amts wegen unter Verwendung in Datenbanken bereits vorhandener Daten hilft, den zusätzlichen Vollzugsaufwand möglichst gering zu halten.
- - Der Grundbetrag der Grünlandprämie ist auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) durchzuführen. Die dadurch erforderliche Integration in das Sammelantragsverfahren und die Verwendung der bereits im Rahmen der Betriebsprämie zu prüfenden Angaben der Antragsteller zum Vorliegen von Grünland hält den zusätzlichen Verwaltungsaufwand klein. Zusätzlich zu prüfen ist der Nachweis der Milcherzeugereigenschaft, der allerdings für die Kuhprämie ebenfalls benötigt wird. Die Feststellung der als Bemessungsgrundlage erforderlichen Kuhbestands erfolgt unter Verwendung von in Datenbanken (HI-Tierdatenbank) vorhandenen Angaben so unaufwendig wie möglich.
- - Der Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie führt nicht zu weiterem Vollzugsaufwand, da hierfür dieselben Voraussetzungen wie für den Grundbetrag vorliegen müssen.
- - Die Kuhprämie soll ebenfalls in den Sammelantrag aufgenommen werden. Zu prüfen ist der Nachweis der Milcherzeugereigenschaft, der allerdings für die Grünlandprämie ebenfalls benötigt wird. Die Feststellung der förderfähigen Tierzahl erfolgt unter Verwendung von in Datenbanken (HI-Tierdatenbank) vorhandenen Angaben so unaufwendig wie möglich. Die Prüfung der Vorgaben zur Einhaltung der Grenzen für Deminimis-Beihilfen erfordert ebenfalls einen gewissen Aufwand.
Für den Bund ergibt sich durch die neuen Prämien befristet ein erhöhter Koordinierungsaufwand.
Ansonsten ist durch das Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz mit keinem erhöhten Verwaltungs- und Vollzugsaufwand zu rechnen.
6. Kosten- und Preiswirkungen
Durch Artikel 1 dieses Gesetzes entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Milcherzeuger ohne Grünland kommen zwar nicht für alle geregelten Prämien in Betracht, andere Erzeuger mit Grünland für keine der Prämien-Verschiebungen in den Märkten für Milch und Milcherzeugnisse oder zwischen diesen Märkten und anderen Sektoren sind jedoch nicht zu erwarten. Der Markt für Milch wird maßgeblich durch die Milchquotenregelung bestimmt und das Angebot durch deren Umfang begrenzt. Die Milchmengenregelung bleibt durch das vorliegende Gesetz unberührt.
Zudem werden die in dem Gesetz vorgesehenen Prämien nur für ein beziehungsweise zwei Jahre gewährt. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ein zusätzliches Marktangebot wird aus den oben genannten Gründen nicht erwartet. Es wird lediglich die Produktion stabilisiert. Die in dem Gesetz geregelten Prämien werden auf Grund der krisenbedingt aktuell schwierigen Einkommens- und Liquiditätssituation bei der Milcherzeugung für ein beziehungsweise zwei Jahre gewährt, um insoweit die Lage der Milcherzeuger durch einen Ausgleich zu verbessern.
Durch die übrigen Artikel dieses Gesetzes entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Die durch das Gesetz gewährten Zuschüsse an die Bundesagentur für Arbeit und an den Gesundheitsfonds wirken sich infolge der damit verbundenen Vermeidung von kurzfristigen Beitragssatzbelastungen zunächst stabilisierend auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau aus. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
7. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Im Zuge der Prüfung sind im Hinblick auf die in diesem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwider laufen. Die Regelungen haben keinen Einfluss auf die Gleichbehandlung der Geschlechter.
8. Bürokratiekosten
Durch Artikel 1 werden zwei einmalige Informationspflichten für die Verwaltung der Länder eingeführt die jedoch nur zu unerheblichen Bürokratiekosten führen.
Für die Wirtschaft werden Informationspflichten eingeführt durch die Notwendigkeit, Grundbetrag und Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie zu beantragen.
Für alle diese Prämien ist die Milcherzeugereigenschaft nachzuweisen. Für die Kuhprämie sind Nachweise zur Beachtung der Vorgaben für Deminimis-Beihilfen erforderlich.
Die Informationspflichten kommen nur in den Jahren 2010 und 2011 zur Anwendung.
Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird eingeschätzt, dass jährlich Kosten der Betriebsinhaber von insgesamt 2 280 000 Euro entstehen. Dabei wird von der Zahl von rund 95 000 Milcherzeugern ausgegangen. Zugrunde gelegt wird ein Stundensatz von 18,40 Euro.
- - Grundbetrag und Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie, die denselben Voraussetzungen unterliegen werden im Sammelantrag zu beantragen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle in Betracht kommenden Landwirte diesen Antrag für die Betriebsprämie sowieso stellen. Insoweit werden über die Angabe hinaus, dass diese Zahlungen beantragt werden, keine weiteren zusätzlichen Angaben im Antrag notwendig werden. Der Zeitaufwand inklusive Einarbeitung wird mit 0,25 h eingeschätzt (= 18,40 €/h x 0,25 h x 95 000 = 437 000 €).
- - Die Beantragung der Kuhprämie, die ebenfalls im Sammelantrag geplant ist, wird einen etwas höheren Aufwand erfordern für die Landwirte, da sie zu ermitteln und erklären haben dass mit der beantragten Kuhprämie unter Berücksichtigung der anderen anzurechnenden Deminimis-Beihilfen die Grenze von 7 500 Euro für Deminimis-Beihilfen über drei Jahre nicht überschritten wird. Der Zeitaufwand wird inklusive Einarbeitung mit einer Stunde für jeden Antragsteller eingeschätzt (= 18,40 €/h x 1 h x 95 000 = 1 748 000 €).
- - Für den Nachweis der Milcherzeugereigenschaft, der für Grundbetrag und Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und Kuhprämie auf Grund der Integration in den Sammelantrag nur einmal erbracht werden muss, werden Kopierkosten von 1 Euro für jeden Antragsteller angenommen (= 95 000 €).
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt. Es werden keinerlei Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
Mit den übrigen Artikeln dieses Gesetzes werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt oder verändert.
Eine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung ist mit den Regelungen des Gesetzes nicht verbunden
9. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
10. Befristung des Gesetzes
Eine Befristung des in Artikel 1 enthaltenen Gesetzes ist nicht sinnvoll. Es kann derzeit nicht eingeschätzt werden, wie lange die gesetzlichen Grundlagen für die vollständige Abwicklung der befristet für die Jahre 2010 und 2011 vorgesehenen Maßnahmen noch erforderlich sein werden.
Die in den Artikeln 2 und 6 enthaltenen Regelungen zielen auf dauerhafte Rechtsänderungen.
Die in den Artikeln 3, 4 und 5 enthaltenen Regelungen sind in Ihrem Anwendungsbereich auf das Jahr 2010 beschränkt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Milch-Sonderprogrammgesetz):
Zu § 1:
§ 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, indem er die in dem Gesetz geregelten Prämien benennt.
Zu § 2:
Absatz 1 bezeichnet die unionsrechtlichen Grundlagen für zwei der neuen Prämien, nämlich den Grundbetrag der Grünlandprämie und die zusätzliche Grünlandprämie. Absatz 2 legt fest, dass dieses Gesetz insoweit ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes ist. Dies wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Marktorganisationsgesetzes über besondere Vergünstigungen beschränkt. Des Weiteren wird für Rechtsverordnungen auf Grund des Marktorganisationsgesetzes im Anwendungsbereich dieses Gesetzes grundsätzlich die Zustimmung des Bundesrates geregelt, also so genannte Eilverordnungen nicht vorgesehen. Auf Grund der Befristung und Konkretheit der in diesem Gesetz geregelten Maßnahmen und des weiten nationalen Regelungsspielraums wird mit EU-bedingt eiligem Regelungsbedarf, anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des Marktorganisationsgesetzes, nicht gerechnet. Für die beiden anderen in dem Gesetz geregelten Prämien, nämlich den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie, die rein nationale Maßnahmen sind, lässt das Marktorganisationsgesetz diese Vorgehensweise nicht zu. Für diese beiden Maßnahmen sieht das Gesetz Vorschriften vor, die den einschlägigen Regelungen des Marktorganisationsgesetzes entsprechen.
Zu § 3:
§ 3 definiert in Absatz 1 für dieses Gesetz den Begriff des Milcherzeugers und regelt die Nachweisführung.
Milcherzeuger ist danach, wer am letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber ist und im April dieses Jahres Milch erzeugt und vermarktet hat. Absatz 2 sieht vor, dass in Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände der Monat April durch den Monat vor Eintritt dieses Ereignisses ersetzt wird. Inhaber von Anlieferungsquoten haben zum Nachweis in allen Konstellationen eine Milchgeldabrechung für den einschlägigen Monat vorzulegen. Ausschließliche Direktverkäufer haben im Regelfall die aktuelle ihnen vorliegende Neuberechnung ihrer Direktverkaufsquote vorzulegen, im Fall höherer Gewalt geeignete Unterlagen, wie beispielsweise Rechnungen oder Buchführungsunterlagen.
Zu § 4:
§ 4 definiert für das Gesetz den Begriff Grünland, wofür auf EU-rechtliche Definitionen zurückgegriffen wird, sowie die Begriffe Kuh und durchschnittlicher Kuhbestand.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kühe (Absatz 2) wird damit klargestellt, dass nur ordnungsgemäß an die HI-Tierdatenbank gemeldete Rinder berücksichtigt werden, für die eine Kalbung an die HI-Tierdatenbank gemeldet worden ist und die nicht einer Fleischrasse angehören. Durchschnittlicher Kuhbestand ist nach Absatz 3 die im Durchschnitt des Monats April gehaltene Zahl der Kühe von Rinderrassen, die für die Milcherzeugung in Betracht kommen und für die alle vorgeschriebenen Meldungen vorliegen. Für Fälle höherer Gewalt oder sonstiger besonderer Umstände gibt es eine Ausnahmeregelung.
Zu § 5:
§ 5 regelt die Grünlandprämie mit dem Grundbetrag und dem Ergänzungsbetrag, die für 2010 und 2011 jeweils auf Antrag gewährt werden. Beide sind gemeinsam zu beantragen (Absatz 4).
Das EU-Recht schreibt für den Grundbetrag die Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) mit dem Sammelantrag vor. Dieser soll auch beim Ergänzungsbetrag zur Anwendung kommen. Die Grünlandprämie erhalten Milcherzeuger für die Hektarzahl, die sich unter Berücksichtigung von drei Hektar ihrer Grünlandfläche am letzen Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr je Kuh (Absätze 1 bis 3) ergibt. Mit der Obergrenze von drei Hektar Grünland je Kuh sollen Zahlungen in solchen Betriebskonstellationen begrenzt werden, in denen die Futtergrundlage aus dem Grünland nur zu einem relativ geringen Teil den Milchkühen des Betriebs zugute kommt. Durch die Wahl einer relativ hohen berücksichtigungsfähigen Hektarzahl je Kuh soll andererseits auch den Produktionsbedingungen in der Milchviehhaltung auf sehr extensiven Standorten soweit wie möglich Rechnung getragen werden. Das Gesetz legt die Teilbeträge der Grünlandprämie je Hektar nicht fest. Es beschreibt lediglich, dass diese Beträge in jedem Jahr durch Division der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel (2 Millionen Euro für den Grundbetrag und 111 Millionen Euro für den Ergänzungsbetrag) durch die beantragten und in Anwendung der Flächenbegrenzung je Kuh in Betracht kommenden Flächen ermittelt und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekannt gemacht werden (Absatz 5). So werden die zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschritten. Auf Grund vorliegender Daten wird eingeschätzt, dass die Grünlandprämie insgesamt etwa bis zu 37 Euro je Hektar betragen dürfte.
Zu § 6:
§ 6 regelt die zusätzliche Grünlandprämie. Für diese Maßnahme werden EU-Mittel in Höhe von rund 61 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt 2010 verwendet.
Diese sind als Krisenmaßnahme auf Grund der ernsten Schwierigkeiten auf dem Milchmarkt und der zunehmenden Preisvolatilität vorgesehen. Diese Maßnahme erfolgt zugunsten der Betriebe mit Grünland, die bereits im Mai 2009 von der Krise des Milchsektors betroffen waren und Ende 2009 noch Milchviehhaltung betreiben. Eine Begrenzung auf diese Fälle ist sachgerecht, weil nur diese Betriebe schon über einen längeren Zeitraum von der Krise betroffen sind und deswegen von dieser Fördermaßnahme profitieren sollen. Ein Bezug auf die Flächendaten vom Mai 2009 und die Milchviehhaltereigenschaft zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens ist aus administrativen Gründen erforderlich, da ansonsten eine Auszahlung kurzfristig nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht möglich wäre. Die EU-Mittel sind nach dem am 3. Dezember abschließend beratenen Entwurf der EU-Durchführungsverordnung bis zum 30. Juni 2010 zu verausgaben. Dies schließt grundsätzlich Maßnahmen aus, die einen hohen Zeitaufwand für die Prüfung erfordern, da Antragsverfahren erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden könnten. Die zusätzliche Grünlandprämie kann jedoch von Amts wegen auf der Grundlage von Daten gewährt werden, die bei den Behörden in Datenbanken vorhanden sind.
Absatz 1 regelt, dass ein Landwirt, um die Beihilfe zu erhalten, spätestens am 31. Januar 2009 eine Rinderhaltung mit der Nutzungsart Milchkuhhaltung für Dezember 2009 angezeigt haben muss und im Dezember 2009 Kühe von Rinderrassen halten muss, die für die Milcherzeugung in Betracht kommen und für die alle vorgeschriebenen Meldungen vorliegen.
Absatz 2 regelt zunächst den Grundsatz, dass Betriebsinhaber die zusätzliche Grünlandprämie für die in ihrem Sammelantrag 2009 angegebenen Grünlandflächen, die ihnen am letzen Tag für die Einreichung des Sammelantrags (15. Mai) zur Verfügung standen, erhalten.
Dem folgen Vorschriften über diejenigen anderen Fälle, nämlich der Vererbung, des Zusammenschlusses und der Aufteilung, in denen darüber hinaus die Prämie zu gewähren ist. Diese Regelung orientiert sich an den unionsrechtlichen Vorschriften bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie.
Absatz 3 regelt auch für die zusätzliche Grünlandprämie, dass je Kuh eine Fläche von drei Hektar berücksichtigungsfähig ist.
Das Gesetz legt den Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar nicht fest. Es beschreibt lediglich dass dieser durch Division von 97 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel durch die Flächen, für die die Prämie zu gewähren ist, ermittelt und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bekannt gemacht wird (Absatz 4). Der Einbehalt von 3 Prozent soll dazu dienen, die zur Verfügung stehenden Beträge auch unter Berücksichtigung der bis Ende April von den zuständigen Behörden noch nicht ermittelten Fälle sowie eventueller Streitfälle nicht zu überschreiten. Auf Grund vorliegender Daten wird eingeschätzt, dass die zusätzliche Grünlandprämie voraussichtlich etwa 20 Euro je Hektar betragen dürfte.
Zu § 7:
§ 7 regelt die Kuhprämie, die für die Jahre 2010 und 2011 jeweils auf Antrag gewährt wird.
Absatz 1 bestimmt, dass die Kuhprämie Milcherzeugern bis zur Höhe des durchschnittlichen Kuhbestands als Deminimis-Beihilfe (Absatz 2) in Höhe von 21 Euro je Kuh gewährt wird.
Die Kuhprämie kann auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben nur als Deminimis-Beihilfe gewährt werden. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor zu beachten. Insbesondere bedeutet dies dass ein Empfänger in drei aufeinander folgenden Jahren solche Deminimis-Beihilfen nur bis höchstens 7.500 Euro erhalten darf, wobei eine Beihilfe gar nicht gewährt wird wenn mit dem beantragten Betrag diese Grenze überschritten wird. Insoweit sieht die genannte EG-Verordnung bestimmte Verfahrensvorschriften vor. Die Verordnung regelt auch dass Deutschland im Dreijahreszeitraum Deminimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor höchstens bis 297,8 Millionen Euro vergeben darf. Nach derzeitigem Stand sind die vorgesehenen Mittel (85 Millionen Euro in 2010 und 75 Millionen Euro in 2011) innerhalb dieser Obergrenze verfügbar. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird aber vorsorglich in Absatz 3 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Durchführungsvorschriften einschließlich der Senkung des Beihilfesatzes zur sachgerechten Beachtung unionsrechtlichen Vorgaben zu erlassen.
Absatz 3 erweitert den Anwendungsbereich des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes auf die Kuhprämie, um den zuständigen Behörden auch für diese nationale Beihilfe den dort geregelten Zugriff auf die Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, zu eröffnen.
Absatz 4 regelt, dass die Kuhprämie, solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist unter Vorbehalt gewährt werden kann. Dies ermöglicht eine Beschleunigung der Auszahlung.
Die Vorschrift ist an § 164 Absatz 1 Abgabenordnung angelehnt.
Zu § 8:
Der Bund trägt auf der Grundlage des Artikel 104a Absatz 3 GG die Kosten für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie.
Zu den §§ 9 bis 11
Die §§ 9 bis 11 enthalten für die beiden in dem Gesetz geregelten Prämien, deren Durchführung nicht mit dem Marktorganisationsgesetz erfolgen kann, nämlich den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie, die erforderlichen Verordnungsermächtigungen und unmittelbar geltenden Vorschriften zu Verwaltungsverfahren, Überwachung und Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 12:
Durch § 12 wird die Verkündung von auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger ermöglicht.
Zur Anlage:
Die Anlage listet die Rinderrassen und Kreuzungen auf, mit deren Haltung die Voraussetzungen für die zusätzliche Grünlandprämie und die Kuhprämie nicht erfüllt werden, da sie ausschließlich der Fleischnutzung dienen. Sämtliche aufgeführten Rassen und Kreuzungen sind in Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung enthalten. Die gewählte Abgrenzung der Fleischnutzungsrassen entspricht der, die bei der amtlichen Erhebung der Rinderbestände angewendet wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch):
Zu Nummer 1:
Mit der Anhebung des Freibetrages für Altersvorsorgevermögen von 250 Euro auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr wird der Vermögensschutz für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, wesentlich verbessert. Durch die Einfügung des Wortes "unwiderruflich" wird klargestellt, dass eine Rücknahme des vereinbarten Verwertungsausschlusses zwischen Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsunternehmen ausgeschlossen ist. Nur dann ist diese Möglichkeit mit den Grundsätzen der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende zu vereinbaren.
Die Regelung verdeutlicht zugleich den Rahmen der Vermögensgestaltungen, die von Leistungsberechtigten beschritten werden können. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine solche, die der Sicherstellung der Alterseinkünfte dient, ist bereits im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthalten. Bei einer entsprechenden Umwandlung handelt es sich um kein sanktionsfähiges oder sozialwidriges Verhalten.
Zu Nummer 2, Buchstabe a bis c:
Mit der Regelung werden die maßgeblichen Höchstgrenzen für geschütztes Altersvorsorgevermögen entsprechend der Anhebung des Freibetrages von 250 Euro auf 750 Euro je vollendetem Lebensjahr angepasst.
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III):
Zu Nummer 1:
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2:
Durch die Umwandlung der unterjährig als Liquiditätshilfen geleisteten Darlehen in einen Zuschuss im Haushaltsjahr 2010 wird ein wesentlicher Beitrag für die Erhaltung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung durch stabile Lohnnebenkosten geleistet.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2010 unterjährig als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen nicht nach § 364 Absatz 2 SGB III an den Bund zurückzahlen kann, werden sie zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 - abweichend von § 365 SGB III - in einen Zuschuss des Bundes umgewandelt. Krisenbedingt sinkende Beitragseinnahmen beziehungsweise Mehrausgaben der Bundesagentur für Arbeit werden so vom Bund ausgeglichen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V):
Zu Nummer 1:
Zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen wird dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2010 ein weiterer Zuschuss in Höhe von 3,9 Milliarden Euro aus Steuermitteln gewährt. Die Beträge werden dem Gesundheitsfonds in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen werden an dem weiteren Zuschuss beteiligt. Da die landwirtschaftlichen Krankenkassen keine Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, bemisst sich der Anteil an der konjunkturbedingten Beteiligung des Bundes für diese Krankenkassen - analog zur Verteilung des Bundeszuschusses nach § 221 SGB V - nach dem Verhältnis ihrer Anzahl der Versicherten zu der Anzahl der Versicherten aller gesetzlicher Krankenkassen.
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erscheint es angemessen, den so ermittelten Anteil auf die Hälfte zu reduzieren. Mit dem sich so im Jahr 2010 ergebenden Betrag von rund 23 Millionen Euro wird auch eine Belastung der Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vermieden.
Zu Nummer 2:
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Artikel 5 (Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV):
Mit der Änderung des § 40 RSAV wird klargestellt, dass die Beteiligung des Bundes zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahre 2010 in Höhe von 3,9 Milliarden Euro - abzüglich des auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen entfallenden Anteils - durch erhöhte Zahlungen auf die Krankenkassen verteilt wird. Dies erfolgt, indem der zum 15. November 2009 ermittelte Betrag, um den die monatlichen Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahr 2010 zu kürzen wären, entsprechend vermindert wird.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 15 RSAV auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes (www.bva.de).
Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes):
Es wird klargestellt, dass die Vereinbarung mit dem Versicherer über den Verwertungsausschluss unwiderruflich sein muss. Er kann auch nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht widerrufen werden, da nur durch die Sicherung von nachhaltig für die Altersvorsorge bestimmten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen das Risiko von Hilfebedürftigkeit im Alter verringert werden kann.
Zu Artikel 7:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1135:
Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben dient der Bekämpfung der Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise im Bereich der sozialen Sicherungssysteme und im landwirtschaftlichen Bereich. Mit dem Regelungsvorhaben werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt. Weiterhin werden zwei einmalige Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden bürokratischen Auswirkungen nachvollziehbar dargestellt. Die Informationspflichten für die Wirtschaft sind zur Beantragung der Hilfen für Milcherzeuger erforderlich. Allerdings werden diese Prämien nur für die Jahre 2010 und 2011 gewährt, sodass auch die Informationspflichten nur befristet Anwendung finden. Das Ressort schätzt die jährlichen Bürokratiekosten auf 2,28 Mio. Euro.
Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich. Vielmehr können die Prämien zusammen mit der jährlichen Betriebsprämie beantragt werden (Sammelantrag). Neue Bürokratiekosten entstehen insoweit nur durch erforderliche Nachweise, die dem Sammelantrag zusätzlich beigefügt werden müssen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |
- 1) Amtlicher Hinweis: htt p://www.ebundesanzeiger.de/
- 2) Amtlicher Hinweis: htt p://www.ebundesanzeiger.de/
- 3) Amtlicher Hinweis: htt p://www.ebundesanzeiger.de/
- 4) Dieser Unterabsatz wird durch eine Änderungsverordnung eingefügt, die der Rat am 30. November 2009 beschlossen hat.